Deutschland ist ein Sozialstaat und unterstützt seine Bürger und Bürgerinnen im Notfall finanziell. Wer bereits einen gewissen Zeitraum gearbeitet hat, seinen Job jedoch unverschuldet verliert, der hat normalerweise Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (manchmal auch Arbeitslosengeld I geschrieben).
Über einen gewissen Zeitraum bekommt der Arbeitslose einen bestimmten Prozentsatz seines zuvor erzielten durchschnittlichen Gehaltes durch die Agentur für Arbeit ausgezahlt. Doch was ist ALG 1 genau? Wer kann überhaupt damit rechnen, im Notfall solche Leistungen ausgezahlt zu bekommen? Welche Bemessungsgrundlage besteht für Arbeitslosengeld 1? Und was passiert, wenn nach Ablauf der Auszahlungsdauer noch keine neue Arbeitsstelle gefunden wurde?
Inhalt
FAQ: Arbeitslosengeld 1
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, damit Sie Arbeitslosengeld 1 beziehen können, lesen Sie hier.
Hier können Sie nachlesen, welche maximale Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld 1 vorgesehen ist.
Anders als bei Bürgergeld gibt es für das ALG 1 keinen festen Regelsatz. Die Höhe bemisst sich an dem durchschnittlichen Gehalt des letzten Jahres. Davon erhalten Sie 60 (ohne Kinder) bzw. 67 (mit Kindern) Prozent.
Was ist Arbeitslosengeld 1?
Arbeitslosengeld 1 (ALG 1 oder ALG I) ist die finanzielle Absicherung von Arbeitnehmern durch die Arbeitslosenversicherung, in die sowohl Arbeitnehmer als auch -geber bei jeder versicherungspflichtigen Beschäftigung einzahlen. Verliert der Arbeitnehmer seinen Job, bekommt er über einen gewissen Zeitraum hinweg einen Teil seines ehemaligen Gehalts als Zahlung der Arbeitslosengeldversicherung ausgezahlt.
Die rechtliche Grundlage findet sich im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB). Arbeitslosengeld 1 wird laut SGB III bei Arbeitslosigkeit oder einer beruflichen Weiterbildung gezahlt (§ 136 SGB III).
Wer bekommt Arbeitslosengeld 1?
Nicht jeder erwerbslose Mensch kann laut Sozialrecht automatisch mit der Zahlung von ALG 1 rechnen. Das Recht auf Arbeitslosengeld 1 hängt maßgeblich von Art und Dauer der Anstellungen der letzten Jahre ab. Im Grunde müssen Erwerbslose drei Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss Arbeitslosigkeit vorliegen.
- Der Betroffene muss sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
- Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein.
Arbeitslosigkeit: Definition
Arbeitslosigkeit liegt nach § 138 Abs. 1 SGB III vor, wenn ein Arbeitnehmer
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
- sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Zudem endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 mit dem Eintritt ins Rentenalter. Nur wer 1946 oder früher geboren ist, kann mit Erreichen des 65. Geburtstages abschlagsfrei in Rente gehen. Danach verschiebt sich das Renteneintrittsalter je Geburtsjahr um jeweils einen Monat, ab 1958 um zwei Monate. Wer 1950 geboren ist, kann mit 65 Jahren und 4 Monaten in Rente gehen. Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht erst mit 67 Jahren das Rentenalter.
Meldung der Arbeitslosigkeit
Spätestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit müssen Betroffene sich arbeitssuchend melden. Erfahren sie erst später von dem Verlust der Arbeitsstelle, muss die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Tage nach Kenntnis erfolgen.
Dies kann auch online oder telefonisch geschehen. Den danach vereinbarten Termin müssen Sie jedoch zwingend wahrnehmen, um die Meldung wirksam werden zu lassen. Liegt keine Meldung vor, haben Sie auch keinen Anspruch auf die Arbeitslosengeld 1. Die Zahlung erfolgt dann nicht!
Sperrzeit: Wenn kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt wird
Ähnlich wie beim Bürgergeld kann die Agentur für Arbeit bestimmte Sperrzeiten verhängen, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Dies ist meist dann der Fall, wenn der ALG-1-Empfänger seine Pflichten verletzt hat.
