Sexuelle Nötigung nach dem StGB

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 5. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Sexuelle Nötigung ist ein Straftatbestand im Sexualstrafrecht.
Sexuelle Nötigung ist ein Straftatbestand im Sexualstrafrecht.

Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) trägt den Titel „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ und bildet in Deutschland die gesetzliche Grundlage für das Sexualstrafrecht. Es normiert eine Vielzahl unterschiedlicher Straftatbestände, wie beispielsweise die Vergewaltigung oder den Tatbestand der Zuhälterei, die sich sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren jeweiligen Sanktionen zum Teil stark unterscheiden.

Wie dem Titel des Abschnittes unschwer zu entnehmen ist, ist das zuvorderst geschützte Rechtsgut hierbei das der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Es ist in seiner Wertigkeit nach deutschem Recht hoch angesiedelt.

Im folgenden Ratgeber wollen wir den Tatbestand der sexuellen Nötigung etwas näher durchleuchten und dabei einigen Fragen auf den Grund gehen. Was ist sexuelle Nötigung überhaupt und welche Handlung fällt unter den Tatbestand? Welche Definition umschreibt den Begriff? Wo ist das Delikt im Gesetz verankert und welchen Strafrahmen sieht das StGB für Fälle sexueller Nötigung vor?

FAQ: Sexuelle Nötigung

Wann handelt es sich um sexuelle Nötigung?

Hier erfahren Sie, welche Merkmale erfüllt sein müssen, damit es sich strafrechtlich um eine sexuelle Nötigung handelt.

Wie wird sexuelle Nötigung geahndet?

In Deutschland zieht eine sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich.

Kann eine sexuelle Nötigung verjähren?

Ja. Die Straftat der sexuellen Nötigung verjährt in Deutschland nach 20 Jahren.

Sexuelle Nötigung: Begriff und gesetzliche Grundlage

Sexuelle Nötigung ist laut Definition zunächst ein Sammelbegriff für all jene sexuellen Handlungen, die von einer Person gegen den Willen des jeweiligen Opfers vorgenommen werden.

Im StGB ist die sexuelle Nötigung seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz in § 177 gesetzlich normiert. Der Paragraph trägt die Überschrift „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“. Der Grund für die Benennung beider Begrifflichkeiten im Titel des Paragraphen ist der, dass sie einen einheitlichen Tatbestand bilden. Die Vergewaltigung ist dabei ein „besonders schwerer Fall von sexueller Nötigung“ und als ein sogenanntes Regelbeispiel ausgestaltet.

Von einem Regelbeispiel ist im deutschen Strafrecht immer dann die Rede, wenn zu einem Tatbestand beispielhaft Fälle aufgezählt werden, welche „in der Regel“ einen besonders schweren Fall festlegen. Das Regelbeispiel bezieht sich dabei immer lediglich auf die Strafzumessung (also auf die Höhe des Strafmaßes), anders als die sogenannte Qualifikation, die stets einen speziellen Tatbestand bildet.

Der Tatbestand des § 177 StGB

Welche Handlung dabei genau von dem Delikt der sexuellen Nötigung erfasst ist, ergibt sich aus dem § 177 Absatz 1 StGB. Der Paragraph sieht eine Strafe für Täter vor, die eine andere Person

  • mit Gewalt,
  • durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder
  • unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
§ 177 StGB normiert die sexuelle Nötigung als ein Verbrechen.
§ 177 StGB normiert die sexuelle Nötigung als ein Vergehen.

dazu nötigen, sexuelle Handlungen des Täters/eines Dritten an sich selbst zu dulden.

Ebenso wird bestraft, wer unter der Anwendung der oben aufgelisteten Einwirkungsvarianten, eine andere Person dazu nötigt, sexuelle Handlungen am Täter oder an einer dritten Person (nicht jedoch an sich selbst) vorzunehmen.

Gewalt definiert sich in der Rechtswissenschaft als jeder körperlich wirkende Zwang. Eine Drohung ist hingegen das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

Die Gewalteinwirkung kann dabei in verschiedenen Varianten erfolgen. Zum einen kann sie in überwältigender Form (sogenannte vis absoluta) vonstattengehen, beispielsweise durch das Fesseln, Einschließen, Betäuben etc. einer Person. In Betracht kommt aber auch eine den Willen beugende Gewalteinwirkung (die sogenannte vis compulsiva). Welche Form und Intensität einer Gewalteinwirkung seitens des Täters vorgenommen wird, ist dabei unerheblich.

Von Relevanz hingegen ist, dass sich die Gewalt gegen eine andere Person richtet. Verzichtet der Täter auf eine Gewaltanwendung und droht seinem Opfer, so muss sich diese Drohung auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Opfers richten. Bezieht sich die Drohung hingegen auf etwas anderes, ist der Tatbestand des § 177 Absatz 1 StGB nicht erfüllt.

