Nießbrauch – Was bedeutet Nießbrauchrecht?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

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Nießbrauch – Was bedeutet Nießbrauchrecht?

FAQ: Nießbrauch

Was genau ist ein Nießbrauch?

Ein Nießbrauch liegt beispielsweise vor, wenn einer Person ein Gut (zum Beispiel eine Wohnung) überlassen wird und dieser Person daraus einen Profit ziehen kann, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Hier lesen Sie mehr zur Definition von einem Nießbrauch.

Welche Angaben muss ein Nießbrauchvertrag enthalten?

Unser Muster zeigt Ihnen alle wichtigen Angaben, die ein Nießbrauchvertrag enthalten muss.

Wie wird der Nießbrauch beendet?

Entweder ist das Ende vom Recht auf Nießbrauch vertraglich festgelegt oder der Vertrag wird durch beide Seiten einvernehmlich aufgelöst.

Was ist, wenn ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird? Mehr zu den Besitzverhältnissen im Ratgeber.
Was ist, wenn ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird? Mehr zu den Besitzverhältnissen im Ratgeber.

Neben dem Eigentum und dem Besitz gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch eine andere Form, die es einer Person ermöglicht, auf Sachen, Vermögen oder Erbschaften zurückzugreifen: den sogenannten Nießbrauch.

Grundlegend wird durch die Einräumung von einem Nießbrauchsrecht kein Vermögen in das Eigentum des Nutznießers übertragen. Es gehört ihm damit nicht tatsächlich.

Doch was genau bedeutet Nießbrauch? Welche Rechte und Pflichten haben Nutznießer? Welche Bedeutung erhält dieses persönliche Recht bezogen auf das Erbrecht? Wie kann der Nießbrauch vertraglich festgelegt werden? Diese und weitere Fragen sollen in dem folgenden Ratgeber beantwortet werden.

➥ Literatur zum Thema Nießbrauch

Weiterführende Ratgeber zum Nießbrauch

Was heißt Nießbrauch? Eine Definition

Nießbrauchrecht bedeutet per Definition die Übertragung von Besitz - mitunter auch zeitlich begrenzt.
Nießbrauchrecht bedeutet per Definition die Übertragung von Besitz – mitunter auch zeitlich begrenzt.

Der Begriff „Nießbrauch“ ist entlehnt aus dem lateinischen usus fructus, was wörtlich übersetzt „Fruchtgenuss“ bedeutet. Dem Grunde nach bezeichnet diese Rechtsform, dass eine Person Anteil an einem fremden Gut hat und aus diesem in irgendeiner Form Profit zieht, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Im umgangssprachlichen Bereich ist hier die bereits oben erwähnte Bezeichnung des „Nutznießers“ geläufig.

Grundsätzlich bleibt ein anderer Eigentümer des Gegenstandes, an dem ein Nießbrauchrecht eingeräumt wird. Dem Eigentümer werden dabei allgemein drei grundlegende Rechte an dem Gegenstand eingeräumt:

  1. das Recht auf Nutzung (lat. usus)
  2. das Recht auf Fruchtziehung (lat. fructus)
  3. das Recht auf Verfügung (lat. abusus)

Durch die Übertragung von einem Nießrecht an eine andere Person gehen gewissermaßen die ersten beiden Rechte zur Nutzung und zur Fruchtziehung auf diese über, sodass der Eigentümer lediglich das grundsätzliche Verfügungsrecht für sich behält. Das bloße Eigentum bleibt also von dem eingeräumten Nießbrauchrecht unberührt – eine Eigentumsübertragung findet nicht statt.

Was ist, wenn ein Nießbrauch eingeräumt wird? Der Eigentümer des Gegenstandes behält die Verfügungsgewalt. Der Nießbrauchsberechtigte hingegen wird gewissermaßen „wirtschaftlicher Eigentümer“, insofern er den fremden Gegenstand nutzen als auch die Früchte hieraus ziehen darf. Im Einzelnen können die Nutzungsrechte materiell und zeitlich beschränkt werden.

Was sind die Früchte einer Sache?

Nießbrauch: Welche Ansprüche auf die Früchte von Gegenständen entstehen?
Nießbrauch: Welche Ansprüche auf die Früchte von Gegenständen entstehen?

Das reine Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Vermögen ist für die meisten selbsterklärend. Da einem Nießbrauchsberechtigten jedoch nicht nur die Nutzung an einem fremden Eigentum eingeräumt, sondern mitunter zudem auch die Fruchtziehung mit übertragen wird, bedarf es einer kurzen Erläuterung, was denn eigentlich als Frucht im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist.

Zur Veranschaulichung dieses Aspekts vom Nießbrauch ein lebensnahes Beispiel: Peter Bauer überträgt seinem guten Freund Bernd Obst das Recht auf Nießbrauch an seiner Plantage mit wertvollen und seltenen Apfelbäumen. Bernd darf nun jedoch nicht nur auf dieser leben und zwischen den knorrigen alten Bäumen hindurchwandern, sondern auch die Äpfel, die diese alljährlich in Massen tragen, nutzen – sie etwa selbst essen oder aber aus ihnen Most und Apfelmus herstellen und verkaufen.

Peter darf dies durch das Nießbrauchsrecht nicht ohne weiteres einfach untersagen oder gar einen Anteil am Erlös fordern. Dies ist abhängig davon, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch vereinbart wurde.