Aber auch eine Kündigung des Arbeitsvertrages oder ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und -geber kann ein Grund für eine Sperrzeit sein. Ebenso wird vorerst keine Leistung ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer den Jobverlust selbst verschuldet hat, beispielsweise durch arbeitsvertragwidriges Verhalten.
Eine kürzere Sperrzeit von ein oder zwei Wochen wird zum Beispiel verhängt, wenn der Empfänger
- sich zu spät arbeitsuchend gemeldet hat.
- die Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nicht eingehalten hat.
Zu den Mitwirkungspflichten zählt es, dass der Arbeitslose vereinbarte Termine wahrnimmt und ausreichende Eigenbemühungen unternimmt, um wieder eine Stelle zu finden.
Unter die Mitteilungspflicht fällt die Pflicht, die Agentur für Arbeit über eine neue Anschrift unverzüglich zu informieren oder die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu melden.
Zudem kann es zu einer Sperre von Arbeitslosengeld 1 kommen, wenn der Empfänger sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen oder er eine durch das Jobcenter angebotene Arbeitsstelle abweist.
Anwartschaftszeit: Voraussetzung der Zahlung
Grundlegend für das Recht auf Arbeitslosengeld 1 ist die Anwartschaftszeit. Diese ist erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor der Erwerbslosigkeit für mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Daneben werden auch Ersatzzeiten angerechnet. Dazu gehören:
- Wehrdienst
- Mutterschaft und Kindererziehung
- Krankengeldbezug
- Jugendfreiwilligen- und Bundesfreiwilligendienst
ALG 1 während Weiterbildungen
Im Zuge einer Arbeitslosigkeit kann es sinnvoll sein, an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen. Dazu kann der Betroffene durch die Agentur für Arbeit sogar verpflichtet werden. Die Kosten werden meist durch einen sogenannten Bildungsgutschein gefördert. Meist werden neben den Lehrgangskosten auch die Fahrt- und evtl. Unterkunftskosten übernommen.
Während dieser Zeit wird Arbeitslosengeld 1 in der Regel weiterhin gezahlt, wie es auch aus § 136 SGB III hervorgeht. Zudem haben Weiterbildungen positive Auswirkungen auf die Anspruchsdauer, die sich dadurch verlängert.
Weiterbildungen verlängern ALG 1
Normalerweise mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 von Tag zu Tag. Während der Weiterbildung verringert sich der Restanspruch jedoch nur alle zwei Tage um einen Tag. Weiterbildungsteilnehmer können ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 also um die Hälfte der Weiterbildungszeit verlängern.
Wurde anfangs eine zwölfmonatige Zahlungsdauer ermittelt, kann durch eine sechsmonatige Weiterbildung der Anspruch also um drei Monate verlängert werden, sodass der Weiterbildungsteilnehmer am Ende 15 Monate ALG 1 ausbezahlt bekommt.
Auslandsarbeit: Bekommen Sie Arbeitslosengeld?
Im Zuge der Europäischen Union ist es mittlerweile recht einfach möglich, außerhalb Deutschlands zu arbeiten. Wer in einem EU-Land oder der Schweiz beschäftigt gewesen ist, kann unter Umständen trotzdem Arbeitslosengeld beantragen.
Dafür gilt allerdings weiterhin die Maßgabe der versicherungspflichtigen Anstellung. Außerdem kann es nötig sein nachzuweisen, dass der Antragsteller vor seiner nun drohenden Arbeitslosigkeit bereits einmal in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war.
Ausländischer Wohnort
Ebenso ist es durch die europäischen Abkommen möglich, seinen Hauptwohnsitz im EU-Ausland bzw. der Schweiz zu haben, beispielsweise, um dort eine Arbeit zu suchen. Grundsätzlich kann Arbeitslosengeld 1 weiterhin bezogen werden.
Dafür ist es jedoch vonnöten, dass Sie in Deutschland arbeitslos gemeldet sind und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedsstaates innehaben. Zudem müssen Sie vor Ihrer Ausreise eine Wartefrist von vier Wochen einhalten.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Wie berechnet man Arbeitslosengeld 1? Im Gegensatz zu Bürgergeld wird bei ALG 1 als Berechnungsgrundlage das versicherungspflichtige Bruttogehalt des letzten Jahres angenommen. Dazu zählen auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder.
