Sucht ein Autofahrer nach gesetzlichen Grundlagen im Verkehrsrecht, dann stößt er zumeist neben der Straßenverkehrsordnung auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Darin sind Vorschriften der Rechtssprechung verankert, an die sich jeder Pkw-Führer halten muss, wie etwa an das Verfahren zur Fahrzeugzulassung. Das StVG besitzt sieben Bereiche:
- Verkehrsvorschriften
- Haftpflicht
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Fahreignungsregister
- Fahrzeugregister
- Fahrerlaubnisregister
- Gemeinsame Vorschriften und Übergangsbestimmungen
Inhalt
FAQ: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Zusammen mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hält das Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Grundlagen des Verkehrsrechts fest. Demzufolge sind die wesentlichen Verkehrsvorschriften darin definiert.
Das StVG besteht aus insgesamt sieben Teilbereichen: Verkehrsvorschriften,
Haftpflicht, Straf- und Bußgeldvorschriften, Fahreignungsregister, Fahrzeugregister, Fahrerlaubnisregister, gemeinsame Vorschriften und Übergangsbestimmungen.
Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz können sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat angesehen werden. Dies wirkt sich entsprechend auf die drohenden Konsequenzen aus.
Weitere Ratgeber zum StVG
Die wichtigsten Paragraphen des StVG
In den nächsten Abschnitten werden die besonders repräsentativen Paragraphen des StVG genauer beschrieben und erläutert. Dazu gehören Bereiche wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis, die 0,5-Promille-Grenze, die Schadensersatzpflicht, der Kennzeichenmissbrauch oder aber die Haftung und die Zulassung. Mit letzterer soll auch begonnen werden.
§ 1 StVG
Um die „Zulassung“ von Kraftfahrzeugen und Anhängern kümmert sich sogleich der erste Paragraph des StVG. So bestimmt § 1 StVG, dass ein Fahrzeug eine Zulassung benötigt, wenn es auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden soll. Diese ist vom Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Dafür müssen die Betriebserlaubnis, eventuelle Einzelgenehmigungen oder die EG-Typgenehmigung vorgelegt werden.
Als Kraftfahrzeuge gelten jene, die durch Maschinenkraft bewegt werden, jedoch nicht solche, die einen elektromotorischen Hilfsantrieb besitzen, der lediglich eine Nenndauerleistung von maximal 0,25 kW besitzt.
§ 3 StVG
Paragraph 3 StVG behandelt ein wichtiges Thema, nämlich die „Entziehung der Fahrerlaubnis“. Der Fahrerlaubnisbehörde kommt die Berechtigung zu, einem Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nicht befähigt ist, ein Kfz zu führen und sich somit als ungeeignet erweist. Die Fahrerlaubnis erlischt dann.
Auch bei ausländischen Fahrerlaubnissen wirkt dies wie eine Art der Aberkennung des Rechts, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen.
Wird also eine Fahrerlaubnis entzogen, dann muss der Führerschein bei der dafür zuständigen Behörde abgegeben werden. Dabei darf die Fahrerlaubnisbehörde diese gerichtlich oder behördlich angeordnete Fahrerlaubnisentziehung oder auch ein Fahrverbot in Form einer Übermittlung der Daten an die Polizei weiterleiten. Zudem können Fristen bestimmt werden, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von Relevanz sind.
§ 6 StVG
Der Paragraph 6 des StVG beinhaltet die Ausführungsvorschriften und ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zunächst einmal dazu, dass es mit der vorherigen Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu diversen Bereichen erlassen darf. Diese Verordnungen bestimmen wer, z. B. am Straßenverkehr teilnehmen darf. Hierzu legt das BMVI fest, welche Voraussetzungen von einer Person erfüllt sein müssen, damit diese eine Fahrerlaubnis erhält und auch inwieweit eine Überprüfung der Tauglichkeit nach einem Verstoß (mit oder ohne Fahrverbot) notwendig ist.
Darüber hinaus ist das BMVI befugt, die Art und die Beschaffenheit festzulegen, die Fahrzeuge sowie freiverkäufliche Bauteile für Fahrzeuge besitzen müssen, wenn sie in den Straßenverkehr eingebracht werden und eine Zulassung erhalten sollen. Ebenso wird die Art und der Umfang, sowie Inhalt, Ort und Zeitabstände der Überprüfungen geregelt, die bei einem Kfz regelmäßig durchgeführt werden müssen.
§ 7 StVG
Um die Halterhaftung und das Thema Schwarzfahren geht es in Paragraph 7 StVG. Hierin wird reglementiert, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet ist, den entstehenden Schaden zu ersetzen, der bei Betrieb des Kfz entstanden ist. Eine Ausnahme entsteht dann, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht war.