Bezogen auf die Früchte einer Sache, eines Rechts oder eines Vermögens entsteht also auf Seiten des Nießbrauchers ein Eigentum – sofern nichts anderes vereinbart ist. Das bedeutet, dass die Verfügungsgewalt in diesem Bereich auf seiner Seite liegt und nicht bei dem Eigentümer des mit einem Nießbrauch belasteten Gegenstands.

Das Beispiel mit Apfelbaum und Apfel lässt sich nun auch auf weitere Bereiche übertragen, wie Sie der folgenden Tabelle entnehmen können. Die rechtlich zugrunde liegende Definition von Früchten ist in § 99 BGB enthalten.

ApfelbaumApfel
Früchte einer Sache (§ 99 Absatz 1 BGB)landwirtschaftliches GrundstückErnte
MietshausMiete
Früchte eines Rechts (§ 99 Absatz 2 BGB)Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilengewonnene Bestandteile
Recht auf MietsforderungenMiete
Früchte eines VermögensDepot bei einer BankZinsen
Anteil an einer monetären ErbschaftZinsen

Besonders häufig wird der Nießbrauch bezogen auf ein Wohnrecht gewährt, etwa wenn das Haus der Eltern im Eigentum an die eigenen Kinder übergeht – z. B. im Rahmen einer Schenkung – die Eltern jedoch auch weiterhin in dem Haus leben wollen, bis sie versterben. In dem Schenkungsvertrag kann dann festgehalten werden, dass die Eltern weiterhin in dem Haus leben dürfen – oder in einem Teil davon. Sie erhalten damit das Nießbrauchrecht. Fruchtziehung im eigentlichen Sinne ist hierbei nicht direkt zu erwarten.

Frucht einer Sache bedeutet in keinem Fall den Verkaufserlös: Da der Nießbrauch nur Besitz- nicht aber Verfügungsrechte einräumt, darf ein Nießbrauchsberechtigter das noch immer fremde Eigentum nicht eigenmächtig veräußern.

Unterschiedliche Formen beim Nießbrauch

Nießbrauch kann sowohl zeitlich als auch dinglich begrenzt sein.
Nießbrauch kann sowohl zeitlich als auch dinglich begrenzt sein.

Der Nießbrauch kann in jedem Einzelfall gesondert angepasst werden. Dabei sind unterschiedliche Arten zu unterscheiden, die im Folgenden kurz zusammengefasst werden sollen:

  1. Quotennießbrauch: Hierbei beschränkt sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Gegenstandes, etwa nur einen bestimmten Abschnitt eines Grundstücks.
  2. Bruchteilsnießbrauch: Das Nießbrauchrecht bezieht sich lediglich auf einen Miteigentumsanteil, etwa bei mehreren Eigentümern eines Mietshauses nur auf den Teil, der dem Besteller gehört.
  3. Vorbehaltsnießbrauch: Bei der Übertragung von einem Grundstück wird dem bisherigen Eigentümer bereits vorbehaltlich ein Nutzungsrecht gegenüber dem neuen Eigentümer eingeräumt. Der Nießbrauchsvorbehalt geht bei Abschluss der Übertragung in ein festes Nutzungsrecht über.
  4. Nachrangiger (= aufschiebend bedingter) Nießbrauch: Bei der Grundstücksübertragung wurde dem ursprünglichen Eigentümer ein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht eingeräumt. Dieses dabei bereits für den Fall des Versterbens des Nießbrauchers ein nachrangiger Dritter als Berechtigter bestimmt.
  5. Zuwendungsnießbrauch: An einem Grundstück wird ein Nießbrauch bestellt, der dazu führt, dass der Nießbraucher fortan als Begünstigter der Vermietung und Verpachtung gegenüber Dritten hervorgeht. Der Nießbrauchsberechtigte profitiert also auch von den Früchten. Dieser Vorgang kann als entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Nießbrauch gestaltet sein, je nachdem, ob der Nießbraucher ein Entgelt an den Eigentümer entrichtet.

➥ Literatur zum Thema Nießbrauch

Der Nießbrauch im BGB

Zum Nießbrauchrecht finden sich im BGB zahlreiche Paragraphen, die sich mit der Form, Ausgestaltung und den Rechten und Pflichten von Nießbrauchnehmer und Eigentümer auseinandersetzen. Dabei sind die einzelnen Bestandteile eingeordnet nach dem dem Nießbrauch zugrunde liegenden übertragenen Gegenstand:

Nießbrauch: Welche Bestimmungen finden sich im BGB?
Nießbrauch: Welche Bestimmungen finden sich im BGB?
  • Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB)
  • Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB)
  • Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 bis 1089 BGB)

Im Folgenden wollen wir uns den einzelnen Bereichen etwas intensiver widmen.

Nießbrauch an Sachen

Das BGB bestimmt in § 1030 Absatz 2 etwas Grundlegendes bezogen auf die Einräumung eines Nießbrauchsrechts: Grundsätzlich darf der Eigentümer einer Sache, die mit einem Nießbrauch belastet wird, auch die Nutzung beschränken.

Da der Nießbrauch im Rahmen eines Vertrages zwischen Eigentümer und Nießbrauchnehmer vereinbart werden kann, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, auch weitere Beschränkungen im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien zu treffen.

Wichtig bei der Übertragung von einem Nießbrauchrecht an einem Grundstück oder Immobilien: Auch das Nutzungsrecht sämtlichen Zubehörs geht auf den Nutznießer über, soweit nicht anderes vereinbart wurde (§ 1031 BGB). Bezogen auf ein Grundstück wäre dies etwa ein darauf befindliches Haus. Bei einer Immobilie beträfe dies beispielsweise alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände wie etwa das Mobiliar.