Hat der Antragsteller im letzten Jahr weniger als 150 Tage versicherungspflichtig gearbeitet, wird der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre ausgedehnt. Dies kann der Antragsteller ebenfalls verlangen, wenn er in den letzten zwei Jahren durchschnittlich mindestens zehn Prozent mehr verdient hat als im letzten Jahr, um ein höheres Arbeitslosengeld 1 ausgezahlt zu bekommen.
Daraus ergibt sich ein Durchschnittsentgelt pro Tag, von dem noch die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie ein pauschaler Sozialversicherungsbetrag abgezogen werden.
Der tatsächlich ausgezahlte Betrag beträgt in der Regel 60 Prozent dieses zuvor ermittelten Leistungsentgeltes. Der ALG-1-Prozentsatz erhöht sich auf 67 Prozent, wenn das Arbeitslosengeld 1 mit Kind bezogen wird.
Fortzahlung im Krankheitsfall
Wer während des Leistungsbezugs erkrankt, der bekommt für weitere sechs Wochen Arbeitslosengeld. Danach hat er Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Antragstellung: Benötigte Unterlagen
In der Regel erhalten Sie das Antragsformular für Arbeitslosengeld 1 am Tag ihrer Arbeitslosmeldung von der Agentur für Arbeit. Diesem sollten weitere Unterlagen beigefügt werden:
- Personalausweis/Reisepass: Mit diesem können Sie sich gegenüber Ihrem Sachbearbeiter ausweisen.
- Meldebescheinigung/Mietvertrag
- Arbeitsvertrag: Durch diesen können Sie belegen, seit wann Sie beschäftigt waren und welches Gehalt Sie erhalten haben.
- Kündigungsschreiben: Hiermit ist sichergestellt, dass Sie nicht länger beschäftigt sind und Ihren Arbeitsvertrag nicht selbst gekündigt haben. So kann eine Sperrzeit vermieden werden.
- Lohnsteuerkarte/Lohnbescheinigung: Aus ihr wird ersichtlich, welche Steuerklasse zur Berechnung von ALG 1 herangezogen werden muss. Außerdem dient die Lohnbescheinigung häufig auch als Beitragsnachweis zur Arbeitslosenversicherung.
- Arbeitgeberbescheinigung: Diese erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber. Darin ist festgehalten, welche Leistungen Sie erhalten haben und ob noch offene Ansprüche bestehen.
- Frühere Bewilligungsbescheide: Wenn Sie bereits zuvor einmal aus einer früheren Erwerbslosigkeit Arbeitslosengeld 1 bezogen haben, sind Sie verpflichtet, dies anzugeben. Zudem kann sich die Anspruchsdauer durch einen bestehenden Restanspruch erhöhen.
Wie wird Arbeitslosengeld 1 gezahlt?
In der Regel erfolgen die Zahlungen von Arbeitslosengeld 1 zum ersten Tag des Folgemonats, in dem ein Anspruch bestand. Dies ist normalerweise bargeldlos der Fall. Hat der Empfänger kein herkömmliches Konto, kann auch eine sogenannte „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ ausgegeben werden. Diese kann dann durch eine Bank gutgeschrieben werden.
Eine Barauszahlung ist hingegen nur bei der Deutschen Postbank oder der Deutschen Post möglich. Hierfür werden jedoch abhängig von der Auszahlungshöhe Gebühren im einstelligen Bereich erhoben.
Vorschuss beim Arbeitslosengeld 1
Bei Arbeitslosengeld 1 ist es möglich, einen Vorschuss zu erhalten, wenn eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch aussteht. Dafür muss aber grundsätzlich ein Anspruch auf ALG 1 bestehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dem Antragsteller keine Leistungen zustehen bzw. geringere Leistungen als die Höhe des Vorschusses zustehen, muss dieser den Vorschuss vollständig bzw. anteilig zurückzahlen.
Dauer des Anspruchs
Arbeitslosengeld 1 wird nur für einen begrenzen Zeitraum gezahlt, auch wenn die Arbeitslosigkeit darüber hinaus besteht. Für die Dauer des Anspruchs sind zwei Größen maßgeblich:
- Wie lange hat der Empfänger in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig gearbeitet?
- Wie alt war der Empfänger bei Eintritt der Arbeitslosigkeit?
Daraus ergibt sich je nach Arbeitsumfang und Alter eine gestaffelte Dauer von Arbeitslosengeld 1. Anhand der Tabelle können Interessierte ihren individuellen Anspruch ermitteln.
Anzahl der Monate, in denen versicherungspflichtig gearbeitet wurde | nur bei Vollendung des ... Lebensjahres | Anspruchsdauer in Monaten |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24 |
Hat der Antragsteller in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate gearbeitet, hat er für sechs Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Ist 16 Monate lang gearbeitet worden, erhöht sich die Anspruchsdauer auf acht Monate.
Bei 20 Monaten Arbeitszeitraum können Antragsteller bereits mit zehn Monaten Arbeitslosengeld rechnen. Der Höchstanspruch beträgt zwölf Monate und ist erreicht, wenn insgesamt 24 Monate versicherungspflichtig einer Beschäftigung nachgegangen wurde.
Verlängerte Anwartschaft
Gesonderte Ansprüche ergeben sich für Menschen, die das 50. Lebensjahr abgeschlossen haben. Bei 30 Arbeitsmonaten innerhalb der letzten zwei Jahre ergibt sich ein Anspruchszeitraum von 15 Monaten.
Ist der Antragsteller mindestens 55 Jahre alt und hat 36 Monate gearbeitet, bekommt er in der Regel für 18 Monate Arbeitslosengeld 1.
Ab 58 Jahren erhöht sich der Anspruch auf maximal 24 Monate, wenn 48 Monate gearbeitet wurde.
Verkürzte Anwartschaft: Nur noch bis 31. Juli 2018!
Bis 31. Juli 2018 ist unter bestimmten Bedingungen auch eine verkürzte Anwartschaft möglich. Personen, die weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, können so dennoch Arbeitslosengeld 1 beziehen.
Dafür müssen Antragsteller in den letzten zwei Jahren mindestens sechs Monate beschäftigt gewesen sein, dürfen ein Bruttoentgelt von 34.020 Euro in den letzten zwölf Monaten jedoch nicht überschreiten. Zudem muss es sich um Arbeitsverhältnisse gehandelt haben, die von vornherein auf maximal sechs Monate befristet waren.
Wer unter diesen Voraussetzungen mindestens sechs Monate gearbeitet hat, kann dann drei Monate Arbeitslosengeld 1 beziehen. Bei acht Monaten Beschäftigungsdauer erhöht sich der Anspruch auf vier Monate. Zehn Monate Arbeit ergeben fünf Monate ALG 1.
Was kommt nach Arbeitslosengeld 1?
Manchmal dauert die Arbeitslosigkeit länger, als der Betroffene Anspruch auf ALG 1 hat. In dem Fall besteht die Möglichkeit, Bürgergeld zu beziehen, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst vor allem die Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit des potentiellen Empfängers.
Menschen, die keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil sie beispielsweise nicht erwerbsfähig sind, können möglicherweise andere Sozialleistungen beziehen. Hier kommt insbesondere die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch in Frage.
Während ALG 1 unabhängig vom sonstigen Vermögen des Empfängers gezahlt wird, ist dies bei Leistungen der Grundsicherung wie Bürgergeld und Sozialhilfe nicht der Fall. Besteht zu viel eigenes Vermögen, muss dies zuerst verwertet werden, ehe weitere Leistungen gezahlt werden können.
Ich hab vor drei monaten Arbeitslosengeld beantragt und hab mich auch arbeitslos gemeldet der Zeit drei monaten bekomme ich kein Geld von aber der Agentur für Arbeit und gar nichts und nichts funktioniert ich weiß nicht mehr weiter ich hab alles reingesteckt was sie haben wollten und bis heute habe ich keine einzige Antwort von Arbeitsamt bekommen
Und ich brauche dringend einen Anwalt der sich damit auskennt und endlich was machen tut die auf dem Arbeitsamt waren heute sehr unhöflich zu mir hab ich rausgeschmissen