§ 51 AufenthG: Aufenthaltstitel erloschen? Was zu tun ist

Was genau besagt eigentlich § 51 des AufenthG (Aufenthaltsgesetzes)?
Was genau besagt eigentlich § 51 des AufenthG (Aufenthaltsgesetzes)?

FAQ: § 51 AufenthG

Was passiert, wenn der Aufenthaltstitel erlischt?

Erlischt Ihr Aufenthaltstitel, ist dieser als ungültig zu betrachten. In diesem Fall setzen Sie sich am besten schnellstmöglich mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung, um die nötigen Maßnahmen einzuleiten. Um das zu vermeiden, sehen Sie sich die unten aufgeführten Gründe an, weshalb ein Erlöschen überhaupt eintritt.

Wann wird ein Aufenthaltstitel ungültig?

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Aufenthaltstitel ungültig werden kann. Es kann sich um formale Gründe handeln, wie der Ablauf des Gültigkeitszeitraums. Es kann aber auch bedingt durch einen längerfristigen Aufenthalt im Ausland sein, dass ein Titel abläuft.

Kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlöschen?

Auch eine Aufenthaltserlaubnis kann erlöschen und dabei gilt ebenso: Ist Ihr Aufenthaltstitel erloschen, ist dieser nicht mehr gültig. Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt zum Beispiel dann, wenn Sie sich sechs Monate im Ausland aufgehalten haben.

Darum ist ein Erlöschen möglich: Aufenthaltstitel in § 51 des AufenthG

Unter Umständen ist ein Erlöschen des Aufenthaltstitels möglich - z.B. bei über sechs Monaten Aufenthalt im Ausland
Unter Umständen ist ein Erlöschen des Aufenthaltstitels möglich – z.B. bei über sechs Monaten Aufenthalt im Ausland

Der Paragraph, der das Erlöschen des Aufenthaltstitels festschreibt, ist § 51 des AufenthG (Aufenthaltsgesetz). Zunächst werden hier in Absatz 1 die Gründe aufgeführt, warum ein Titel überhaupt erlischt. Dazu zählen:

  • Der Geltungszeitraum ist abgelaufen
  • Eine auflösende Bedingung tritt ein
  • Der Aufenthaltstitel wird zurückgezogen
  • Der Aufenthaltstitel wird widerrufen
  • Der Inhaber oder die Inhaberin wird aus dem Land ausgewiesen
  • Der Inhaber oder die Inhaberin wird abgeschoben
  • Der Inhaber oder die Inhaberin verlässt für einen längeren Zeitraum das Land (nicht nur vorübergehend)
  • Der Inhaber oder die Inhaberin befindet sich seit über sechs Monaten außerhalb Deutschlands
  • Nach Erteilung wird ein Asylantrag gestellt

Erlöschen des Aufenthaltstitels wegen eines Auslandsaufenthaltes

Vor allem im Falle einer längerfristigen Ausreise aus Deutschland sollten Sie nötige Vorkehrungen treffen. Die Sätze in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 (AufenthG) beinhalten nämlich das Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei einem längeren Auslandsaufenthalt. Auch bei triftigen Gründen für die Ausreise wie zum Beispiel einem Studium oder einem Schulbesuch im Ausland (Auslandssemester ausgenommen), der Pflege von Familienangehörigen, einer Heirat oder Niederlassung im Ausland.

Ein Ausnahmefall ist ein verpflichtender Wehrdienst im Herkunftsland. Dabei darf die Frist von sechs Monaten überschritten werden, wenn innerhalb von drei Monaten nach Ende der Wehrpflicht die Rückreise nach Deutschland erfolgt ist.

Um zu vermeiden, dass der Aufenthaltstitel erlischt, ist ein hilfreicher Schritt, bei der Ausländerbehörde die Bescheinigung nach Paragraph 51 Abs. 2 (AufenthG) zu beantragen. Mit dieser Bescheinigung haben Sie gegebenenfalls die Möglichkeit, auch nach einem über sechsmonatigen Aufenthalt im Ausland wieder einzureisen.