Anders hingegen verhielte es sich etwa, wenn auf dem mit einem Nießbrauchrecht belasteten Grundstück ein Schatz gefunden werden würde: In diesem Fall erstreckt sich das Recht des Nießbrauchers nicht auf den Schatz, der allein dem nießbrauchgebenden Eigentümer vorbehalten bleibt (§ 1040 BGB).

Bei uneingeschränktem Nießbrauchrecht werden die Früchte eines Gegenstands Eigentum des Berechtigten.
Bei uneingeschränktem Nießbrauchrecht werden die Früchte eines Gegenstands Eigentum des Berechtigten.

Von Zeit zu Zeit finden Kaufinteressenten von Häusern und Grundstücken auch den Zusatz „auf Nießbrauchsbasis“ in den Annoncen. In diesem Fall wollen die bisherigen Eigentümer im Falle des Verkaufs auch einen zumeist lebenslangen Nießbrauch erhalten, um nicht noch auf die letzten Tage ein neues Heim suchen zu müssen.

Grundsätzlich können aber auch an beweglichen Sachen Nießbrauchsrechte übertragen werden (§ 1032 BGB), z. B. an einem Kfz, Boot, Gemälde usf. Mit Übertragung des Rechts auf Nießbrauch wird der Nutznießer selbst Besitzer des Gegenstandes.

Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz: Umgangssprachlich werden die beiden Begriffe häufig synonym verwendet, rechtlich gesehen jedoch gibt es einen wesentlich Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Während ein Eigentümer nämlich in jedem Fall – auch bei gewährtem Nießbrauch – die Verfügungsgewalt über eine Sache behält, hat ein Besitzer diese in keinem Fall. Das bedeutet vor allem auch, dass Gegenstände, die sich lediglich im Besitz einer Person befinden, nicht von dieser veräußert werden dürfen, da sie noch immer Fremdeigentum sind.

Der Besitz an dem fremden Eigentum verpflichtet den Nießbrauchnehmer darüber hinaus auch dazu, den Gegenstand im Wesentlichen zu erhalten (§ 1037 BGB) – er darf ihn also nicht zu stark umgestalten. Sind Veränderungen notwendig oder wurde die Sache zerstört oder beschädigt, muss der Nießbraucher den Eigentümer hierüber umgehend in Kenntnis setzen (§ 1042 BGB).

Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Das Nießbrauchrecht kann auch Nachteile bringen, etwa den Verzicht auf Mieteinnahmen.
Das Nießbrauchrecht kann auch Nachteile bringen, etwa den Verzicht auf Mieteinnahmen.

Besonders problematisch gestaltet sich die Belastung mit einem Nießbrauch bei Gegenständen, die mit der Zeit verbraucht werden können – und hierfür auch gedacht sind. § 1067 BGB bestimmt dabei, dass verbrauchbare Gegenstände, die Teil des Nießbrauchs sind, den Nießbraucher zum Eigentümer machen.

Wird der Nießbrauch jedoch beendet, besteht auf Seiten des Bestellers (Nießbrauchgeber) ein Anspruch auf Wertausgleich.

Ausnahmen beim Nießbrauch an Rechten

Grundsätzlich steht die Übertragung der Nutzungsrechte bei einzelnen Rechten den Bestimmungen zu Sachen gleich (§ 1068 Absatz 2 BGB). Allerdings sind gerade bei dieser Form des Nießbrauchs einige Sonderbestimmungen notwendig. Dies verdankt sich vor allem der abstrakten Natur der Übertragung von einem Recht, das weit weniger greifbar ist als eine Sache oder ein Vermögen.

Wichtigste Zusatzbestimmung: Nach § 1069 Absatz 2 BGB kann ein nicht übertragbares Recht auch nicht mit einem Nießbrauch belastet werden! Hierzu zählen vor allem höchstpersönliche Rechte wie z. B. die elterliche Sorge, der Anspruch auf Schmerzensgeld, das Wahlrecht, das Urheberrecht und das Recht auf Nießbrauch selbst. Diese sind personengebunden und können nicht auf andere übertragen werden.

Nießbrauch an einer Erbschaft und anderem Vermögen

Der Nießbrauch an einer Erbschaft ist dem an einem Vermögen gleichgestellt (§ 1089 BGB). Dabei gelten die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 BGB. Diese beinhalten im Wesentlichen folgende Bestimmungen:

  1. Der Nießbrauch an einer Erbschaft ist nur dann möglich, wenn sich dieses Nutzungsrecht auf jeden einzelnen Gegenstand bezieht (§ 1085 BGB). Das bedeutet, dass nicht insgesamt das Nutzungsrecht an einer Erbschaft bestimmt werden kann, sondern für jeden betroffenen Nachlassgegenstand im einzelnen eine entsprechende Bestellung notwendig ist.
  2. Gläubiger des Eigentümers haben einen Anspruch darauf, bestehende offene Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf den Nießbraucher einzufordern, sofern diese vor Bestellung des Nießbrauchsrechts entstanden sind (§ 1086 BGB). Handelt es sich um verbrauchbare Sachen, ist der Nießbraucher den Gläubigern zum Ersatz verpflichtet. Auch möglicherweise entstandene Zinsen können gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten eingefordert werden (§ 1088 Absatz 1 BGB).
  3. Muss der Eigentümer derartige Verbindlichkeiten auslösen, kann er vom Nießbraucher die Herausgabe der hierfür erforderlichen Gegenstände verlangen (§ 1087 Absatz 1 BGB). Ist der geschuldete Gegenstand nicht Teil des mit Nießbrauch beschwerten Vermögens, kann der Nießbrauchsberechtigte stattdessen einen geeigneten zum Vermögen gehörenden Gegenstand veräußern – sofern es nicht um verbrauchbare Sachen handelt, für die ein Wertausgleich verlangt werden kann (§ 1087 Absatz 2 BGB).

