Irgendwann im Leben kommt für jeden deutschen Bürger einmal die Zeit, in der dieser nicht mehr arbeiten gehen kann oder möchte. Um den Lebensunterhalt dann trotzdem bestreiten zu können, ohne in Altersarmut zu verfallen, wird bei regelmäßiger Einzahlung in die Rentenkasse diese als monatlicher Betrag an den Rentner ausgezahlt.
Neben einer gesetzlichen Rente kann ein Rentenberechtigter während seiner Erwerbstätigkeit ebenfalls in eine private Form der Rentenversicherung einzahlen, um sich für das Alter finanziell abzusichern.
Aber wie funktioniert das Rentensystem in Deutschland im Detail? In welcher Höhe wird die Rente gezahlt? Welche Formen der Renten gibt es? Und wann müssen auf die Auszahlungen Steuern entrichtet werden? Das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Rente.
Inhalt
FAQ: Rente
Am häufigsten wird in Deutschland die Altersrente ausgezahlt. Diese erhalten Sie, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Hier können Sie nachlesen, bei wie vielen Jahren diese liegt.
Neben der Altersrente gibt es in Deutschland die Erwerbsminderungs- und die Schwerbehindertenrente.
Grundsätzlich können Sie auch als Rentner steuerfrei einen kleinen Betrag dazuverdienen. Wie hoch dieser ausfallen darf, lesen Sie hier.
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Welche Rentenarten gibt es?
Neben der wohl bekanntesten Form der Rente – der Rente wegen Alters – können auch andere Rentenzahlungen geleistet werden. Diese gelten aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So gibt es beispielsweise die Rente wegen Erwerbsminderung oder die Rente wegen Todes.
Beide Arten der Renten werden nur unter bestimmten Bedingungen ausgezahlt, wie dem Tode eines Familienmitglieds oder bei Berufsunfähigkeit. Die Altersrente hingegen wird jedem ehemals erwerbstätigen Bürger gezahlt, der mindestens fünf Jahre lang in diese Form der Rente eingezahlt und die Regelaltersgrenze erreicht hat. Aber wie genau definieren sich die einzelnen Rentenformen?
Rente wegen Alters: Ab wann wird sie gezahlt?
Die Altersrente in Deutschland ist die wohl bekannteste und am häufigsten in Anspruch genommene Form der gesetzlichen Rente in Deutschland. Denn nahezu jeder Arbeitnehmer, der erwerbstätig ist, muss einen Teil seines Lohns in Form von Sozialversicherungsbeiträgen monatlich abführen. Dazu gehören neben der Einzahlung in die Rentenversicherung auch die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und die Unfallversicherung.
Um die gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen zu können, muss allerdings eine mindestens fünfjährige Wartezeit erfüllt sein. Das heißt: Arbeitnehmer müssen fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, bevor Leistungen aus der Rentenkasse für sie erbracht werden können.
Dazu zählen nicht nur Beitragszeiten, sondern auch Ersatzzeiten in denen ein Bezugsberechtigter keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat. Das ist zum Beispiel für Personen wichtig, die im Ersten oder Zweiten Weltkrieg Kriegsdienst geleistet haben oder in der DDR in Gefangenschaft waren und deren Strafbefehl aufgehoben wurde. Zudem muss die Regelaltersgrenze erreicht worden sein, damit der volle Rentenanspruch besteht.
Wann ist die Regelaltersgrenze erreicht?
Aber wann können Sie in Rente gehen? Die Regelaltersgrenze ist in § 35 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geregelt. Grundsätzlich liegt diese Grenze, ab der Sie Anspruch auf eine Rente haben, bei 67 Jahren. Ist ein Bezugsberechtigter vor dem Jahr 1965 geboren, so ändert sich diese Grenze jedoch je nach Geburtsdatum. Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, können ihre volle Rente abschlagsfrei beispielsweise bereits ab dem 65. Lebensjahr erhalten.
Für die darauffolgenden Geburtsjahrgänge staffeln sich die Regelaltersgrenzen jeweils monatsweise. Personen, die im Jahr 1958 geboren sind, haben beispielsweise schon ab dem 66. Lebensjahr einen Anspruch auf die volle staatliche Rente.
