Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG: Wer erhält diesen Status?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist bis 2023 begrenzt.
Die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist bis 2023 begrenzt.

FAQ: Beschäftigungsduldung

Was ist eine Beschäftigungsduldung?

Mit einer Beschäftigungsduldung bietet das Asylrecht eine Möglichkeit des Verbleibens, wenn Geduldete zwar ausreisepflichtig sind, jedoch einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit mit mindestens 35 Wochenstunden nachgehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 60d AufenthG.

Wann kann man eine Beschäftigungsduldung beantragen?

Besitzen Antragsteller seit 12 Monaten eine Duldung, sind bis 01.08.2018 nach Deutschland eingereist und gehen einer Arbeit nach, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung beantragen. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, haben wir hier zusammengefasst.

Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach einer Beschäftigungsduldung möglich?

Ja. Unter bestimmten Umständen kann eine Beschäftigungsduldung zu einem Bleiberecht und somit zu einer Aufenthaltserlaubnis führen. Wann Geduldete diese Möglichkeit haben, erfahren Sie hier.

Was ist Paragraph 60d?

Zum 01.01.2020 traten §§ 60c und 60d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft. Mit diesen Paragraphen wurde das Gesetz um eine weitere Möglichkeit des geduldeten Aufenthalts in Deutschland ergänzt. Die Duldung zum Zweck der Ausbildung (§ 60c AufenthG) oder einer Beschäftigung (60d AufenthG) ermöglicht es ausreisepflichtigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen für mindestens 30 Monate weiterhin im Land zu bleiben. Die Beschäftigungsduldung stellt keine Aufenthaltserlaubnis an sich dar, kann aber in eine solche nach Ablauf der Frist übergehen. Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist zudem bis zum 31.12.2023 befristet und tritt mit diesem Stichtag außer Kraft.

§ 60d AufenthG bietet eine Möglichkeit zum Verbleib für Ausreisepflichtige.
§ 60d AufenthG bietet eine Möglichkeit zum Verbleib für Ausreisepflichtige.

Gemäß § 60d AufenthG ist die Beschäftigungsduldung nur dann eine Option, wenn die betreffenden Personen bis zum 01.08.2018 nach Deutschland eingereist sind. Sie kann gewährt werden, wenn bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorhanden ist. Für die Möglichkeit der Beschäftigungsduldung ist ein Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Diese Sonderform der Duldung ist immer eine Einzelfall- und Ermessensentscheidung, bei der dringende persönliche Gründe des Antragstellers die wichtigste Rolle spielen.

Sind Inhaber dieser Duldung gut integriert und sichern durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst, besteht in der Regel nach Ablauf der 30 Monate eine gute Aussicht auf ein Bleiberecht und somit auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Duldung gilt in diesem Fall dann nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für

  • ausreisepflichtige Ehe- bzw. Lebenspartner sowie
  • minderjährigen ledigen Kinder, die mit dem Antragsteller im Haushalt leben.

Sowohl Antragsteller als auch Angehörige müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, damit eine Beschäftigungsduldung nach AufenthG gewährt werden kann.

Beschäftigungsduldung beantragen: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wer einen Antrag auf eine Beschäftigungsduldung stellen will, muss seine Identität sowie die des Ehe- bzw. Lebenspartners nachweisen können. Das heißt, die Identität der Geduldeten muss geklärt sein. Diesbezüglich gelten gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG folgende Fristen:

  • Einreise bis 31.12.2016, mindestens 18-monatiges Beschäftigungsverhältnis (mit mind. 35 Wochenstunden) am Stichtag 01.01.2020 -> Identität muss bei Antragstellung bereits geklärt sein
  • Einreise bis 31.12.2016, kein 18-monatiges Beschäftigungsverhältnis Stichtag 01.01.2020 -> Identität muss bis zum 30.06.2020 geklärt gewesen sein
  • Einreise zwischen 01.01.2017 und 01.08.2018 -> Identität muss bis zum 30.06.2020 geklärt gewesen sein

Kommen Antragsteller allen Mitwirkungspflichten nach und kann die Identität erst nach diesen Fristen geklärt werden, gilt das in der Regel dennoch als Fristwahrung. Gemäß § 60d Abs. 4 AufenthG gilt in diesem Zusammenhang:

Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

Ob dies der Fall ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Die antragstellende Person muss darüber hinaus auch bereits seit 12 Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG innehaben. Diese Voraussetzung gilt nicht für Lebenspartner. Zeiten aus einer Duldung nach § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) werden hier nicht mit hineingezählt.

Beschäftigungsduldung: Ab wann dieses möglich ist, hängt  auch vom Einreisezeitpunkt ab.
Beschäftigungsduldung: Ab wann dieses möglich ist, hängt auch vom Einreisezeitpunkt ab.

Wichtig ist zudem, dass diese Duldung Bestimmungen wie „Beschäftigung erlaubt“ oder „Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ beinhaltet. Auch Bestimmungen, die eine Beschäftigung mit Ausnahmen bestimmter Berufsfelder untersagt, können hier vorliegen und als Grundlage für eine Beschäftigungsduldung dienen.

Des Weiteren muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen und der Antragsteller seit mindestens 18 Monaten mit mindestes 35 Wochenstunden (bei Alleinerziehenden 20 Stunden) in dieser arbeiten. Die Anzahl der Wochenstunden gilt für die antragstellende Person. Es dürfen also nicht die Arbeitsstunden des Lebenspartners addiert werden.