➥ Literatur zum Thema Nießbrauch

Nießbrauch – Rechte und Pflichten von Berechtigten

Mit dem Nießbrauchrecht gehen auch Pflichten auf den Berechtigten über.
Mit dem Nießbrauchrecht gehen auch Pflichten auf den Berechtigten über.

Im Überblick ergeben sich für die Person, der ein Recht auf Nießbrauch eingeräumt wurde, folgende Rechte und Pflichten:

  1. Der Nutznießer befindet sich im Besitz einer derart übertragenen Sache, eines Vermögens oder kann ein zugesprochenes Recht ausüben.
  2. Der Berechtigte darf die Sache, das Vermögen oder Recht nutzen (= Besitz) sowie über die hieraus sich ergebenden Früchte verfügen (= Eigentum). Abhängig von der Vereinbarung kann dies unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen.
  3. Der Nießbrauchnehmer ist verpflichtet, eine übertragene Sache in der Form zu erhalten und deren wirtschaftlichen Bestand zu wahren. Allgemeine Abnutzungserscheinungen, die durch den sachgemäßen Gebrauch eines Gegenstandes entstehen, fallen hier jedoch nicht hinein und sind auch nicht ersatzpflichtig (§ 1050 BGB).
  4. Der Berechtigte ist nicht befugt, den Gegenstand, an dem er ein Nießbrauchrecht besitzt, zu veräußern.
  5. Der Nießbraucher muss die ihm übertragene Sache für die Dauer des Nießbrauchs selbst versichern (§ 1045 BGB).
  6. Der Berechtigte ist verpflichtet, die entstehenden öffentlichen Lasten für die übertragene Sache für die Dauer des Nießbrauchs zu tragen – ausgenommen sind außerordentliche Lasten (§ 1047 BGB). Hierunter fallen etwa bezogen auf Immobilien die Kosten für Wasser- und Stromverbrauch.
Wichtig: Nach § 1059 BGB ist der Nießbrauch grundsätzlich nicht an Dritte übertragbar – eine Ausnahme kann bei juristischen Personen möglich sein (§ 1059a BGB). Allerdings kann die Ausübung des Nießbrauchrechts einem anderen überlassen werden. Da es sich zudem nicht um das Eigentum des Nießbrauchers handelt, ist es nicht möglich, den Besitz wiederum selbst mit einem Nießbrauch zu belasten – oder gar zu pfänden oder verpfänden (§ 1059b BGB).

Wie kann nach BGB der Nießbrauch bestellt werden?

Der Nießbrauch kann auch auf bewegliche Sachen gewährt werden.
Der Nießbrauch kann auch auf bewegliche Sachen gewährt werden.

Die Bestellung von einem Nießbrauchrecht ist an unterschiedliche Formalitäten gebunden. Diese werden im BGB jedoch nicht im Abschnitt zum Nießbrauch selbst bestimmt, sondern sind abhängig von dem jeweiligen Gegenstand, der mit einem Nießbrauch belastet werden soll. Hier kommen dann die entsprechenden Abschnitte im BGB zum Tragen. Folgende Formen sind möglich:

  • unbewegliche Sachen wie Grundstücke, Liegenschaften, Immobilien usf.: Nach § 873 ist hier eine Einigung zwischen Eigentümer und Nießbraucher notwendig sowie eine anschließende Eintragung in das Grundbuch. Vor dem Grundbucheintrag kann die Einigung nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie in schriftlicher Form notariell beurkundet oder aber vor dem Grundbuchamt abgegeben wurde.
  • bewegliche Sachen: Nach § 1032 BGB genügt bei Nießbrauch von Fahrzeugen, Mobiliar und anderen beweglichen Sachen eine formlose Einigung zwischen den Beteiligten und die anschließende Übergabe der Sache.
  • übertragbare Rechte: Hier ist das jeweilig betroffene Recht von Bedeutung.
  • Inhaber- oder Orderpapier: Nach § 1081 Absatz 1 BGB erwirbt der Nießbraucher durch die Übertragung des Nießbrauchs einen Anspruch auf Mitbesitz (nicht Alleinbesitz) neben dem Eigentümer. Dabei ist die Übergabe nicht notwendig, da die Einräumung des Mitbesitzes genügt (§ 1081 Absatz 2 BGB).
  • Vermögen an Nachlass, Unternehmen oder anderem: Für jeden Gegenstand muss der Nießbrauch gesondert erklärt werden. Dabei richtet sich die Form nach dem jeweiligen Gegenstand (Konto > Vollmacht, Unternehmen > Anpassung des Gesellschaftvertrages usf.).
Achtung: Der Nießbrauch kann auch Auswirkungen auf die steuerliche Betrachtung von Berechtigtem und Besteller haben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen sogenannten Nießbrauchserlass herausgegeben. Das BMF bestimmt hierin die steuerliche Behandlung des Nutzungsrechts und die Bedeutung der Vervielfältiger, die die Steuerbelastung beeinflussen. Die Vervielfältiger für den Nießbrauch finden sich u. a. in § 14 des Bewertungsgesetzes (BewG).

