Bei gravierenden Verkehrsverstößen wie einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Alkoholverstoß im Straßenverkehr hält der Bußgeldkatalog eine sehr unliebsame Nebenfolge bereit: das Fahrverbot.
Hierbei handelt es sich um eine stark zeitlich begrenzte Maßnahme, die dem Betroffenen zeitweise das Führen von Kfz untersagt.
Daneben kann ein Fahrverbot auch als Nebenstrafe in Strafverfahren verhängt werden, wie das Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt. Erfahren Sie im Folgenden, worin der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug liegt, wann im Verkehrs- und Strafrecht ein solches verhängt werden kann und wie die Punkte in Flensburg und das Fahrverbot miteinander in Verbindung zu bringen sind.
Inhalt
FAQ: Fahrverbot
Ein Fahrverbot kann bei den unterschiedlichsten Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) drohen. Häufig handelt es sich dabei um Zuwiderhandlungen, auf die zwei Punkte in Flensburg folgen.
Wann Sie ein Fahrverbot antreten müssen, lesen Sie hier.
Ja, in diesem Abschnitt finden Sie Infos über generelle Lkw-Fahrverbote in Deutschland.
Video: Die wichtigsten Infos zum Fahrverbot
Fahrverbot vs. Fahrerlaubnisentzug – Der Unterschied ist erheblich!
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das StGB bestimmen, dass in einzelnen Fällen ein zeitiges Regelfahrverbot ausgesprochen werden kann. Gemäß §§ 44 StGB und 25 StVG kann eine solche Nebenfolge bei erheblichen Verstößen, die im Straßenverkehr begangen wurden oder damit in Verbindung stehen, verhängt werden. Die Dauer der Fahrverbote ist dabei exakt festgelegt: 1 bis 3 Monate kann ein Fahrverbot insgesamt andauern.
Und genau hierin unterscheiden sich Fahrverbot und Führerscheintzug wesentlich. Letzterer währt nämlich mindestens 6 Monate. Entgegen dem Fahrverbot erhalten die Betroffenen zudem nach Ablauf der vorgegebenen Zeit den Führerschein nicht automatisch zurück. Stattdessen bedarf es regelmäßig eines Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Ist hingegen ein 1 Monat währendes Fahrverbot abgeleistet, so ist die Fahrerlaubnis automatisch wieder aktiv. Sie ruht für die Dauer also nur.
Statistisches: Wie oft wird in Deutschland ein Fahrverbot verhängt?
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Jahr 2016 insgesamt etwa 636.000 Fahrerlaubnismaßnahmen registriert, darunter 451.687 Regelfahrverbote. Zweithäufigste Maßnahme war auch in diesem Jahr die Entziehung der Fahrerlaubnis. Am häufigsten betroffen von Fahrerlaubnismaßnahmen waren vor allem Männer im Alter zwischen 25 und 44. Nur zirka 17 Prozent der von einem Fahrverbot betroffenen Fahrer waren weiblich.
Ab wie vielen Punkten droht ein Fahrverbot?
Geldbuße, Fahrverbot, Punkte: Der Bußgeldkatalog führt zahlreiche Sanktionen für einzelne Verstöße auf. Punkte und Fahrverbot stehen dabei in enger Verbindung, auch wenn diese nicht sofort ersichtlich ist. Grundsätzlich nämlich droht ein Fahrverbot immer dann, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit 2 Punkten zu ahnden ist. Hierbei handelt es sich um sehr schwere Verkehrsverstöße oder Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug.
Auch bei einem Verstoß, der normalerweise mit 3 Punkten belegt ist, kann vereinzelt ein Fahrverbot verhängt werden. Allerdings droht hier, da es sich bei entsprechenden Verstößen um Straftaten handelt, häufiger auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Wird dieser nicht bestimmt, so werden zumeist auch nur zwei Punkte „gutgeschrieben“. Es bleibt also einzelfallabhängig, ob Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug zu verhängen sind.
Im Folgenden einige Verstöße, die regelmäßig mit einem Fahrverbot belegt sind:
- Fahrverbot bei Alkohol am Steuer: Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen die 0,5-Promille-Grenze, so droht regelmäßig ein mindestens einmonatiges Fahrverbot. Wiederholungstäter, die schon mehrfach mit Alkoholverstößen auffällig wurden, müssen mit einem dreimonatigen Fahrverbot rechnen.
