FAQ: Familiennachzug und dazugehörige Voraussetzungen
Die für einen Familiennachzug geltenden Voraussetzungen richten sich immer nach dem Verhältnis zwischen der Bezugsperson und den jeweiligen Familienmitgliedern. Es dürfen bspw. grundsätzlich nur Mitglieder der Kernfamilie nachziehen (d. h. Eltern, Kinder und Ehe-/Lebenspartner). Mehr erfahren Sie hier.
Ja, nicht jeder Angehörige hat für eine Familienzusammenführung die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen. Für Deutsche und ihre Familienmitglieder gibt es z. B. andere Bestimmungen beim Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als für EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige.
Ja, einigen Personengruppen werden entweder bestimmte Voraussetzungen erlassen oder so angepasst, dass eine Familienzusammenführung leichter möglich ist. Das betrifft z. B. die Angehörigen von in Deutschland lebenden Fachkräften. Mehr dazu finden Sie in diesem Abschnitt.
Inhalt
Familiennachzug nach Deutschland – alle Voraussetzungen im Überblick
Der Familiennachzug ermöglicht es Familienangehörigen von in Deutschland lebenden Personen, ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und nach Deutschland zu ziehen. Unter bestimmten Bedingungen können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und in manchen Fällen auch Eltern von Minderjährigen nach Deutschland nachziehen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht aller grundsätzlich für einen Familiennachzug zu erfüllenden Voraussetzungen:
- Sicherung des Lebensunterhalts mit eigenen finanziellen Mitteln (d. h. ohne staatliche Leistungen)
- Aktuelle Pass-/Ausweisdokumente zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit aller nachziehenden Familienmitglieder
- Gültiger Aufenthaltstitel gemäß § 29 Abs. 1 des AufenthG, der der Bezugsperson einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gestattet, wenn es sich nicht um einen Deutschen handelt (bspw. über eine Blaue Karte EU, eine Aufenthaltserlaubnis, einen Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis)
- Grundkenntnisse in der deutschen Sprache (je nach Fall wird ein Sprachniveau von A1 bis C1 verlangt)
- Verfügbarkeit von ausreichend Wohnraum (in der Regel 12 m² für jedes Familienmitglied über 6 Jahren und 6 m² für Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, mit potenziellen Abweichungen von bis zu 10 %)
Neben diesen Voraussetzungen zum Familiennachzug gibt es allerdings auch entsprechend der in Deutschland lebenden Bezugsperson zusätzliche Bedingungen. Hierbei wird in der Regel in 3 Gruppen unterschieden: deutsche Staatsbürger, EU-Bürger und ausländische Staatsangehörige aus einem Drittstaat.
Folgende Regelungen spielen unter anderem ebenfalls eine Rolle:
- Familiennachzug zu Deutschen: Voraussetzungen sind hier nachgiebiger (d. h. es wird z. B. mitunter auf die Wohnraumanforderungen verzichtet). Die Kernfamilie darf prinzipiell immer dann nachziehen, wenn die deutsche Bezugsperson ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik hat. Ehe-/Lebenspartner müssen aber mindestens das A1-Niveau in Deutsch beherrschen oder dieses nach der Einreise erwerben. Ausländische Eltern benötigen hingegen zusätzlich das Personensorgerecht des deutschen Kindes.
- Familiennachzug zu EU-Bürgern: Geht die Bezugsperson keiner Erwerbstätigkeit nach, müssen alle nachziehenden Familienmitglieder eine eigene Krankenversicherung nachweisen und ihren Lebensunterhalt selbst sichern (staatliche Hilfeleistungen sind hierbei erlaubt). Kinder über 21 Jahren können wiederum nur einreisen, wenn sie einen Anspruch auf Unterhalt von ihrem in Deutschland lebenden Elternteil haben.
- Familiennachzug zu drittstaatsangehörigen Ausländern: Die Voraussetzungen fallen in diesem Fall vergleichsweise streng aus. Für Lebens- und Ehepartner gilt bspw., dass sie bei der Einreise mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Kinder, die älter als 16 sind, benötigen hingegen deutsche Sprachkenntnisse auf C1-Niveau, falls sie nicht mit ihren Eltern oder bis zu 6 Monate nach ihnen einreisen.
Wichtig: Wie können Familienangehörige eine Niederlassungserlaubnis nach dem Familiennachzug beantragen? Die Voraussetzungen sehen grundsätzlich nur vor, dass sie seit mindestens 3 Jahren mit der jeweiligen Bezugsperson zusammenleben. Dann qualifizieren sie sich automatisch dafür. Eine Ausnahme besteht allerdings für minderjährige Jugendliche ab 16 Jahren: Diese müssen erst für mindestens 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Wann sind begünstigte Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zulässig?
Ein Familiennachzug mit erleichterten Voraussetzungen ist für bestimmte Personengruppen zulässig. Dazu zählen unter anderem die folgenden:
Angehörige von Fachkräften
- Alle Antragstellungen nach dem 1. März 2024 erlauben es Eltern und Schwiegereltern (mit eigenständig gesichertem Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz) nachzuziehen, wenn die Bezugsperson nach diesem Datum ihren Aufenthaltstitel erhalten hat.
- Ehe-/Lebenspartner sind an keine Sprachkenntnisvorgaben gebunden.
- Die Bedingungen für genügend Wohnraum entfallen.
- Hat die Bezugsperson eine Blaue Karte EU, sind keine Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erforderlich (Familienmitglieder benötigen nur eine Krankenversicherung).
Angehörige von (Resettlement-)Flüchtlingen, Asylberechtigten oder Personen mit subsidiärem Schutz
- Es muss weder der Lebensunterhalt gesichert noch ausreichend Wohnraum vorhanden sein, solange der Antrag auf Familienzusammenführung die Voraussetzung erfüllt, dass er maximal 3 Monate nach Beendigung des Asylverfahrens gestellt wird.
- Nach Ablauf der 3-monatigen Frist erfordert ein Familiennachzug, dass die beiden Bedingungen erfüllt werden.
Wichtig: Subsidiärer Schutz beim Familiennachzug hat zusätzliche Voraussetzungen. Ist die Bezugsperson in Deutschland subsidiär schutzberechtigt (d. h. sie hat keinen Status als Flüchtling und ist nicht asylberechtigt, aber kann trotzdem nicht in ihr Heimatland zurück), muss die Kernfamilie einen humanitären Grund für die Familienzusammenführung haben. Das ist z. B. bei einer Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit einzelner Familienmitglieder der Fall – dafür muss allerdings das Attest eines Arztes vorliegen. Als weiterer zulässiger Grund zählt, falls die Familie über lange Zeit voneinander getrennt war.