Sexuelle Handlungen müssen laut § 184 h Nr.1 StGB im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein. Die Grenze zur Erheblichkeit ist dabei nicht klar definiert und in der Rechtsprechung umstritten. Bei einem einfachen Küssen oder „Begrabschen“ einer anderen Person wurde diese Erheblichkeitsschwelle abgelehnt.

In Fällen, in denen das Überschreiten der Grenze zur Erheblichkeit noch nicht zu bejahen und eine sexuelle Nötigung somit abzulehnen ist, hat hingegen stets eine Überprüfung auf die Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung auf sexueller Grundlage zu erfolgen. Eine solche kann nämlich stets auch in einer Tätlichkeit, also in eienr Handgreiflichkeit, bestehen und muss nicht zwingend in verbaler Form erfolgen.

Oftmals ist im Volksmund die Rede von „sexueller Belästigung“. Dieser Tatbestand existierte im deutsche Strafgesetzbuch bis zum 04.11.2016 nicht. Nun ist im § 184i StGB definiert was unter „sexueller Belästigung“ zu vesrtehen ist.

Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Absatz 1 StGB ist die, dass das jeweilige Opfer in der Lage sein muss, einen eigenen Willen über die sexuelle Selbstbestimmung zu formen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist eine sexuelle Nötigung im Sinne des Gesetzes nicht erfolgt. Dann kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs in Betracht, genauer gesagt der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen. Dies war bis November 2016 in § 179 StGB festgehalten und wird nun nach § 177 StGB geahndet.

Keine Rolle spielen im Rahmen des § 177 Absatz 1 StGB hingegen Alter oder Geschlecht des Opfers. Auch ist irrelevant, ob Täter und Opfer sich kannten oder nicht. Somit ist also sexuelle Nötigung auch in der Ehe möglich. Ferner gibt es immer wieder auch Fälle, in denen sich sexuelle Nötigung am Arbeitsplatz abspielt.

Sexuelle Nötigung: Welche Strafe droht einem Täter nach § 177 StGB?

Sexuelle Nötigung: Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.
Sexuelle Nötigung: Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.

Wer eine sexuelle Nötigung begeht, dem droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Die Norm ist folglich als ein Vergehen ausgestaltet. Von einem Vergehen ist, in Abgrenzung zu einem Verbrechen, immer dann die Rede, wenn eine Strafrechtsnorm in ihrem Strafmaß nicht mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht.

Der hohe Strafrahmen zeigt die Schärfe des deutschen Sexualstrafrechts in aller Deutlichkeit. Das Rechtsgut der individuellen sexuellen Selbstbestimmung ist hoch angesiedelt und genießt hierzulande einen besonderen Schutz.

Die Abgrenzung zur Vergewaltigung

Die Vergewaltigung ist gesetzlich in § 177 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 StGB geregelt und wie oben bereits erwähnt ein sogenanntes Regelbeispiel der sexuellen Nötigung. Sie sieht als Tathandlung den ungewollten Beischlaf sowie das ungewollte Eindringen in den Körper des Opfers vor (unter anderem auch mit Gegenständen). Ein Täter, der sich wegen Vergewaltigung strafbar macht, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Das Gesetz sieht hierbei gegenüber der sexuellen Nötigung einen deutlich höheren Strafrahmen vor.

Sexuelle Nötigung: Wann tritt Verjährung ein?

In Bezug auf die Frage nach Verjährungsfristen im Strafrecht, im speziellen nach denen der sexuellen Nötigung, gilt es zunächst die Begrifflichkeiten der sogenannten Verfolgungsverjährung von jener der sogenannten Vollstreckungsverjährung abzugrenzen.

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass ein Täter nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr behördlich, zum Beispiel durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, verfolgt werden kann. Im Falle einer Vollstreckungsverjährung hingegen hat eine behördliche Strafverfolgung bereits stattgefunden und es kam sogar schon zu einer prozessualen Verurteilung des Täters. Wird dann allerdings die Strafe nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne vollstreckt, tritt auch hier Verjährung ein. Dann ist von Vollstreckungsverjährung die Rede.

Die Verfolgungsverjährung ist in den Paragraphen 78 folgende des StGB geregelt. In Bezug auf die sexuelle Nötigung beträgt die Verjährungsfrist hier 20 Jahre. Konkret ergibt sich das aus § 78 Absatz 3 Nr. 2 StGB. Von Relevanz ist hierbei stets das jeweilige Höchstmaß des Strafrahmens. Für die sexuelle Nötigung beträgt dieser im Sinne von § 38 Absatz 2 StGB 15 Jahre.

