FAQ: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Das AsylbLG ist ein eigenständiges Gesetz im Asylrecht, welches die Ansprüche von Asylbewerbern auf Geld- und Sachleistungen regelt. Grundsätzlich haben berechtigte Personen Anspruch auf Leistung für 18 Monate. Welche Regelungen nach dieser Zeit greifen, haben wir hier zusammengefasst.
Geflüchtete, die sich im Asylverfahren befinden, haben in der Regel Anspruch auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Welche weiteren Personengruppen anspruchsberechtigt sein können, lesen Sie hier.
Das Asylbewerberleistungsgesetz gibt eine Höhe für Leistungen nicht vor. Der Regelbedarf der Asylbewerberleistungen wird allerdings durch Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Welche Leistungen durch das Gesetz abgedeckt sind und wie hoch dies ausfallen können, können Sie der Auflistung hier entnehmen.
Inhalt
Was ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt?
Hilfebedürftige Geflüchtete, die in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen, haben Anspruch auf bestimmte Leistungen. Diese decken zunächst die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung ab und später Aufwendungen für ein selbstbestimmtes Leben. Welche Leistungen den Antragsteller zustehen und welche Voraussetzungen für deren Erhalt gegeben sein müssen, ist gesetzlich geregelt. Die Grundlage bildet das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
In der heutigen Form ist es seit Oktober 2015 (inklusive Anpassung aufgrund der Corona-Pandemie) und umfasst insgesamt 25 Paragraphen. Neben der Definition von Leistungsberechtigten und den Grundleistungen sind unter anderem auch die Gründe für Leistungsbeschränkungen sowie Bußgeldvorschriften im Gesetz festgehalten.
Formal ist das AsylbLG eigenständig und kann insofern nicht dem Sozialrecht zugeordnet werden. Allerdings orientieren sich die Bestimmung an denen für die Sozialhilfe, dem Arbeitslosengeld II bzw. am SGB XII. Somit zählen die Leistungen für Asylbewerber und Geduldete dennoch zum Sozialrecht. Um Leistungen nach AsylbLG zu erhalten, ist ein Antrag bei den entsprechenden Behörden notwendig.
Wer zahlt die Asylbewerberleistungen aus? Zuständig für die Bearbeitung der Anträge und Gewährung der Leistungen sind in der Regel die Landesämter für Flüchtlingsangelegenheiten. Diese sind oftmals an die örtlichen Sozialämter angegliedert. Zudem erfolgt auch das Beschränken von Leistungen sowie das Durchsetzen der Bußgeldbestimmungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über die zuständige Behörde.
Wer ist leistungsberechtigt?
In § 1 Asylbewerberleistungsgesetz wird definiert, welche Personen zum leistungsberechtigten Kreis gehören. Das Gesetz bestimmt nicht nur für hilfebedürftige Asylbewerber, welche Leistungen ihnen zustehen, sondern auch für Geduldete und Ausreisepflichtige. Sind diese Personengruppen erwerbslos, zum Beispiel durch eine fehlende Arbeitserlaubnis, gelten sie in der Regel als hilfebedürftig. Gleiches gilt, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf zum Leben zu decken. In diesen Fällen kommen dann die gesetzlichen Bestimmungen zu den Asylbewerberleistungen zur Anwendung.
Grundsätzlich erfolgt Gewährung von Sach- und/oder Geldleistungen für höchstens 18 Monate. Läuft der Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus, kommen SGB II und SGB XII zum Tragen.
Gemäß § 1 AsylbLG gelten folgenden Vorgaben für die Antragstellung auf Leistungen:
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen […]
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder […}
Aus diesen Bestimmungen wird auch ersichtlich, dass nicht nur der Asylbewerber selbst, sondern auch die Ehegatten und minderjährige Kinder Anspruch auf Leistungen haben. Hiermit sind explizit die Leistungen nach AsylbLG gemeint, Kinder- und Elterngeld zählen nicht dazu. Das Asylbewerberleistungsgesetz schließt das Kindergeld nur dann ein, wenn unbegleitete Minderjährige dies für sich selbst beantragen.
Anspruch auf Leistungen nach Ablauf der 18 Monate
Befinden sich Antragsteller auch nach Ablauf der vom Gesetz bestimmten Anspruchsdauer von 18 Monaten noch im Asylverfahren, erhalten sie, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, weiterhin Leistungen aus dem AsylbLG.
Geregelt ist dies in § 2 Asylbewerberleistungsgesetz. Allerdings sind nun das „Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden.“ Diese Leistungen werden analog zur Sozialhilfe berechnet bzw. gewährt und sind in der Regel als Geldleistungen ausgelegt.
Achtung: Sind Asylbewerber in einer Einrichtung untergebracht, kann der Sozialhilfeträger entscheiden, in welcher Form die Leistungen erfolgen. Grundlage hierfür ist § 2 Absatz 2 Asylbewerberleistungsgesetz.
Was sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Was zu den Grundleistungen nach AsylbLG zählt, wird in § 3 definiert. Neben dem Regelsatz bzw. einem Taschengeld sind auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Hausrat sowie Sachleistungen inbegriffen.
Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
Wie diese Grundleistungen ausgezahlt werden, hängt davon ab, wie die Antragsteller untergebracht sind. In der Regel sollte hierfür folgende Aufteilung gelten:
- Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung: notwendiger Bedarf zwingend als Sachleistungen, notwendiger persönlicher Bedarf vorrangig als Sachleistungen und Taschengeld
- Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtung: notwendiger Bedarf vorrangig als Geldleistungen, persönlicher notwendiger Bedarf als Geldleistungen
Asylbewerber werden in den ersten drei Monaten in der Regel immer in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht und erhalten daher die Leistungen nach AsylbLG als Sachleistungen und meist ein Taschengeld. In der Praxis werden aber auch in den Einrichtungen die Leistungen in Form von Geldbeträgen ausgezahlt, da der Aufwand für die Behörden geringer ist. Hier gibt es allerdings regionale Unterschiede.