Wie sieht ein Nießbrauchvertrag aus? Ein Muster

Im Folgenden stellen wir Ihnen einen Nießbrauchvertrag als Muster zur Verfügung.
Im Folgenden stellen wir Ihnen einen Nießbrauchvertrag als Muster zur Verfügung.

Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Muster für einen Nießbrauchsvertrag zur Verfügung. Beachten Sie bitte, dass es sich in diesem Beispiel um die Einräumung von einem Nutzungsrecht an einer Immobilie handelt. Dieses muss entweder beglaubigt oder vor dem Grundbuchamt abgegeben werden bzw. wird durch einen entsprechenden Grundbucheintrag umgesetzt.

Beziehen sich die Nutzungsrechte auf andere Sachen, Rechte oder Vermögen, werden andere Formen und Schriftsätze benötigt – abhängig von dem zugrunde liegenden Gegenstand. Wenden Sie sich stets an einen Notar oder Rechtsanwalt, um die Übertragung eines Nutzungsrechts vorab zu klären und etwaige Stolpersteine aus dem Weg zu räumen.

– MUSTER –
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar, erschienen am heutigen Tag [Datum]

 

  1. Peter Bauer, geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises [Nummer]

– im Folgenden Nießbrauchgeber –

und

  1. Bernd Obst, geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], ausgewiesen durch Vorlage des amtlichen Personalausweises [Nummer]

– im Folgenden Nießbrauchnehmer –

zum Zwecke der Beurkundung des nachfolgenden

 

 

Nießbrauchvertrages
I.
Der Nießbrauchgeber räumt dem Nießbrauchnehmer mit Bestimmung dieses Vertrages ein alleiniges, lebenslanges und unentgeltliches Nießbrauchrecht ein für die folgende Immobilie inklusive aller in ihr befindlichen Gegenstände:

 

[Anschrift und Grundbucheintrag]

Das Nießbrauchrecht endet erst mit Versterben des Nießbrauchnehmers.

 

 

II.
Der Nießbrauchnehmer hat alle auf der Immobilie ruhenden öffentlichen und privaten Lasten zu tragen. Er ist ferner dazu verpflichtet, auf eigene Kosten für die Erhaltung des Wohneigentums zu sorgen. Außergewöhnliche Belastungen bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

III.
Gleichzeitig wird die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch [Urkunden-Nr.] bewilligt und beantragt.

 

 

 

IV.
Die Kosten für den Vertrag und die Grundbuchänderung trägt der Nießbrauchgeber.

 

Der beurkundende Notar hat die Vertragsparteien über die Konsequenzen dieser Vereinbarung sowie über deren Rechte und Pflichten aufgeklärt.

[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift Peter Bauer]

[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift Bernd Obst]

[Ort, Datum]
………………………….
[Unterschrift beurkundender Notar]

Beendigung des Nießbrauchs

Wann endet das Recht auf Nießbrauch?
Wann endet das Recht auf Nießbrauch?

Grundsätzlich kann das Recht auf Nießbrauch auch wieder aufgehoben werden. Zum einen kann etwa im Rahmen des Nießbrauchvertrags eine feste Zeitspanne für die Dauer vom Nießbrauchrecht festgelegt werden. Zum anderen kann bei unsachgemäßem Gebrauch auch über die Abmahnung die Aufhebung des Nießbrauchrechts bestimmt werden.

Nießbraucher und Eigentümer können sich jedoch auch im Einvernehmen darüber einigen, dass das Nießbrauchrecht enden soll.

Aus welchem Grund nun auch immer: Wird das Recht auf Nießbrauch beendet, so ist der Nießbrauchberechtigte dazu verpflichtet, die betreffende Sache wieder an den Eigentümer zurückzugeben (§ 1055 BGB). Bezogen auf ein übertragenes Recht bedeutet das, dass der Nießbraucher dies ab Aufhebung nicht mehr ausüben darf.

Darüber hinaus gibt es auch und gerade bezogen auf das Erbrecht wichtige Aspekte, die beim Nutzungsrecht von Bedeutung sind.

Was geschieht bei Versterben des Nießbrauchers?

Im Erbrecht ist § 1061 BGB von besonderer Bedeutung beim Nießbrauch. Hierin ist nämlich festgelegt, dass das Nießbrauchrecht automatisch mit dem Tod der Nießbrauchsberechtigten erlischt. Ist eine rechtsfähige Personengesellschaft Nießbraucher, so hebt sich das Nießbrauchrecht automatisch mit deren Auflösung auf. Das heißt im Kern:

Das Recht auf Nießbrauch ist nicht vererbbar! Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar ist.

Was geschieht bei Versterben des Eigentümers?

Das Nießbrauchrecht ist nicht vererbbar. Allerdings endet es nicht automatisch mit dem Tod des Eigentümers.
Das Nießbrauchrecht ist nicht vererbbar. Allerdings endet es nicht automatisch mit dem Tod des Eigentümers.

Das Nutzungsrecht selbst ist also nicht übertragbar. Was aber geschieht nun, wenn der Eigentümer verstirbt, der einer anderen Person den Nießbrauch an einem Gegenstand eingeräumt hat? Müssen die Erben das Nutzungsrecht akzeptieren oder muss der Nießbraucher weichen?

In diesem Fall ist die Nießbrauchvereinbarung von Bedeutung:

  • Wurde dem Besitzer ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt, so gilt dies für die Lebensdauer des Nießbrauchers und damit auch über den Tod des Eigentümers hinaus.
  • Gab es keine zeitliche Begrenzung, ist von einem lebenslangen Nutzungsrecht auszugehen, das auch hier erst mit dem Tod des Berechtigten endet.
  • Grundsätzlich kann das Nutzungsrecht auch zeitlich begrenzt werden. Hat der Verstorbene mit dem Berechtigten etwa ausgemacht, dass der Nießbrauch mit Versterben des Eigentümers endet, kommt es letztlich auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung im Einzelfall an – und die Eintragung in das Grundbuch.

