FAQ: Familiennachzug
Grundsätzlich ist der Familiennachzug von seiner Bedeutung her ein rechtlicher Prozess im Asylrecht. Dieser ermöglicht es Familienmitgliedern, zu einem Familienangehörigen zu ziehen, der bereits in einem anderen Land lebt. Die Regelung gilt als ein elementarer Bestandteil der deutschen Migrationspolitik. Zum näheren Verständnis finden Sie hier eine nähere Zusammenfassung der Grundlagen. Bei etwaigen Fragen zum Familiennachzug kann ein Anwalt Ihnen ebenfalls zur Seite stehen.
Es ist nur der sogenannten Kernfamilie gestattet, jemandem nachzuziehen. Damit gehören bspw. Ehegatten, Lebenspartnerschaften, die eigenen minderjährigen Kinder sowie die Eltern von in Deutschland lebenden Minderjährigen zu den Berechtigten für den Familiennachzug. Geschwister, Großeltern, Cousins und andere nahestehende Verwandte und Personen zählen prinzipiell nicht dazu. Diese können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. In diesen Textabschnitten erfahren Sie, was jeweils für Familien von deutschen Staatsangehörigen, EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen gilt.
Das Mindestgehalt liegt momentan bei 1.480 Euro, wenn Sie Ihren Ehepartner nach Deutschland holen möchten und beide kinderlos sind. Mit Kindern erhöht sich der nötige Geldbetrag entsprechend. Anforderungen zum Lebensunterhalt gibt es in der Regel aber nur für aus Drittstaaten stammende Ausländer, die einen Familiennachzug ihrer Angehörigen anstreben – deutsche und EU-Staatsbürger betrifft dies nicht. Welche anderen Voraussetzungen für den Nachzug erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Ihre Angehörigen müssen für den Familiennachzug einen Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland der jeweils nachziehenden Familienmitglieder stellen. Das ist sowohl bei einer deutschen Botschaft als auch bei einem deutschen Generalkonsulat möglich. Mehr Informationen zur Antragstellung sind für Sie hier zusammengefasst.
Inhalt
Spezielle Ratgeber zum Thema Familiennachzug:
Rechtliche Grundlagen: Familiennachzug oder Familienzusammenführung?
Was ist der Unterschied zwischen Familiennachzug und Familienzusammenführung? Beide Begriffe finden häufig im selben Kontext Anwendung. Sie bezeichnen also grundsätzlich auch den gleichen asylrechtlichen Prozess. Das Recht auf einen Nachzug nach Deutschland hat dabei in der Regel lediglich die Kernfamilie (d. h. Ehe- und Lebenspartner, minderjährige Kinder oder die Eltern von Minderjährigen).
Ausnahmen sind gegebenenfalls zulässig. Die zuständige Behörde genehmigt diese jedoch zumeist nur auf fallspezifischer Basis, sollte eine Ablehnung des Nachzugs einen besonderen Härtefall darstellen. Das trifft immer dann zu, wenn dies eine z. B. eine hochgradige Benachteiligung für die in Deutschland lebende Person oder deren Angehörige bedeuten würde (bspw. aufgrund einer Pflegebedürftigkeit, eines schlechten Gesundheitszustands oder einer unzumutbaren Gefahrensituation im Herkunftsland).
Wichtig: Den für einen Familiennachzug gestellten Antrag genehmigt zu bekommen, ist für Geschwister und andere Familienmitglieder (Onkel, Tanten, Cousins, Großeltern etc.) nur in Ausnahmefällen möglich. Diese zählen nämlich nicht zur Kernfamilie, sondern zu sonstigen Angehörigen. Sie können deshalb also nicht von erleichterten Nachzugsbedingungen profitieren, egal ob Sie Verwandte von anerkannten Flüchtlingen oder eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen sind.
Was sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug?
Damit die Behörden einem Familiennachzug zustimmen, müssen Sie und Ihre Familienangehörigen zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, ist bspw. von Ihrem Aufenthaltsstatus abhängig. Es spielt also eine Rolle, ob Sie als Flüchtling gelten bzw. zu EU-Bürgern oder deutschen Staatsbürgern zählen.
Folgende Bedingungen gibt es allgemein:
- Sie müssen genügend Wohnraum zur Verfügung haben (z. B. idealerweise 12 m² pro Familienangehörigen ab 6 Jahren und 10 m² für jedes Kind unter 6 Jahren).
- Der Lebensunterhalt aller Familienmitglieder muss durch ausreichendes Einkommen (bspw. 1.480 Euro für kinderlose Ehepaare) nachweislich gesichert sein.
