OLG Frankfurt: Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

News von anwalt.org, veröffentlicht am 13. November 2019

Frankfurt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister für gesetzeswidrig erklärt. Bußgeldbescheide, die auf einer solchen Grundlage erlassen werden, sind rechtswidrig. Damit kippte das OLG die bisher gängige Praxis einiger Gemeinden. Städte dürfen keine Privatunternehmen mehr mit der Überwachung des Verkehrs beauftragen.

Keine Rechtsgrundlage für von Privatpersonen durchgeführte Geschwindigkeitskontrollen

Das OLG Frankfurt hat der Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister einen Riegel vorgeschoben.
Das OLG Frankfurt hat der Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister einen Riegel vorgeschoben.

Den Auslöser für die Entscheidung des OLG gab ein Autofahrer, der außerorts bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde.

Die Geschwindigkeitsmessung führte eine GmbH durch, die von der Gemeinde per Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ beauftragt war.

Das Amtsgericht Gelnhausen erklärte diese Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister für rechtswidrig, weil der Bürgermeister die GmbH verbotenerweise mit dieser hoheitlichen Aufgabe betraut habe.

Das OLG führt in seinem Beschluss Folgendes aus:

Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.

[Quelle: OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19) ]

Folglich darf die Ortspolizeibehörde die Verkehrsüberwachung nicht durch private Dienstleister durchführen lassen, sondern muss den Verkehr durch eigene, entsprechend qualifizierte Bedienstete kontrollieren.

Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei überhaupt?

Laut § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Polizei Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anhalten und u. a. deren Verkehrstüchtigkeit kontrollieren. Der Fahrer muss demnach unverzüglich anhalten, selbst wenn er es gerade sehr eilig hat.

Unsere folgende Infografik veranschaulicht, was Polizisten bei einer Verkehrskontrolle dürfen und was nicht.

Infografik zur Verkehrskontrolle: Was dürfen Polizisten? (Für größere Ansicht auf das Bild klicken.)
Infografik zur Verkehrskontrolle: Was dürfen Polizisten? (Für größere Ansicht auf das Bild klicken.)
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