Unterschied Regelaltersgrenze und Renteneintrittsalter
Neben der genannten Regelaltersgrenze gibt es noch den Begriff des Renteneintrittsalters. Dieser unterscheidet sich von der Regelaltersgrenze insofern, dass das Eintrittsalter in gewissen Grenzen frei gewählt werden kann. Will ein Bezugsberechtigter später in Rente gehen, als die Regelaltersgrenze vorgibt, so kann er dies nämlich auch tun.
Im Umkehrschluss ändert sich jedoch auch der Zugangsfaktor, der bei der Rentenberechnung in Deutschland eine große Rolle spielt. Gehen Sie in Rente mit 67 Jahren, so liegt dieser Faktor bei 1. Je später Sie in Rente gehen, desto größer wird dieser Zugangsfaktor.
Beachten Sie: Ein früherer Rentenbezug bei der Altersrente ist nicht möglich. Dies ist nur dann in einem gewissen Rahmen optional, wenn Sie beispielsweise eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, eine Rente für Frauen oder wegen Arbeitslosigkeit erhalten. Früher in Rente zu gehen, ohne dabei Abschläge in Kauf nehmen zu müssen, ist zum Beispiel bei einer Rente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren möglich. Ob eine abschlagsfreie Rente für Sie möglich ist, können Sie auch mit Ihrem Rentenversicherungsträger besprechen.
Weiterführende Ratgeber zur Rente mit 63
Wovon ist die Rentenhöhe abhängig?
Aber wie viel Rente können Sie pro Monat eigentlich erhalten? Die Rentenhöhe ist von einigen Parametern abhängig. Dazu gehören die gesammelten Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, der Rentenartfaktor sowie der aktuelle Rentenwert. Aber was ist genau unter den einzelnen Angaben zu verstehen?
Entgeltpunkte
Als Entgelt- oder Rentenpunkte wird die Werteinheit der Rentenversicherung bezeichnet. Einen Entgeltpunkt erhält ein Arbeitnehmer, dessen Bruttojahresgehalt exakt dem Durchschnittseinkommen der Deutschen entspricht. Verdient ein Bezugsberechtigter der Rente nur die Hälfte des Durchschnittseinkommens, so wird demnach auch nur ein halber Entgeltpunkt angerechnet.
Maximal kann ein Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 des SGB VI durch Entgeltpunkte übersetzt werden. Dieses beträgt im Jahr 2024 90.600 Euro. Eine höhere Punktezahl kann jährlich nicht erworben werden. Zu beachten ist außerdem, dass das Bruttoeinkommen eines Erwerbsfähigen in den neuen Bundesländern zuerst mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert wird, bevor es ins Verhältnis zum Durchschnittseinkommen gesetzt wird.
Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor beschreibt, mit welchem Alter Sie in Rente gehen. Behalten Sie das reguläre Renteneintrittsalter von 67 Jahren bei, so beträgt dieser Faktor genau 1. Gehen Sie in eine vorzeitige Rente mit 60 oder 63, so minimiert sich dieser Faktor um 0,003 pro Kalendermonat – also 0,036 pro Jahr.
Wollen Sie beispielsweise bereits eine Rente ab 60 Jahren beziehen, vermindert sich der Zugangsfaktor um 0,252 auf 0,748.
Genau andersrum sieht es dann aus, wenn Bezugsberechtigte später in Rente gehen: Hier gilt ein erhöhter Faktor von 0,005 pro Monat bzw. 0,06 pro Jahr, der auf den Zugangsfaktor 1 raufgerechnet wird.
Rentenartfaktor
Je nachdem, welche Rente Sie erhalten, gibt es einen speziellen Rentenartfaktor. Eine Altersrente hat den Faktor 1, eine Rente wegen Erwerbsminderung 0,5. Halbwaisenrenten haben einen Faktor von 0,1, wohingegen Vollwaisenrenten den Rentenartfaktor von 0,2 aufweisen. Alle Rentenartfaktoren sind in § 67 des SGB VI gelistet.
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet. Er entspricht dem Wert eines Entgeltpunktes und unterschied sich bis 2023 nach alten und neuen Bundesländern. Der aktuelle Rentenwert vom 1. Juli 2024 beträgt bundeseinheitlich 39,32 Euro.
