Das System der Sozialversicherung in Deutschland setzt voraus, dass jeder Beschäftigte zur Altersvorsorge einer Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Die deutsche Rentenversicherung stellt neben der Kranken-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine der fünf Säulen der Sozialversicherung dar und ist deshalb gesetzlich für jeden Deutschen, der in einem Arbeitsverhältnis steht, vorgeschrieben.
Aber was ist eine Rentenversicherung eigentlich genau? Welche Formen der Rentenversicherung gibt es? Und wer ist rentenversicherungspflichtig in Deutschland? Diese und weitere Fragen sollen im folgenden Ratgeber über die Sozialversicherung beantwortet werden.
Inhalt
FAQ: Rentenversicherung
Die Rentenversicherung garantiert Arbeitnehmern, die jahrelang Beiträge gezahlt haben, eine Rente im Ruhestand.
Jeder Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, einen Teil von seinem Einkommen in die Rentenversicherung zu zahlen.
In welcher Höhe Sie Beiträge zur Rentenversicherung leisten müssen, hängt von Ihrem monatlichen Lohn ab.
Weiterführende Ratgeber rund um die Rentenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung und die Lebensversicherung
Laut Gesetz ist jeder deutsche Arbeitnehmer dazu verpflichtet, einen Teil seines Einkommens in die Rentenversicherung einzuzahlen. Die Rentenversicherung unterscheidet sich dadurch von der Lebensversicherung, dass sie nicht hauptrangig auf den Hinterbliebenenschutz abzielt, sondern sich vielmehr auf den Versicherungsnehmer selbst beschränkt. Dieser erwartet von seiner Rentenversicherung, dass nach Eintritt in die Rente ein monatlicher Betrag ausgezahlt wird, der zur Altersvorsorge dienen soll.
Außerdem ist eine Gesundheitsprüfung meist unnötig. Denn: Sowohl Versicherungsnehmer als auch -geber profitieren von einem langen Leben des Versicherten und gehen deshalb von diesem aus. Bei einer Lebensversicherung – gegensätzlich zur Rentenversicherung – ist das anders, hier wird der Hauptaugenmerk darauf gelegt, die Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern.
Die Leistungen der Rentenversicherung
Eine gesetzliche Rentenversicherung wird oft auch als Altersrente bezeichnet, die dafür vorgesehen ist, Beschäftigte im Alter durch eine regelmäßige – bzw. einmalige – Geldzahlung zu unterstützen. Auch im Falle der Erwerbsminderung oder des Todes kann eine Rente ausgezahlt werden. In diesen Situationen wird nicht von einer Altersrente, sondern von einer Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente – oder auch Witwen- und Witwerrente gesprochen.
Wie hoch die aus der Rentenversicherung entstehenden Leistungen sind, ist davon abhängig, wie viel Geld Sie bereits in Ihre Versicherung eingezahlt haben bzw. wie hoch der Beitragssatz Ihrer Rentenversicherung während der Erwerbstätigkeit war. Dabei errechnet sich der monatlich auszuzahlende Beitrag durch die deutsche Rentenversicherung nach § 64 des Sozialgesetzbuches (SGB), Sechstes Buch wie folgt:
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2. der Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.“
Den exakten monatlichen Auszahlungsbetrag zu berechnen, ist aufgrund der vielen hineinspielenden Faktoren deshalb schwierig. Eine Ermittlung des Betrags ist oft nur mithilfe der jährlichen Renteninformation möglich, die der Versicherungsnehmer von seiner Rentenversicherung erhält.
Wie hoch ist das Renteneintrittsalter?
Je nachdem, wann ein Versicherungsnehmer in Rente geht, kann die Auszahlungsleistung vermindert bzw. erhöht werden. Sollte der/die Versicherte früher als geplant Rentner oder Rentnerin werden, ist ein geringerer Versicherungsauszahlungsbetrag möglich. Das Renteneintrittsalter in Deutschland liegt momentan bei 67 Jahren. Zum ersten Januar 2012 wurde dieses von 65 auf 67 Jahre erhöht. Hinsichtlich der sinkenden Geburtsraten und der steigenden Lebenserwartungen war das ein Schritt, den die Bundesregierung für sinnvoll erachtet hat.