- Grundlegende Deutschkenntnisse sind erforderlich (Vorschriften zum Sprachniveau variieren zwischen C1 und A1).
Der Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen: Alle Vorteile
Grundsätzlich ist der Familiennachzug für die Eltern minderjähriger deutscher Staatsbürger sowie alle ausländischen Ehe- oder Lebenspartner und minderjährigen Kinder von Deutschen ohne größere Vorgaben möglich.
Sie als Deutscher müssen dafür allerdings Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Außerdem setzt die Behörde voraus, dass Sie anstreben, als Familie in einer Lebensgemeinschaft zusammen zu wohnen.
Solange diese Gemeinschaft weiterhin bestehen bleibt, können nachgezogene Personen eine Niederlassungserlaubnis nach dem Familiennachzug immer dann beantragen, falls sie bereits 3 Jahre zusammen wohnen. Für Minderjährige ab 16 Jahren ist das nur möglich, wenn sie 5 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Weitere Voraussetzungen sind die folgenden:
- Ehe-/Lebenspartner müssen sich auf Deutsch so verständigen können, sodass ihr Sprachniveau ungefähr der Kategorie A1 entspricht (Ausnahmen sind möglich, sollten diese bspw. ein Jahr vergeblich Deutsch gelernt haben, ohne ausreichendes Verständnis dafür zu entwickeln oder falls es in ihrem Herkunftsland aus bestimmten Gründen unmöglich war, entsprechende Deutschkurse zu besuchen). Sind zum Zeitpunkt der Einreise noch keine Deutschkenntnisse vorhanden, besteht die Pflicht, in Deutschland Kurse zu besuchen bzw. die Sprache eigenständig zu lernen.
- Ausländische Elternteile müssen das Personensorgerecht des minderjährigen deutschen Kindes bzw. Jugendlichen besitzen und sind bereit, die Rolle des Sorgetragenden zu übernehmen.
Wichtig: Es gibt eine Sonderregelung für deutsche Staatsbürger, zu dem die ausländischen Familienmitglieder nachziehen sollen. Lebten diese vor dem Familiennachzug über längere Zeit in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder waren dort beruflich tätig und sind danach wieder nach Deutschland gezogen, haben sie vom Freizügigkeitsrecht (d. h. jeder EU-Bürger darf sich innerhalb des Geltungsbereiches ohne Visum frei bewegen) profitiert. Für deren Angehörige gelten damit beim Nachzug günstigere Richtlinien. Sind die nachziehenden Personen selbst Bürger der EU, können auch sie von diesem Recht Gebrauch machen und unkomplizierter einreisen.
Was gilt für den Familiennachzug zu EU-Bürgern?
Im Gegensatz zum Zuzug in die Lebensgemeinschaft deutscher Staatsangehöriger, ist der Familiennachzug zu einem EU-Bürger an etwas strengere Vorschriften gebunden.
Sind Sie nicht berufstätig (bspw. weil Sie Rente beziehen oder studieren) müssen alle nachziehenden Familienmitglieder z. B. über eine Krankenversicherung verfügen und Sie müssen anderweitig gewährleisten können, dass ihr Existenzminimum gesichert ist. Dafür dürfen Sie in Ausnahmefällen auch staatliche Leistungen beziehen. Ihre Angehörigen können das nötige Geld aber auch selbst beisteuern (bspw. durch eine berufliche Tätigkeit).
Weiterhin gelten die folgenden Vorschriften:
- Kinder unter 21 Jahren von Elternteilen mit EU-Staatsangehörigkeit können problemlos nachziehen, wenn ihre Eltern erwerbstätig sind oder sich aktiv um einen Job bemühen.
- Kindern über 21 Jahren ist eine Einreise über einen Familiennachzug nur erlaubt, wenn derjenige ihnen Unterhalt gewährt.
- Direkte Nachkommen (Enkel etc.) von EU-Bürgern oder deren Ehe-/Lebenspartnern können nachziehen, wenn ihre Verwandten nicht lediglich aufgrund eines Studiums in Deutschland sind. Es gelten auch hier die oben genannten Altersregelungen wie für leibliche Kinder.
- Direkte Vorfahren (Eltern, Großeltern etc.) ist ein Nachzug unter der Bedingung gestattet, dass ihnen der EU-Bürger in Deutschland Unterhalt gewährt.