Welche Anrechnungszeiten bezüglich der Entgeltpunkte gibt es?
Entgeltpunkte erhalten Sie grundsätzlich für Zeiten, in denen Sie Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Aber selten wird ein Arbeitnehmer durchgängig in seinem Erwerbsleben auch so beschäftigt, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kinderbetreuung nicht die Laufbahn unterbrechen. Wie sieht es mit der Anrechnung solcher Zeiten aus? Können Entgeltpunkte ebenfalls in Zeiten berechnet werden, in denen nicht gearbeitet wurde?
Grundsätzlich gilt: Anrechenbar sind neben Pflichtbeitragszeiten auch Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zur Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld I), Krankheitszeiten, Übergangszeiten (sogenannte Anrechnungszeiten) sowie Ersatzzeiten. Aber was ist genau unter diesen Oberbegriffen zu verstehen? Eine kleine Übersicht soll zeigen, wann Sie zusätzlich Entgeltpunkte erhalten können, auch wenn Sie gerade nicht arbeiten:
Beitragszeiten
- Berücksichtigungszeiten: In Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes können diese in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. In dieser Zeit erhalten Versicherte jedoch keine Entgeltpunkte, vielmehr dienen Berücksichtigungszeiten nur dazu, die gesetzliche Wartezeit zu erfüllen. Nur einer Person wird diese Zeit gutgeschrieben, das ist zunächst erst einmal die Mutter. Wird ein Antrag gestellt, kann auch der Vater diese Berücksichtigungszeiten erhalten.
- Kindererziehungszeiten: Anders als die genannten Berücksichtigungszeiten werden Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren des Neugeborenen auf die gesetzliche Rente der Mutter bzw. des Vaters angerechnet. Sie gelten sowohl als wartezeitbegünstigend als auch rentensteigernd, da von einem fiktiven durchschnittlichen Jahresgehalt gerechnet wird, für die der Bezugsberechtigte einen Entgeltpunkt pro Jahr erhält.
- Arbeitslosengeld I und Bürgergeld: Beim Erhalt von Arbeitslosengeld I sind Sie weiterhin gesetzlich rentenversichert. Hier wird ein Gehalt zugrunde gelegt, das 80 % des durchschnittlichen Einkommens der Deutschen beträgt. Somit erhält ein Empfänger von ALG I ebenfalls Entgeltpunkte. Anders sieht es beim Bürgergeld aus.
In dieser Zeit werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Dementsprechend werden auch keine Entgeltpunkte angerechnet. Die Zeit, in der Sie auf Bürgergeld angewiesen sind, kann trotzdem nach § 58 des SGB VI als Anrechnungszeit dienen. Das ist allerdings nicht für alle Leistungsbezieher der Fall.
- Zeiten mit Krankengeld: Sind Sie länger als sechs Wochen krank und erhalten Krankengeld von Ihrer Krankenkasse, so wird dies bis zu 78 Wochen lang gezahlt. Von diesem Beitrag werden ebenfalls Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt.
- Ausbildung: Die Ausbildung wird nicht in jedem Fall durch Entgeltpunkte vergütet. Anrechnungszeit besteht ab dem 17. Lebensjahr immer, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung ausgeübt wird. Insgesamt darf diese jedoch höchstens acht Jahre dauern, damit sie angerechnet wird. Entgeltpunkte gibt es für Auszubildende zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr. Beim Besuch von Fachschulen oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird mit 75 % des durchschnittlichen Verdienstes gerechnet und es erfolgt entsprechend eine Anrechnung der Entgeltpunkte für den Auszubildenden.
- Wehr-und Zivildienst: Ebenfalls für Zeiten während der Wehrpflicht oder des Zivildienstes werden Rentenpunkte berechnet. Hierbei wird von 60 % des durchschnittlichen Gehalts der Deutschen ausgegangen.
Beitragsfreie Zeiten bzw. Anrechnungszeiten
- Krankheit: Zeiten, in denen Personen arbeitsunfähig oder in der Rehabilitationszeit sowie zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr mindestens einen Monat krank waren, gelten als Krankheitszeiten, die zwar angerechnet, aber nicht mit Entgeltpunkten bezahlt werden. Anders sieht dies aus, wenn Sie wie oben beschrieben Krankengeld erhalten.
