Mutterschutz: Arbeitszeit und finanzielle Leistungen

Schwangere Frauen und frische Mütter stehen im Arbeitsrecht unter einem besonderen Schutz. Der Gesetzgeber möchte damit zum einen die Gesundheit der Mutter und des Kindes schützen. Zum anderen geht es im Mutterschutz darum, dass die werdende oder stillende Mutter keine Nachteile im Berufsleben erleidet.

Der Mutterschutz ist in Deutschland im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.
Der Mutterschutz ist in Deutschland im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.

So kann oder darf sie zwar während der Schwangerschaft möglicherweise einigen Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt nachgehen, doch sie darf dadurch keinen wirtschaftlichen Schaden haben. Dies wird durch Instrumente wie das Mutterschaftsgeld oder den besonderen Kündigungsschutz erreicht.

Welche Regelungen es im Einzelnen zum Mutterschutz gibt, erfahren Sie im folgenden Ratgeber. Was ist Mutterschutz eigentlich? Was muss ich über das Arbeiten während der Mutterschutz-Zeit wissen? Wie funktioniert im Mutterschutz die Lohnfortzahlung genau? Werde ich genug Geld im Mutterschutz haben? Solche Fragen sollen im Folgenden geklärt werden.

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FAQ: Mutterschutz

Welches Gesetz regelt den Mutterschutz in Deutschland?

Die Vorschriften zum Mutterschutz in Deutschland befinden sich im sogenannten Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es gilt in der Regel für alle Schwangeren, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Wann beginnt der Mutterschutz und wann endet er?

Der errechnete Geburtstermin bestimmt den Beginn des Mutterschutzes. Sechs Wochen davor startet die Schutzfrist. Nach der Geburt dauert sie im Normalfall noch acht Wochen an. Bei Früh-, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines behinderten Kindes gilt eine verlängerte Frist von zwölf Wochen.

Werden Beschäftigte im Mutterschutz weiterhin entlohnt?

Nein, während dem Mutterschutz erhalten Arbeitnehmerinnen kein Gehalt, sondern das sogenannte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Verdienen sie mehr als 390 Euro im Monat, muss der Arbeitgeber normalerweise einen Zuschuss dazu zahlen.

Weiterführende Ratgeber zum Mutterschutz

Was ist Mutterschutz?

Mutterschutz bezeichnet verschiedene Maßnahmen, die dazu dienen, schwangere oder stillende Frauen zu schützen. Dies betrifft insbesondere Mütter in Arbeitsverhältnissen. Das Ziel des Mutterschutzes ist es, Nachteile im Berufsleben, die durch die Schwangerschaft und die Stillzeit entstehen können, zu verhindern und somit eine selbstbestimmte Erwerbstätigkeit der Frau ohne gesundheitliche oder wirtschaftliche Risiken sicherzustellen.

In Deutschland sind die Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgeschrieben. Dieses gibt es seit 1952. Zudem wurden weitere Regelungen in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) festgelegt. 2017 gab es weitreichende Reformen, um die Regelungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Unter anderem wurde die MuSchArbV zum 1.1. 2018 in das MuSchG integriert.

Mutterschutz am Arbeitsplatz: Arbeiten auf verträgliche Art und Weise

Da eine Schwangerschaft Frauen im Berufsleben benachteiligen kann und es oft auch tut, gibt es die Mutterschutz-Regelungen für werdende und stillende Mütter. Festgelegt sind unter anderem bestimmte Zeitspannen, in denen die Mutter nicht arbeiten darf, und Tätigkeiten, für die während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot gilt. Im Folgenden sollen die einzelnen Regelungen genauer betrachtet werden.

Dauer: Mutterschutz und Schutzfristen

Welche Dauer ist im Mutterschutz für die Schwangeren als Schutzfrist vorgesehen?
Welche Dauer ist im Mutterschutz für die Schwangeren als Schutzfrist vorgesehen?

Für werdende Mütter gibt es festgelegte Mutterschutzfristen. So dürfen sie sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr arbeiten, außer sie haben ausdrücklich eingewilligt. Auch ein frühzeitiger Mutterschutz ist möglich: Stellt ein ärztliches Zeugnis eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind fest, wenn die Beschäftigung weiterhin ausgeführt werden sollte, so darf die werdende Mutter schon vor der sechswöchigen Schutzfrist nicht mehr arbeiten.