Je nachdem, wann Sie geboren wurden, gilt für Sie ein unterschiedliches Rentenalter. Liegt Ihr Geburtsdatum vor 1947, haben Sie das Recht, mit 65 Jahren bereits in Rente zu gehen. Geborene seit dem Jahr 1947 können frühestens im Alter von 67 regulär die Rente beziehen. Selbstverständlich ist es auch möglich, den Rentenbeginn vorzuziehen. In diesem Fall muss der Begünstigte allerdings damit rechnen, dass ihm die Leistungen für die gesamte Zeit der Altersvorsorge gekürzt werden.
Die Altersrente
Hat ein Versicherungsnehmer die reguläre Renteneintrittsgrenze erreicht, so erhält er die Rente ohne Abzüge oder Zuschläge ausgezahlt. Sollte der Versicherungsnehmer früher in Rente gehen, wird die Zahlung vermindert. Ein späterer Renteneintritt kann die Zahlung andersherum auch erhöhen. Je nachdem, wie hoch die eingezahlten Beiträge sind, ergibt sich auch eine mehr oder weniger hohe Rentenzahlung im Alter. Die Einheit der Beiträge wird in der deutschen Rentenversicherung in Entgeltpunkten angegeben.
Sollte ein Renter noch nach seinem Eintritt in die gesetzliche Rente arbeiten wollen, so ist dieser nicht mehr versicherungspflichtig. Trotzdem muss der jeweilige Arbeitgeber weiterhin Beiträge für den Arbeitnehmer in die Rentenversicherung einzahlen.
So soll verhindert werden, dass Arbeitgeber durch die Versicherungsvorteile nur noch Rentner und Rentnerinnen einstellen, die nicht mehr versicherungspflichtig sind.
Die Erwerbsminderungsrente
Verminderte Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass der entsprechende Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage ist, im vollen Umfang am Arbeitsleben teilzunehmen. Sollte der Arbeitnehmer so eingeschränkt sein, dass er weniger als drei Stunden täglich am Arbeitsleben teilnehmen kann, so liegt eine volle Erwerbsminderung vor. Teilweise erwerbsgemindert ist ein Beschäftigter dann, wenn eine tägliche Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden trotzdem noch möglich ist.
Das kann aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung oder eines Unfalls geschehen. Sie ist gemünzt auf die im Berufsumfeld nötige Leistungsfähigkeit. Welcher Beitrag im Falle einer Erwerbsminderungsrente ausgezahlt wird, hängt ebenfalls wie bei der Altersrente von den bereits gesammelten Entgeltpunkten ab. Grundsätzlich gilt bei Rentenversicherungen der Leitsatz: „Reha vor Rente“.
Damit ist gemeint, dass im Falle einer Erwerbsminderung alles im Zuge einer Rehabilitation dafür getan wird, den Erwerbsfähigen beruflich oder medizinisch soweit aufzupäppeln, dass dieser wieder am Arbeitsleben teilnehmen kann. Sollte dieser Versuch der Rehabilitation keine Früchte tragen, so wird der Umfang der Leistungsfähigkeit und der Beteiligung des Versicherten am Arbeitsmarkt bestimmt.
Die Witwen- bzw. Witwerrente
Im Falle des Ablebens eines Ehepartners kann ebenfalls eine Auszahlung der Rente an den noch lebenden Ehegatten erfolgen. Ob der jeweilige Ehepartner eine kleine oder eine große Witwen- bzw. Witwerrente bezieht, ist von verschiedenen Faktoren wie der Länge der Ehe, dem Erreichen der Altersgrenze oder der Existenz eines Kindes abhängig.
Allerdings ist es auch möglich, dass keine Rente an den Hinterbliebenen gezahlt wird. Das ist zum Beispiel in gewissen Fällen einer Versorgungsehe so. Auch die (Halb-)Waisenrente wird zur Rente wegen Todes gezählt. Sollte ein Kind einen oder beide Elternteile verlieren, so steht diesem ein gewisser Satz der Rente zu, die den Eltern – bzw. der Mutter oder dem Vater – ausgezahlt worden wäre.