- Übergangszeiten: Zwischen einer Schul- und einer Berufsausbildung nach dem 17. Lebensjahr kann ebenfalls eine sogenannte Übergangszeit bis zu vier bzw. fünf Monaten angerechnet werden. Der jeweilige Rentenversicherungsträger ist dafür verantwortlich, diese Anrechnungszeit zu bestimmen.
- Ersatzzeiten: Als Ersatzzeiten werden Zeitabschnitte bezeichnet, in denen eine Person aufgrund politischer Verhältnisse keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen konnte.
Das kann beispielsweise bei einer Gefangenschaft in der DDR oder bei Kriegsbeteiligung der Fall sein.
Auch diese Zeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechnungszeiten anerkannt. Diese spielen heutzutage jedoch nahezu keine Rolle mehr.
Wie lautet die Rentenberechnungsformel?
Die Rentenberechnungsformel, aus der ein Leistungsberechtigter seine monatliche Bruttorente errechnen kann, lautet wie folgt:
Monatlicher Rentenwert = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor
Daraus lässt sich folgendes Rechenbeispiel ableiten: Peter aus München will seine ihm zustehende monatliche Rente errechnen. Er ist 67 Jahre alt und hat bereits 48 Jahre in seine Rentenversicherung eingezahlt. Aus diesem Grund hat er Anspruch auf eine Rente für langjährig Versicherte. Da Peter vor 1949 geboren wurde, liegt sein Renteneintrittsalter bei 65 Jahren. Er besitzt 54 Entgeltpunkte.
Da er zwei Jahre später als vorgeschrieben in Rente geht, wird der Zugangsfaktor um 0,12 erhöht. Dieser Rechnung wird zudem ein aktueller Rentenwert von 39,32 zugrunde gelegt. Demnach ergibt sich für die Rechnung folgendes Szenario: 54 x 1,12 x 39,32 x 1 = 2.378,07. Peter erhält also eine monatliche Bruttorente in Höhe von etwa 2.378 Euro.
Gut zu wissen: Die Differenz aus dem letzten Nettoeinkommen und der gesetzlich ausgezahlten Rente wird oft auch als Rentenlücke bzw. Versorgungslücke bezeichnet. Diese ist oft Auslöser politischer Diskussionen um eine zu geringe Rentenzahlung.
Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit
Neben der Altersrente gibt es auch die Rente, die aufgrund von Erwerbsminderung ausgezahlt wird. Diese wird auch oft als EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente) bezeichnet. Das bedeutet, dass ein Bezugsberechtigter diese gesetzliche Rente erhält, wenn er wegen Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr imstande ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.
Dabei geht es nur darum, inwiefern eine Beeinträchtigung im Zuge der Erwerbstätigkeit besteht, nicht um eine gesellschaftliche Teilhabe. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Unterschieden werden zwei Arten der Erwerbsminderung:
- Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Bezugsberechtigte, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt und die Wartezeit erfüllt wurde. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Betroffene nicht länger als sechs Stunden pro Tag erwerbsfähig sein kann.
- Ein Rentenanspruch auf volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn nicht mehr als drei Stunden am Tag gearbeitet werden kann, die Wartezeit erfüllt wurde und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden.
Wie hoch ist die Rente wegen Erwerbsminderung?
Je nachdem, wie viele Beiträge Bezugsberechtigte bereits in ihre Rentenversicherung eingezahlt haben, unterscheidet sich auch die Höhe der Rentenzahlung. Sollte diese nicht das Existenzminimum decken können, kann ergänzend Grundsicherung beantragt werden. Sind Sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres erwerbsgemindert, so gilt die Zeit bis zum 62. Lebensjahr seit dem 1. Juli 2014 als Zurechnungszeit.
Dadurch soll jungen Menschen, die schon früh erwerbsgemindert werden, eine grundlegende Sicherung durch die Rente ermöglicht werden. Denn: Zurechnungszeiten werden so gezählt, als hätte der Erwerbsgeminderte bis zum Renteneintrittsalter normal weitergearbeitet. Für jeden Monat, den Erwerbsgeminderte früher in Rente gehen, muss allerdings der Zugangsfaktor um 0,003 reduziert werden.