Die Erben können damit nicht davon ausgehen, dass der Nießbrauch mit Eintritt des Erbfalls automatisch endet. Das Recht bleibt unabghängig vom Tod des Eigentümers bestehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Nießbrauch im Testament: Ein Erblasser kann darüber hinaus auch in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen einem Berechtigten ein Nutzungsrecht – etwa an einer Immobilie – vermachen.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

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Nießbrauch – Was bedeutet Nießbrauchrecht?
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

71 Gedanken zu „Nießbrauch – Was bedeutet Nießbrauchrecht?

  1. XXX

    Guten Tag, was passiert nach dem Tod mit der Eintragung im Grundbuch? Dort ist das Nießbrauchrecht vermerkt. Muß der Tod des Nießbrauchnehmers eingetragen werden? Was wäre ein typischer Text für eine Eintragung?
    Vielen Dank

  2. Hegemann

    Hallo,
    Muss der Nießbrauchsnehmer dem Eigentümer mitteilen, dass er auszieht?
    Wie erfährt der Eigentümer, wenn der Nießbraucher stirbt?
    Nach Datenschutz dürfte ich da auch ein Problem haben auf den Ämtern etwas zu erfahren.
    Wir haben leider seit langem keinen Kontakt mehr und die Dame ist über 80 Jahre alt. Im Grundbuch steht der Niesbrauch und mit dem Tod erlischt dieser. Doch was passiert wenn keiner mich informiert? Wohin kann man sich in einer solchen Situation wenden?
    Vielen Dank für eine Antwort.

  3. Susanne P

    Hallo. Eine Frage dazu: Meine Eltern wohnen als Nießbraucher in meinem Haus in eigenem Haushalt in der unterem Etage. Jetzt hat sich dort ein Siebenschläfer eingenistet und der Kammerjäger muss kommen. Wer ist verantwortlich für die Bestellung des Kammerjäger und muss die Kosten tragen?
    Danke für eine Antwort

  4. Willi H.

    Guten Tag,

    unser Vater ist verstorben und hat seiner 3. Ehefrau ein Wohnrecht und ein Niessbrauchrecht an einer Wohnung und und mehreren Zimmers in einem notariellen Vertrag überlassen. Im unteren Teil des Hauses befindet sich ein Gastro-Objekt bei dem kein Niessbrauchrecht besteht. Das Wohn-und Niessbrauchrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen, sondern in Abteilung III sind insgesamt 4 Grundschulden eingetragen. Nunmehr betreibt die Sparkasse die Zwangsversteigerung. Es ist Nachlassverwaltung angeordnet da wir davon ausgehen, dass bei der Versteigerung noch etwas übrig bleibt. Die Schulden belaufen sich auf ca. 270.000,00 Euro und wir haben ein Kaufangebot von 350.000,00 Euro. Wäre es nun besser in die Zwangsversteigerung zu gehen oder zu verkaufen, da 2 Interessenten auch den Kaufpreis in Höhe von 350.000,00 Euro auf jeden Fall zahlen werden, aber diese sich evtl. über diesen Betrag überbieten werden.
    Der eine hat nur dann das Problem, dass bei einem Kauf die Rechte der Witwe gegenüber ihm geltend gemacht werden obwohl diese nicht im Grundbuch eingetragen sind.
    Der Nachlassverwalter hat uns erklärt, dass bei einem Verkauf keine Ansprüche Seitens der Witwe gegen über uns bestehen würden sondern das Recht auf den Käufer übergehen würde.
    Bei einer Versteigerung würde das Wohn- und Niessbrauchrecht verfallen und wir würden hier gegenüber der Witwe aus raus sein. Im Notarvertrag wurde gegenseitig auf Pflichtteilsansprüche verzichtet.
    Nunmehr die Frage kann die Witwe bei nicht eingetragenem Recht im Grundbuch von uns bei Erlös aus der Versteigerung eine Ausgleichszahlung verlangen.
    Wir gehen davon aus, dass bei einer Versteigerung eine Summe über tatsächlich 350.000,00 Euro erzielt wird, wenn nicht noch höher und ob das Recht entfällt da diese nicht im Grundbuch eingetragen ist und noch in Abteilung III noch 5 weitere Gläubiger eingetragen sind.
    Wäre ein Verkauf vor Versteigerung mit 350.000,00 Euro für uns ohne Ausgleichszahlung besser oder lieber in die Versteigerung.

    Vielen Dank

  5. W. Me.

    Guten Tag!

    Muss der Nießbrauch zwingend in das Grundbuch eingetragen werden oder reicht ein notarieller Vertrag zwischen den beiden Parteien aus ohne Eintragung ins Grundbuch aus?

    Ich habe gehört, dass man dann von einem schuldrechtlichen und nicht mehr von einem dinglichen Nießbrauchrecht spricht.

    Hat dieses schuldrechtliche Nießbrauchrecht ebenfalls Einfluss den Wert des überlassenen Grundstücks und damit auf die möglicherweise anfallende Schenkungssteuer?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichem Gruß
    W. Me.

