§ 60b AufenthG: Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

In § 60b AufenthG ist definiert, was bezüglich der Duldung bei einer ungeklärten Identität gilt.
In § 60b AufenthG ist definiert, was bezüglich der Duldung bei einer ungeklärten Identität gilt.

FAQ: § 60b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Was ist in § 60b AufenthG geregelt?

In § 60b AufenthG ist definiert, wann eine Duldung aufgrund einer ungeklärten Identität ausgestellt wird und welche Folgen diese Art der Duldung für Betroffene hat. Mehr zu den rechtlichen Bestimmungen diesbezüglich lesen Sie hier.

Welche Gründe müssen für eine Duldung dieser Art vorliegen?

Eine Duldung nach § 60b AufenthG wird ausgestellt, wenn die Identität des Ausländers aufgrund seines Verhaltens ungeklärt und eine Abschiebung nicht möglich ist. Welche weiteren Gründe bestehen, haben wir hier zusammengefasst.

Ist die Duldung ein Aufenthaltstitel?

Nein. Eine Duldung, egal welcher Art, stellt im Asylrecht keinen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltserlaubnis dar. Unter bestimmten Umständen kann sie jedoch in einen Titel umgewandelt werden, so zum Beispiel bei einer Beschäftigungsduldung oder eine Ausbildungsduldung.

Duldung nach Paragraph 60B AufenthG: Was genau bedeutet das?

Duldung: § 60b AufenthG erweitert die bestehenden Regelungen.
Duldung: § 60b AufenthG erweitert die bestehenden Regelungen.

Wird ein Asylantrag abgelehnt, bedeutet dies in bestimmten Fällen nicht die sofortige Ausreise oder eine Abschiebung. Um Betroffenen einen rechtlichen Status geben zu können, hat der Gesetzgeber mit § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Möglichkeit der Duldung geschaffen.

Zum Januar 2020 wurde diese Regelung um drei unterschiedliche Formen der Duldung erweitert. Zum einen gibt es nun die Duldung, wenn die Identität nicht geklärt ist. Zum anderen sind Beschäftigungs- und Ausbildungsduldungen möglich.

Dabei handelt es sich um keine eigenständigen Gesetze, sondern um Fortführungen der Optionen aus § 60a AufenthG. Betroffene müssen, um diese drei speziellen Formen der Duldung zu erlangen, weiterhin die Anforderungen auch § 60a erfüllen.

Die erste Erweiterung der Bestimmungen ist § 60b AufenthG. In diesem wird definiert, wann eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität möglich ist. Besitzt jemand als eine Duldung nach § 60a wird nun in einem weiteren Schritt geprüft, ob eine der drei Formen auf diesen Geduldeten zutrifft und somit beantragt bzw. gewährt werden kann.

Gemäß den Regelungen in § 60b AufenthG wird eine solche Duldung bei ungeklärter Identität ausgestellt, wenn:

  • der Ausländer falsche Angaben gemacht hat,
  • über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder
  • der Pflicht der zumutbaren Passbeschaffung aus dem Heimatland nicht nachgekommen ist.
  • die Abschiebung aufgrund der ungeklärten Identität nicht vollstreck- bzw. vollziehbar ist

Wichtig ist, dass die Gründe der Ausländer selbst zu vertreten hat. Ist eine Ausreise noch nicht angeordnet oder gemäß den Voraussetzungen aus § 60a nicht möglich, wird in diesem Fällen dann die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt.

Rechtliche Folgen der Bestimmungen aus § 60b AufenthG

Bei einer Duldung mit ungeklärter Identität besteht eine Wohnsitzauflage.
Bei einer Duldung mit ungeklärter Identität besteht eine Wohnsitzauflage.

Personen mit dieser Form der Duldung müssen bestimmte Einschränkungen beachten, die mit dieser einhergehen. So besteht ein gemäß § 60b Absatz 5 AufenthG ein generelles Beschäftigungsverbot, sodass eine Arbeitsaufnahme nicht zulässig ist. Darüber hinaus werden die Zeiten der Duldung nach § 60b nicht als Vorduldungszeiten angerechnet und können so beispielsweise nicht bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden.

Darüber hinaus besteht für Personen mit einer Duldung nach § 6ßb AufenthG eine Wohnsitzauflage, die sich regional auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Auch der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verlängert sich in der Regel für Geduldete mit einer ungeklärten Identität. Des Weiteren erhalten Betroffene weniger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a AsylbLG).

Kommt ein Geduldeter der Aufforderung zur Mitwirkungspflicht nach und unternimmt alle zumutbaren Handlungen zur Klärung der Identität wird § 60b AufenthG für die Duldung nicht weiter angewendet. In Absatz 3 des Paragraphen ist definiert, was als zumutbare Handlungen gelten kann. Darüber hinaus kann eine glaubhafte oder eidesstattliche Versicherung ebenfalls ausreichen, dass §$ 60b nicht mehr anwendbar ist. Allerdings liegt diese Entscheidung immer im Ermessen der Behörde und ist eine Einzelfallentscheidung.

Wie eine Duldung nach § 60a wird auch diese für drei, in bestimmten Fällen für sechs Monate ausgestellt. Bestehen die Voraussetzung nach dieser Zeit weiterhin, ist eine Verlängerung möglich und zu beantragen.

Aufenthaltsgesetz: Wann § 60b nicht?

Für Minderjährige wird ein Duldung nach § 60b AufenthG nicht ausgesprochen
Für Minderjährige wird ein Duldung nach § 60b AufenthG nicht ausgesprochen

Für bestimmte Personen lässt sich § 60b AufenthG nicht anwenden. Das trifft unter anderem auf minderjährige Ausländer zu, auch wenn deren Identität nicht geklärt ist. Zudem werden Minderjährige in der Regel als nicht verfahrensfähig eingestuft, sodass sie falsche Angaben oder ein Auslassen der Mitwirkungspflicht nicht zu vertreten haben.

Eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität ist auch dann nicht zulässig, wenn sich die Person noch im Asylverfahren befindet. Bis zum rechtskräftigen Abschluss und einer Ablehnung ist eine Duldung nicht möglich, auch nicht nach § 60b AufenthG. Besteht für Personen ein Abschiebungsverbot oder andere Gründe für eine Duldung, wie zum Beispiel eine Krankheit, kommt der Paragraph nicht zur Anwendung.

Gleiches trifft zu, wenn die Personen bereits eine Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung erhalten bzw. beantragt haben und die Voraussetzungen für diese erfüllen. Üblicherweise kann in diesen Fällen die Identität geklärt werden.

Quellen und weiterführende Links

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§ 60b AufenthG: Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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Ein Gedanke zu „§ 60b AufenthG: Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

  1. Nuguse

    Guten Tag liebe Leute, wir sind seit 9 Jahre in Deutschland und ich habe mit meine drei Kinder Aufenthaltserlaubnis, aber meine Frau hat seit 6 jahre nur Duldung 60b, kann jemand von euch helfen was wir machen können, dass meine Frau Aufenthalt zubekommen?

    Ich freue mich auf eure Antwort.

    Mit Freundlichen Grüßen
    Nuguse Y

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