Rente wegen Todes
Neben allen persönlichen Auswirkungen, die der Tod einer nahestehenden Person auf das eigene Leben hat, birgt dieser auch viele finanzielle Risiken und Probleme. War ein Ehepartner beispielsweise Alleinverdiener in einer Familie, kann nach dessen Tod eine große Lücke in die Haushaltskasse gerissen werden. Sind die Verwandten noch damit beschäftigt, den immensen persönlichen Verlust zu verarbeiten, müssen sie sich gleichzeitig mit den finanziellen Schwierigkeiten befassen.
Aus diesem Grund gibt es Witwen- und Waisenrenten, die Hinterbliebenen gezahlt werden können, um zumindest den finanziellen Verlust annähernd auszugleichen. Aber wann wird welche Rente genau gezahlt? Und wie hoch können die daraus resultierenden Zahlungen sein?
Witwenrente: Klein oder groß?
Eine Witwenrente wird gezahlt, wenn Ihr eingetragener Lebens- oder Ehepartner verstirbt und hat den Zweck, das fehlende Einkommen zumindest zu einem gewissen Teil zu ersetzen. Hat der überlebende Ehepartner nicht wieder geheiratet, so liegt ein gesetzlicher Rentenanspruch auf die kleine Witwenrente vor.
Voraussetzung ist allerdings, dass der verstorbene Ehegatte die für die Auszahlung der Rente erforderliche Wartezeit erfüllt hat. Insgesamt zwei Jahre lang kann die kleine Witwenrente bezogen werden. In einer ähnlichen Situation kann aber auch eine große Witwenrente gezahlt werden. Das ist dann der Fall, wenn ein noch nicht volljähriges Kind durch den Hinterbliebenen erzogen wird, der überlebende Ehegatte bereits mindestens 47 Jahre alt ist oder eine Erwerbsminderung vorliegt.
Eine Witwenrente wird in Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt, allerdings nur in den ersten drei Monaten nach dem Tod in voller Höhe. In den weiteren Monaten beträgt die kleine Witwenrente 25 % des Rentenanspruchs, die große 55 %.
Beachten Sie: Eine Witwen- bzw. Witwerrente wird erst gezahlt, wenn die Lebenspartner bereits mindestens ein Jahr lang in der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Ausnahmen sind dann möglich, wenn klar ermittelt werden kann, dass die Ehe nicht aus Zwecken der Hinterbliebenensicherung geschlossen wurde (zum Beispiel im Falle eines Unfalltodes).
Wer erhält eine Waisenrente?
Zu unterscheiden sind bei dieser Art der Rente die Halb- und die Vollwaisenrente. Halbwaisenrente erhält eine Person, wenn ein Elternteil verstorben ist, der andere Teil allerdings noch lebt und für das Kind aufkommen kann. Zudem muss der verstorbene Elternteil die Wartezeit der Rentenversicherung erfüllt haben.
Vollwaisenrente wird in solchen Fällen gezahlt, in denen es keinen anderen Elternteil mehr gibt, der für das Kind aufkommen kann.
Beide Arten der Waisenrente werden bis zum 18. Lebensjahr gezahlt bzw. bis zum 27., wenn der Bezugsberechtigte sich bis dahin noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befindet.
In beiden Fällen der Rente wegen Todes gilt, dass Sie diese Rente beantragen müssen. Eine automatische Gewährung erfolgt nicht.
Rente für Beamte: Unterschied zwischen Rente und Pension
Wie bereits erwähnt, müssen alle Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Arbeit verrichten, in die gesetzliche Rente einzahlen. Anders ist dies bei Beamten, Richtern, Soldaten und anderen Arbeitnehmern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Denn: Diese erhalten keine Rente, sondern eine sogenannte Pension.
Sie wird geleistet, wenn Berechtigte mindestens fünf Jahre in die Pension eingezahlt haben oder dienstunfähig werden. Tritt ein Beamter in den Ruhestand, so erhält er die für ihn berechnete Pension. Wird er vorzeitig entlassen und geht deshalb nicht in den Ruhestand, so erhält er eine gesetzliche Altersrente. Dabei errechnet sich die Höhe der Pension anhand der geleisteten Dienstjahre und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Dies ist in § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) geregelt.
