FAQ: Niederlassungserlaubnis und geltende Voraussetzungen
Für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Darunter fallen bspw. eine bestimmte Aufenthaltsdauer in Deutschland ohne Unterbrechung sowie ein gesicherter Lebensunterhalt. Die Voraussetzungen im Detail finden Sie hier.
Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel ist in der Regel eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Nur unter bestimmten Umständen sind Abweichungen davon möglich. Diese Tabelle liefert einen Überblick.
Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Daher ist mit beiden Bezeichnungen das Gleiche gemeint. Allerdings: Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich nach Aufenthaltsgesetz (§ 7 AufenthG) um einen eigenständigen Aufenthaltstitel, für den eine Befristung vorgesehen ist.
Inhalt
In Deutschland bleiben: Für die Niederlassungserlaubnis notwendige Bedingungen
Mit einer Niederlassungserlaubnis ist Ausländern in Deutschland der dauerhafte Aufenthalt sicher. Daneben ergeben sich aber noch eine Reihe weiterer Vorteile, die den Aufenthaltstitel attraktiv machen. Darunter fallen bspw.:
- erleichterter Familiennachzug,
- freie Jobwahl bis hin zur Selbstständigkeit,
- Planungssicherheit für die Zukunft,
- Wegfall von Besuchen bei der Ausländerbehörde.
So viele Vorzüge das dauerhafte Aufenthaltsrecht auch bietet – die Bedingungen für den Erhalt des Titels sind ebenso vielfältig. Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, muss Voraussetzungen erfüllen, die verschiedene persönliche Merkmale des Antragstellers ansprechen.
Wichtig: Bei einer Niederlassungserlaubnis müssen die Voraussetzungen oftmals individuell betrachtet werden. Zwar gibt es allgemeingültige Bedingungen, die bei Antragstellung erfüllt sein müssen. Bestimmten Personengruppen kommen allerdings Sonderregelungen mit Erleichterungen zugute. Wir nehmen im Weiteren alle Vorgaben in den Blick.
§ 9 AufenthG: Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hält in § 9 für die Niederlassungserlaubnis eine Reihe Voraussetzungen vor, die allgemeine Gültigkeit besitzen. Antragsteller müssen diese also erfüllen, um Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis zu haben. Darunter fallen:
- eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis,
- eine gesicherte Altersvorsorge sowie eine Krankenversicherung,
- ein gesicherter Lebensunterhalt inklusive Wohnraum,
- nachweisbare Deutschkenntnisse sowie Abschluss eines Integrationskurses,
- Allgemeinwissen über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung,
- Kenntnisse über die Lebensverhältnisse in Deutschland,
- eine gültige Arbeitserlaubnis (ggf. kann diese Bedingung durch den Ehegatten erfüllt werden),
- Straffreiheit.
Sofern für die Niederlassungserlaubnis alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein entsprechender Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Angesichts der Bedingungen sind allerhand Nachweise beizulegen. Dabei gilt: Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller geht mitunter die Bearbeitung vonstatten.
Wie bereits angeschnitten, gelten für bestimmte Personengruppen abweichende Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis. Neben Abstrichen bei der geforderten Mindestaufenthaltsdauer sind auch weniger umfangreiche Sprachkenntnisse im Bereich des Möglichen. Allerdings gibt es Bedingungen, an denen der Gesetzgeber in jedem Fall festhält.
Das sind neben dem gesicherten Unterhalt und Wohnraum, gewisse Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und Straffreiheit.
Niederlassungserlaubnis: Sonderbestimmungen bei Voraussetzungen
Gewisse Personengruppen haben die Möglichkeit, an eine Niederlassungserlaubnis unter vereinfachten Voraussetzungen zu gelangen. Darunter fallen insbesondere:
- Fachkräfte
- hochqualifizierte Fachkräfte
- Besitzer einer blauen Karte EU
- Studierende und Auszubildende
- Ehegatten einer deutschen Person
- Kinder von Ausländern
- Selbstständige
- Asylberechtigte, Schutzberechtigte, Flüchtlinge
Dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Fachkräfte
Wer eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen akademischen Abschluss hat und einer qualifizierten Beschäftigung nachgeht, dem wird es in Deutschland leichter gemacht, an eine Niederlassungserlaubnis zu kommen. Personen mit diesen Eigenschaften gelten als Fachkraft. Darunter fallen außerdem internationale Forscher, die unter bestimmten Bedingungen in einer Forschungseinrichtung beschäftigt sind.
Neben einer entsprechenden Qualifizierung, müssen Fachkräfte für eine Niederlassungserlaubnis folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens vier Jahren,
- Beitragszahlungen in die Rentenversicherung über 48 Monate,
- ein der Qualifikation entsprechender Arbeitsvertrag,
- Sprachkenntnisse auf mindestens B1-Niveau.