- Rotlichtverstoß führt zu Fahrverbot: Eine rote Ampel zu missachten führt ebenfalls recht regelmäßig zur Verhängung eines zeitigen Fahrverbotes. Liegt bei einem einfachen Rotlichtverstoß eine Gefährdung vor oder ergab sich in der Folge ein Unfall, so folgt in der Regel ein Fahrverbot von 1 Monat. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ist ein solches regelmäßig vorgesehen, unabhängig von den Folgen.
- Fahrverbot bei Abstandsverstößen: Die Nebenfolge ist gemäß Bußgeldkatalog immer dann anzusetzen, wenn bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h der erforderliche Mindestabstand erheblich unterschritten wurden. Ab weniger als 3/10 des halben Tachowertes liegt sie bei 1 Monat, bei weniger als 2/10 bei 2 Monaten und bei weniger als 1/10 bei 3 Monaten.
- Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Ein Fahrverbot droht hier regelmäßig bei überschrittenen Geschwindigkeiten ab 41 km/h außerorts und ab 31 km/h innerorts. Für Lastkraftwagen, Omnibusse und Gefahrguttransporter liegt die Grenze hingegen unter diesen Werten. Hier kann die Nebenfolge schon ab Tempoverstößen von 31 km/h außerorts und ab 26 km/h innerorts drohen.
Neben diesen Verkehrsverstößen können Fahrverbote, wie bereits angemerkt, auch bei sämtlichen Verurteilungen wegen einer im StGB bestimmten Straftat als Nebenstrafe folgen, zukünftig also nicht mehr nur bei Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht oder fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr, sondern zusätzlich unter Umständen auch bei Diebstahl, gefährlicher Körperverletzung, Betrug usf.
Fahrverbot: Wann Verkehrssünder es antreten müssen
Ist ein Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrverbot belegt worden, so muss er dieses nicht immer sofort antreten. Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden zwischen Wiederholungs- und Ersttätern. Als Ersttäter gelten Fahrzeugführer in diesem Zusammenhang immer dann, wenn gegen sie innerhalb der letzten 2 Jahre nicht bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.
Gemäß § 25 Absatz 2a StVG kann die Behörde in einem solchen Fall bestimmen, dass das Fahrverbot erst mit Abgabe des Führerscheindokumentes durch den Betroffenen beginnt. Dies muss allerdings innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides bzw. der Entscheidung spätestens erfolgt sein, sonst beginnt es zu diesem Zeitpunkt automatisch.
Ersttäter können also einen Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums wählen und so etwa die Ableistung eines Fahrverbotes in den Urlaub verlegen, in dem sie auf das Fahrzeug nicht angewiesen sind. § 44 StGB sieht eine Entsprechung diesbezüglich hingegen nicht vor.
Das Fahren trotz Fahrverbot erfüllt einen Straftatbestand!
Ob nun Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot: Während der Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen ist es den Betroffenen strikt untersagt, ein Kfz im Straßenverkehr zu führen. Verstößt ein Verkehrsteilnehmer hiergegen, so handelt er strafbar. Der erfüllte Tatbestand: Fahren ohne Fahrerlaubnis. Gemäß § 21 Absatz 1 StVG kann dieses Vergehen mit einer Geld- oder bis zu einjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden.
Und auch wenn Sie den Führerschein noch nicht in Verwahrung gegeben haben, sondern stets mit sich führen, kann das Fahrverbot bereits greifen. Bei einer Verkehrskontrolle und einem Abgleich der Fahrerdaten kann schnell erfasst werden, dass der Betroffene ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs ist.
Kann ich ein verhängtes Fahrverbot noch umgehen?
Die meisten betroffenen Verkehrssünder hoffen darauf, dass Sie das Fahrverbot doch noch abwenden können. Doch grundsätzlich ist das nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Das Fahrverbot soll als Erziehungsmaßnahme fungieren. Könnten sich die Fahrer so einfach von einem Fahrverbot freikaufen, ginge diese Eigenschaft unweigerlich verloren.
Zum einen kann natürlich gegen den eigentlichen Vorwurf vorgegangen werden. Ein Einspruch gegen den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid kann diesbezüglich lohnenswert sein. Zuverlässig beurteilen kann dies ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Zudem können einzelne Betroffene ein Fahrverbot ggf. auch umwandeln lassen, und zwar in eine höhere Geldbuße. Dies ist in Einzelfällen dann möglich, wenn das Fahrverbot eine besondere Härte für den Fahrer darstellen würde, etwa weil der Verlust des Arbeitsplatzes drohte oder aber ein Familienmitglied besonderer Pflege bedarf, die ohne Fahrzeug nicht gewährleistet werden kann.
