Jeder Rentner hat einen gewissen Grundfreibetrag der gesetzlichen Rentenversicherung, der nicht besteuert werden muss. Gehen die Einkünfte über diesen grundlegenden Freibetrag hinaus, ist jedoch eine Steuererklärung im Zuge der Rentenbesteuerung unumgänglich.
In welcher Form die Steuern bei der Rente abgezogen werden müssen, ist davon abhängig, in welchem Jahr Sie zum ersten Mal Ihre Rente erhalten haben.
Denn: Seit dem 1. Januar 2015 gibt es die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ bei der Rente, die durch das Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde. Demnach müssen Renten in einer Übergangszeit von 35 Jahren zunehmend besteuert werden – bis Renten, die ab dem Jahr 2040 bezogen werden, schließlich einer 100-prozentigen Besteuerung unterliegen.
Aber wie funktioniert die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rentenversicherung im Detail? Alles zur Versteuerung von Renten lesen Sie in unserem Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Rentenbesteuerung
Ja. Wenn Sie einen bestimmten Grundfreibetrag überschreiten, müssen Sie die Rente versteuern. Hier lesen Sie mehr dazu.
Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, in welcher Höhe Sie voraussichtlich Rentensteuer bezahlen müssen.
Einige Renten sind in Deutschland steuerfrei. Dazu gehören die Unfall-, Vorsorge oder Kriegsbeschädigtenrente.
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Ab wie viel Rente muss ich Steuern zahlen?
Jedem Deutschen steht laut Einkommensteuergesetz (EStG) ein gewisser Grundfreibetrag zu, der bei der Rentenbesteuerung nicht versteuert werden darf. Dadurch soll das Existenzminimum gesichert werden. Im Jahr 2024 beträgt dieser pro Person 11.604 und für Verheiratete 23.208 Euro.
Erhalten Sie als Lediger mehr Rente als die angegebenen 11.604 Euro, so sind Sie dazu verpflichtet, die Einkommensteuer zu bezahlen. Gleiches gilt für Paare, die zusammen mehr als 23.208 Euro an Rente im Jahr erhalten.
Rentenbesteuerung seit dem 1. Januar 2005: das Alterseinkünftegesetz
Die nachgelagerte Besteuerung wurde im Jahr 2005 eingeführt, damit Arbeitnehmer während ihrer erwerbsfähigen Zeit weniger durch Steuern belastet werden, im Rentenalter dafür bei geringerem Einkommen auch weniger Steuern zahlen müssen.
Durch diese Maßnahme sollen Rentner bei der Rentenbesteuerung also profitieren können. Wie viel Steuern auf die Rente gezahlt werden müssen, liegt daran, wann sie in Altersrente gehen:
Sind Rentner bereits vor dem Jahr 2005 in den Ruhestand gegangen, müssen 50 % der Altersvorsorge besteuert werden. Für jedes Jahr, das später eine Rente bezogen wird, steigt der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte. Die folgende Tabelle soll zeigen, welche Werte für die jeweiligen Renteneintrittsjahre gelten:
Rentenbeginn | Besteuerungsanteil in Prozent | Rentenfreibetrag in Prozent |
---|---|---|
bis 2005 | 50 | 50 |
2006 | 52 | 48 |
2007 | 54 | 46 |
2008 | 56 | 44 |
2009 | 58 | 42 |
2010 | 60 | 40 |
2011 | 62 | 38 |
2012 | 64 | 36 |
2013 | 66 | 34 |
2014 | 68 | 32 |
2015 | 70 | 30 |
... | ... | ... |
2039 | 99 | 1 |
ab 2040 | 100 | 0 |
Beachten Sie: Der Freibetrag ist fest und ändert sich in den folgenden Jahren nicht. Auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen angeglichen wird, bleibt der Rentenfreibetrag gleich. Sind Sie also beispielsweise im Jahr 2007 in den Ruhestand gegangen, müssen Sie 54 % Ihrer Rente besteuern, entsprechend sind 46 % Ihr fester Rentenfreibetrag.
Rente und Steuern: Regelung der Rentenbesteuerung bis 2004
Vor der Einführung des Alterseinkünftegesetzes mussten Rentner ihre Altersvorsorge anders versteuern. Damals wurde nur der Ertragsanteil der Rente besteuert, das bedeutet, dass das Alter des Rentners bei Eintritt in die Rente entscheidend für die Höhe der Steuern war.
Zwischen 27 % und 35 % der Rentenzahlung musste dabei versteuert werden – je nachdem, welches Alter entscheidend war. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt.
Mit welchem Steuersatz wird die Rente besteuert?
Wie hoch der Satz ist, mit dem Ihre gesetzliche Rente besteuert wird, ist von Ihrem Einkommen abhängig. Je nach Höhe der Rente, die Sie erhalten, müssen entsprechende Prozentsätze hinzugezogen werden. Diese werden jährlich neu berechnet und können der Einkommenssteuertabellen entnommen werden. Je nachdem, in welcher Lebenssituation Sie sich befinden, wird dann entweder die Grundtabelle oder bei Partnern die Splittingtabelle zur Berechnung der für die Rente wichtigen Steuer herangezogen.
