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FAQ: Schwerbehinderung
Das definiert das SGB IX. Der Grad der Behinderung muss bei mindestens 50 liegen. Die genaue Definition finden Sie hier.
Die zuständige Behörde ist in den allermeisten Fällen das örtliche Versorgungsamt. Mehr zum Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen können Sie hier nachlesen.
Ja, wer schwerbehindert ist, kann höhere Freibeträge bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Weitere Informationen zu Nachteilsausgleichen haben wir hier zusammengetragen.
Eine Schwerbehinderung ist nicht immer offensichtlich
Nicht alle Menschen sind körperlich und geistig vollkommen gesund. Ganz im Gegenteil: Etliche kämpfen zumindest gegen eine Allergie, eine Lebensmittelunverträglichkeit oder die Volkskrankheit Nummer eins – Rückenschmerzen. Doch sind solche Beeinträchtigungen in der Regel mit nur wenigen Einschränkungen im Alltag verbunden, im Vergleich zu Menschen mit einer Schwerbehinderung. Doch auch hier gibt es ganz verschiedene Formen. Es gelten nicht nur Menschen als schwerbehindert, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, um sich fortbewegen zu können.
Einige benötigen eine Betreuung in allen Angelegenheiten, weil sie ihren Alltag nicht ohne Hilfe bewältigen können. Andere schaffen dies noch vollkommen selbstständig, obwohl bspw. eine Schwerbehinderung vorliegt. Im Folgenden gehen wir darauf ein, wann das der Fall ist, wie und wo Schwerbehindertenausweise zu beantragen sind und welche Vorteile etwa bei der Steuer dadurch entstehen. Außerdem: Wann kann einem Menschen, der schwerbehindert ist, eine Kündigung ausgesprochen werden? Lesen Sie es hier!
Weiterführende Informationen zum Thema Schwerbehinderung
Wann liegt eine Schwerbehinderung vor?
Die meisten Menschen wissen grob, was mit dem Begriff der „Behinderung“ gemeint ist. Doch gibt es dazu eigentlich eine gesetzliche Definition? Ja, diese findet sich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) § 2 Abs. 1:
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Bis 2001 hat das Schwerbehindertengesetz (SchwG) in Deutschland geregelt, wann Behinderungen vorliegen. Es wurde vom SGB IX abgelöst. Dieses definiert zudem auch, wann eine Schwerbehinderung vorliegt:
Menschen sind im Sinne des Teil 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(§ 2 Abs. 2 SGB IX)
Nun wissen wir also, dass eine Schwerbehinderung sowohl körperlicher als auch geistiger Natur sein kann. Zudem liegt der Grad der Behinderung bei Schwerbehinderten bei wenigstens 50. Doch wie wird dieser berechnet? Dazu im nächsten Abschnitt mehr.
So wird der Grad der Behinderung bzw. Schwerbehinderung bemessen
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark ein Mensch beeinträchtig ist. Je höher der Wert ist, desto stärker ist auch die Beeinträchtigung. Der GdB wird in 10er-Schritten angegeben und reicht theoretisch von 0 bis 100, wobei ein Grad von 0 jedoch keine Beeinträchtigung ausweist. Von einer solchen ist in der Regel erst ab einem Wert von 20 die Rede. Bei einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Der GdB wird übrigens nicht in Prozent angegeben. Es wird nur die reine Zahl genannt.
Für die Ermittlung des GdB begibt sich ein Mensch mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung nach einem entsprechenden Antrag zunächst in der Regel zu einem Arzt. Dieser erstellt ein ärztliches Gutachten auf Basis der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. In der Verordnung ist festgelegt, welche Beeinträchtigung welchen GdB bedingen kann. Weist ein Mensch mehrere Leiden auf, werden die GdB-Werte jedoch nicht einfach addiert. Der jeweilige Arzt prüft vielmehr, wie sich die einzelnen Leiden aufeinander auswirken und ermittelt dann den individuellen Wert.
Nach der eben genannten Anlage kann eine Schwerbehinderung mit GdB 50 beispielsweise in diesen Fällen vorliegen:
- Bronchialasthma mit schweren Anfällen, die in Serie auftreten
- Schwere Fälle von Bluthochdruck (Hypertonie), wenn mehrere Organe betroffen sind
- Verlust eines Beines oder eines Armes
- Verlust einer Hand
- Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
- Stottern mit unverständlicher Sprache
- Nach Entfernung bösartiger Tumore während des Heilungsprozesses
- Lymphödem mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße
- Diabetes mit täglicher Insulintherapie (mindestens vier Injektionen)
Den endgültigen GdB bestimmt jedoch das jeweils zuständige Versorgungsamt. Sollten Sie mit dem Feststellungsbescheid der Behörde nicht einverstanden sein, haben Sie immer die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Im Zweifelsfall können Sie sich auch an einen Anwalt für Sozialrecht wenden, falls der Rechtsstreit vor Gericht endet.
Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis: Welche Merkzeichen gibt es?
Das Versorgungsamt stellt Ihnen auf Antrag („Schwerbehindertenantrag“) und nach einer entsprechenden Prüfung der Unterlagen (ärztliche Gutachten, Krankenhausbefunde, Nachweise der Sozialversicherung etc.) einen Feststellungsbescheid aus. Dieser enthält dann den zugewiesenen GdB für die Behinderung oder Schwerbehinderung sowie etwaige Merkzeichen. Auch der Schwerbehindertenausweis wird meist beim Versorgungsamt beantragt. Die Antragstellung ist in vielen Ländern bereits online möglich. Bei Bewilligung des Schwerbehindertenausweises werden der GdB und die Merkzeichen ebenso in dem Dokument angegeben. Doch was bedeuten die einzelnen Merkzeichen eigentlich?
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung (bspw. Menschen, die ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sind)
- H – Hilflosigkeit
- Bl – Blindheit
- Gl – Gehörlosigkeit
- TBl – Taubblindheit
- B – Begleitperson
- 1 Kl – 1. Klasse (berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse)
- RF – Befreiung von der Rundfunkgebühr (bspw. bei Taubblindheit)
- Kriegsbeschädigt
- EB – berechtigt, eine Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz zu erhalten (für Opfer des NS)
- VB – Versorgungsberechtigung nach anderen Gesetzen als dem Bundesversorgungsgesetz (bspw. ehem. Bundeswehrsoldaten)
Menschen mit einer Schwerbehinderung, welche in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G zu stehen haben, haben selbst auf kurzen Wegstrecken große Schwierigkeiten, diese zu bewältigen.
Ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H bescheinigt, dass die betroffene Person dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist, um die Aufgaben des Alltags zu bewältigen.
Betroffene, die in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen haben, sind berechtigt, eine Begleitperson während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos mitzunehmen. Es handelt sich in so einem Fall bspw. um blinde oder querschnittsgelähmte Menschen, die regelmäßig Unterstützung im ÖPNV benötigen. Damit ist nicht nur Hilfe für das Ein- und Aussteigen, sondern auch etwa für die Orientierung gemeint.
Zudem gibt es teilweise noch andere landesspezifische Merkzeichen, die eine Schwerbehinderung ausweisen bzw. weiter charakterisieren können. In Berlin gibt es noch das Merkzeichen T für Menschen, die das Zeichen aG eingetragen haben. Bei einem GdB von 80 besteht dann ein Recht, den Sonderfahrdienst Berlin nutzen zu können.
Diese Nachteilsausgleiche gibt es für schwerbehinderte Menschen
Menschen, denen eine Schwerbeschädigung bescheinigt wird, kommen einige Nachteilsausgleiche zu Gute. Dies ist ein entscheidender Grund, warum es sich lohnt, den GdB ermitteln zu lassen.
Unter anderem ist es möglich, höhere Steuerfreibeträge bei einer Schwerbehinderung geltend zu machen. Wie hoch der Freibetrag im Einzelnen ausfällt, hängt immer vom Grad der Behinderung ab. Je höher der Wert ist, desto höher fällt auch der Freibetrag aus. Der höchste Steuerfreibetrag wird bei Blindheit oder Hilflosigkeit (unabhängig vom GdB) gewährt: 7.400 Euro (Stand 2023).
Daneben gibt es einen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Sie können nur entlassen werden, wenn der Arbeitgeber sich vorher die Bestätigung durch das zuständige Integrationsamt eingeholt hat. Eine vorher ausgesprochene Kündigung hat für Schwerbehinderte keine Wirkung, wenn die Erlaubnis des Integrationsamtes erst nachträglich erteilt wurde. Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag jedoch aus, ist keine Zustimmung durch das Amt erforderlich.
Auch interessant: Menschen mit einer Schwerbehinderung haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von fünf Tagen im Jahr, wenn sie in Form einer Fünf-Tage-Woche arbeiten. Gehen sie ihrer Arbeit an sechs Tagen in der Woche nach, beläuft sich der Anspruch auf Zusatzurlaub auf sechs Tage.
Außerdem gibt es noch die Schwerbehindertenrente: Liegt eine Schwerbehinderung vor, können Betroffene bis zu zwei Jahre vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Das gilt allerdings nur, wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen können. Mit einigen Abschlägen ist ein Bezug von Schwerbehindertenrente bereits fünf Jahre vor dem regulären Renteneintritt denkbar.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Schwerbehindert: Meine Rechte: Wohnen, Arbeiten,...
- ABIS BUCH
- Beck CH
- Gelb
- Greß, Jürgen (Autor)
- Olischer, Florian (Autor)
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Ich habe einen Behinderten Graf von 70% erhalten. Darunter Unterschenkelamputation, COPD, Herzschrittmacher . ich kann nicht mehr weit laufen wegen der Luft, bekomme aber trotzdem keinrenParkausweis. Ist des gerecht?