Befristeter Aufenthaltstitel: Wie lange ist er gültig?

Was ist ein befristeter Aufenthaltstitel? Wann läuft er ab?
Was ist ein befristeter Aufenthaltstitel? Wann läuft er ab?

FAQ: Befristeter Aufenthaltstitel

Welche Aufenthaltstitel sind befristet?

In Deutschland gibt es derzeit fünf Aufenthaltstitel, die befristet ausgestellt werden. Zu diesen zählen Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte.

Wie lange ist ein Aufenthaltstitel befristet?

Das hängt vom jeweiligen Titel und vom Aufenthaltszweck ab. Die Gültigkeit kann zwischen 90 Tagen und fünf Jahren liegen. Was die Unterschiede zwischen den Aufenthaltstiteln sind, haben wir hier zusammengefasst.

Welche Kosten fallen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel an?

Durchschnittlich liegen die Kosten für einen befristeten Aufenthaltstitel zwischen 90 und 100 Euro. Eine Verlängerung kostet zwischen 70 und 93 Euro. Mehr zur Beantragung eines Titels erfahren Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen „befristet“ und „unbefristet“ beim Aufenthaltstitel?

In Deutschland sind fünf Aufenthaltstitel sind befristet.
In Deutschland sind fünf Aufenthaltstitel sind befristet.

Ein befristeter Aufenthaltstitel erlaubt den Aufenthalt in Deutschland und umfasst sowohl die Erlaubnis als auch das Dokument, was diese darstellt. Wie der Begriff verdeutlicht, ist die Erlaubnis zeitlich begrenzt.

Darüber hinaus kann auch eine örtliche Beschränkung vorliegen. Die rechtliche Grundlage für befristete Aufenthaltstitel bilden die Paragraphen § 6, § 7, § 18g, § 19 und § 19b im Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Befristet bedeutet in diesem Fall, dass Inhaber eines solchen Titels nur für eine bestimmte Zeit in Deutschland leben dürfen und diese Aufenthaltstitel ablaufen. Verlängern Inhaber ihre Erlaubnis nicht, müssen sie das Land in der Regel verlassen. 

In Deutschland gibt es derzeit fünf befristete Aufenthaltstitel. Zu diesen gehören:

  • das Visum
  • die Aufenthaltserlaubnis
  • die Blaue Karte EU
  • die ICT-Karte
  • die Mobiler-ICT-Karte

Im Unterschied zu diesen fünf sind die Niederlassungserlaubnis sowie der Daueraufenthalt-EU unbefristet, also weder zeitlich noch örtlich beschränkt. Inhaber dieser Titel dürfen sich uneingeschränkt in Deutschland bzw. innerhalb der EU bewegen und aufhalten. 

Befristet: Die verschiedenen Aufenthaltstitel

Je nach Zweck des Aufenthalts werden verschiedene Erlaubnisse ausgestellt. Das bedeutet auch, dass ein befristeter Aufenthaltstitel keine automatische Arbeitserlaubnis beinhaltet. 

Das Visum als befristeter Aufenthaltstitel kann gemäß § 6 AufenthG entweder für 90 Tage zum Aufenthalt oder zur Durchreise im Schengen-Raum oder als Flughafentransitvisum zur Durchreise erteilt werden. Ein Schengen-Visum kann auf Antrag innerhalb von 180 Tagen einmal verlängert werden. Ein Visum beinhaltet keine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.

Befristet gültig: Ein Aufenthaltstitel als Visum.
Befristet gültig: Ein Aufenthaltstitel als Visum.

Auch bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG muss ein Aufenthaltszweck vorliegen. Zu diesen zählen unter anderem die Aufnahme eine Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit, der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (siehe §§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) oder der Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG). Auch Rückkehrer können ein Aufenthaltserlaubnis beantragen. Je nach Aufenthaltszweck sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Auch die Befristung fällt unterschiedlich aus und liegt zwischen einem und fünf Jahren.

Die Blaue Karte EU wird als befristeter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten ausgestellt. Die Arbeitserlaubnis ist auf nichtselbständige Beschäftigungen beschränkt. Die Befristung beträgt maximal vier Jahre

Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte sind Aufenthaltstitel, die für Beschäftigte innerhalb einer Firma oder einer Unternehmensgruppe mit Firmensitz in einem Drittstaat tätig sind und nach Deutschland geschickt werden. ICT steht als Abkürzung für „intra-corporate transfer“ (unternehmensinterner Transfer). Als befristeter Aufenthaltstitel wird die ICT-Karte für höchstens drei Jahre ausgestellt und bedarf mitunter der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Befristete Aufenthaltstitel werden bei der zuständigen Behörde beantragt.
Befristete Aufenthaltstitel werden bei der zuständigen Behörde beantragt.

Ein Aufenthaltstitel, ob befristet oder unbefristet, muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. In der Regel sind das die Ausländerbehörden oder das Landesamt für Einwanderung. Die notwendigen Formulare sind meist über die Portale bzw. Webseiten der Behörden zu finden und können heruntergeladen werden. 