- Alle dem EU-Staatsangehörigen nahestehenden Personen (bspw. andere Verwandte, Pflegekinder oder unverheiratete Lebensgefährten) sollen mindestens 2-jährigen Unterhalt gestattet bekommen oder bereits 2 Jahre zusammen gelebt haben. Sie dürfen außerdem nicht nur auf die Pflege desjenigen angewiesen sein. Für Pflegekinder gilt zusätzlich, dass sie von der Person grundsätzlich abhängig sind, während Lebensgefährten nach dem Zuzug auch über einen langen Zeitraum mit demjenigen zusammenleben müssen.
Wichtig: Möchten Sie zu Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der EU nachziehen, reicht es für den Familiennachzug aus, ein Visum zu beantragen. Sie können sich aber auch innerhalb von 6 Monaten von Ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte erstellen lassen. Diese ermöglicht Ihnen gemäß des Freizügigkeitsgesetzes den temporären Aufenthalt in der EU. 5 Jahre nach Ihrem Nachzug qualifizieren Sie sich dann für eine Daueraufenthaltskarte, die Sie ebenfalls bei der Behörde beantragen können.
Wie funktioniert der Nachzug zu Drittstaatsangehörigen?
Für Drittstaatsangehörige, die vorhaben, ihre ausländische Familie nach Deutschland zu holen, gibt es die strengsten Richtlinien. Abgesehen von Sonderfällen müssen Ihre Angehörigen hier alle nötigen Nachweise erbringen, damit ein Familiennachzug stattfinden kann. Subsidiärer Schutz (d. h. wenn Sie weder einen Flüchtlingsstatus noch eine Asylberechtigung erwirken konnten, aber trotzdem nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren können) setzt z. B. zusätzlich einen humanitär begründeten Anlass voraus.
Das kann der Fall sein, wenn die Familie über einen sehr langen Zeitraum getrennt war. Handelt es sich stattdessen um krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingte Gründe, verlangt die Behörde in der Regel ein ärztliches Attest, das diese offiziell bestätigt.
Nachfolgende Regelungen gelten außerdem grundsätzlich für alle Angehörigen von Personen, die aus Drittstaaten stammen:
- Damit Ehepartner nachziehen dürfen, müssen beide älter als 18 Jahre sein.
- Es gelten die herkömmlichen Vorschriften zu Lebensunterhalt, Wohnraum und Sprachkenntnissen.
- Für Kinder unter 16 Jahren gibt es keine Bedingungen.
Bei Kindern ab 16 Jahren ist ein Nachzug bedingungslos möglich, wenn die Einreise entweder gleichzeitig mit bzw. spätestens innerhalb von 6 Monaten nach den Eltern erfolgt. Andernfalls setzen die Behörden ein C1-Niveau in Deutsch voraus oder dass sich das Kind einfach in die deutsche Gesellschaft integrieren kann. Davon ist bspw. auszugehen, wenn derjenige in einem deutschsprachigen Haushalt, im EU-Ausland oder einem privilegierten Drittstaat wie den USA, dem Vereinigten Königreich, Australien, Japan etc. aufgewachsen ist. Auch der langjährige Besuch einer deutschsprachigen Schule zählt hier dazu.
Anders verhält es sich bei Familien von Drittstaatsbürgern, denen das Fachkräfteeinwanderungsgesetz einen erleichterten Familiennachzug ermöglicht. Für Angehörige aller Fachkräfte bzw. anderweitig qualifizierten Personen gelten nämlich folgende Vergünstigungen:
- Die Behörde verlangt keinen Nachweis für ausreichenden Wohnraum.
- Ehepartner sind nicht verpflichtet, einfache Sprachkenntnisse vorzuweisen.
- Kinder über 16 Jahren müssen keine weiteren Vorschriften erfüllen (auch wenn sie nicht zeitgleich mit ihren Eltern einreisen).
- Erhalten Sie als Fachkraft eine Blaue Karte EU in Deutschland, ist der Nachzug der Familie ohne Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich. Angehörige müssen dann nur einen aktuellen Krankenversicherungsschutz besitzen.
- Eltern und Schwiegereltern haben die Möglichkeit nach Deutschland zu kommen, wenn die jeweilige Fachkraft ihren Aufenthaltstitel nach dem 1. März 2024 erhalten hat. Sie müssen lediglich ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt sowie etwaige Pflege- und Krankenversicherungen besitzen.
Privilegierter Familiennachzug: Was für Flüchtlinge gilt
Menschen, die bspw. eine Berechtigung für Asyl haben, können Familiennachzug als Ausländer auch privilegiert erwirken. Das bedeutet, dass die zuständige Ausländerbehörde hier auf Mindestgehalts- und Wohnraumanforderungen verzichten kann. Damit Ihre Angehörigen allerdings unkomplizierter nachziehen dürfen, müssen Sie unter anderem eine der folgenden Bedingungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllen.
Demnach sind Sie entweder:
- laut § 25 Abs. 1 des AufenthG ein Asylberechtigter.
- gemäß § 23 Abs. 4 ein Resettlement-Flüchtling (d. h. aufgrund einer Umsiedlung schutzbedürftig).
- laut § 25 Abs. 2, 1. Alternative ein anerkannter Flüchtling.
- nach § 25 Abs. 2, 2. Alternative eine subsidiär schutzberechtigte Person und es liegt ein in § 36a Abs. 2 aufgeführter humanitärer Grund vor (bspw. sehr kranke Angehörige oder minderjährige Kinder mit Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung etc.).
- gemäß § 26 Abs. 3 oder 4 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Wichtig: Besteht gemäß § 25 Abs. 3 des AufenthG ein Abschiebeverbot für die nach Deutschland geflüchtete Person, können Flüchtlinge nicht vom Familiennachzug mit privilegiertem Visum bzw. Antragsverfahren profitieren. In diesem Fall setzt die Ausländerbehörde grundsätzlich voraus, dass Sie genügend Lebensunterhalt und Wohnraum bereitstellen und die jeweiligen Familienangehörigen gewisse Deutschkenntnisse vorweisen können. Außerdem müssen alle Beteiligten krankenversichert sein (bspw. über eine Familienversicherung, die Sie in Deutschland beantragen).
Wie können Sie einen Familiennachzug beantragen?
Prinzipiell ist eine Beantragung bei jeder/m deutschen Botschaft oder deutschem Generalkonsulat möglich. Die Bearbeitungszeit des Antrags beträgt dabei ungefähr bis zu 3 Monate. Möchten Sie diese Zeit verkürzen, können Sie eine Vorabzustimmung zum Familiennachzug von der deutschen Ausländerbehörde, die für das Verfahren zuständig ist, einholen.
Reichen Sie diese mit dem Antrag ein, ist die Antragsbearbeitung durch die Botschaft oder das Konsulat in der Regel bereits innerhalb weniger Wochen abgeschlossen.
Für die Antragstellung selbst ist allerdings auch ein persönliches Gespräch notwendig. Sobald Ihre Familienangehörigen in der jeweils zuständigen deutschen Behörde ihres Herkunftslandes einen Termin vereinbart haben, müssen sie folgende Unterlagen zu diesem mitbringen:
- eine E-Mail der Behörde, die die Terminbuchung bestätigt
- die Visumsanträge für alle Familienmitglieder, die nachziehen wollen
- Geburtsurkunden
- gültige Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass etc.)
- entsprechende Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunden
- offizielle Sprachkenntnisnachweise zur deutschen Sprache vom Goethe-Institut, ÖSD, ELC etc. (A1 für Ehepartner und C1 für minderjährige Kinder ab 16, die zu ihrem Elternteil nachziehen und dieser kein deutscher Staatsbürger ist)
- eine Kopie Ihres fristgerechten Antrags auf Nachzug der Familie, Ihrer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (wenn Sie kein deutscher Staatsbürger sind) und Ihres dazugehörigen Bescheids vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Mitunter kann auch eine Verpflichtungserklärung zum Familiennachzug eingefordert werden. Mit diesem Dokument geben Sie noch einmal die Garantien zur Erfüllung der Voraussetzungen ab, die für eine erfolgreiche Genehmigung des Nachzugs in der Regel ohnehin notwendig sind. Das betrifft bspw. die Lebenshaltungskosten sowie genügend Wohnraum und die Krankenversicherung. Um eine solche Erklärung zu erhalten, müssen Sie diese bei einer Behörde für eine Gebühr von 29 Euro beantragen.
Wichtig: Sind Sie sich unsicher, konsultieren Sie einen Anwalt für Familiennachzug. Dieser kennt sich nicht nur mit den Schwerpunkten und Voraussetzungen der Antragstellung aus. Er kann Ihnen auch für eine erfolgreiche Familienzusammenführung mit rechtlichem Rat zur Seite stehen. Das Koordinieren aller notwendigen Dokumente oder die Unterstützung bei der Visumsbeantragung und Antragsausfüllung sind z. B. Aufgaben, die ein solcher Rechtsanwalt für Familiennachzug mitunter für Sie übernehmen könnte.