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FAQ: Telefonterror
Hierbei handelt es sich um die umgangssprachliche Bezeichnung für die systematische Belästigung per Telefon. Es handelt sich also nicht um vereinzelte Spam-Anrufe von verschiedenen Anbietern oder Telefonstreiche, sondern eine gezielte Aktion.
Ja, unerwünschte Werbung durch Call Center kann gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine unzumutbare Belästigung darstellen. Aber auch von Privatperson betriebener Telefonterror kann eine Strafe nach sich ziehen. Abhängig von den Tatumständen können zum Beispiel eine sexuelle Belästigung, Stalking oder auch Körperverletzung vorliegen.
Über die Möglichkeiten, gegen den Terror per Telefon vorzugehen, informieren wir hier.
Wenn das Telefon nicht mehr stillsteht
Wenn nachts immer wieder das Telefon klingelt und einen aus dem Schlaf reißt, ohne dass sich am anderen Ende der Leitung jemand meldet, dann zerrt das an den Nerven. Aber auch die ständigen Anrufe von Call Centern können dazu führen, dass wir am liebsten den Stecker des Telefons ziehen würden, weil wir keine Ruhe mehr finden. Umgangssprachlich werden die zuvor skizzierten Szenarien als Telefonterror bezeichnet,
Doch wann genau sprechen Behörden beim Verbraucherschutz von Telefonterror? Liegt ein Straftatbestand bei der Belästigung per Telefon vor? Lässt sich Telefonterror bei der Polizei melden? Mit welcher Strafe müssen die Täter rechnen? Und welche Möglichkeiten haben Verbraucher, wenn die Nummer unbekannt oder unterdrückt ist? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Wann ist von Telefonterror die Rede?
Beim Telefonterror handelt es sich um die systematische Belästigung von Personen über das Telefon. Grundsätzlich gilt es diesen Begriff von vereinzelten Werbeanrufen und Telefonstreichen zu unterscheiden, auch wenn diese umgangssprachlich nicht selten zusammengeworfen werden.
Denn der Terror per Telefon dient nicht selten dazu, Personen zu zermürben, weshalb die Anrufe häufig auch nachts erfolgen. Heben die Betroffenen ab, können Schweigen, Beleidigungen oder Drohungen folgen. Bei den Tätern handelt es sich unter anderem um Ex-Partner oder verschmähte Liebhaber, die aus persönlichen Motiven handeln.
Darüber hinaus können aber auch Betrüger potenzielle Opfer mit Anrufen terrorisieren. Dies ist zum Beispiel bei sogenannten Ping Calls der Fall. Die Opfer sollen dabei dazu gebracht werden, kostenpflichtige Nummern im Ausland zurückzurufen.
Nicht zuletzt nutzen auch Unternehmen für Verkäufe oder Vertragsabschlüsse das Telefon. Gehen die Mitarbeiter im Call Center dabei besonders aggressiv und hartnäckig vor, können auch dabei die Merkmale des Telefonterrors vorliegen.
Wie lässt sich der Terror per Telefon stoppen?
Personen, die unter einer ständigen Belästigung durch Telefonanrufe leiden, haben grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Wird nur eine einzelne Nummer für die Anrufe verwendet, können Sie diese auf dem Handy oder beim Festnetzanschluss über den Router sperren.
Zielführend ist dies allerdings nur, solange der Anrufer die Anzeige der Rufnummer nicht unterdrückt. Denn Privatpersonen können in der Regel eine für den Telefonterror genutzte, unterdrückte Nummer nicht selbst herausfinden. Lediglich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind dazu befugt, die Unterdrückung der Rufnummer zu umgehen. Um den Täter zu identifizieren, müssen sich die Betroffenen also an die Polizei wenden, die dann beispielsweise eine Fangschaltung einrichten kann. Alternativ dazu besteht teilweise auch die Möglichkeit, beim Telefonanbieter alle anonymen Anrufe zu blockieren.
Aber auch wenn die Rufnummer angezeigt wird, sollten Verbraucher vorsichtig sein, denn es kann sich um sogenannte Ping Calls handeln. Bei diesen klingelt es Telefon nur kurz, damit in der Anruferliste der Hinweis auf einen verpassten Anruf erscheint. Bei dieser Art von Telefonterror soll die unbekannte Nummer zurückgerufen werden, was Kosten von mindestens drei Euro pro Minute verursacht. Um nicht in eine solche Falle zu tappen, rät die Polizei dazu, Telefonterror aus dem Ausland zu ignorieren. Zudem können Sie die Nummer bei der Bundesnetzagentur melden.
Nicht zuletzt können auch Unternehmen potenzielle Kunden mit Telefonanrufen belästigen. Zulässig ist dies allerdings nur mit dem Einverständnis des Verbrauchers. Liegt dieses nicht vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Melden Verbraucher entsprechende Rufnummern, kann die Bundesnetzagentur die zum Telefonterror genutzte Nummer ebenfalls sperren.
Übrigens! In Internetformen wird nicht selten empfohlen, sich mit einem Pfiff in eine Trillerpfeife gegen unerwünschte Anrufe zu wehren. Allerdings kann der Anrufer dadurch ein Lärmtrauma erleiden und eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten.
Mit welcher Strafe müssen Täter rechnen?
Wer seine Mitmenschen per Telefon terrorisiert, muss mit einer Strafe rechnen. Welcher Straftatbestand dabei im Einzelnen vorliegt, hängt zum einen vom Täter – Unternehmen oder Privatperson –, zum anderen von den Umständen der Tat ab.
Nerven Unternehmen bestehende oder potenzielle Kunden ohne deren Einverständnis mit Telefonwerbung, handelt es sich dabei um eine unzumutbare Belästigung, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Darin heißt es unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG:
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[…]
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
[…].
Dem Unternehmen droht in einem solchen Fall ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro. Es besteht außerdem die Möglichkeit, einen solchen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abzumahnen. Allerdings sind nur benachteiligte Konkurrenten oder Verbraucherverbände – stellvertretend für die geschädigten Verbraucher – dazu berechtigt, Abmahnungen zu verschicken.
Sie können aber auch Privatpersonen aufgrund von Telefonterror anzeigen. Als Stalking bzw. Nachstellung gemäß § 238 Strafgesetzbuch (StGB) zieht die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durch den Einsatz von Telekommunikationsmitteln eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren nach sich.
Abhängig vom Inhalt der Telefonanrufe kommen aber auch die Tatbestände sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) infrage. Der Gesetzgeber sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor.
Unter Umständen kann Telefonterror aber auch eine Körperverletzung darstellen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das Opfer dadurch erkrankt. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 23. Mai 2002 (Az.: 2 a Ss 97/02), dass mehrfache nächtliche Anrufe und die starke Aufregung über diese keine strafbare Körperverletzung darstellen.
Ich wurde vor ein paar Tagen, innerhalb von fünf Minuten von ca. 100 Telefonnummern ununterbrochen angerufen. Ich habe alle Nummern, die international waren, als Spam gemeldet und abgelehnt. Nachdem ich das gemacht habe, wurde ich über WhatsApp auf übelste beschimpfen. Das alles ist passiert, nach dem ich über eine Reise App mein Urlaub gebucht habe. Als ich zur Polizei ging, wurde mir gesagt, dass sie nichts machen können. Ich finde, dass hier viel mehr gemacht werden muss.