Aufenthaltsgestattung: Gilt eine solche als Aufenthaltstitel?

Aufenthaltsgestattung: Laut Gesetzt ist sie kein Aufenthaltstitel.
Aufenthaltsgestattung: Laut Gesetzt ist sie kein Aufenthaltstitel.

FAQ: Aufenthaltsgestattung

Was ist eine Aufenthaltsgestattung?

Im Asylrecht stellt die Aufenthaltsgestattung eine Bescheinigung und einen Nachweis darüber dar, dass sich der Inhaber im Asylverfahren befindet. Sie ist kein Aufenthaltstitel und keine rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsgestattung?

Die Aufenthaltserlaubnis stellt einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel dar und wird in der Regel nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. für einen legalen Aufenthalt in Deutschland ausgestellt.

Wann erlischt die Aufenthaltsgestattung?

Die Aufenthaltsgestattung erlischt mit dem Abschluss des Asylverfahrens und der Ausstellung des entsprechenden Bescheids. Unter welchen weiteren Umständen ein Erlöschen möglich ist, haben wir hier zusammengefasst.

Was bedeutet „Aufenthaltsgestattung“ im Asylrecht?

Antrag auf Asyl: Eine Aufenthaltsgestattung besteht während des Verfahrens.
Antrag auf Asyl: Eine Aufenthaltsgestattung besteht während des Verfahrens.

Jeder, der nach Deutschland einreist, benötigt eine Erlaubnis für den Aufenthalt im Land. Je nach Grund der Einreise gibt es verschiedene Formen dieser Genehmigung und nicht alle stellen auch einen Aufenthaltstitel dar. Zu diesen gehört beispielsweise die Aufenthaltsgestattung. Sie ist gemäß den Bestimmungen im Asylgesetz (AsylG) für Personen relevant, die sich für das Asylverfahren in Deutschland aufhalten und keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben.

Die Aufenthaltsgestattung ist zudem eine Bescheinigung, die an Asylbewerber herausgegeben wird. Sie stellt die Berechtigung dar, sich während des Asylverfahrens bis zu dessen Abschluss in Deutschland aufzuhalten und hier zu leben. Auch eine Arbeitserlaubnis kann unter bestimmten Bedingungen enthalten sein. Die rechtliche Grundlage für eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens bildet § 55 AsylG.

Demnach gilt für die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren Folgendes:

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

Mit dem Stellen des Asylantrags fordern Asylbewerber auch gleichzeitig einen Aufenthaltstitel ein. Aber Achtung: Eine Aufenthaltsgestattung erlaubt nur den Aufenthalt während des Verfahrens und stellt keine rechtmäßige Genehmigung eines Aufenthalts nach Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dar.

Was für eine Aufenthaltsgestattung zu tun ist und wann diese genau ausgestellt wird, ist dann in § 63 AsylG definiert:

Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.

Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgestattung: Was ist der Unterschied?

Die Aufenthaltsgestattung beinhalte in der Regel keine Möglichkeit für den Familiennachzug.
Die Aufenthaltsgestattung beinhalte in der Regel keine Möglichkeit für den Familiennachzug.

Die Aufenthaltsgestattung nach AsylG unterscheidet sich grundlegend von der Aufenthaltserlaubnis, die einen Aufenthaltstitel darstellt. Die Bescheinigung für die Gestattung gilt lediglich als Nachweis, dass ein Asylantrag gestellt wurde und der Antragsteller sich zu diesem Zweck in Deutschland aufhält. Sie wird beim Erstantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt.

Müssen sich Antragsteller nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhalten und werden sie entsprechend an die Länder und Landkreise verwiesen, sind die dortigen Ausländerbehörden bei der Aufenthaltsgestattung für deren Verlängerung oder Neuausstellung zuständig. Gesetzlich ist dies ebenfalls in § 63 AsylG unter Absatz 3 geregelt.

Stellt ein Asylsuchender erneut einen Antrag, ist die Aufenthaltsgestattung erst dann zu genehmigen, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Andernfalls wird für den Antragsteller statt einer Aufenthaltsgestattung eine Duldung ausgestellt. Angerechnet werden die Zeiten des Aufenthalts mit einer Gestattung für spätere Aufenthaltstitel wie z. B. der Niederlassungserlaubnis nicht.

Beinhaltet eine Aufenthaltsgestattung eine Arbeitserlaubnis?

Das Asylgesetz definiert unter § 61 Absatz 2, dass Inhaber einer Aufenthaltsgestattung zunächst einem absoluten Arbeitsverbot unterliegen. Dieses gilt für drei Monate und umfasst somit die Zeit, in der Asylbewerber verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass Asylbewerber, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, während des Asylverfahrens nicht erwerbstätig sein dürfen. Das gilt auch dann, wenn die Aufenthaltsgestattung nach einem negativen Bescheid in eine Duldung überführt wird.