Nach der Entbindung sieht der Mutterschutz sogar ein Beschäftigungsverbot vor: Mütter dürfen dann acht Wochen lang überhaupt nicht mehr arbeiten. Wenn es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt, beträgt diese Zeitspanne sogar zwölf Wochen.

Mutterschutz bei einer Frühgeburt

Wenn die Entbindung früher als angenommen stattfindet, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen kann auch erfolgen, wenn innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung bei dem Kind festgestellt wird.

Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

Ein gesetzlicher Mutterschutz besteht also für die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Zudem sind weitere Beschäftigungsverbote für werdende Mütter möglich. So dürfen sie nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht arbeiten, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit ihrer selbst oder des Kindes gefährdet wird. Dies ist mit einem ärztlichen Zeugnis nachzuweisen.

Weitere Beschäftigungsverbote sind in § 4 detailliert festgeschrieben, zum Beispiel ist das Schälen von Holz verboten. Allgemein lässt sich sagen, dass alle Arbeiten verboten sind, die mit hoher körperlicher Belastung und einer möglicher Gesundheitsgefährdung durch schädliche Stoffe verbunden sind. So dürfen sie keine schweren Lasten tragen, nicht zu lange stehen, nicht in anstrengenden Körperposen arbeiten und nicht dem Risiko ausgesetzt sein, an einer Berufskrankheit zu erkranken.

Der Arbeitgeber ist nach § 1 MuSchArbV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz durchzuführen, damit die Gesundheitsgefährdung abschätzbar ist und Schutzmaßnahmen wie eben das Beschäftigungsverbot ergriffen werden können.

Außerdem sind Arbeiten mit Belastungen, die beispielsweise durch hochtaktige Fließbandarbeit oder Akkordarbeit hervorgerufen werden, für werdende Mütter verboten.

Welche Regelungen sieht der Mutterschutz für die Arbeitszeit während der Schwangerschaft vor?
Welche Regelungen sieht der Mutterschutz für die Arbeitszeit während der Schwangerschaft vor?

Wenn eine schwangere Frau von einem solchen Beschäftigungsverbot betroffen ist, ist für sie eine Lohnfortzahlung auch im Mutterschutz sichergestellt. Denn wenn die werdende oder stillende Mutter aufgrund eines Verbotes die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, muss der Arbeitgeber den durchschnittlichen Arbeitslohn der letzten drei Monate zahlen. Für die Mutter entstehen also keine finanziellen Einbußen. Auch wenn sie aufgrund ihrer Schwangerschaft auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, darf der Lohn nicht gekürzt werden.

Mutterschutz: Regelungen zur Arbeitszeit

Ferner gibt es in § 8 MuSchG Regelungen zu den Arbeitszeiten für werdende und stillende Mütter. Sie dürfen weder nachts, d. h. zwischen 20 und sechs Uhr, noch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Zudem dürfen sie keine Mehrarbeit leisten. Das bedeutet, dass sie in der Regel nicht mehr als achteinhalb Stunden täglich arbeiten dürfen.

Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot können in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft oder in der Stillzeit gemacht werden. Dann darf zum Beispiel bei Theateraufführungen bis 23 Uhr als Schauspielerin gearbeitet werden.

Mit der Reform, die am 1.1.2018 in Kraft tritt, fallen auch Schülerinnen und Studentinnen unter den Mutterschutz. Diese müssen sich nun zum Beispiel bei Prüfungen nicht mehr krankmelden. Weiterhin nicht geschützt sind hingegen Selbstständige.

Mutterschutzmeldung

Nach § 5 MuSchG gibt es eine Mitteilungspflicht. Sobald die werdende Mutter von ihrer Schwangerschaft erfährt, sollte sie es ihrem Arbeitgeber mitteilen. Auch der mutmaßliche Tag der Entbindung ist bei der Meldung wichtig, weil dieser maßgeblich für die Berechnung der Schutzfristen ist. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die werdende Mutter ihm ein ärztliches Zeugnis sozusagen als Bescheinigung für den Mutterschutz vorlegt – er muss dann aber die Kosten dafür tragen.

Anschließend muss der Arbeitgeber die für Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft benachrichtigen. Dritten gegenüber darf er jedoch keine Mitteilung darüber machen.