Kann ich das Fahrverbot verschieben?
Wie bereits weiter oben angemerkt können sich grundsätzlich nur als Ersttäter geltende Verkehrssünder innerhalb von 4 Monaten frei für den Zeitpunkt des Antritts entscheiden. Bei Wiederholungstätern greift dies bereits mit Rechtskraft des Bescheids oder der Entscheidung. Viele neigen dazu, den Antritt zu verzögern, indem sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben.
Das Problem: Lehnt die Bußgeldbehörde den Einspruch ab, landet die Angelegenheit vor Gericht. Liegen dem Einspruch keine triftigen Gründe zugrunde, kann nicht nur das Fahrverbot nicht abgewendet werden, sondern es entstehen dem Kläger noch zusätzliche Kosten für die Beauftragung des Gerichts und ggf. auch einen Anwalt.
Kann ich das Fahrverbot aufteilen?
Auch hier ist wieder auf den Erziehungscharakter der Fahrverbote hinzuweisen. Dieser ginge nun aber nicht nur verloren, ließen sich diese allzu leicht abwenden. Zudem würde die Möglichkeit, ein verhängtes Fahrverbot nach den eigenen Wünschen aufzuteilen, diesem entgegenstehen. Aus diesem Grund gilt: Wurden Sie mit einem Fahrverbot belegt, müssen Sie dies in einem Stück ableisten. Sie können es nicht aufteilen.
Ärztliches Fahrverbot bei Epilepsie und Schlaganfall?
Neben der in Verkehrs- und Strafrecht vorgesehenen Nebenfolge kann ein Fahrverbot auch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen von der Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden. Maßgeblich für etwaige Vorgänge ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), genauer Anlage 4. In dieser werden unterschiedlichste Krankheitsbilder aufgeführt und entsprechenden Voraussetzungen zugeordnet, unter denen das Fahren gestattet ist.
Bei Epilepsie kann ein Fahrverbot vergleichsweise regelmäßig ausgesprochen werden. Die Fahreignung kann hingegen als gegeben gelten, wenn der Patient bereits seit mindestens einem Jahr anfallfrei war oder medikamentös nachweislich gut eingestellt ist und keine Anfälle zu erwarten sind.
Ob ein ärztliches Fahrverbot zum Beispiel nach einem Schlaganfall ausgesprochen wird, richtet sich nach den Schäden im Einzelfall. Direkt nach dem Ereignis ist es in der Regel bis zu 3 Monate untersagt, ein Fahrzeug zu führen. Hiernach hängt es davon ab, ob Spätschäden die Motorik oder Hirnfunktion stark beeinträchtigen.
Generelle Lkw-Fahrverbote in Deutschland
Neben den oben dargestellten Regelfahrverboten, die an einzelne Rechtsverstöße gebunden sind, sowie den ärztlichen Fahrverboten gibt es im Verkehrsrecht noch generelle Maßnahmen, die vor allem Lastkraftwagen das Befahren öffentlicher Verkehrswege in Deutschland untersagen. Zum Teil auch auf einzelne Monate und Streckenabschnitte begrenzt.
Das wohl bekannteste ist das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, das bereits seit dem Jahre 1956 in der Bundesrepublik greift. Es ist in § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgeschrieben. Es bestimmt, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht verkehren dürfen.
Die Feiertage, die dies im einzelnen betrifft, nennt § 30 Absatz 4 StVO (bei fehlenden Terminangaben wechselt das Datum jährlich):
- Neujahr (01. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (01. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam – nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
- Tag der deutschen Einheit (03. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober) – nur Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
- Allerheiligen (01. November) – nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
Um das Risiko von langen Staus und schweren Unfällen zu verringern, dürfen Lastkraftwagen außerdem vor allem in der Ferienzeit nicht jede Strecke befahren. Die entsprechenden Fahrverbote, die der Ferienreiseverordnung zu entnehmen sind, bestimmen, dass Lkw über 7,5 Tonnen auch an allen Samstagen zwischen dem 01. Juli bis zum 31. August jeden Jahres von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht fahren dürfen. Dies gilt allerdings nur für einzelne Streckenabschnitte, die in § 1 FerienReiseV exakt genannt werden.