Wer verwaltet die Rente? Die Deutsche Rentenversicherung
Seit dem 1. Oktober 2005 wird die gesetzliche Rentenversicherung mit allen Bundes- und Regionalträgern unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zusammengefasst.
Hinter diesem Namen steckt jedoch keine Behörde, sondern es werden nur die unterschiedlichen Träger zusammengefasst.
Dazu zählen sowohl die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ und die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ auf Bundesebene wie auf regionaler Ebene die jeweiligen Träger, deren Namen sich aus „Deutsche Rentenversicherung“ sowie dem jeweiligen geographischen bzw. regionalen Zusatz zusammensetzen.
Muss die Rente besteuert werden?
Nach der alten Steuerregelung vor dem Jahr 2005 galt die Regel, nur den Ertragsanteil der Rente versteuern zu müssen. Das war für viele Rentner ein Vorteil, da dieser meist so niedrig war, dass nur wenige Abgaben an das Finanzamt fällig waren. Seit der Rentenreform im Bereich der Besteuerung am 1. Januar 2005 gilt jedoch die nachgelagerte Besteuerung für gesetzliche Renten.
Das bedeutet: Innerhalb einer Übergangszeit von 35 Jahren – also bis 2040 – wird die Altersvorsorge während der Einzahlung mehr und mehr steuerfrei. Dafür erfolgt bei Auszahlung der Rentenbeiträge eine nachträgliche Besteuerung. Ab 2040 werden die Renten dann komplett besteuert. Bekamen Sie Ihre Rente also bereits vor dem Jahr 2005, so wird diese noch zur Hälfte besteuert.
Ab 2005 steigt die jährliche zusätzliche Besteuerung um 2 %, sodass im Jahr 2020 eine 80-prozentige Besteuerung vorliegt. Ab 2020 erfolgt eine jährliche Zusatzbesteuerung von einem Prozent, um bis 2040 die Vollbesteuerung zu erreichen. Eine Steuererklärung für Rentner ist dann unumgänglich. Demnach gibt es seit 2005 einen jährlich immer kleiner werdenden Freibetrag für Rentner, der nicht versteuert werden muss.
Beachten Sie: Steuern müssen erst dann gezahlt werden, wenn ein Alleinstehender mehr als 8.652 Euro oder ein Ehepaar mehr als 17.304 Euro im Jahr verdient.
Welche Möglichkeiten einer privaten Rente gibt es?
Neben der gesetzlichen Altersvorsorge gibt es auch weitere Möglichkeiten, sich privat zu versichern. Wollen Sie sich nicht allein auf die gesetzlichen Zahlungen verlassen, lohnt es sich, zum Beispiel über eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Riester- bzw. Rürup-Rente nachzudenken.
In diesen Fällen können Sie Ihre gesetzliche Rente zusätzlich privat sichern. Aber was ist genau unter diesen Begrifflichkeiten zu verstehen?
- Betriebliche Altersversorgung: Bei dieser Form der Vorsorge zahlt Ihr Arbeitgeber einen Teil Ihres Lohns in eine betriebliche Altersvorsorge ein. In manchen Fällen ist es auch möglich, dass Ihr Arbeitgeber die Beträge komplett übernimmt und Sie davon gar keinen Teil Ihres Bruttolohns abgeben müssen.
- Riester-Rente: Die Riester-Rente kommt nicht für jeden in Frage. Selbstständige, Pflichtversicherte in der berufsständischen Versorgung oder geringfügig Beschäftigte haben keine Möglichkeit, die Riester-Rente zu beziehen bzw. vorher in diese einzuzahlen. Fallen Sie nicht unter diese Personengruppen, haben Sie die Möglichkeit, diese Form der staatlich bezuschussten Rente zu beziehen.
Dabei erhalten Sie jährlich 154 Euro vom Staat, zusätzlich einen Zuschlag für Kinder von 185 Euro. Wurde Ihr Kind nach dem 1. Januar 2008 geboren, sind sogar 300 Euro pro Jahr möglich. Dazu müssen Sie mindestens 4 % Ihres Jahreseinkommens in die Riester-Rente einzahlen, maximal 2.100 Euro sind möglich. Zudem können Sie sich auch einen Teil des Geldes zum Eintritt in das Rentenalter als Einmalzahlung erstatten lassen.