Kündigung im Mutterschutz

Bei werdenden oder stillenden Müttern sieht der Mutterschutz zur Kündigung besondere Regelungen vor. So dürfen sie in der Regel von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Geburt nicht aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden.

Auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt ein Kündigungsschutz von vier Monaten nach dieser.

Unter bestimmten Umständen können Mütter aber doch gekündigt werden. Wenn der Kündigungsgrund nicht mit der Schwangerschaft oder der Geburt in Verbindung steht, so kann nach § 9 Abs. 3 MuSchG eine Kündigung von der Aufsichtsbehörde für Mutterschutz für zulässig erklärt werden. Eine Genehmigung muss aber dabei stets eingeholt werden.

Eine Kündigung nach dem Mutterschutz ist in der Regel erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung möglich.

Geld während der Mutterschutz-Zeit: Wer zahlt?

Wie viel Geld steht im Mutterschutz zur Verfügung?
Wie viel Geld steht im Mutterschutz zur Verfügung?

Ein wichtiges Thema für schwangere Frauen ist, wie viel Geld ihnen im Mutterschutz zur Verfügung steht. Da sie aufgrund der Beschäftigungsverbote und Schutzfristen nicht wie bisher in der Lage sind, regulär zu arbeiten, stellt sich die Frage: Wer zahlt im Mutterschutz?

Wenn Sie während der Schwangerschaft in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und gesetzlich versichert sind, so erhalten Sie das sogenannte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dieses beträgt bis zu 13 Euro pro Tag. Zusätzlich erhalten Sie den sogenannten Arbeitgeberzuschuss. Dieser deckt die Differenz zum bisherigen Nettogehalt. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen also Ihr Nettogehalt abzüglich der Mutterschutzleistungen, die Sie von der Krankenkasse beziehen. Insgesamt erhalten Sie auf diese Weise also Geld in Höhe Ihres bisherigen Nettoverdienstes.

Wer familienversichert ist und einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, erhält hingegen kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Stattdessen springt hier das Bundesversicherungsamt mit einem reduzierten Mutterschaftsgeld, einer einmaligen Zahlung von höchstens 210 Euro ein. Hinzu kommt der Arbeitgeberzuschuss. Das Gleiche gilt für privatversicherte Mütter, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Mütter, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten im Mutterschutz von der Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistungen des Arbeitslosengeldes. Bei Arbeitslosengeld II besteht dieser Anspruch nicht.

Bei Selbstständigen sieht die Situation noch einmal anders aus. Diese erhalten kein reguläres Mutterschaftsgeld. Wenn sie privat versichert sind und eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, haben sie im Mutterschutz einen Anspruch auf dieses Krankengeld.

Wer als Selbstständige freiwillig gesetzlich versichert ist, hat nur dann Anspruch auf eine Zahlung während der Schutzfrist, wenn im Vorhinein ein Anspruch auf Krankengeld vereinbart wurde und dieser zu Beginn der Schutzfrist besteht.

Muss ich den Mutterschutz beantragen?

Die finanziellen Leistungen im Mutterschutz müssen Sie beantragen, damit Sie das Geld rechtzeitig erhalten.
Die finanziellen Leistungen im Mutterschutz müssen Sie beantragen, damit Sie das Geld rechtzeitig erhalten.

Den Mutterschutz selbst müssen Sie nicht beantragen, Sie sind als werdende oder stillende Mutter automatisch geschützt. Sie müssen lediglich dem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft melden. Aber für die finanziellen Leistungen im Mutterschutz muss ein Antrag gestellt werden.

Für den Antrag brauchen Sie zunächst ein Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Dieses kann Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Hebamme ausstellen. Sie brauchen hiervon zwei Ausfertigungen, da Sie zwei Anträge stellen müssen: beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse.

Beim Arbeitgeber genügt das Vorlegen dieses Zeugnisses. Der Antrag für die Krankenkasse muss noch mit Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Arbeitsverhältnis und Ihren Kontodaten ergänzt werden.

Wann ist der Mutterschutz zu beantragen? Sie können den Antrag auf Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor der Entbindung bei der Krankenkasse stellen, damit diese Ihnen diese Leistung für die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung zahlen kann.