Leistungen für besondere Bedarfe
Gesonderte Leistungen sind im Fall von Krankheit, Schwangerschaft und Geburt vorgesehen (§ 4 AsylbLG). Letzteres ist wichtig, da Asylbewerber und deren Angehörige in der Regel nicht gesetzlich krankenversichert sind und diesbezüglich versorgt werden müssen.
Besondere Bedarfe, die durch eine schwere Erkrankung, eine Behinderung, eine Pflegebedürftigkeit oder eine Schwangerschaft anfallen, sind durch § 6 AsylbLG abgedeckt. Das gilt auch, wenn Kinder besondere Bedürfnisse haben und diese durch die Grundleistungen nicht abgesichert werden können. Diese Bedarfe sind gemäß den Vorgaben als Sachleistungen zu gewähren und nur in Sonderfällen als Geldleistung.
Darüber hinaus gilt nach § 6 Absatz 2 AsylbLG noch Folgendes:
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.
Asylbewerberleistungsgesetz: Höhe vom Regelsatz
Die im Asylbewerberleistungsgesetz bestimmten Grundleistungen werden durch einen Regelsatz abgedeckt. Dieser orientiert sich an der Höhe vom Arbeitslosengeld II sowie am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Explizite Regelungen zu den Mehr- oder Sonderbedarfen gibt es allerdings anders als beim ALG II oder der Sozialhilfe nicht.
Aktuell gelten folgende Regelsätze:
Berechtigte Personen | Notwendigen persönlichen Bedarfe | Notwendiger Bedarf: |
---|---|---|
Erwachsene, jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht bei den Eltern in der Wohnung leben | 163 EUR | 204 EUR |
Erwachsene Leistungsberechtigte in Aufnahmeeinrichtung | 147 EUR | 183 EUR |
Verheiratete erwachsene Leistungsberechtigte / in Lebensgemeinschaft | 147 EUR | 183 EUR |
Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 | 131 EUR | 163 EUR |
Erwachsene Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen | 131 EUR | 163 EUR |
Jugendliche zwischen 15 und 17 | 111 EUR | 215 EUR |
Kinder zwischen 7 und 14 | 109 EUR | 174 EUR |
Kinder bis 6 | 105 EUR | 144 EUR |
Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht auch Beschränkungen der Leistung sowie Bußgelder vor, wenn Antragsteller unberechtigterweise Leistungen einfordern. Beschränkungen gibt es jedoch auch, wenn es sich um Personen mit einer Duldung oder einer vollstreckbaren Ausreisepflicht handelt. Meist werden in diesen Fällen die Regelsätze für den persönlichen Bedarf gekürzt.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 1a AsylbLG. Als Voraussetzungen für Beschränkungen gelten unter anderem der unerlaubte Aufenthalt in Deutschland sowie die Einreise, um Leistungen zu erlangen.
Darüber hinaus ist im Paragraphen bestimmt, dass der Leistungsanspruch entfällt, sobald ein Ausreisetermin feststeht. Beschränkte Leistungen sind im letzten Fall dann möglich, wenn die Ausreise nicht stattfinden konnte, der Ausländer die Gründe hierfür jedoch nicht zu vertreten hat.
Asylbewerberleistungsgesetz: Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Asylbewerber erhalten meist nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung die Erlaubnis für die Aufnahme einer Ausbildung oder Tätigkeit. Aber auch während der Zeit in den Einrichtungen sollen Antragsteller Arbeitsgelegenheiten in den Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Diese sind laut § 5 AsylbLG mit einer Aufwandsentschädigung von 0,80 Cent pro Stunde zu vergüten. Die Tätigkeiten fallen nicht in das absolute Arbeitsverbot nach § 61 Asylgesetz und begründen kein ordentliches Arbeitsverhältnis. Daher sind diese Einkünfte anrechnungsfrei.
Fallen nachweisbar höhere Aufwendungen an, die vergütet werden, kann es sein, dass diese auf den Regelsatz angerechnet werden. Hier wird nach Einzelfall und Höhe der Mehreinnahmen entscheiden.
Wichtig: Gemäß § 5 Absatz 4 AsylbLG können Bewohnern einer Aufnahmeeinrichtung zu diesen Arbeiten verpflichtet werden.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.
Sind Asylbewerber erwerbstätig, z. B. durch einen Minijob oder eine Ausbildungsvergütung, wird das Einkommen gemäß § 7 AsylbLG weitestgehend angerechnet. Ebenfalls angerechnet wird ein Vermögen, dass Asylbewerber eventuell mitbringen oder ansparen. Für den Antragsteller sowie für alle im Haushalt lebenden Familienangehörige wird jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro angesetzt.
Sehr gut
Guten Tag
nach eine Asybewerber Antrag im April 20215 nach eine monat habe ich wohnung gefunden. Der Ausländerbehörde hat den Kaution bezahlt und miete für 1 Jahr, danach hate ich ein Job gefunden und bis ende 2021 habe ich alles selbst bezahlt. nach die kündigung, der Vermieter hat nicht den Kaution zurückgegeben, mit der Begründung (dass das Geld an die Stadt zurückerstattet würde) Ist Das korrekt oder inkorrekt?
MfG Leonis