Beginn der Verjährungsfrist ist stets der Zeitpunkt der Beendigung der Tat.

Gemäß § 79 Absatz 3 Nr. 1 StGB beträgt demgegenüber die Vollstreckungsverjährung beim Tatbestand der sexuellen Nötigung 25 Jahre. Beginn der Verjährungsfrist ist hierbei gemäß § 79 Absatz 6 der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.

Die Anzeigebereitschaft der Opfer

Sexuelle Nötigung sollte von Opfern unbedingt zur Anzeige gebracht werden.
Sexuelle Nötigung sollte von Opfern unbedingt zur Anzeige gebracht werden.

Bei Sexualstraftaten zeigt sich die Tendenz, dass diese nicht immer auch zur Anzeige gebracht werden. Dies begründet sich damit, dass Opfer nach derartigen Taten eine große Angst vor ihrem Peiniger verspüren. Nicht selten verlangen die Täter von ihren Opfern, dass diese zur Tat schweigen und drohen ihnen im Falle der Missachtung dessen schwerwiegende Konsequenzen an. Einher geht diese Angst dann oftmals auch mit Gefühlen von Scham, Schuld und Demütigung.

Dennoch sollten Sexualstraftaten, wie eben beispielsweise die sexuelle Nötigung, stets zur Anzeige gebracht werden. Denn nur so ist eine behördliche Strafverfolgung gewährleistet und der Weg zu einem gerichtlichen Verfahren und einer entsprechenden Verurteilung überhaupt ermöglicht.

Wie sieht der Verfahrensausgang statistisch aus?

Nicht immer führt eine Anzeige aber auch am Ende zu einer gerichtlichen Verurteilung. Wegen sexueller Nötigung werden laut Statistik 10% aller Beschuldigten bzw. Angeklagten freigesprochen. Damit liegt die Freispruchquote deutlich höher als bei anderen Straftaten wie beispielsweise Körperverletzung oder Diebstahl. Oftmals findet bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachtes statt.

Sexuelle Nötigung: Beispiele für Folgen der Opfer

Für die Opfer zieht sexuelle Nötigung zumeist schwerwiegende Folgen nach sich.
Für die Opfer zieht sexuelle Nötigung zumeist schwerwiegende Folgen nach sich.

Bei den Opfern kann sexuelle Nötigung schwerwiegende Folgen physischer sowie psychischer Natur nach sich ziehen. Zu den bekannten psychischen Folgen zählen mitunter

  • Minderwertigkeitsgefühle
  • Konzentrationsschwierigkeiten
  • Schamgefühle
  • Vertrauensprobleme
  • Schlaf- und/oder Essstörungen
  • Albträume
  • sexuelle Probleme in Bezug auf Andere
  • Depressionen
  • posttraumatische Belastungsstörungen
  • Suizidgedanken bis hin zu Selbstmord/Selbstmordversuchen

In Bezug auf sexuelle Nötigung sind die Bespiele für psychische Folgeschäden nicht abschließend. Ein professioneller Psychologe oder Psychiater kann Sie über weitere Symptome sowie über deren Bekämpfung informieren.

Infolge der mit sexueller Nötigung einhergehenden Gewalteinwirkungen, kommt es ferner nicht selten auch zu physischen, also körperlichen, Beeinträchtigungen und Folgeschäden. Solche können in etwa in Form von

  • Prellungen
  • Hämatomen
  • Schürf- und/oder Platzwunden

und ähnlichem auftauchen.

Häufig schaffen es die Opfer sexueller Gewalttaten nicht, das Erlebte eigenständig und ohne die Hilfe und Inanspruchnahme psychologischer und/oder ärztlicher Hilfe zu verarbeiten. Oftmals tritt mit der Gewalttat ein jahrelanges Verarbeitungsprozedere ein, mit dem die Opfer langfristig zu kämpfen haben. Die immense Tragweite der Folgeschäden begründet unter anderem auch den oben bereits erwähnten vergleichsweise hohen Strafrahmen des Deliktes.

Sollte Sie oder ein naher Angehöriger von Ihnen einer sexuellen Gewalttat zum Opfer gefallen sein, scheuen Sie nicht den Weg, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt zahlreiche psychologische oder psychiatrische Betreuungseinrichtungen, die sich auf eben jene Art Verarbeitungsprozess spezialisiert haben und die gezielte Strategien mit Ihnen erarbeiten, um Ihnen langfristig eine Stütze mit auf den Weg zu geben.

Ebenso kann Ihnen ein Anwalt in sämtlichen prozessualen und strafrechtlichen Angelegenheiten und Fragen unterstützend und beratend zur Seite stehen.