Bei Halbwaisen ist dies ein Satz von 10 %, bei Vollwaisen 20 % der Rente, die nach der Höhe des am Todestag fälligen Betrags berechnet wird. Außerdem gibt es laut § 78, sechstes Buch des SGB einen Zuschlag, der noch zu dieser Rente hinzukommt, um die Nachkommen finanziell abzusichern.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
In der Regel sind deutsche Rentenversicherungsbeträge dadurch finanziert, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu gleichen Teilen in die Rentenkasse einzahlen. Der Teil des Arbeitnehmers wird direkt vom Lohn abgezogen. Der entsprechende Arbeitgeber trägt seinen Zuschuss bei. Durch eine der Einzugsstellen – zum Beispiel die Krankenkasse – wird dieser Beitrag der Rentenversicherung eingezogen und an den Träger überwiesen, der den Rentenversicherungsbeitrag schließlich auszahlt. Je nachdem, wie hoch der Lohn eines Arbeitsnehmers ist, gleicht sich entsprechend auch der an die Rentenversicherung abzuführende Anteil an. Zurzeit beträgt dieser Anteil 18,7 Prozent.
Sollten Sie selbstständig oder freiwillig versichert sein, müssen Sie den für Ihre Rentenversicherung fälligen Beitragssatz selbst in voller Höhe zahlen, da im strengen Sinne kein Arbeitgeber vorhanden ist. Als Selbstständiger sind Sie allerdings von der Beitragspflicht befreit. Das heißt also: Als Selbstständiger müssen Sie keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können das aber freiwillig tun, wenn Sie möchten. Sollten Sie sich dafür entscheiden, müssen Sie den gesamten Betrag alleine zahlen. Eine Alternative stellt eine private Rentenversicherung dar. Andere Teile der deutschen Sozialversicherung – wie zum Beispiel die Krankenversicherung – sind allerdings auch für Selbstständige verpflichtend.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
Es ist allerdings nur nötig, den Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung bis zu einer bestimmten Höhe zu zahlen. Diese Beschränkung der Rentenversicherung wird auch Beitragsbemessungsgrenze genannt. Im Jahr 2025 liegt diese bundesweit bei 8.050 Euro im Monat bzw. 96.600 Euro im Jahr. Bis zum Jahr 2024 gab es noch unterschiedliche Werte für die west- und ostdeutschen Bundesländer.
Zudem wird die Rentenversicherung durch Beiträge vom Bund ergänzt. Dieser Bundeszuschuss bildet mit den Zahlungen von Arbeitgeber und –nehmer die Rentenversicherungsfinanzierung.
Sollte ein Versicherungsnehmer freiwillig versichert sein, so liegt der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung im Jahr 2025 bei 103,42 Euro im Monat. Ein Höchstbeitrag von etwa 1.404,30 Euro monatlich darf dabei nicht überschritten werden. Damit unterscheiden sich die freiwillige und die gesetzliche Rentenversicherung im Beitrag, den der jeweilige Versicherungsnehmer monatlich zahlen muss.
Finanzierung der Rentenversicherungsbeiträge: der Generationenvertrag
Durch regelmäßige Einzahlungen von Beiträgen in die Rentenversicherung, die von derzeit Erwerbstätigen geleistet werden, erfolgt die Auszahlung der Renten an die Ruheständler. Dieser sogenannte Generationenvertrag sorgt dafür, dass es einen durchgängigen Kreislauf zwischen Einnahmen und Ausgaben gibt. Es soll dadurch garantiert werden, dass es einen stetigen Wechsel zwischen jungen, erwerbstätigen Einzahlern und älteren Bezugsberechtigten gibt.
Die heute Erwerbstätigen werden in ein paar Jahren deshalb diejenigen sein, an die ebenfalls eine Rente ausgezahlt wird. Diese wird dann von der nächsten arbeitenden Generation finanziert. Zudem gilt der bereits erwähnte Bundeszuschuss, der ebenfalls einen erheblichen Teil zur Finanzierung der Renten in Deutschland beiträgt. Der Ablauf des Generationenvertrags, der es ermöglicht, quasi direkt aus den erarbeiteten Rentenversicherungsbeiträgen die Renten der Ruheständler zu bezahlen, wird oft auch als Umlageverfahren bezeichnet.
Besteuerung der Rentenversicherung und ihrer Auszahlung
Seit 2005 gibt es die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ von Rentenversicherungen. Das heißt, dass Sie als Versicherungsnehmer nahezu keine Steuern für diverse Vorsorgeunternehmungen während Ihres Berufslebens zahlen müssen, dafür aber später die Rente besteuert wird. Das ist nicht nur die Vorgabe für Altersrenten, sondern auch für Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten.