Bei längerem Aufenthalt im Ausland kann es dazu kommen, dass bei Ihrer Rückkehr der Aufenthaltstitel erloschen ist
Bei längerem Aufenthalt im Ausland kann es dazu kommen, dass bei Ihrer Rückkehr der Aufenthaltstitel erloschen ist

Jeder Aufenthaltstitel hat seine Besonderheiten, das zeigt sich auch anhand der im Ausland verbrachten Zeit, nach der ein Titel ungültig wird. Beispielsweise:

  • Aufenthaltserlaubnis: nach sechs Monaten
  • Blaue Karte EU: zwölf Monate
  • Niederlassungserlaubnis: zwölf Monate
  • Daueraufenthalt EU: erlischt immer nach sechs Jahren, bei einem Aufenthalt außerhalb der EU nach zwölf Monaten

Die Bescheinigung gem. § 51 Abs. 2 (AufenthG) bezieht sich im Gesetzestext allerdings nur auf die Niederlassungserlaubnis.

Unter diesen Bedingungen ist ein Erlöschen laut § 51 AufenthG ausgesetzt

Bei den verschiedenen Aufenthaltstiteln in Deutschland gibt es Ausnahmen, die kein Erlöschen zur Folge haben. Zusammengefasst schließen die Absätze 1a bis 7 des § 51 (AufenthG) ein Erlöschen des Titels aus, wenn:

  • ICT-Karte: Das Land wird innerhalb eines unternehmensinternen Transfers, für einen Teil des Studiums oder für einen Forschungsaufenthalt verlassen.
  • Niederlassungserlaubnis: Ein Ausländer oder eine Ausländerin hat sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, deren Lebensunterhalt ist gesichert und es besteht kein Ausweisungsinteresse. Genauso steht es um die Niederlassungserlaubnis eines mit einem oder einer Deutschen Verheirateten (Paragraph 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz)
  • Der Inhaber oder die Inhaberin wurde rechtswidrig mit Gewalteinwirkung zu einer Ehe gezwungen und reist „innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise“ wieder ein. (§ 51 Abs. 4 AufenthG).
  • Flüchtlinge, die in Besitz eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge ausreisen.

Der Sonderfall Daueraufenthalt

In § 51 Abs. 9 (AufenthG) geht es um Daueraufenthalt EU - hier gelten besondere Regeln
In § 51 Abs. 9 (AufenthG) geht es um Daueraufenthalt EU – hier gelten besondere Regeln

Absatz 9 des § 51 (AufenthG) bezieht sich auf die sogenannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Dieser Aufenthaltstitel ist ähnlich zu einer Niederlassungserlaubnis, jedoch mit dem Zusatz, dass die Bedingungen für ein Weiterwandern in andere EU-Staaten erleichtert sind.

Dieser Aufenthaltstitel erlischt nur in besonderen Fällen. Beispielsweise:

  • Sollte die Erteilung unter unrechtmäßigen Bedingungen, wie zum Beispiel Bestechung, erfolgt sein,
  • wurde eine Ausweisung oder Abschiebung angeordnet,
  • hat sich der Inhaber oder die Inhaberin des Titels über sechs Jahre außerhalb Deutschlands aufgehalten,
  • wird ein anderer Aufenthaltstitel in einem EU-Land erworben.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (43 Bewertungen, Durchschnitt: 4,60 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „§ 51 AufenthG: Aufenthaltstitel erloschen? Was zu tun ist

  1. Ingrid C.

    Bsp.: Ein Mazedonier, der in BRD aufgewachsen ist und bereits sein ganzes Leben lang in BRD lebt, holt sich eine Frau über das sogen. Schengen Visum ( Besuchervisum) nach Deutschland. Die Frau ist zunächst nicht angemeldet Ca. 2-2 einhlab Jahre, dann nachdem die ein Kind bekommen haben , erst nach dieser Zeit wird die Frau angemeldet. Die Beiden sind aber laut BRD Gesetz nicht verheiratet.
    Welche Konsequenzen drohen nun ?
    Was ist nun zu tun ?

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert