Den Nießbrauch löschen – So funktioniert die Aufhebung!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Können Sie das Recht auf Nießbrauch auch löschen?
Können Sie das Recht auf Nießbrauch auch löschen?

Ob nun beim Vererben, im Rahmen einer Schenkung oder beim Kauf eines entsprechend belasteten Grundstücks: Das Nießbrauchrecht kann in unterschiedlichsten Situationen von Bedeutung sein und für den ein oder anderen stellt es nicht selten auch ein größeres Hindernis dar. Der Nießbrauch schränkt nämlich die Rechte des neuen Eigentümers wesentlich ein. Nutzung und Fruchtziehung sind dem Berechtigten überlassen.

Nicht selten wollen die Eigentümer aus diesem Grund das Nießbrauchrecht aufheben und löschen lassen. Dass das jedoch gar nicht so einfach ist, behandelt der folgende Ratgeber. Wie und wann können Eigentümer den Nießbrauch löschen? Welche Gefahren bringt der Nießbrauchsverzicht mit sich? Können Sie das Nießbrauchrecht auch abkaufen?

FAQ: Nießbrauch löschen

Ist es möglich, einen Nießbrauch zu löschen?

Grundsätzlich ist es möglich, einen Nießbrauch löschen bzw. aufheben zu lassen. Allerdings ist das ein durchaus komplizierter Prozess. Hier lesen Sie mehr dazu.

Wie muss ich vorgehen, um den Nießbrauch zu löschen?

Damit Sie einen Nießbrauch löschen können, muss der Berechtigte einen Verzicht auf eben diesen erklären.

Wie funktioniert die Löschung vom Nießbrauch?

Ohne die Zustimmung des Berechtigten lässt sich der Nießbrauch kaum aufheben.
Ohne die Zustimmung des Berechtigten lässt sich der Nießbrauch kaum aufheben.

Der wesentliche Vorteil davon, den Nießbrauch aufheben zu lassen: Der Eigentümer muss einen wesentlichen Teil seiner Rechte nach der Löschung aus dem Grundbuch nicht weiter an den Nießbraucher abtreten. Zu nennen sind hier zum einen das Recht auf Nutzung, zum anderen das auf Fruchtziehung. Letzteres meint, dass der Berechtigte etwa auch ein Objekt nach eigenem Wunsch vermieten darf und die Mieteinnahmen in die eigene Tasche fließen.

Ob nun nach Kauf, Schenkung oder Erbrecht: Es gestaltet sich grundsätzlich schwierig, einen gewährten Nießbrauch zu beenden. Nicht umsonst ist dieses Recht nämlich auch offiziell hinterlegt – bei Immobilien zum Beispiel im Grundbuch eingetragen.

Wenn Sie den Nießbrauch löschen wollen, bedarf es der Zustimmung von mehreren Seiten: Zum einen muss der Berechtigte den Verzicht auf den Nießbrauch gegenüber dem Begünstigten erklären, zum anderen muss die entsprechende Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt weitergereicht werden.

Ohne die Zustimmung des Nießbrauchers ist es nicht möglich, den im Grundbuch festgehaltenen Nießbrauch zu löschen (§ 875 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Verlangt etwa der neue Eigentümer einseitig die Ablösung vom Nießbrauch, ist der Berechtigte nicht zur Zustimmung verpflichtet.

Erst nach der Löschung des Nießbrauchrechts aus dem Grundbuchamt ist der Vorgang abgeschlossen.

Nießbrauch löschen – Vorsicht, Stolperfallen!

Nießbrauch löschen lassen? Der Erblasser kann die Dauer auch vorab begrenzen.
Nießbrauch löschen lassen? Der Erblasser kann die Dauer auch vorab begrenzen.