  6. Lisa

    Guten Tag,

    mein Bruder und ich sollen von unserem Vater ein Grundstück in Südeuropa durch eine Schenkung erhalten. Auf dieses Grundstück möchte mein Vater noch ein Haus bauen, und sowohl für das Grundstück als auch für die noch nicht vorhandene Immobilie vom Nutznießerrecht für ihn zu Lebzeiten Gebrauch machen.

    Wenn mein Bruder und ich Grundstückeigentümer sind, wer haftet dann für das Bauvorhaben der Immobilie sollte mein Vater keine ausreichenden finanziellen Mittel haben?

    Wie sieht es mit dem Erbrecht der zu Zeiten der Schenkung nicht berücksichtigen Halbgeschwistern aus? Gibt es im Erbe für Halbgeschwister Pflichtanteile aus der Schenkung?

    Ich bedanke mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,

    L.M.

  7. Guido

    Guten Tag, wie verhält es sich bei Verpachtung/Vermietung durch den Niesbrauchnehmer, endet der Pachtvertrag mit dem Ende des Niesbrauchs (In der regel Tod des Niesbrauchnehmers)?

    Schade das die Frage mit den Bäumen unbeantwortet ist, das wäre auch einmal interessant zu wissen.

  8. Monika S.

    Hallo, ich habe den Niessbrauch fūr nach dem Tode meines Mannes fūr das gesamte Haus mit Eintrag im Grundbuchamt erhalten.(2 Kinder sind Erben) Jetzt ist die komplette Oelzentralheizung ausgefallen und muss lt. Heizungsmonteur kpl. erneuert werden. Wer muss fūr die Kosten der neuen Heizungsanlage aufkommen.
    Fūr eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    1. N

      Ich bete für sie, diese Frau Monika S.
      Mich würde interessieren ob sie sich eigentlich nicht schämt?
      Ihre Klammersetzung allein verrät ihr Ansinnen.
      Frau S., Haben Sie sich eigentlich nie gefragt ob der Platz für Sie alleine adäquat ist? Haben die beiden Kinder nicht vielleicht selber Kinder? Handelt es sich hierbei vielleicht um eine Witwe mit ihren Kindern und um eine Alleinerziehende, einst geliebte Tochter ihres Mannes? Schämen Sie sich denn kein bisschen? Sollten Sie selber beten, so trauen Sie sich doch den heiligen Geist der Wahrheit anzurufen und um weise Führung.
      Es gibt sie, die gute Lösung für alle Beteiligten und auch Sie werden wieder glücklicher sein können! Gruss Susanne N.

      1. Franziska

        Sehr gut ausgedrückt, Susanne N!!!

    2. N.

      Schade, ich habe nichts dagegen, dass meine Antwort veröffentlicht wird, sie trifft nämlich dem Nagel auf den Kopf.
      Und bringt vielleicht auch den einen oder anderen dich zum Nachdenken wo es einfach missbraucht wird! Und sicher nie im Sinne des Auftrag gebenden war. S.n

  9. Ginne

    Hallo,
    kann ich auch ein Aktiendepot an meine Kinder übertragen und für mich ein Nießbrauchrecht einräumen.
    Wenn ja, ist hierfür ein notarieller Vetrag erforderlich?

    Grüße

  10. Marlene T.

    Ich bin Niessbrauchnehmerin eines 2 Familienhauses mit einem 2000qm großes Grundstücks.Eigentümerin ist meine Tochter.Jetzt soll ein Teil des Grundstücks verkauft werden.Wem steht der Erlös aus dem Verkauf zu.?
    MFG
    Marlene T.

  11. Matthias

    Hallo, ist ein Wohnrecht immer ein Nießbrauch? Im Schenkungsvertrag/Urkunde ist ein Nießbrauch nicht wörtlich erwähnt, nur ein Wohnrecht.

    1. anwalt.org

      Hallo Matthias,

      Wohnrecht und Nießbrauch sind unterschiedliche Rechte, die gewehrt werden können. Das eine schließt das andere nicht automatische mit ein. Beim Wohnrecht darf der Nutzer nur dort Wohnen, den Wohnraum aber nicht selbst weitervermietet, was im Nießbrauch durchaus möglich ist. Lassen Sie sich am besten dazu ausführlich von einem Anwalt oder Notar beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Nanni

    Hallo, ich habe eine Frage. Ich lebe von meinem Mann in Scheidung. Nun möchte er eine uns gehörende vermietete Eigentumswohnung an unseren Sohn (15 J.) überschreiben und mich als Nießnutzer einsetzen. Was bedeutet das für mich? Welche Rechte und Pflichten habe ich?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

  13. Sabine

    Guten Abend!
    Vielen Dank für den tollen Artikel, ich habe viel verstanden aber eine Frage bleibt offen:
    Wenn mir der Niessbrauch in einem Haus eingeräumt wird von meinen Eltern, ich aber auch alleiniger Erbe bin, zahle ich ja ganz normal Erbschaftssteuer nach dem Tod der Eltern, richtig?

  14. Sabine R.

    Guten Tag,

    eine Frage zum Thema Baumfällung: Auf einem Grundstück müssen Bäume gefällt werden. Sind diese Kosten vom Niessbrauchnehmer oder vom Eigentümer zu tragen?
    Es besteht eine gesetzliche Niessbrauchnahme.
    Wie ist die Rechtslage?
    Sabine R.

  15. Armin

    Kann ein Nießbrauchrecht auch an einem reinen Geldbetrag eingeräumt werden?
    Konkret möchte ich einem Bekannten Geld für den Erwerb einer Wohnung geben. Er soll darüber bis zu seinem Tod verfügen können, danach soll die Summe an mich oder meine Erben zurückfließen.