Ab 2040 sollen allerdings alle Renten komplett besteuert werden. In den Jahren davor gibt es einen sogenannten Rentenfreibetrag. Dieser Betrag wird nicht versteuert und ist davon abhängig, mit welchem Alter Sie in den Ruhestand treten und eine monatliche Rentenzahlung erhalten. Sind Sie bereits vor dem Jahr 2005 in Rente gegangen, ist die Hälfte der Bruttoauszahlung steuerpflichtig. Bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2015 sind es bereits 70 % der Bruttorentenzahlung, die besteuert werden.
Deutscher Rentenversicherungsbund
Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland wird von der Deutschen Rentenversicherung organisiert. Seit dem Jahr 2005 wird der Name Deutsche Rentenversicherung für alle Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt. Alle Bundes- und Regionalträger sind unter diesem Begriff im Versicherungsrecht zusammengefasst. Die Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf Bundesebene sind die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ sowie die „Deutsche Rentenversicherung Bund“.
Sollten Sie sich nach dem Jahr 2005 haben rentenversichern lassen, wird Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger per Post mitgeteilt. Die Deutsche Rentenversicherung besitzt insgesamt 16 Versicherungsträger, die selbstständig arbeiten und regional oder bundesweit zuständig sind. Der Name dieser Träger wird durch die Region bestimmt, in der sie angesiedelt sind und setzt sich aus dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ und dem Regionsnamen zusammen. Wer für Ihre deutsche Rentenversicherung der Träger ist, wird deshalb größtenteils regional entschieden.
Zusatzrentenversicherung: Formen der privaten Rentenversicherung
Neben der klassischen Art der gesetzlichen Lebensversicherung gibt es auch andere Formen dieser Sozialversicherung: So beispielsweise eine private Rentenversicherung. Diese kann ein Arbeitnehmer abschließen, um ergänzend zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Alter vorzusorgen. Da eine gesetzliche Versicherung in vielen Fällen zur Altersvorsorge nicht ausreicht, wird der Abschluss einer privaten Rentenzusatzversicherung für viele Arbeitnehmer immer attraktiver.
Die Höhe der privaten Rentenauszahlung ergibt sich aus den Beiträgen, die Sie in diese einzahlen. Im Zuge der privaten Rentenversicherung ergeben sich zwei weitere Varianten dieser, die Sie als Versicherungsnehmer nutzen können. Dazu gehören die Sofortrente und die aufgeschobene Rentenversicherung.
Die Sofortrente
Bei einem Bezug einer Sofortrente wird durch den Versicherten kurz vor Eintritt ins Rentenalter eine Einmalzahlung geleistet, die dann in Form einer monatlich ausgezahlten Rente wieder an den Bezugsberechtigten zurückfließt. Diese Renten werden dann ein Leben lang gezahlt. Das ist zum Beispiel dann eine sinnvolle Variante für einen Pensionär, wenn dieser kurz vor Eintritt ins Rentenalter im Erlebensfall eine Auszahlung – zum Beispiel aus einer Kapitallebensversicherung – erhält.
Dieser Geldbetrag kann dann sinnvoll in Form einer Sofortrente eingezahlt und zur Altersvorsorge angelegt werden. Im Hinblick auf eine doch eher niedrige Rentenzahlung durch die gesetzliche Rentenversicherung kann eine Sofortrente bei vorhandenem Geldbetrag eine sinnvolle Möglichkeit zur Anlage des Geldes sein.
Die aufgeschobene Rentenversicherung
Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung wird der Zeitpunkt der Auszahlung der Rente – ob monatlich oder als Einmalzahlung – nach hinten verschoben. Trotzdem wird regelmäßig vorher vom Versicherungsnehmer in die Rentenversicherung eingezahlt. Im Gegensatz zur sofort beginnenden Rentenversicherung, die mit einer Einmalzahlung abgeschlossen wird, ist die aufgeschobene Rentenversicherung so nach hinten verlagert, dass eine monatliche Rentenzahlung – bzw. eine Einmalzahlung – auch nach Jahrzehnten erst möglich ist. Nach der sogenannten Aufschubzeit wird dann die Rente an den Versicherten ausgezahlt.
Beachten Sie: Die Zeitspanne, in der Sie Ihre Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, darf nicht länger sein, als die Aufschubzeit, die vereinbart wurde.
Staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge: Riester und Rürup-Rente
Vielen sind die Begrifflichkeiten der Riester- und der Rürup-Rente bekannt, allerdings kann sich nicht jeder etwas unter diesen Begriffen vorstellen. Was genau ist eigentlich eine Riester-Rente? Und wie unterscheidet sie sich von der Rürup-Rente? Welche Vorteile hat der Versicherungsnehmer, wenn er sich für eine staatlich geförderte Altersvorsorge entscheidet?