Selbst wenn sich Nießbraucher und Eigentümer dahingehend einig sind und den Nießbrauch gleichermaßen aufheben wollen, gibt es einige Stolpersteine, mit denen die Beteiligten rechnen müssen:

  1. Der Nießbraucher ist an seine Erklärung nur insofern gebunden, als er schon bereits vor der Löschung eine entsprechende Erklärung vor dem Grundbuchamt abgegeben hat oder aber dem Begünstigten eine notarielle Löschungsbewilligung überreichte (§ 875 Absatz 2 BGB). Ist dies nicht der Fall, kann der Berechtigte seine Meinung wieder ändern.
  2. Grundsätzlich können dem Begünstigten auch steuerliche Nachteile drohen. Handelt es sich um einen unentgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch, ist stets von einer Schenkung auszugehen, für die wiederum Steuern anfallen können. Selbst wenn Sie den Berechtigten für den Verzicht auf Nießbrauch auszahlen, kann die Steuerlast zu Ihren Ungunsten ausfallen, etwa indem die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer auf Sie übergeht oder aber die Ertragssteuer für Mieteinnahmen usf.
  3. Es kann schnell zu Problemen führen, sich „arm zu schenken“. Ist der Nießbraucher etwa auf Sozialleistungen angewiesen, weil er den Nießbrauch hat löschen lassen und keine Einkünfte mehr bzw. höhere Mietkosten hat, kann der Vorgang im Zweifel auch von den zuständigen Ämtern angefochten werden.
  4. Wollen Sie vereinfachend den Nießbrauch nicht ablösen, die generierten Mieteinnahmen aber auf das Eigentümerkonto übertragen, handelt es sich auch hier um Schenkungen, für die sich der Fiskus interessiert.
  5. Wenn Sie den Nießbrauch löschen wollen, entstehen Kosten für die Grundbuchänderung und die notariell zu beurkundende Löschungsbewilligung. Wie hoch diese am Ende sind, richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert.
Um das Für und Wider auch und besonders bezüglich der steuerlichen Aspekte zu betrachten, ist der Rat Ihres Steuerberaters einzuholen. Dieser kann sämtliche Facetten beleuchten und den günstigsten Weg ermitteln.

Können Sie das Nießbrauchrecht verkaufen?

Das Recht auf Nießbrauch verkaufen? Das ist nicht direkt möglich.
Das Recht auf Nießbrauch verkaufen? Das ist nicht direkt möglich.

Das Nießbrauchrecht ist nicht übertragbar (§ 1059 BGB) – Ausnahme: juristische Personen haben das Recht auf Nießbrauch (§ 1059a BGB). Das bedeutet, dass Ihnen kein Dritter den Ihnen gewährten Nießbrauch abkaufen kann, um dann selbst Nießbraucher zu sein. Nach § 1059 BGB kann höchstens die Ausübung des Nießbrauchrechts an einen anderen übertragen werden. Das Recht selbst bleibt dabei beim Berechtigten.

Grundsätzlich besteht lediglich die Möglichkeit, auf das so gewährte Nutzungsrecht zu verzichten und den im Grundbuch eingemeißelten Nießbrauch löschen zu lassen. Eine Abschlagszahlung kann zwischen Begünstigtem und Nießbrauchsberechtigtem vereinbart werden. Das Nießbrauchrecht wird hier nicht verkauft, sondern komplett aufgehoben. Alle Anrechte auf das Objekt (Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung) gehen allein auf den Eigentümer über.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

54 Gedanken zu „Den Nießbrauch löschen – So funktioniert die Aufhebung!

  1. Bertsch

    wir haben unsere zwei Häuser an unsere beiden Töchter vor 15 Jahren vererbt und einen Nießbrauch eingetragen.
    Wir möchten das Nießbrauch komplett löschen. Wie gehe ich vor und was kostet dass?

    Mit freundl. Gruß
    Bertsch

  2. M,Fred

    Frage: Meine Frau will sich von mir trennen. Ihr ist auf das Haus ein Nießbrauch eingetragen. Sie will das Haus verlassen welche Rechte stehen ihr dann noch zu ?

  3. Judith F

    Guten Tag,
    meine Mutter hat mir Ihre Wohnung vor 8 Jahren geschenkt und für sie wurde ein Nießbrauch eingetragen.

    Nun ist sie im Altenpflegeheim. Wir verkaufen nun die Wohnung und der Nießbrauch wird mit der Zustimmung meiner Mutter gelöscht.

    Bislang zahle ich die Differenz zwischen Rente und Pflegekasse zu den Kosten des Altenheims. Wie lang bin ich zahlungspflichtig? Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Schenkung? Bis der Verkaufserlös durch die Kosten aufgebraucht oder meine Mutter verstorben ist?

    Danke

  4. Dennis H

    Hallo,
    Meine Mutter hat ein Nießbrauch geerbt, nun ist es so das sie die Immobilie in form von 2 wohnungen nicht mehr verwalten möchte und dieses zurück an den Eigentümer geben möchte, gegen Entschädigung, wie ist hier der rechtliche weg um dies ordentlich zu ändern.

  5. Georg

    Guten Tag,
    ist bei der Variante die Sie hier beschreiben „Eine Abschlagszahlung kann zwischen Begünstigtem und Nießbrauchsberechtigtem vereinbart werden“ mit Steuer verbunden?
    z.B. Eltern überschreiben das Grundstück an Sohn, der Baut darauf ein Haus und die Eltern finanzieren es mit Privatdahrlens (Zinslos).
    Sohn verkauft das Haus mit Grund, jedoch besteht hier der Niessbrauch der Eltern.
    Kann die Summe de Abschlagszahlung mit der Summe des Privatdahrlens abgeglichen werden um den Niessbrauch löschen zu können?
    Es wurde keine Miete bezahlt.
    Vielen Dank

  6. Rajabi

    Hallo meine Mann hat vor 10 Jahre 2 Eigentüme gekauft und gebaut. In unserem Ehe Zeit. Er hat aber vor 7 Jahre unter meine Rücken und ohne ich bescheid wissen die beide Häuser durch nissvertrag seine Tochter vonseine letzte Ehe gegeben. Weil er allein in Grundbuch stand.
    Meine Frage ist:
    1. Kann er die zrück bekommen ,wenn ja wie, weil die Tochter gibr die nicht züruck.
    2. Was kann ich als ehpartnerin dagegen tun, weil ich und mein Kind haben auch Rechte dazu. Jetzt habrn wir nichts mehr.
    Danke

    1. Sarah

      Guten Tag,
      kann der Nießbrauch aufgrund Drohungen, Anfeindungen und psychisch sowie emotionalem Druck durch den Nießbrauchberechtigten gegenüber der Eigentümer gelöscht werden?
      Das mit Nießbrauch belegte Hintergebäude befindet sich auf dem Grundstück der Eigentümer, welche ebenfalls auf dem Grundstück leben.
      Gibt es hier irgendwelche Möglichkeiten den Nießbrauch zu löschen?!
      Vielen Dank

  7. Benedikt

    Liebes Anwalt-Team,

    Ich besitze eine Wohnung und würde den Nießbrauch daran gerne an meinen Schwiegervater verkaufen.

    1 Frage: Geht das überhaupt?
    2 Frage: Gelten für den Verkauf des Nießbrauches die gleichen steuerlichen Grundsätze wie beim Immobilien Verkauf? Spekulationen Frist? Nach 10Jahren keine Einkommensteuer?

    Vielen Dank und Grüße

  8. Michael

    Guten Tag,

    meine Eltern haben mir vor einigen Jahren das Elternhaus überschrieben. Meine Tante hatte noch das Nießbrauchsrecht für eine Wohnung in diesem Haus. Dieses Nießbrauchsrecht hat sie jetzt an den Hauseigentümer, also mich, abgetreten bzw sie hat auf den Nießbrauch verzichtet. Sie hat beim Notar keinen Wert bzw. keine Größe der Wohnung angegeben. Das Finanzamt verlangt nun, das ich eine Schenkungssteuererklärung abgebe. Bin ich dazu verpflichtet oder was muss ich dem Finanzamt mitteilen?

    Vielen Dank im Voraus

  9. Brigitte Sch.

    Hallo,
    Wir, Erbegemeinschaft 3Töchter (Haus von der Mutter geerbt, dem Vater geschenkt – mit seinem Versprechen, dass wenn er es für sein Alter nicht braucht, er es an uns zurückvererbt)…wurden beim Tod des Vaters informiert, dass er seiner zweiten Frau lebenslangen Nießbrauch in vollem Nutzen und Lasten eingetragen hat.
    Am Einbau einer neuen Heizung 2020 haben wir uns freiwillig zu 50% beteiligt, damit das Haus bewohnbar bleibt. Sie wird jetzt 80 und das Haus wird ihr lästig. Wir sollen ihr den Nießbrauch nun “ abkaufen“ Es besteht ein immenser Investitionsrückstau, so dass wir kein Interesse am Rückkauf des Nießbrauch haben.
    Kann man uns zwingen?
    Es gibt einen Schwiegersohn, der gute Beziehungen zu Anwälten pflegt und der die Dinge Bestens für sie regeln will.
    Wir haben das Geld aktuell nicht – und wenn würden wir eher nach ihrem Ableben day Haus damit renovieren, als unser Erbe erst mal frei zu kaufen.
    Danke für Ihre Einschätzung, ob man uns zwingen kann.

  10. Toni

    Hallo,
    mein Sohn hat seid 8 jahren eine Doppelhaushälfte mit dem Nießbrauch der Mieteinnahme.
    Mein Sohn braucht Geld, wir möchten den Nießbrauch auflösen und meine Tochter weitergeben.
    Der Sohn ist einverstanden für die Auflösung und bekommt dafür das benötigte Geld, ist das vollziehbar?
    Bitte um Rückantwort

  11. Anja

    Guten Tag,

    Meine Eltern haben mir (vor meiner Hochzeit) das Haus überschrieben und sich Nießbrauch eingetragen.
    Mein Vater ( jetzt 80) hat sich von meiner Mutter , vor 10 Jahren getrennt und ist ausgezogen. Er lebt sein eigenes Leben und hat sich in der Zeit auch nicht mehr gemeldet oder Finanziell an den Kosten am Haus beteiligt.
    Mein Mann und ich haben das Haus Kernsaniert und meine Mutter und wir teilen uns die Umlagekosten zu je 1/3.
    Hatten leider auch größere Ausschachtarbeiten etc.

    Nun meldet er sich bei mir und will eine Monatliche Zahlung. Wie muss ich die berechnen?

  12. RS

    Muss der Nießbrauchberechtigte selbst, also persönlich zum Notar oder reicht auch eine schriftliche Willenserklärung (wie eine Vollmacht), in der er der Löschung des Nießbrauchs zustimmt?

  13. Sebastian

    Hallo,
    Ich versuche herauszufinden, welche Rechte nach dem Tod des Niessbrauchers (für Lebenszeit eingetragen) einer vermieteten Wohnung für den Eigentümer bestehen. Es liegt kein Eigenbedarf vor, der Mietvertrag wurde 2014 zwischen Niessbrauchers und Mieter geschlossen. Die Schenkung von Nießbraucher an Tochter A erfolgte zu 100% 1992. 2005 wurde dem Sohn von A die Hälfte geschenkt. 2015 kaufte der Sohn die zweite Hälfte. Der Nießbrauch besteht noch.
    Sonderkündigung der Mieter nach §1065 2 scheint bei erlöschen (Tod) möglich. Aber muss man denn jetzt noch einen echten Grund angeben (Eigenbedarf, wirtschaftliche Verwertung etc.) oder reicht der Bezug auf §1065?
    Viele Grüße Sebastian

  14. Bernhard

    Ich hatte eine Immobilie, von der ich 30% an meine Tochter im Wege der vorweggenommenen Vererbung übertragen habe – wurde im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls grundbuchlich eingetragen wurde ein lebenslanges Nießbrauchtrecht für mich, damit ich die Miete kassieren konnte. Das klappte jahrelang. Dann mußte das Objekt verkauft werden und der Käufer verlangte ein „reines“ Grundbuch, also wurde das Nießbrauchrecht gelöscht. Vor der Löschung habe ich mit meiner Tochter – die ansonsten Harz IV bezieht – einen Vertrag abgeschlossen, dass der Nießbrauch auf das Geld übergeht und sie dieses weder beleihen, aufbrauchen oder anderweitig Nutzen für sich daraus ziehen kann. Das Geld habe ich auf Anraten des Notars auf ein neu eingerichtetes Konto meiner Tochter überwiesen (wurde anschließend wieder gelöscht) und von dort aus sofort auf ein Konto auf ihren Namen bei einer Bank überwiesen. Dort wird es von einer Vermögensverwaltung verwaltet. Mein Nießbrauch ist bei der Bank eingetragen und alle Unterlagen gehen auch an mich.Jetzt mußte meine Tochter einen neuen Antrag einreichen und hat dabei auch angegeben, dass sie Geld mit Nießbrauch belastet hat. Daraufhin hat man ihr die Leistungen gestrichen und sie beschuldigt, dass sie den Vertrag gegen „die guten Sitten“ unterschrieben hätte und erkennt den Nießbrauch auf das „Geld“ nicht an. Was können wir machen?

  15. Juli S

    Guten Tag,
    folgendes Szenario: Haus A mit Nutznieß soll verkauft werden. Nutznießer ist die Mutter, Eigentümer der Sohn. Nun soll das Haus A verkauft und ein anderes Haus B an einem amderen Standort gekauft werden.
    Einkaufswert des Hauses A lag bei 200.000 EUR.
    Haus A ist mittlerweile 400.000 EUR wert.
    Haus B kostet 300.000 EUR.

    Welcher Wert wird bei Haus A angesetzt und was passiert mit der Differenz? Beide sind sich problemlos einig über den Hausver- und Neukauf.

    Danke für Erläuterung!

  16. Edeltraut G

    Meine Eltern haben vor über 25 Jahren meinen 3 Kindern eine Immobilie geschenkt und mir den lebenslänglichen Nießbrauch eingeräumt.
    Mit aller Zustimmung wollen wir jetzt das Haus verkaufen. Dazu soll der Nießbrauch nach gesetzlichen Grundlagen ausgezahlt werden.
    Meine Eltern sind vor über 8, bzw vor über 3 Jahren verstorben.
    Der Wert der Immobilie/Schenkung lag und liegt weit innerhalb des Freibetrags für Enkel.
    Für mich stellen sich nun die Fragen: Lasse ich mir den Kapitalwert des Nießbrauchs auf einmal auszahlen, oder in Raten. Dazu müsste ich erst einmal wissen, welche Art Nießbrauch mit welchen verbundenen Steuerpflichten ich überhaupt habe, denn es ist kein Vorbehaltsnießbrauch und auch kein Zuwendungsnießbrauch, soweit ich es als Laie erlesen kann. Kann ich mir dann irgendeinen Betrag auszahlen lassen, der plausibel erscheint, oder wird es den Vorgaben z.B. des Vorbehaltsnießbr. zugeordnet? Entfallen Steuern für Einmalzahlung, oder wird es jetzt als Schenkung meiner Kinder bewertet?
    Wie wird es gehandhabt/bewertet, wenn der ursprüngliche Wert verdoppelt wurde? … Darf ich dann meine Investitionskosten von meinen Kindern steuerfrei zurückerhalten bzw. würde die Investition meinerseits als Schenkung an meine Kinder bewertet, die dann (wann?) als Schenkung zum Zeitpunkt der Investition oder zum Zeitpunkt des Wegfalls des Nießbrauchs bewertet wird? Falls das Letztere der Fall ist: Ist meine Annahme richtig, dass bei meiner Tochter der Wert der vor 5 Jahren geschenkten Immobilie dann nur mit dem halben Wert addiert wird? Einzig, was ich glaube verstanden zu haben – bitte korrigieren Sie mich – ist, dass bei Auszahlung des Nießbrauchs in Raten ich diesen zu meinem persönlichen Steuersatz zu versteuern habe, während meine Kinder die Zahlung als Werbungskosten ansetzen dürfen.
    Nochmal in Kürze: Welcher Nießbrauch? Höhe Kapitalwert (auch frei bestimmbar?)?Wie Mehrwert verrechnen? Welche Auszahlungsform?

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