  16. M.

    Hallo, ihr Kenner der Materie! ich brauche einen Rat. Unsere Tochter kauft ein Landhaus mit dem Geld, das wir, die Eltern ihr dafür geschenkt haben. Wir möchten, dass im Vertrag das Nießnutzrecht für uns Eltern festgehalten wird. Die Notarin rät unsere Tochter jedoch davon ab,weil sie in dem Fall abgeblich viel höhere Steuer hätte bezahlen werden können.
    Meine Frage: ist das wirklich der Fall? Welche Steuer meint die Notarin?
    Herzliches Dank für die Antwort

  17. imzadi

    Sehr geehrtes Team von anwalt.org,

    Angenommen Vertragsparteien einigen sich darauf, dass den Übergebern eines Grundstückes mit Häuschen an einen Übernehmer danach die Benutzung aller Anlagen und Einrichtungen sowie des Hausgartens erlaubt sein soll. So müsste doch, nach dessen not. Beurkundung schon ein Nießbrauch entstanden sein, wenn auch mit vereinfachtem Aufhebungsrecht, „Nießbrauch-light“ sozusagen? Die Gedankengänge sind die, dass 1. zwar nur konkludent eine Früchteziehung vereinbart wurde aber dies einer Einigung zum Nießbrauch ja nicht entgegen stehen dürfte. 2. es wurde zwar dem Formerfordernis der GB-Eintragung, nach § 873 Abs. 1 BGB nicht entsprochen aber der Form des § 873 Abs. 2 BGB genügt und da somit ja, wie in Abs. 1 beschrieben, das Gesetz in Abs. 2 ein anderes vorschreibt, müsste doch trotz Nichteintragung im GB ein Nießbrauch entstanden sein oder liegt da ein Denkfehler vor?
    Darüberhinaus würde ich gerne wissen, ob man beim Nießbrauch, egal ob nur not. Beurkundet oder auch Eingetragen, Rechte und Pflichten abbedingen kann, also z.B. dass die lfd. Kosten Strom, Gas, Steuern etc. der Eigentümer tragen weiterhin solle?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  18. Jörg H.

    Das Nießbrauchsrecht einer vermieteten Immobilie und damit auch die Mieteinnahmen aber auch die laufenden Kosten sind Rechte/Pflichten des Nießbrauchsnutzers. Angenommen es stehen Reparaturen/Sanierungen an, die für die Nutzung des Nießbrauchsrecht (Vermietung) essentiell sind:
    Welche Kosten muss der Nießbrauchsnutzer tragen? Gibt es eine absolute oder relative Grenze? Kann der Nissbrauchsnutzer verpflichtet werden die gesamten Kosten zu tragen oder — wenn er das nicht möchte — das Niessbrauchsrecht zurückzugeben? Muss der Nießbrauchsnutzer dem Eigentümer Sanierungsbedarf zur Erhaltung anzeigen?

  19. Dagmar A.

    Frage:
    Meine Mutter hatte zu Lebzeiten ihr Haus auf meine Schwester und mich überschrieben („Überlassungsvertrag“), sich aber ein Niessbrauchsrecht eingeräumt (im Grundbuch eingetragen).
    Nachdem sie ein paar Jahre später in ein Altersheim gezogen ist, hat sie einen Verwalter mit der Vermietung des Hauses beauftragt. Diesen Verwaltervertrag hat sie und ich als eine der beiden Eigentümerinnen unterschrieben.
    Meine Mutter ist inzwischen verstorben, meine Schwester und ich sind zerstritten…
    Sie behauptet, dass der Verwaltertrag nur von uns beiden Eigentümerinnen hätte unterschrieben werden dürfen.
    Der Verwalter geht davon aus, dass meine Mutter als „uneingeschränkte Nutzniesserin“
    -sogar ganz allein- dazu berechtigt gewesen wäre.
    Wie ist die Rechtslage?
    Dagmar A.

    1. anwalt.org

      Hallo Dagmar A.,

      ist im Nießbrauchvertrag die Vermietung durch den Nießbraucher und eine Nutzung durch Dritte nicht ausgeschlossen, kann der Nießbrauch üblicherweise auch einen Verwalter beauftragen, der die Nutzung im Rahmen des Nießbrauchs ermöglicht bzw. überwacht. Die Eigentümer müssen in der Regel an diesem Auftrag nicht beteiligt sein. Wie die Sachlage in Ihrem Fall ist, können wir nicht beurteilen und empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Edda K.

    Meine Schwester und ich haben das Haus meiner Großmutter übertragen bekommen, unsere Mutter hat das Nießbrauchrecht erhalten.
    Nun will sie das Haus vermieten und den neuen Mietern ein Mietrecht auf deren Lebenszeit einräumen. Das würde bedeuten, daß meine Schwester und ich nach dem Tod unserer Mutter nicht über die Immobilie verfügen können, sondern gezwungen sind, sie mit den Mietern bis zu deren Tod zu erhalten.
    Darf unsere Mutter unter dem Nießbrauchrecht eine so weitgreifende Entscheidung treffen, die zeitlich über ihre Nutzung des Nießbrauchs hinausgeht?

    1. anwalt.org

      Hallo Edda K.,

      Ihre Mutter als Vermieter kann in der Regel den Mietvertrag nach den gesetzlichen Vorgaben so gestallten wie sie es möchte. Üblicherweise kann das auch bedeuten, dass ein Mietvertrag auf Lebenszeit geschlossen wird. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen dies mit einem Anwalt abzuklären.

      Ihr Team von anwalt.org

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