Sowohl eine Riester- als auch eine Rürup-Rente kann als Zusatz zur Rentenversicherung, die Ihnen gesetzlich vorgeschrieben wird, dienen und die Rentenzahlung im Alter durch staatlich gefördertes Kapital ergänzen. Ob sich das für Sie und Ihre Rentenauszahlung lohnt, kommt immer auf den individuellen Fall an.
Die Riester-Rente
Nicht für jeden Deutschen ist es auch möglich, eine Riester-Rente zu erhalten. Bestimmte Personengruppen sind von dieser Form der Altersvorsorge ausgeschlossen. Sollten Sie selbstständig sein und nicht in Ihre Rentenversicherung einzahlen, pflichtversichert in der berufsständischen Versorgung oder geringfügig beschäftigt sein, haben Sie keinen Anspruch auf die Riester-Rente. Für viele andere Personengruppen kann das Angebot einer Riester-Rente jedoch durchaus sinnvoll sein.
Denn: Jedes Jahr erhält der Versicherungsnehmer vom Staat eine Zulage in Höhe von 175 Euro (Stand 2025). Zudem ist auch ein Kinderzuschlag von 185 Euro – bzw. für seit dem 1. Januar 2008 geborene Kinder 300 Euro – möglich. Das gilt allerdings nur bei Rentenversicherungsverträgen, die auch staatlich zertifiziert sind. Bei Beginn der Rentenzahlung ist es außerdem möglich, bis zu 30 % des bereits eingezahlten Kapitals durch eine Einmalzahlung erstattet zu bekommen.
Die restlichen 70 % werden als monatliche Rente bis zum Lebensende ausgezahlt. Um die volle staatliche Zulage zu bekommen, muss allerdings vom Versicherungsnehmer mindestens 4 % des Einkommens aus dem Vorjahr eingezahlt werden. Eine Einzahlung von bis zu 2.100 Euro im Jahr ist möglich (Stand 2025). Dieser Betrag darf allerdings nicht überschritten werden.
Die Rürup-Rente
Die Rürup-Rente – auch Basisrente genannt – kann im Gegensatz zur Riester-Rente nicht als Einmalzahlung, sondern lediglich als monatliche Rente ab der Vollendung des 62. Lebensjahrs ausgezahlt werden. Zielgruppe der Rürup-Rente sind hauptsächlich Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen sowie Vielverdiener.
Allerdings ist es generell auch jedem Sozialversicherten möglich, eine Rürup-Rente abzuschließen. Der Betrag, den Sie jährlich in Ihre private Rentenversicherung einzahlen können, ist allerdings um einiges höher als bei Riester-Renten. Denn hier ist ein Einzahlungsbetrag bis zu 28.091 Euro möglich, wenn der Versicherungsnehmer ledig ist (Stand 2025).
Bei Ehepaaren kann dieser Satz sogar auf bis zu 56.182 Euro steigen (Stand 2025). Zudem ist es möglich, Rürup-Renten mit einer Hinterbliebenenabsicherung- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung zu kombinieren. Das ist insofern sinnvoll, da das eingezahlte Kapital im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bereits während der Einzahlphase nicht an die Versichertengemeinschaft zurückfließt, sondern dem finanziellen Schutz der Hinterbliebenen dienen kann.
Was ist eine fondsgebundene Rentenversicherung?
Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung werden private Rentenversicherung und Kapitalanlage miteinander kombiniert. Das passiert ähnlich wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Beiträge des Versicherungsnehmers werden in Fonds angelegt, die eine hohe Rendite versprechen können. Je nachdem, wie sich die Investmentfonds entwickeln, ist eine entsprechend größere Wertentwicklung möglich. Da sich die Börsenlage jedoch nicht genau vorhersagen lässt, können auch Wertverluste entstehen.
Aus diesem Grund kann sich eine Rentenversicherung, die fondsgebunden ist, zwar durchaus lohnen, allerdings auch genau ins Gegenteil umschlagen und finanzielle Verluste für den Versicherungsnehmer bedeuten.
Was passiert nach dem Tod des Versicherungsnehmers mit dem Geld aus der Versicherung?
Viele Rentner werden sich bereits gefragt haben, was mit Geld passiert, das noch nicht als Rentenzahlung an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wurde, diesem allerdings durch einen frühzeitigen Tod auch nicht mehr ausgezahlt werden kann.