Da die Antragstellung üblicherweise persönlich erfolgen muss, ist ein Einreichen online oftmals nicht vorgesehen. Welche Voraussetzungen ein befristeter Aufenthaltstitel mit sich bringt, hängt von der Art des Titels ab. 

Folgende Dokumente sind in der Regel jedoch bei jeder Antragstellung einzureichen:

  • Pass oder Passersatz
  • Meldebescheinigung
  • bestehende Aufenthaltserlaubnis (bei Verlängerung der jeweilige Titel)
  • biometrisches Passbild
  • Erlaubnis zur Berufsausübung
  • Nachweise zur Berufsqualifikation
  • bestehender Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung
  • Bescheinigung vom Arbeitgeber
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Formular)
  • Einkommensnachweise
  • Falls erforderlich: Mietvertrag, Nachweis über Wohnkosten, Nachweise zum Immobilienbesitz
  • Nachweis zur Krankenversicherung (Bescheinigung der Krankenkasse, Gesundheitskarte)

Welche weiteren Nachweise und Bescheinigungen notwendig sind, erfahren Antragsteller von der Behörde bzw. sind diese Informationen meist auf der Webseite zum jeweiligen Aufenthaltstitel hinterlegt.

Erstantrag oder Verlängerung: Ein befristeter Aufenthaltstitel bedeutet Kosten.
Erstantrag oder Verlängerung: Ein befristeter Aufenthaltstitel bedeutet Kosten.

Die Bearbeitung des Antrags kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass für die Verlängerung ein befristeter Aufenthaltstitel rechtzeitig beantragt werden muss.

Ist der Titel abgelaufen oder läuft die Frist für die Ausstellung eines neuen ab, besteht für die Behörden die Möglichkeit, eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Diese gilt als Nachweis für eine Aufenthaltsgenehmigung, solange der Antrag bearbeitet wird. 

Verpassen Antragsteller die Frist und es wird keine Bescheinigung ausgestellt, sind sie zur Ausreise verpflichtet und dürfen sich nicht länger im Land aufhalten. Tun sie dies dennoch, kann das eine Straftat nach § 95 AufenthG bedeuten.

Ein befristeter Aufenthaltstitel wird bei positiver Entscheidung als Scheckkarte ausgestellt und sieht einem Personalausweis sehr ähnlich. Die Karte hat üblicherweise einen Chip als Speichermedium und kann wie der Ausweis mit verschiedenen Funktionen versehen werden. Die Karte wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bezeichnet und ist auch immer mit dem Ablaufdatum versehen. 

Kosten für einen befristeten Aufenthaltstitel

Die Ausstellung des Dokuments und die Bearbeitung des Antrags für einen Aufenthaltstitel sind immer mit Gebühren verbunden. Diese können je nach Art des Titels unterschiedlich hoch ausfallen. Auch das Alter der Person, für den der Titel erstellt wird, hat Einfluss auf die Kosten. Für Kinder fallen diese in bestimmten Fällen niedriger aus.

Ein befristeter Aufenthaltstitel kann durchschnittlich mit Kosten zwischen 70 und 100 Euro zu Buche schlagen. Hinzu kommen dann noch Ausgaben für die Passbilder und notwendigen Nachweise, wenn diese in Kopie bzw. beglaubigt verlangt werden.

Befristeter Aufenthaltstitel: Sind Reisen erlaubt?

Befristeter Aufenthaltstitel: Reisen sind möglich.
Befristeter Aufenthaltstitel: Reisen sind möglich.

Wie lange darf man mit befristeter Aufenthaltserlaubnis im Ausland bleiben? In der Regel sind Reisen auch mit einem befristeten Aufenthaltstitel wie der Aufenthaltserlaubnis möglich. Der Titel kann für visafreie Reisen innerhalb des Schengenraums verwendet werden. Reisen und Aufenthalte sind für jeweils 90 Tage möglich, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU sowie für die ICT- und die Mobiler-ICT-Karte. 

Achtung: Es muss ein gültiges Reisedokument (meist in Form eines Passes) vorliegen. In diesem muss auch ein befristeter Aufenthaltstitel vermerkt oder als Zusatzblatt vorhanden sein. Das reine Dokument des eAT, das für Deutschland ausgestellt wurde, ist allein nicht für einen Grenzübertritt zulässig.

Wichtig ist zudem auch, dass ein befristeter Aufenthaltstitel nicht automatisch zur Einreise in einen anderen Schengen-Staat berechtigt. Es kann Beschränkungen geben, die bei der Einreise zu beachten sind. Reisen in Drittstaaten sind ebenfalls möglich. Hier gelten dann die jeweiligen Visa- und Einreisebestimmungen der Länder. Ein gültiges Reisedokument muss vorliegen. Zu beachten ist, dass bei längeren Aufenthalten ein befristeter Aufenthaltstitel nach einer bestimmten Zeit im Ausland erlischt. Das ist üblicherweise nach sechs Monaten der Fall. Hierbei ist es dann unerheblich, ob es sich um einen Schengen- oder Drittstaat handelt.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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