Mutterschutz und Elternzeit

Sie haben die Möglichkeit, nach dem Mutterschutz in Elternzeit zu gehen. Auf diese Weise müssen Sie nicht direkt nach Ende der Schutzfrist wieder zur Arbeit und haben so mehr Zeit für Ihr Kind. Der Kündigungsschutz, der vier Monate nach der Entbindung noch besteht, verlängert sich dann bis zum Ende der Elternzeit.

Was aber bei der Elternzeit nach dem Mutterschutz zu beachten ist: Diese wird auf die Schutzfrist angerechnet. Das bedeutet, dass der Elternzeitanspruch immer nur drei Jahre ab der Geburt besteht und nicht um die acht Wochen der Schutzfrist verlängert wird. Elternzeit und Mutterschutz können also nicht addiert werden.

Nicht zu verwechseln mit der Elternzeit ist das Elterngeld, das maximal 14 Monate bezogen werden kann. Dieses wird komplett auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Sie bekommen also kein Elterngeld, solange sie noch das Mutterschaftsgeld beziehen. Auch eine Beantragung des Elterngeldes nach Ende der Schutzfrist kann daran nichts ändern.

Eine Ausnahme hiervon besteht beim reduzierten Mutterschaftsgeld von 210 Euro, das zum Beispiel familienversicherte Schwangere vom Bundesversicherungsamt beziehen. Dieses wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Wenn ein Fall von Mutterschutz während der Elternzeit eintritt, weil während dieser Zeit eine erneute Schwangerschaft erfolgt, so kann die Elternzeit beendet werden. Es besteht dann wieder Anspruch auf das Mutterschaftsgeld.

Zusammengefasst: Schwangerschaft und Mutterschutz

Die wichtigsten Maßnahmen und Informationen zum Mutterschutz sind im Folgenden übersichtlich zusammengefasst, zeitlich geordnet für vor und nach der Geburt.

Mutterschutz vor der Geburt

Bereits vor der Geburt greift der Mutterschutz. Werdende Mütter sollten ihre Schwangerschaft, sobald sie von ihr wissen, dem Arbeitgeber mitteilen. Für sie gilt dann von Beginn der Schwangerschaft an ein Kündigungsschutz.

Für einige belastende Tätigkeiten gibt es zudem ein Beschäftigungsverbot. Wenn schwangere Arbeitnehmerinnen aufgrund eines solchen Verbots gar nicht mehr oder nicht in derselben Position tätig sein können, erhalten sie dennoch den vollen durchschnittlichen Lohn der letzten drei Monate.

Sechs Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist. Schwangere Frauen dürfen dann nur mit ausdrücklicher Einwilligung arbeiten. Ansonsten haben sie als gesetzlich Versicherte Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld, das in Verbindung mit dem Arbeitgeberzuschuss der Höhe des durchschnittlichen Nettolohns der letzten drei Monate entspricht. Privat versicherte und familienversicherte Mütter erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld und ebenfalls den Arbeitgeberzuschuss.

Mutterschutz nach der Geburt

Der Mutterschutz sieht nach der Geburt eine achtwöchige Schutzfrist vor.
Der Mutterschutz sieht nach der Geburt eine achtwöchige Schutzfrist vor.

Nach der Geburt dürfen Mütter acht Wochen lang gar nicht arbeiten. In dieser Zeit erhalten sie weiterhin das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist zwölf Wochen; auch wenn bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird, kann die Frist auf zwölf Wochen verlängert werden.

Der Kündigungsschutz besteht noch vier Monate nach der Entbindung. Dies gilt auch, wenn es nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt kommt.

Nach der Geburt kann zudem die Elternzeit in Anspruch genommen werden. Diese wird allerdings auf die Mutterschutzfrist angerechnet.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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2 Gedanken zu „Mutterschutz: Arbeitszeit und finanzielle Leistungen

  1. Lisbeth

    Durch eine Kollegin habe ich mitbekommen, dass schwangere Frauen und frische Mütter im Arbeitsrecht unter einem besonderen Schutz stehen. Als ich damals schwanger geworden bin, habe ich mir vorsichtshalber einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gesucht. Der konnte mir helfen, dass ich in den Mutterschutz komme.

  2. Laura

    Ich habe eine Frage zur Kündigung. Ich habe meinen Job zum 28.02. gekündigt und habe jetzt erfahren, dass ich schwanger bin. Kann ich die Kündigung zurückziehen aufgrund der Schwangerschaft oder entfällt in dem Fall der Mutterschutzanspruch?

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