Im Normalfall erhalten Hinterbliebene durch die Hinterbliebenen- bzw. Witwen- oder Waisenrente einen Anteil an der noch ausstehenden Rentenzahlung des Verstorbenen. Der restliche Geldbetrag fließt allerdings wieder in die deutsche allgemeine Rentenkasse zurück.
Möglichkeiten zur Kündigung einer Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung verspricht zwar Leistungen, kann die Erwartungen des Versicherungsnehmers aber in manchen Fällen nicht befriedigen. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Menschen dafür, zusätzlich eine private Rentenversicherung abzuschließen. Sollte einmal dringender Kapitalbedarf vorliegen, ist es möglich, die private Versicherung zu kündigen. Die Kündigung einer gesetzlichen Rentenversicherung ist aufgrund der Gesetzmäßigkeit zur deutschen Sozialversicherung nicht möglich.
Sollten Sie sich als Versicherter für diesen Schritt entscheiden, steht Ihnen – ähnlich wie bei der Kündigung einer Lebensversicherung – ein Rückkaufswert zu. Dieser ist jedoch oft weitaus niedriger, als die Summe der von Ihnen bereits eingezahlten Beiträge. Besonders in den ersten Laufzeitjahren der Rentenversicherung ist es deshalb wenig sinnvoll, über eine Kündigung nachzudenken.
In den ersten Laufjahren werden oft die Abschlusskosten von Ihren Beiträgen in die Versicherung abgezogen, sodass der Rückkaufswert nicht allzu hoch ist. Oft muss außerdem ein Entschädigung für ausfallende Leistungen seitens des Versicherten gezahlt werden. Aber welche Alternativen bleiben, wenn die Kündigung nicht rentabel ist?
Die Beitragsfreistellung der Rentenversicherung
Wenn Sie Ihre private Rentenversicherung nicht mehr bedienen, aber auch nicht kündigen wollen, haben Sie die Möglichkeit, eine Beitragsfreistellung zu beantragen. Die Beiträge, die Sie bereits eingezahlt haben, bleiben so erhalten. Sie zahlen dann für eine Zeit lang keine Beiträge mehr in Ihre Versicherung ein, haben allerdings die Möglichkeit, bei finanziell besserer Lage wieder damit zu beginnen.
Sollten Sie nach der Beitragsfreistellung gar nicht mehr in Ihre Versicherung einzahlen, ist eine verminderte Rentenauszahlung zu erwarten. Allerdings ist eine Beitragsfreistellung im Gegensatz zur Kündigung eine weitaus bessere Lösung, da Sie so kein bereits aufgebautes Kapital verlieren können. Liegt in Ihrem Fall also kein akuter Geldbedarf vor, sondern Sie sind lediglich zur Zeit illiquide, so sollten Sie über die Freistellung der Beiträge nachdenken.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Deutscher, 68 Jahre alt und arbeite noch bei der Deutschen Botschaft in Moskau. Ich bin seit 6 Jahren mit meiner russischen Frau verheiratet. Wir haben eine offizielle russische Heiratsurkunde mit Apostille. Ferner hat meine Frau einen Ausweiss, dass sie bei der Rentenversicherung Westfalen registriert ist.
Wenn der Fall auftritt, dass meine Frau die Witwenrente beantragen muss, reicht dann für den Antrag die russische Heiratsurkunde aus? Welche Unterlagen müssen sonst noch vorgelegt werden?
Meine Frau ist 41 Jahre und Invalidin, und nicht berufstätig.
Ich bedanke mich schon im voraus für ihr Bemühen.
Mit freundlichen Grüßen aus Moskau
Elbers
Gut zu wissen, dass das System der Sozialversicherung in Deutschland voraussetzt, dass jeder Beschäftigte zur Altersvorsorge einer Rentenversicherungspflicht unterliegt. Ich hatte bereits als Kind mit der Rentenversicherung zu tun. Über diese wird nämlich auch die Waisenrente geregelt.
Gut zu wissen, dass das System der Sozialversicherung in Deutschland voraussetzt, dass jeder Beschäftigte zur Altersvorsorge einer Rentenversicherungspflicht unterliegt. Als meine Mutter verstarb, bekam ich von der Rentenversicherung auch meine Halbwaisenrente. Bis dahin dachte ich immer, dass diese Institution nur für ältere Menschen relevant wäre.