Unter Umständen dürfen Sie mit einer Aufenthaltsgestattung arbeiten.
Unter Umständen dürfen Sie mit einer Aufenthaltsgestattung arbeiten.

Im Einzelfall kann das jedoch aus anders entschieden werden. Mit der Änderung des Asylgesetzes und der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) gilt zudem, dass eine Duldung auch zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausgestellt werden kann. Wann das möglich ist und welche Voraussetzungen dafür gelten, können Sie in unserem Ratgeber zur Duldung hier nachlesen.

Nach den drei Monaten ist eine Arbeitserlaubnis mit einer Aufenthaltsgenehmigung von bestimmten Voraussetzungen abhängig. So bedarf es bis zum 49. Monat der Zustimmung der Arbeitsagentur, wenn Gestattete arbeiten wollen. Zudem ist dies nur in Form eines Leiharbeitsverhältnisses zulässig. In § 61 AsylG ist darüber hinaus Folgendes festgelegt:

Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Können oder dürfen Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nicht arbeiten, erhalten Sie Sozialleistungen. Sie dürfen grundsätzlich am Bildungssystem teilnehmen und eine Ausbildung durchlaufen. Handelt es sich um sogenannte Kontingentflüchtlinge nach §§ 23 und 24 AufenthG, besteht kein Arbeitsverbot.

Aufenthaltsgestattung: Sind Reisen in Deutschland erlaubt?

Reiseverbot und Wohnsitzauflage: Bei einer Aufenthaltsgestattung gilt beides.
Reiseverbot und Wohnsitzauflage: Bei einer Aufenthaltsgestattung gilt beides.

Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung unterliegen einer Wohnsitzauflage und einer Residenzpflicht. Das bedeutet, dass mit einer Aufenthaltsgestattung eine räumliche Beschränkung besteht und Asylbewerber sich nicht frei im Land bewegen dürfen.

Sie müssen sich im Bezirk der für sie zuständigen Ausländerbehörde aufhalten. In Ausnahmefällen ist ein zeitweises Verlassen erlaubt, aber auch nur, wenn der Asylbewerber sich weiterhin im regionalen Umfeld des Bezirkes aufhält.

Mit einer Aufenthaltsgestattung ins Ausland zu reisen, ist also ebenso untersagt wie Reisen innerhalb Deutschlands. Verstoßen Asylbewerber gegen diese Auflagen, kann das Einfluss auf den Asylantrag haben.

Da Inhaber einer Aufenthaltsgestattung Anspruch auf SGB-II-Leistungen haben, fallen auf die Kosten für die Unterkunft in diesen Anspruch hinein. Doch neben den Reisen ist auch die Suche nach einer eigenen Wohnung eingeschränkt, da auch dieses sich im entsprechenden Bezirk befinden muss. Mit einer Aufenthaltsgestattung eine eigene Wohnung zu suchen, kann sich je nach Region als schwierig erweisen, untersagt ist es jedoch nicht – sofern keine Pflicht zum Wohnen einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht.

Aufenthaltsgestattung abgelaufen: Was geschieht in diesem Fall?

Ist die Aufenthaltsgestattung abgelaufen, kann sie verlängert werden.
Ist die Aufenthaltsgestattung abgelaufen, kann sie verlängert werden.

Die Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung beträgt zunächst drei Monate, wenn die Pflicht zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung besteht. Ist dies nicht der Fall, gilt die Bescheinigung sechs Monate. Ausgewiesen wird die Gültigkeit durch einen Aufkleber, der in die Aufenthaltsgestattung eingeklebt wird.

Ist die Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen, aber das Verfahren bzw. der Status des Asylbewerbers noch nicht geklärt, wird eine Verlängerung ausgestellt. Die Aufenthaltsgestattung wird durch die zuständige Ausländerbehörde verlängert. Die Bescheinigung erlischt, wenn der Asylantrag entschieden wurde und ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes vorliegt. Hierbei ist es dann unerheblich, ob dieser Bescheid positiv oder negativ ausfällt.

Die Gestattung kann aber auch unter anderen Umständen erlöschen. Wann das der Fall ist, wird in § 67 AsylG definiert. Unter folgenden Bedingungen ist ein Erlöschen möglich:

  • Zurückweisung oder Abschiebung des Asylbewerbers
  • Abschiebeandrohung wird vollziehbar
  • Asylantrag erfolgt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Ankunftsnachweises
  • Rücknahme des Asylantrags
  • Entscheidung des Bundesamtes zum Asylantrag ist unanfechtbar geworden

Eine ungültige Aufenthaltsgestattung wird durch die zuständige Behörde eingezogen.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (63 Bewertungen, Durchschnitt: 4,19 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert