§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 23. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger wird umgangssprachlich auch als Kuppelei bezeichnet.
Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger wird umgangssprachlich auch als Kuppelei bezeichnet.

Neben einer Reihe weiterer Tatbestände, normiert das Sexualstrafrecht im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem Titel „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ unter anderem das Delikt der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.

Die Norm dient vorrangig dem Jugendschutz. Doch was sich hinter diesem Begriff genau verbirgt, ist vielen nicht ganz klar.

Welcher Paragraph regelt die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger? Welche Handlung fällt unter den Straftatbestand? Welche strafrechtlichen Sanktionen erwarten einen Täter? Im folgenden Ratgeber erhalten Sie wichtige Informationen rund um das Thema.

FAQ: § 180 StGB

Welche Straftat behandelt § 180 StGB?

Der § 180 im Strafgesetzbuch beschäftigt sich mit der Straftat „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“.

Welche Strafe droht gemäß § 180 StGB?

Je nach Schwere der Tat kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

Ist auch ein Versuch strafbar?

Auch der Versuch der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger kann strafbar sein.

In welchem Paragraphen ist der Tatbestand normiert?

Im StGB regelt § 180 die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.
Im StGB regelt § 180 die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.

Gesetzlich verankert ist der Straftatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger im Strafgesetzbuch in § 180. Die Norm wird im Volksmund auch als „Kuppelparagraph“ bezeichnet.

Sie kennt insgesamt drei verschiedene Varianten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, welche in den Absätzen 1 bis 3 geregelt sind.

Welche Handlung fällt unter den Straftatbestand?

Der Tatbestand der in § 180 StGB geregelten sogenannten „Kuppelei“ sieht in Absatz 1 vor, dass sich derjenige strafbar macht, der

  • sexuellen Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder
  • sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren

entweder

  • durch seine Vermittlung oder
  • durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet.

Dabei ist nicht entscheidend, ob es am Ende auch tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr das Vermitteln beziehungsweise das Verschaffen/Gewähren der Möglichkeit.

Nach § 180 Absatz 2 StGB macht sich wiederum strafbar,

  • wer eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen gegen ein entsprechendes Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder
  • wer solche Handlungen vermittelt.
Bei dem Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger handelt es sich um ein Vergehen.
Bei dem Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger handelt es sich um ein Vergehen.

Nach § 180 Absatz 3 StGB macht sich außerdem strafbar, wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm

  • zur Erziehung
  • zur Ausbildung oder
  • zur Betreuung in der Lebensführung

anvertraut ist oder

  • im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

untergeordnet ist, dazu bestimmt

  • sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder
  • von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

Dabei muss der Täter eben jene Abhängigkeit des unter 18-Jährigen missbraucht haben, die das jeweilige Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- , Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit sich bringt.

Ein Dritter im Sinne des Tatbestandes kann jeder sein. So kann dieser auch ebenfalls ein Jugendlicher sein.

Vorschub leisten bedeutet das Verschaffen günstiger Bedingungen für sexuelle Handlungen.

Welches Strafmaß sieht die Norm vor?

Die erstgenannte Tatvariante der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 1 StGB sieht vor, dass ein Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder aber mit einer Geldstrafe zu rechnen hat.

Die Tatbegehung nach § 180 Absatz 2 sowie die Variante nach § 180 Absatz 3 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Ist der Versuch der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar?

Gesetzlich geregelt ist, dass lediglich die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in der Tatvariante der Absätze 3 und 4 auch im Versuch strafbar sind. Bei einer Tathandlung nach § 180 Absatz 1 StGB hingegen sieht das deutsche Strafrecht keine Strafbarkeit des Versuchs vor.

Der Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist ein Vergehen und kein Verbrechen. Ein Verbrechen ist ein Delikt, welches im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert wird. Liegt der Strafrahmen darunter, ist von einem Vergehen die Rede.

Kann sich auch ein Sorgeberechtigter nach § 180 StGB strafbar machen?

Bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gilt für Eltern das Erziehungsprivileg.
Bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gilt für Eltern das Erziehungsprivileg.

Für Erziehungsberechtigte gilt die Besonderheit, dass diese sich nur dann einer Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar machen können, wenn sie ihre Erziehungspflichten gröblich verletzen.

Ansonsten gilt für sie das sogenannte Erziehungsprivileg.

Von einer derart gröblichen Verletzung ist dann die Rede, wenn eine Verhaltensweise als unvertretbar erachtet wird. Bei der Verschaffung zur Prostitution oder prostitutionsähnlichen Handlungen ist dies beispielsweise der Fall.

Ein Fall, in dem das sogenannte Erziehungsprivileg greift, liegt zum Beispiel dann vor, wenn Eltern ihre 15-jährige Tochter bei ihrem 17-jährigen festen Freund übernachten lassen. In diesem Fall machen sich Eltern nicht wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar.

Welchen Zweck verfolgt die Norm?

Das Delikt der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 StGB dient in erster Linie dem Jugendschutz. Jugendliche sollen vor einem Abgleiten in die Prostitution bewahrt werden. Ferner dient § 180 StGB dem Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung.

Straftaten nach § 180 StGB sollten von Betroffenen unbedingt zur Anzeige gebracht werden. Gleiches gilt für sämtliche weitere dem Sexualstrafrecht unterliegende Delikte wie beispielsweise der Vergewaltigung oder aber auch der Erregung öffentlichen Ärgernisses. Nur so ist gewährleistet, dass Täter auch bestraft werden und gegebenenfalls vor weiteren Straftaten abgehalten werden.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

2 Gedanken zu „§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

  1. Sibylle F.

    Hallo,
    greift das Elternprivileg auch, wenn der Freund 18 Jahre alt ist und die Tochter 15?

    1. anwalt.org

      Hallo Sibylle F.,

      das können wir pauschal nicht beurteilen. Hier spielen die Umstände des Einzelfalls eine Rolle. Es kann durchaus sein, dass auch in diesem Fall das Erziehungsprivileg greift. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

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