Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) überprüft die gängige Praxis kirchlicher Arbeitgeber, bei ihren Arbeitnehmern eine gewisse Konfession vorauszusetzen (Aktenzeichen: C-414/16). Eine konfessionslose Frau war für eine Stelle abgelehnt worden und hatte gegen eine Diskriminierung aus religiösen Gründen geklagt.
Mitgliedschaft in der Kirche als Voraussetzung für den Job

Der EuGH muss nun prüfen, ob die Konfession als Jobkriterium zulässig ist.
Die Klägerin sieht eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und bringt vor, dass für die konkrete Stelle die Konfession als Jobkriterium irrelevant gewesen sei, da die Tätigkeit nicht in den Bereich des Glaubens gefallen sei. Es handelte sich um eine befristete Referentenstelle mit dem Themenbereich „UN-Antirassismuskonvention“.
EuGH muss den Fall nun prüfen
Bei der Frage, ob die Konfession als Jobkriterium zulässig ist, spielt die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die in Deutschland im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt wurde, eine wichtige Rolle. So dürfen Arbeitnehmer nicht aus folgenden Gründen benachteiligt werden:
- ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- sexuelle Identität
Dem steht in diesem konkreten Fall das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften gegenüber.
Der Generalanwalt am EuGH ist in seinem Schlussantrag der Ansicht, dass die Konfession als Jobkriterium nicht notwendig sei, damit Religionsgemeinschaften ihren Auftrag erfüllen könnten.
Der Fall war vor verschiedene Arbeitsgerichte in Deutschland gekommen, zuletzt vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Nun wird das Urteil des EuGH erwartet, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte sich des Einzelfalls annehmen können.
Bildnachweis: iStockphoto.com/epitavi