- Rürup-Rente: In eine Rürup-Rente können Versicherte weitaus mehr einzahlen, als in eine riestergeförderte Altersvorsorge. Bis zu 20.000 Euro (bei Ehepaaren bis zu 40.000 Euro) pro Jahr sind möglich. Aus diesem Grund richtet sich diese Form der Vorsorge größtenteils an Vielverdiener sowie Selbstständige. Die Auszahlung der Rente erfolgt nach dem 62. Lebensjahr monatlich – eine vorherige Inanspruchnahme bzw. eine Einmalzahlung ist in diesem Fall nicht möglich. Zudem kann die Rürup-Rente mit einer Hinterbliebenenabsicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung gekoppelt werden.
Wie wird die gesetzliche Rente finanziert?
Das deutsche Rentensystem basiert auf dem Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die derzeitigen Arbeitnehmer in die Rentenkasse einzahlen, aus der aktuell die Renten der heutigen Rentner gezahlt werden. Es liegt also – anders als bei privaten Versicherungen – kein Kapitaldeckungsverfahren vor.
Zusätzlich zahlt der Bund Zuschüsse, damit die Kosten für die Rentenzahlungen tatsächlich gedeckt werden können.
Beitragszahlungen allein, die zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer gezahlt werden, reichen in der Regel nicht aus. Diese Abschläge betragen zurzeit 18,7 % des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmer.
Die Zahlung der Beiträge kann höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze getätigt werden. Für das Jahr 2024 liegt diese in westlichen Bundesländern bei monatlich 7.550 Euro, in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat.
Müssen Beiträge zu einer anderen Versicherung während der Rente gezahlt werden?
Dass Sie im Alter keine Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung mehr begleichen müssen, liegt auf der Hand. Aber wie sieht es mit anderen Versicherungen aus? Muss während der Rente noch die Krankenversicherung bzw. die Pflegeversicherung bedient werden? Ja, denn es ist notwendig, dass Sie sich auch im Rentenalter noch kranken- und pflegeversichern. Das können Sie in einer privaten oder in der gesetzlichen Krankenkasse tun.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, zahlen Sie Beiträge ein, die sich an der Höhe Ihrer Einnahmen – also unter anderem auch Ihrer Rente – bemessen. Als privat Versicherter zahlen Sie einen gleichbleibenden Beitrag – je nachdem, welche Leistungen der Krankenkasse Sie in Anspruch nehmen wollen. Dabei werden jeweils Zuschüsse durch den Rentenversicherer geleistet. Die Zahlung der Beiträge erfolgt ebenfalls direkt als Abzug von Ihrer Bruttorente. Pflegeversicherungskosten müssen in voller Höhe erbracht werden.
Grundsicherung bei zu niedriger Rente
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass die monatlich ausgezahlte gesetzliche Rente nicht reicht, um den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. In diesem Fall kann zusätzlich Grundsicherung beantragt werden, um Altersarmut zu umgehen. Alle Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und deren Rente nicht zum Leben reicht, können einen Anspruch auf Grundsicherung geltend machen.
Die Regelaltersgrenze entspricht der Grenze der Altersrente – für Bezugsberechtigte, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden, ist also eine Rente ab 67 Jahren gemeint. Sollten Sie beispielsweise Ihre Rente bereits ab 60 Jahren in Anspruch nehmen wollen, so erhalten Sie keine Grundsicherung im Alter.
Reicht Ihre Rente bei vorzeitigem Eintritt nicht aus, so können Sie allerdings Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Ihre Rente wird Ihnen dann als Einkommen angerechnet, ebenso zählt Ihr Vermögen mit in diese Berechnung rein. Zur Grundsicherung im Alter zählen der Regelbedarf, der im Jahr 2024 für Alleinstehende 563 Euro beträgt, die Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie eventuell weitere nötige Mehrbedarfe.
Generell gilt, dass bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.015 Euro (Stand: 2024) ist es sinnvoll, einen Anspruch auf Grundsicherung prüfen zu lassen. Denn die zusätzliche Grundsicherung (zur Rente) kann dazu beitragen, Altersarmut vorzubeugen.
Wieviel dürfen Rentner dazuverdienen?