Rentenbesteuerung: Wie sieht es mit anderen Renten aus?
Die nachgelagerte Rentenbesteuerung gilt für die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente, die Rente aus landwirtschaftlichen Alterskassen und die Rente aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Andere Renten, wie etwa Unfallrenten, Kriegsbeschädigtenrenten oder Versorgungsrenten bleiben von der Regel ausgenommen. Sie sind weiterhin steuerfrei und müssen nicht nachgelagert besteuert werden.
Was ist der Rentenanpassungsbetrag bei der Rentenbesteuerung?
Wie hoch der Betrag genau ist, den Sie als Rentenfreibetrag erhalten können, ergibt sich anhand des zweiten Rentenjahres.
Wie bereits erwähnt, bleibt dieser Freibetrag immer gleich und ändert sich auch bei einer Rentenanpassung nicht. Anders sieht es allerdings aus, wenn grundlegende Veränderungen in der Altersvorsorge stattfinden.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Mütterrente hinzukommt. Bei solchen Änderungen muss der steuerfreie Anteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung erneut berechnet werden.
Der Rentenanpassungsbetrag wiederum meint die Summe aller Anpassungen und Erhöhungen, die bis zur erneuten Berechnung des Rentenfreibetrags zusammenkommt. Steht der endgültige Freibetrag fest, muss der Rentenanpassungsbetrag von der neuen Rente abgezogen werden.
Ein Beispiel für die Rentensteuer: Wann ist die Rente steuerpflichtig?
Die Rentenbesteuerung, wie sie seit dem Jahr 2005 durchgeführt wird, soll kurz an einem Beispiel erläutert werden. Hermann geht im Jahr 2009 in Rente, der Besteuerungsanteil beträgt also 58 %. Hermann bleibt demnach ein Rentenfreibetrag von 42 %. Die Jahresbruttorente beläuft sich auf 14.000 Euro, sodass davon 5.880 Euro als Rentenfreibetrag übrigbleiben.
Die restlichen 8.120 Euro müssen nach der neuen Regelung zum Alterseinkünftegesetz besteuert werden. Durch die Anpassung der Rentensätze in den folgenden Jahren erhält Hermann eine höhere Altersvorsorge, trotzdem bleibt der Rentenfreibetrag von 5.880 immer gleich.
Lediglich der zu versteuernde Anteil der Altersrente erhöht sich. Da sich Hermann mit seinem zu versteuernden Einkommen von 8.120 Euro unterhalb des im Jahr 2024 gültigen Grundfreibetrags von 11.604 Euro befindet, muss er demnach keine Steuererklärung abgeben und keine Steuer auf seine Rente abführen. Hätte er eine höhere Rente, würde von seinem Einkommen noch eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen, bevor die Steuerrechnung erfolgt.
Wie sieht es bei der Rentenbesteuerung mit Werbungskosten aus?
Auch Rentner können – genau wie Arbeitnehmer – Werbungskosten absetzen. Das kann auf zwei verschiedene Arten geschehen: Entweder durch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro (Stand 2024) oder durch die tatsächlichen Aufwendungen, die der Rentner selbst mithilfe von Quittungen und anderen Nachweisen protokollieren muss.
Geben Sie die Steuererklärung ohne Angabe der Werbungskosten ab, so wird in der Regel die Pauschale automatisch abgezogen.
Wenn Sie andere, abweichende Angaben zu den Werbungskosten machen wollen, so ist dazu die Anlage R auszufüllen. Da Rentner normalerweise weder Reisegebühren oder eine zweite Wohnung aufgrund einer Arbeitsstelle als Kosten absetzen können, stellt sich vielen die Frage, was Werbungskosten eigentlich sind.
Werbungskosten können zum Beispiel Folgende sein:
- Kontoführungsgebühren,
- im Steuerrecht z. B. Kosten für einen Steuerberater,
- Prozesskosten oder Kosten für eine Rechtsberatung, insofern diese im Zusammenhang mit dem Rentenantrag entstanden sind,
- Beiträge für eine Gewerkschaft.
Ich wusste gar nicht, dass es seit dem 1. Januar 2015 die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ bei der Rente gibt, die durch das Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde. Der Steuerberater meines Mannes hat uns allerdings bereits darauf hingewiesen, dass auch von der Rente Steuern abgezogen werden. Und, wer einmal eine Steuererklärung macht, der muss diese auch bis zum Ende machen.
Gut zu wissen, dass jeder Rentner einen gewissen Grundfreibetrag der gesetzlichen Rentenversicherung hat, der nicht besteuert werden muss. Da ich bald in Rente gehe, werde ich mich mal in einer Steuerkanzlei beraten lassen. Immerhin mache ich seit Jahren immer meine Steuererklärung und muss das ja auch nach dem Renteneintritt weiterführen.