Wird das Fahrzeug von einem anderen außer dem Halter gefahren oder benutzt, so ist letztlich dieser als Fahrer für den Schadensersatz zur Verantwortung zu ziehen, denn in Deutschland gilt grundsätzlich die sogenannte Fahrerhaftung. Anders verhält es sich, wenn der Schaden auf den Halter zurückzuführen ist, z. B. wenn der TÜV abgelaufen ist und dadurch die Betriebserlaubnis ungültig war und etwa Schäden am Auto vorlagen.
§ 9 StVG
Paragraph 9 StVG befasst sich mit dem Mitverschulden bei einem Unfall. Hier wird auf den Paragraphen 254 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Bezug genommen. Demnach kann einem Beschädigten eine Mitschuld zur Last gelegt werden, wenn dieser an der Entstehung des Schadens maßgeblich beteiligt war und mitwirkte. Dabei muss abgewogen werden, inwieweit und in welcher Intensität der eine oder der andere Beteiligte Schuld an der Verursachung des Unfalls hatte.
§ 11 StVG
Der Paragraph 11 StVG trägt die Überschrift „Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung“. Das heißt, dass Schadensersatz in Form der Kosten der Heilung eines Geschädigten und Ersatzleistungen aufgrund des Vermögensnachteils durch eine verhinderte Erwerbsfähigkeit zu erstatten sind, sofern bei einem Unfall der Körper oder die Gesundheit eines Menschen angegriffen wurden.
§ 12 StVG
Im Paragraph 12 StVG regelt der Gesetzgeber Höchstbeträge, die im Falle eines Unfalls für Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher geltend gemacht werden können. Dabei wird zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden. Kommen eine oder mehrere Personen zu Schaden (Verletzungen oder Tod), so muss bis zu einer Gesamtsumme von insgesamt fünf Millionen Euro gehaftet werden. Im Falle der geschäftsmäßigen Personenbeförderung gilt die Begrenzung der ersatzpflichtigen Schadenssumme nur bis zu einer Personenanzahl (bei Verletzten oder Verstorbenen) von acht beförderten Personen. Für jede weitere Person erhöht sich der Betrag um 600.000 Euro.
Für Sachschäden kann ein Schadensersatzanspruch von bis zu einer Million geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn durch einen Unfall mehrere Sachen beschädigt oder zerstört worden sind.
§ 17 StVG
Die Verteilung der Schadensersatzansprüche für den Fall, dass ein Unfall durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, regelt Paragraph 17 StVG. Dieser besagt, dass sich der Schadensersatz dahingehend aufteilt, inwieweit die einzelnen Unfallverursacher vorwiegend und nur geringfügig am Unfall schuld sind. Hier wird zudem auch festgelegt, wie die Unfallverursacher untereinander haften.
Ein Beispiel für diese Unfallart:
Fahrer A fährt mit 100 km/h durch ein 50er Zone (Stadtverkehr) mit parkenden PKW. Fahrer B parkt aus einer seitlichen Parklücke aus und übersieht dabei Fahrzeug A. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit von A, kann dieser jedoch nicht mehr rechtzeitig bremsen und rammt Fahrzeug B. Durch den Zusammenstoß fährt Fahrer A in den Gegenverkehr und stößt zusätzlich mit dem Fahrer C zusammen.
Fahrer A und B tragen je eine Teilschuld an dem Gesamtunfall, da sie beide fahrlässig gehandelt haben. Somit verteilen sich die Schadensersatzansprüche von C auf die beiden anderen Fahrer.
§ 18 StVG
Neben dem Halter eines Fahrzeugs oder Anhängers ist auch der Fahrer bzw. Fahrzeugführer schadensersatzpflichtig, wenn dieser den Schaden zu verantworten hat. Ist dies nicht der Fall, so haftet zunächst einmal der Halter.
Für den Fall, dass es sich um einen Schaden handelt, der durch mehrere Verursacher zustande kam, findet hier § 17 StVG Anwendung. Das heißt, die Höhe der Schadensersatzpflicht verteilt sich entsprechend der Schuld auf die einzelnen Verursacher. Dies können sowohl die Fahrzeugführer als auch die Fahrzeughalter sein.
§ 20 StVG
Laut Paragraph 20 StVG ist jenes Gericht für einen Fall zuständig, das in dem Bezirk vorzufinden ist, in welchem auch das Schadensereignis stattfand. Hier wird daher die örtliche Zuständigkeit bestimmt.
