FAQ: Upskirting und Downblousing
Beim Upskirting werden per Foto oder Video heimlich Aufnahmen des Intimbereichs angefertigt, indem die Täter ihre Kamera unter Röcke und Kleider halten. Wird hingegen in den Ausschnitt gefilmt, ist von Downblousing die Rede. Das Gesetz fasst entsprechende Aufnahmen als Bildaufnahmen des Intimbereichs zusammen.
Ja, der deutsche Gesetzgeber bewertet Upskirting als Straftat. Für die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Upskirting ist illegal, daher können Sie entsprechende Taten bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Inhalt
Begriffskunde zu Spannerfotos
Die moderne Technik macht unser Leben in vielerlei Hinsicht einfacher, gleichzeitig führt sie aber auch dazu, dass neue Straftaten entstehen oder sich Verstöße leichter begehen lassen. So erfreuen die kleinen und dennoch hochauflösenden Kameras in Smartphones nicht nur Hobbyfotografen, sondern auch Spanner. Denn diese können dadurch zum Beispiel auf Rolltreppen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf Konzerten sowie Festivals leicht heimliche Aufnahmen anfertigen. In diesem Zusammenhang sind immer wieder die Begriffe „Upskirting“ und „Downblousing“ zu hören, doch was versteckt sich dahinter?
Die Bezeichnung Upskirting geht auf die englischen Wörter „up“ (dt. hinauf) und „skirt“ (dt. Rock) zurück und beschreibt das heimliche Fotografieren bzw. Filmen unter den Rock. Downblousing setzt sich aus den Begriffen „down“ (dt. hinunter) und „blouse“ (dt. Bluse) zusammen und bezieht sich auf heimliche Aufnahmen in den Ausschnitt.
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um umgangssprachliche Bezeichnungen. So lassen sich im Gesetz weder Upskirting noch Downblousing finden. Stattdessen spricht der Gesetzgeber von unbefugten Bildaufnahmen des Intimbereichs.
Gibt es in Deutschland ein Upskirting-Verbot?
Eigentlich sollte man meinen, dass heimlich angefertigte Fotos schon seit langem verboten sind und die Täter mit Sanktionen rechnen müssen.
Tatsächlich besteht beim Downblousing und Upskirting die Strafbarkeit aber erst seit dem 1. Januar 2021. Denn mit diesem Datum trat § 184k Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft. In Absatz 1 heißt es darin:
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
Demnach müssen Personen, die durch Bildaufnahmen absichtlich den Intimbereich anderer verletzen, mit einer Strafe rechnen. Für Upskirting sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Das gleiche Strafmaß droht Personen, die solch widerrechtlich hergestellte Bildaufnahmen nutzen oder anderen zugänglich machen. Darüber hinaus sieht der Paragraph auch die Konstellation vor, in welcher intime Bildaufnahmen mit dem Einverständnis aufgenommen wurden und dann unerlaubt anderen Personen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Aufnahmen für den Partner handeln, die dieser mit seinen Freunden teilt. Auch in diesem Fall ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren möglich.
Wichtig! In der Gesetzesbegründung weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Straftatbestand beim Downblousing grundsätzlich auch trans* Personen einschließt. Das Adjektiv „weiblich“ bezieht sich damit nicht auf das Geschlecht der Opfer, sondern nur auf den Körperteil. Somit sind alle Menschen eingeschlossen, die sich erkennbar dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.
Warum brauchte es einen neuen Straftatbestand?
Bevor der Gesetzgeber § 184k StGB in die Wege leitete, sah das Strafrecht in der Regel keine Handhabe gegen solche Fotos oder Filmaufnahmen vor. Es lag also eine Rechtslücke vor. So ahndet § 201a StGB zum Beispiel die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Allerdings greift dieser Tatbestand beim Upskirting und Downblousing nur, wenn die unbefugten Aufnahmen in der eigenen Wohnung oder in gegen Einblicke besonders geschützten Räumen entstehen. Hierbei handelt es sich unter anderem um öffentliche Toiletten oder Umkleidekabinen.
Darüber hinaus war eine Strafverfolgung aufgrund des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) auch nur teilweise möglich. Denn in diesem Fall müssen die Opfer durch ein individuelles Merkmal eindeutig zu identifizieren sein.
Was können Opfer unternehmen?
Um sicherzustellen, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden, müssen die Opfer die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen zur Anzeige bringen. Denn erst dann können die Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Upskirting und Downblousing ihre Arbeit aufnehmen.
Aus Scham scheuen sich betroffene Personen nicht selten davor, entsprechende Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bei der Polizei zu melden. Das ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, aber eigentlich vollkommen unbegründet. Denn als Opfer tragen Sie keinerlei Schuld. Helfen Sie daher sicherzustellen, dass die Täter ihre gerechte Strafe erhalten und schützen Sie gleichzeitig weitere potenzielle Opfer.
Betroffene von Upskirting und Downblousing können sich darüber hinaus auch an das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ wenden, welches rund um die Uhr unter der Hotline 08000 11 60 16 erreichbar ist.
Übrigens! Um eine (weitere) Verbreitung der Bilder oder Filmaufnahmen, die durch Upskirting und Downblousing entstanden sind, zu verhindern, können die Behörden Handys, Kameras, Datenträger und andere technische Hilfsmittel einziehen.
Leider ist dieses Gesetzt totaler Blödsinn. Wenn eine Frau unter einer Dusche auf dem Campingplatz in einer abgeschlossenen Duschkabine in einem Badezimmer Bereich nur für Frauen und durch ein weiter Davor befindlichen Zahlenschloss gesichteten Tür gegen Anblick geschützt duscht und dabei von einer reinigungskraft gefilmt wird, ist das laut Staatsanwaltschaft Kempten und auch Staatsanwaltschaft München keine illegale Handlung nach Paragraph 184k. Der Täter ist sogar geständig und wird trotzdem Nicht bestraft.
Somit wäre ich dafür ein generelles Gesetz zu erwirken, dass es generell verboten wird jegliches Bildmaterial zu machen ohne expliziter Einwilligung. Denn es ist doch so dass selbst eine öffentlich Toilette oder der Vorhang einer Umkleide doch vor Anblicke schützen soll.