Weitere Voraussetzungen, die beim Antrag auf eine Beschäftigungsduldung vorliegen müssen, sind unter anderem folgende:

  • Einkommen sichert Lebensunterhalt auch zukünftig
  • Deutschkenntnisse auf Niveau A2
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen (Antragsteller und Lebenspartner)
  • Keine Ausreiseverfügung oder Abschiebeanordnung gegen Antragsteller
  • Nachweisbarer Schulbesuch bei schulpflichtigen Kindern
  • Bei vorliegender Verpflichtung durch die Ausländerbehörde, Nachweis der Teilnahme am Integrationskurs und Sprachniveau B1 (Antragsteller und Lebenspartner)

Beschäftigungsduldung: Wann das Gesetz eine solche ausschließt

Werden die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Gewährung der Beschäftigungsduldung in der Regel nicht möglich. Ist eine Erwerbstätigkeit gänzlich untersagt, kann ebenfalls keine Duldung zum Zweck einer Beschäftigung erfolgen. Das gilt auch, wenn Antragsteller bereits im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.

Für eine Beschäftigungsduldung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Für eine Beschäftigungsduldung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

In diesen Fällen entfällt die Ausreisepflicht, sodass eine Duldung nicht notwendig ist. Besteht also aus Gründen ein Beschäftigungsverbot, kann dies bei gültigen Aufenthaltstiteln oder gleichwertigen Erlaubnissen nicht durch eine Beschäftigungsduldung umgangen werden.

Auch bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 unerlaubt eingereist sind, ist ein Antrag auf Beschäftigungsduldung nicht möglich. Zu diesen Staaten gehören derzeit unter anderem Albanien, Bosnien Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Geht von Antragstellern eine Gefahr für andere aus oder kommen sie willentlich bestimmten Pflichten nicht nach, wird der Antrag in der Regel ebenfalls abgelehnt.

Antrag stellen: An wen müssen Sie sich wenden?

Für den Erhalt einer Beschäftigungsduldung muss ein Antrag gestellt werden.
Für den Erhalt einer Beschäftigungsduldung muss ein Antrag gestellt werden.

Erfüllen Antragsteller die Voraussetzungen, ist der Antrag schriftlich an die zuständige Ausländerbehörde bzw. den Fachbereich oder Referat einzureichen. Eine bestimmte Form muss der Antrag in der Regel nicht haben. Allerdings sollte im Schreiben bereits erklärt sein, warum die Voraussetzungen erfüllt sind.

Üblicherweise können die notwendigen Anschriften bei den örtlichen Ausländerbehörden bzw. Amt für Einwanderung und Migration erfragt werden. Oftmals ist eine persönliche Abgabe nicht notwendig und der Einwurf im Briefkasten oder das Versenden per Post ausreichend.

Neben dem Antrag sind folgenden Unterlagen ebenfalls einzureichen:

  • Kopie des gültigen Dokuments über die Duldung
  • Kopie des Arbeitsvertrags
  • Alle erforderlichen Nachweise (Schulbesuch (Bescheinigung der Schule, Zeugnisse), Sprachkurs, Integrationskurs usw.)

Nach Eingang des Antrags prüft das zuständige Amt, ob die Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind. Für die Bearbeitung werden Gebühren erhoben, die sich regional unterscheiden können. Durchschnittlich liegen sie zwischen 30 und 70 Euro pro Familienmitglied.

Was passiert nach einer Beschäftigungsduldung bzw. der Antragstellung?

Sowohl im Falle einer Bewilligung als auch bei einer Ablehnung erhalten Antragsteller einen Bescheid. Die Beschäftigungsduldung wird, falls gewährt, in das Dokument der bestehenden Duldung als Nebenstimmung eingetragen. Bei einer Ablehnung des Antrags dürfen Antragsteller die Beschäftigung vorläufig weiter ausüben, meist bis zum Zeitpunkt der Ausreisevollstreckung.

Mit einer Beschäftigungsduldung sind Reisen nur im Inland erlaubt.
Mit einer Beschäftigungsduldung sind Reisen nur im Inland erlaubt.

Wird die Beschäftigungsduldung gewährt, gilt diese für maximal 30 Monate und wird sowohl für den Antragsteller als auch dessen Lebenspartner und minderjährige Kinder ausgestellt. Mit einer Beschäftigungsduldung sind Reisen nur im Inland erlaubt, das bedeutet für Arbeitgeber, dass Auslandseinsätze nicht möglich sind.

Eine erteilte Beschäftigungsduldung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für diese nicht mehr vorliegen. Verlieren Geduldete zum Beispiel ihren Arbeitsplatz und finden innerhalb einer Frist von drei Monaten keine neue Anstellung, ist die Beschäftigungsduldung hinfällig. Gleiches gilt, wenn Inhaber der Duldung straffällig werden oder eine Abschiebeanordnung aus Sicherheitsgründen vorliegt.

Besteht die Beschäftigungsduldung für 30 Monate und liegen keine Gründe für eine Abschiebung vor, gelten Inhaber als qualifizierte Geduldete. In diesem Fall bzw. auch aufgrund nachhaltiger Integration durch die berufliche Tätigkeit kann dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Das gilt Lebenspartner und Kinder gleichermaßen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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