§ 21 StVG
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird im Paragraph 21 StVG behandelt. Dies ist nach dem Straßenverkehrsrecht illegal oder gilt sogar als Straftat. Demnach sieht der Strafenkatalog im Verkehr für das Fahren ohne eine Fahrerlaubnis folgendes vor:
Es droht demjenigen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, der
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen haben Personen zu rechnen, die bei dieser Tat auch noch fahrlässig oder vorsätzlich handeln und deren Führerschein sich laut Strafgesetzordnung in Verwahrung befindet. Ebenso ergeht es Haltern, die das Führen des Fahrzeuges zulassen, obwohl sie wissen, dass der Fahrer seinen Führerschein gerade bei der Führerscheinstelle in Verwahrung hat.
Zudem kann das betreffende Fahrzeug folglich eingezogen werden, wenn es ohne Fahrerlaubnis geführt wird.
§ 22 StVG
Der Kennzeichenmissbrauch wird in Paragraph 22 StVG geregelt. Das Straßenverkehrsgesetz bestimmt hier, dass Personen mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße bestraft werden, wenn sie in rechtswidriger Absicht Kennzeichenbetrug begehen. Das kann der Fall sein, wenn der Halter an sein Auto oder seinen Anhänger entgegen der Vorschriften des Gesetzes
- ein Kennzeichen zur Täuschung an das nicht zugelassene Fahrzeug anbringt,
- mit einer anderen Kennzeichnung als derjenigen amtlichen versieht
- das Kennzeichen entgegen der Gesetze verändert, verdeckt, beseitigt oder in einer anderen Art und Weise unkenntlich macht
Hier trifft sowohl den Halter als auch den Fahrer eine Schuld, wenn letzterer wissentlich ein mit einer gefälschten Kennzeichnung bestücktes Kfz auf öffentlichen Plätzen und Wegen in Betrieb nimmt.
§ 24 StVG
Paragraph 24 StVG befasst sich mit Verkehrsordnungswidrigkeiten und ist noch in drei weitere Paragraphen untergliedert:
- § 24a StVG – 0,5 Promille-Grenze
- § 24b StVG – Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
- § 24c StVG – Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Handelt also ein Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig gegenüber der Rechtsprechung, dann begeht er laut Straßenverkehrsgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kann mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro sanktioniert werden.
Um die 0,5-Promille-Grenze geht es in Paragraph 24a StVG. Hat ein Fahrer also 0,25 mg/l oder 0,5 Promille Alkohol im Blut und führt ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, dann handelt er ordnungswidrig. Das gilt ebenfalls für berauschende Mittel, es sei denn, sie dienen als ein Arzneimittel im konkreten Krankheitsfall und sind vom Arzt vorgeschrieben. Bis zu 3.000 Euro drohen hier als Strafe. Sie wirkt sich besonders hoch aus, wenn die Tat mit Fahrlässigkeit begangen wurde.
In Paragraph 24c StVG wird die 0-Promille-Grenze thematisiert. Folglich haben Fahranfänger und jene Personen unter 21 Jahren (vor Vollendung des 21. Lebensjahres) überhaupt keine alkoholischen Getränke vor der Autofahrt zu sich zu nehmen. Auch hier droht eine entsprechende Geldbuße, die höher bei fahrlässigem Handeln ausfällt.
§ 25 StVG
Im Paragraph 25 des StVG hat der Gesetzgeber das Fahrverbot definiert. Dieses Verbot kann durch die jeweils zuständige Behörde ausgesprochen werden, nachdem der Fahrer entweder grob fahrlässig gehandelt oder eine durch Beharrlichkeit zustande gekommene Ordnungswidrigkeit begangen hat. Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein von der Behörde verwahrt. Dies gilt darüber hinaus auch für Führerscheine, die von einem anderen Staat der europäischen Union ausgestellt worden sind. Für Führerscheine anderer Staaten gilt, dass das Fahrverbot vermerkt wird; alternativ kann der Führerschein auch beschlagnahmt werden.
Ist es den Behörden nicht möglich, in einem Bußgeldverfahren festzustellen, wer der Fahrzeugführer war, der einen Halte- oder Parkverstoß begangen hat, so können diese Behörden die entstandenen Kosten laut Paragraph 25a StVG dem Halter auferlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht bevorsteht oder aber eine Ermittlung des Fahrers mit unangemessenem Aufwand verbunden ist.
§ 26 StVG
Im Paragraph 26 des Straßenverkehrsgesetzes wird festgelegt, welche Behörde für begangene Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Diese Behörde (oder Polizeidienststelle) wird durch die Landesregierung bestimmt. Sie hat die Möglichkeit, neben kommunalen Behörden, auch die oberste Landesbehörde für zuständig zu erklären. Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören hier neben Alkoholdelikten, kleinen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Parkverstößen auch der Handel mit nicht zugelassenen Bauteilen für Kfz.
Zudem wird durch diesen Paragraphen die Frist für die Verjährung für einfache Verstöße auf drei Monate festgelegt, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Danach beträgt die Frist sechs Monate.