Sonderregelungen für hochqualifizierte Fachkräfte
Besondere Qualifikationen berechtigen Ausländer mitunter dazu, direkt nach ihrer Einreise in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Voraussetzungen sind dabei besondere Fachkenntnisse, die auf eine mehrjährige Berufserfahrung zurückzuführen sind oder ein Lehrauftrag in herausgehobener Funktion. Unerlässliche Bedingungen für diese Personengruppe sind:
- eine akademische Ausbildung,
- eine voraussichtlich problemlose Integration in Deutschland,
- die Sicherstellung, dass für den eigenen Lebensunterhalt aufgekommen werden kann.
Blaue Karte EU als Voraussetzung für Niederlassungserlaubnis
Besitzer einer Blauen Karte EU müssen neben den Grundvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis – das sind ein gesicherter Lebensunterhalt sowie Wohnraum, Grundwissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung, Arbeitserlaubnis und Straffreiheit – zudem nachweisen können, dass sie:
- seit mindestens 33 Monaten Rentenversicherungsbeiträge leisten und
- sich sprachlich auf dem Niveau A1 bewegen.
Niederlassungserlaubnis für Studierende und Auszubildende
Wer in Deutschland ein Studium oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, profitiert ebenfalls von erleichterten Bedingungen hinsichtlich des Anspruchs auf eine Niederlassungserlaubnis. Die genauen Voraussetzungen lauten:
- Ausgebildete Fachkräfte müssen seit mindestens zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen.
- Es werden seit mindestens zwei Jahren Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
- Die Sprachkenntnisse bewegen sich auf Niveau B1.
- Ggf. wurde ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen.
Daueraufenthalt für Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers
Bei einer Niederlassungserlaubnis gelten bei Familiennachzug ebenfalls besondere Voraussetzungen. Beziehungsweise greifen Erleichterungen, wenn Ausländer mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind. Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis besteht für Ehepartner gegebenenfalls, sofern sie seit mindestens drei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Ausreichend Deutschkenntnisse müssen jedoch nachgewiesen werden können. Darüber hinaus muss sicher sein, dass die Ehe auch nach Erteilung des unbefristeten Aufenthaltsrechts bestehen bleibt. Scheinehen sollen so vermieden werden.
Bedingungen für Kinder ausländischer Bürger
Sind Kinder ausländischer Bürger an ihrem 16. Geburtstag seit mindestens fünf Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, haben sie Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Für volljährige Kinder gelten für den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis weitere Voraussetzungen.
Neben einer seit fünf Jahren bestehenden Aufenthaltserlaubnis müssen sie:
- ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen und
- im Falle einer fehlenden Ausbildung mit anerkanntem Abschluss bzgl. ihres Lebensunterhaltes abgesichert sein.
Niederlassungserlaubnis für Selbstständige
Wer als Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht bzw. plant, sich selbstständig zu machen, hat ggf. bereits nach drei Jahren Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Folgende Voraussetzungen müssen dabei zusätzlich erfüllt sein:
- Aufenthaltstitel, der zu Selbstständigkeit berechtigt (bei geplanter Selbstständigkeit) oder
- nachweisbarer bzw. unabweisbarer Erfolg mit der Selbstständigkeit.
Daueraufenthaltsrecht für Asylberechtigte, Schutzberechtigte und Flüchtlinge
Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Resettlement-Flüchtlinge – letztere müssen aufgrund bestimmter Umstände dauerhaft umgesiedelt werden – gelten ebenfalls Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit der Niederlassungserlaubnis. Bei den Voraussetzungen macht der Gesetzgeber dabei eine bedeutende Ausnahme: Es wird von der Grundvoraussetzung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgewichen.
Unter bestimmten Umständen werden Abstriche bei der Sicherung des Lebensunterhaltes gemacht. Es genügt mitunter eine „überwiegende Sicherung“ des Lebensunterhaltes.
Daneben müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
- Mindestsprachkenntnisse auf A2-Niveau,
- erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses,
- Vorhandensein von ausreichend Wohnraum,
- Besitz einer Arbeitserlaubnis (ggf. auch zu erfüllen durch Ehegatten).
Fazit: Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis
Zugegeben: Die unterschiedlichen Voraussetzungen, die für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland erfüllt sein müssen, können verwirren. Deshalb empfiehlt es sich, noch vor dem Antrag auf Niederlassungserlaubnis, die Voraussetzungen individuell zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Anwälte für Migrationsrecht unterstützen dabei.
Hallo,
Zitat:
„Daueraufenthalt für Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers
Bei einer Niederlassungserlaubnis gelten bei Familiennachzug ebenfalls besondere Voraussetzungen. Beziehungsweise greifen Erleichterungen, wenn Ausländer mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind. Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis besteht für Ehepartner gegebenenfalls, sofern sie seit mindestens drei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Ausreichend Deutschkenntnisse müssen jedoch nachgewiesen werden können. Darüber hinaus muss sicher sein, dass die Ehe auch nach Erteilung des unbefristeten Aufenthaltsrechts bestehen bleibt. Scheinehen sollen so vermieden werden.“
Ist das die vollständige Information? Hier wurde nämlich, die eigenständige Sicherung des Lebensuterhaltes nicht erwähnt, jedoch die Ausländerbörde besteht ausdrücklich darauf.
Könnten SIe bitte meine Anfrage beantworten?
Danke im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Haris