Viele Rentner, die in den wohlverdienten Ruhestand gehen, wissen oft meist gar nicht, was sie mit ihrer freien Zeit nun tun sollen. Während Andere auf Reisen gehen oder es genießen, nun nur noch die Beine hochlegen zu können, wollen manche Ruheständler jedoch immer noch arbeiten – zumindest ein paar Stunden in der Woche. Aber wie viel dürfen Rentner eigentlich dazuverdienen, ohne dass das Ihnen zustehende Geld auf die gesetzliche Rente angerechnet wird?
Grundsätzlich gilt: Ist ein Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze erst in den Ruhestand gegangen, so darf er unbegrenzt dazuverdienen. Grenzen hinsichtlich des Verdienstes gibt es nur, wenn die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Dabei werden verschiedene Szenarien unterschieden: die Zahlung einer Vollrente, also in der kompletten Höhe, die Zahlung der Zwei-Drittel-Teilrente oder eine Halb- bzw. Ein-Drittel-Rente. Für die einzelnen Rentenmodelle gelten folgende Zuverdienstgrenzen:
- Rente wegen Alters bei Vollrente: 520 Euro (vor Oktober 2022 noch 450 Euro) z.B. durch einen Minijob
- Rente wegen Alters bei Ein-Drittel-Teilrente: das 0,25fache der monatlichen Bezugsgröße
- Rente wegen Alters bei der Halb-Teilrente: 0,19fache der monatlichen Bezugsgröße
- Rente wegen Alters bei Zwei-Drittel-Teilrente: 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße
Dabei werden in den letzten drei Fällen der Zahlung einer Teilrente die Werte mit den in den letzten drei Jahren vor der Rente erhaltenen Entgeltpunkten (bzw. mit mindestens 1,5 Entgeltpunkten) multipliziert. Ein Beispiel soll dies erläutern:
Ulla geht bereits mit 63 Jahren in Rente und bezieht eine herkömmliche Altersrente. Sie lebt in Hamburg. Sie möchte trotzdem noch weiterhin ein paar Stunden arbeiten, ist sich aber nicht sicher, wie viel sie verdienen darf. Um die Hälfte ihrer Rente zu behalten, darf sie wie folgt dazuverdienen: 0,19 x monatliche Bezugsgröße x Entgeltpunkte = 0,19 x 2905 (Stand: 2016) x 2 = 1.103,9. Ulla darf also gerundet bis zu 1.104 Euro dazuverdienen und erhält gleichzeitig den hälftigen Betrag ihrer Rente ausgezahlt.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung
Andere Grenzen gelten hinsichtlich des Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit.
Bei teilweiser Erwerbsminderung gelten folgende Regeln:
- Vollrente: das 0,23fache der monatlichen Bezugsgröße
- Teilrente (Hälfte der Vollrente): das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße
In beiden Fällen wird die Summe jeweils mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre (bzw. mindestens 1,5) multipliziert. Ähnliche Werte ergeben sich bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hier gilt:
- Vollrente: 520 Euro (vor Oktober 2022 noch 450 Euro)
- Teilrente (Hälfte der Vollrente): 0,23fache der monatlichen Bezugsgröße
- Teilrente (ein Viertel der Vollrente): 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße
- Teilrente (drei Viertel der Vollrente): 0,17fache der monatlichen Bezugsgröße
Auch diese Ergebnisse werden jeweils mit den Entgeltpunkten aus den drei letzten Kalenderjahren vor Erhalt der ersten Rente multipliziert. Daraus ergibt sich dann die Höchstgrenze für den Zuverdienst.
Gut zu wissen, dass neben einer gesetzlichen Rente ein Rentenberechtigter während seiner Erwerbstätigkeit ebenfalls in eine private Form der Rentenversicherung einzahlen kann, um sich für das Alter finanziell abzusichern. Die Rentenversicherung regelt neben der Rente für alte Menschen, auch die für Waisenkinder. Deswegen hatte ich in meiner Kindheit viel damit zu tun.
Sehr geehrte Damen und Herren.
Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen das ich meine Rente neu berechnen lassen möchte. die Die Frage ist, wer das macht.
Ich bin 69 Jahre alt und bekomme seid 4 Jahren Rente.
Mit freundlichen Grüßen.
Erwin