Was tun im Falle einer Anzeige?

Sollte Ihnen sexuelle Nötigung vorgeworfen werden, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.
Sollte Ihnen sexuelle Nötigung vorgeworfen werden, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.

Umgekehrt sollte für den Fall einer Anzeige wegen sexueller Nötigung ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert werden. Bei dem Delikt handelt es sich keineswegs um ein Kavaliersdelikt, denn dieses ist mit empfindlichen Strafen bedroht. Nicht immer ist der Vorwurf, an einer anderen Person sexuelle Nötigung verübt zu haben, tatsächlich auch gerechtfertigt und der Wahrheit entsprechend.

Auch für Täter zieht der Vorwurf sexueller Nötigung zumeist, neben den strafrechtlichen Sanktionen, weitere Konsequenzen und „Strafen“ nach sich. Dies gilt leider auch immer wieder für Personen, denen sexuelle Nötigung zu Unrecht vorgeworfen wurde. In der Gesellschaft herrscht in Bezug auf sexuelle Vergehen und Verbrechen quasi keinerlei Toleranz.

Steht eine Person in diesem Kontext in der Öffentlichkeit beziehungsweise vor Gericht, setzt dies in der Regel eine Flutwelle an Empörung, Vorwürfen und Vorverurteilungen in Gang. Beschuldigte oder Angeklagte sind dadurch oft frühzeitig stigmatisiert, sozial isoliert und haben – selbst wenn sich der Vorwurf im Nachhinein als unbegründet erweist – oft nur schwer beziehungsweise kaum die Chance, sich in einer angemessenen Form zu resozialisieren.

Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelingt nicht allen und birgt auch auf der Seite des (zu Unrecht) Beschuldigten ernstzunehmende psychische Folgeschäden. Auch in diesem Fall können und sollten beratende Instanzen in Anspruch genommen werden.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

9 Gedanken zu „Sexuelle Nötigung nach dem StGB

  1. Keller

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meiner Kenntnis nach lautet die Überschrift des §177 nicht wie von Ihnen formuliert „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“, sondern „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“

    Viele Grüße,
    C.K.

    1. anwalt.org

      Hallo Keller,

      vielen Dank für den Hinweis, der Artikel wurde entsprechend angepasst.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Marlena

    Ich schreibe gerade meinen Bachelor und bin bei meiner Recherche darauf gestoßen, dass es seid 10.11.2016 den §184i gibt -> sexuelle Belästigung. Ich schätze ihr Artikel ist früher geschrieben? Möchte auf ihr graues Kästchen hinweisen zu diesem Thema. Wäre dankbar über eine Antwort, da ich diese Begriffe in der Arbeit definiere.

    1. anwalt.org

      Hallo Marlena,

      vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Text entsprechend angepasst.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Marlena

        Vielen Dank! Leider stimmt der Absatz darunter dann auch nicht oder …“Dann kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs in Betracht, genauer gesagt der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB.“ Denn §179§ STGB gibts auch nicht mehr. Was würde dann passieren stattdessen? Stehe leider auf dem Schlauch.
        Sonnige Grüße

        1. anwalt.org

          Hallo Marlena,

          nochmals vielen Dank für den Hinweis. Der Paragraph wurde entsprechend geändert. Der Tatbestand wird nun nach § 177 StGB geahndet. Die fünfzigste Änderung des Strafgesetzbuches beschreibt die neuen Vorgehensweise.

          Ihr Team von anwalt.org

  3. Jelena V.

    Habe einigen Nachbarn die mich regelmäßig unter … Strom… Setzen… Sexuell… Mann versucht stendig in Kontakt mit mir zu bleiben….Auch gegen meiner Wille.Die regelmäßige Suggestion ich werde bekloppt und man wird mir nicht glauben…. Mann versucht mir Angst anzujagen um mich zu schweigen zu bringen.Ich schimfe dann …Was für Unruhe sorgt…Was ich natürlich nicht möchte.Als ich neulich eine Triller Pfeife benutzte um ihn von mir fern zu halten… kaam die Polizei und zeigte…Sehr starken Einsatz… Gegen mich..Sie drohten mir mich in klappse Zwangs anzuweisen..Ich bin sonst ruhiger Mensch und Malerin.Habe mich durch Nihtz schuldig gemacht.Wie kann ich diese teuflische Situationen von mir fern halten…? Bitte um eine Antwort…

    1. anwalt.org

      Hallo Jelena,

      wenden Sie sich an einen Anwalt. Mit diesem können Sie gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten und Ihr weiteres Vorgehen besprechen.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. Undine

      Gar nicht. Lass Dich einfach immer wieder einweisen. Es hört eh nicht auf.

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