Der Begriff Bereitschaftsdienst wird wohl vor allem mit medizinischen Berufen in Verbindung gebracht. Es gibt jedoch auch andere Branchen, in denen Notdienste gefragt sind und ein schnelles Eingreifen erforderlich ist.
So gibt es diese u. a. auch bei der Feuerwehr, bei der Polizei oder auch bei Energieversorgern, die, wenn nötig, schnell wieder eine Stromversorgung herstellen können.
Weil es im Bereitschaftsdienst aber nicht jedes Mal zu einer Tätigkeit kommt, und der Arbeitnehmer hier in manchen Fällen gar nicht den Dienst antreten muss, können viele Fragen in Bezug auf den Bereitschaftsdienst auftreten, die im Folgenden geklärt werden sollen: Was ist das genau? Wie wird er vergütet, wenn er oft gar keine Beschäftigung mit sich bringt? Was sagt das Arbeitszeitgesetz dazu?
Inhalt
FAQ: Bereitschaftsdienst
Was genau mit dem Begriff Bereitschaftsdienst gemeint ist und welche Regeln dafür gelten, können Sie hier nachlesen.
Ja. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil zum Arbeitsrecht klargestellt, dass der Bereitschaftsdienst als reguläre Arbeitszeit gilt.
Hier können Sie nachlesen, ob und wenn ja in welcher Höhe der Bereitschaftsdienst vergütet werden muss.
Was genau ist der Bereitschaftsdienst im Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht bezeichnet der Bereitschaftsdienst jene Zeit, in der sich ein Beschäftigter im Betrieb bzw. in der unmittelbaren Nähe aufhalten und jederzeit bereit sein sollte. Er muss dabei in der Lage sein, im Notfall so schnell wie möglich seine Tätigkeit aufzunehmen.
Aufenthalt im Betrieb bzw. in der unmittelbaren Nähe bedeutet: Der Beschäftigte muss sich nicht unbedingt am Arbeitsplatz selbst befinden. Vielmehr ist es ihm erlaubt, während der entsprechenden Zeit sich bspw. in einem Aufenthaltsraum anderweitig die Zeit zu vertreiben wie mit Lesen, Fernsehen oder Schlafen.
Ein Beispiel wären Krankenhausärzte, die über Nacht in der Klinik bleiben und während dieser Zeit schlafen dürfen. Hauptsache ist, dass sie bei Bedarf so rasch wie möglich den Patienten Hilfe leisten können.
Dementsprechend muss jemand, der einen Bereitschaftsdienst ableistet, umgehend bereit sein, seine Tätigkeit aufzunehmen. Somit ist ausgeschlossen, dass Bereitschaftsdienst im Urlaub verrichtet werden kann.
Berufsfelder, in denen ein solcher Bereitschaftsdienst erforderlich wird, sind neben den oben genannten:
- in der Justiz (Richter und Staatsanwälte)
- im Verkehrswesen
- in der tierärztlichen Versorgung
- bei psychologischen Notdiensten wie bspw. der Telefonseelsorge
- als Hausmeister
- in der Gebäudetechnik
- beim meteorologischen Wetterdienst
- bei Vergitungsinformationszentralen
- der Katastrophenschutz
- im Sicherheitsdienst
Abgrenzung zu Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft
Darüber hinaus gibt es weitere Formen eines solchen Dienstes, die aber feine Unterschiede aufweisen und daher auch Differenzen in der Bezahlung und den Bestimmungen im Arbeitsrecht mit sich bringen wie:
- Rufbereitschaft
- Arbeitsbereitschaft
So ist der Bereitschaftsdienst nicht mit Rufbereitschaft gleichzusetzen, da es bei letzterem für den Arbeitnehmer nicht notwendig ist, sich am Arbeitsplatz oder gar im Betrieb selbst aufzuhalten. Stattdessen ist es ihm gestattet, zu Hause oder generell an einem Ort seiner Wahl zu verweilen. Unter Umständen ist dieser Aufenthaltsort dem Vorgesetzten anzugeben.
So hat der Arbeitnehmer hier z. B. üblicherweise auf Alkohol zu verzichten, und auch Ausflüge sind nicht gestattet. Durch die derartige Begrenzung der Tätigkeiten stellt auch die Rufbereitschaft einen Eingriff in die persönliche Lebensführung dar und ist somit keineswegs als Freizeit zu bezeichnen – eine Erholung ist hier schließlich nur bedingt möglich.
Weil er den Aufenthaltsort und den Zeitvertreib während der Rufbereitschaft in der Regel relativ frei wählen kann, zählt die Rufbereitschaft nicht wie der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit. Hinzu kommt, dass es hier eher selten auftritt, dass der Diensthabende tatsächlich in den Betrieb fahren und die Tätigkeit aufnehmen muss. Häufig können auftretende Probleme über Telefon vom Beschäftigten gelöst werden.
Aus diesen Gründen wird eine Rufbereitschaft nicht voll bezahlt. Stattdessen ist die Vergütung hier oft durch eine kleine Pauschale geregelt.
Das bedeutet, dass hier Aufmerksamkeit und Beobachtung gefordert sind, selbst wenn im Moment keine Tätigkeiten erforderlich sind. Dementsprechend definierte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Arbeitsbereitschaft folgendermaßen:
Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung
Arbeitsbereitschaft leisten bspw. Verkäufer, wenn sie im Geschäft auf Kunden warten.
Zählt der Bereitschaftsdienst zur regulären Arbeitszeit?
Lange gab es Diskussionen darüber, ob der Bereitschaftsdienst gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zur regulären Arbeitszeit zählt. Der EuGH entschied bereits im Jahr 2000, dass diese Zeit der Bereitschaft tatsächlich zur Arbeitszeit im Sinne des europäischen Arbeitsrechts zählt.
Demnach sind auch die Höchstarbeitszeiten und die Pausenzeiten gemäß der Paragrafen 3 und 4 im Arbeitszeitgesetz beim Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen.
Darüber hinaus stehen dem Mitarbeiter nach sechs Stunden Arbeit mindestens eine halbe Stunde Pause zu. Ab neun Stunden Arbeitszeit ist eine Dreiviertelstunde Pause gesetzlich vorgeschrieben. Selbst wenn während der Zeit im Bereitschaftsdienst die Tätigkeit nicht aufgenommen wird, zählt sie dennoch nicht als Ruhezeit, sondern als vollwertige Arbeitszeit. Demnach ist nach einem solchen Dienst die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren, bevor der Betroffene abermals seine Tätigkeit aufnehmen darf.
Jedoch wurden die deutschen Gesetze infolge dieses Urteils zunächst nicht geändert und erst 2004 gab es eine Änderung im deutschen Arbeitsrecht, nach der nun gilt: Bereitschaftsdienst ist als vollwertige Arbeitszeit zu definieren.
Erst im Februar 2018 gab es in Bezug auf den Bereitschaftsdienst ein erneutes Urteil vom EuGH. Ein belgischer Feuerwehrmann klagte gegen die Stadt, weil er den Bereitschaftsdienst, den er im eigenen Zuhause verrichtet, als vollwertige Arbeitszeit angerechnet haben wollte.
Der zuständigen Richter gaben dem Feuerwehrmann recht. Sein Bereitschaftsdienst gehöre dann zur regulären Arbeitszeit, wenn er in den vom Arbeitgeber vorgegebenen acht Minuten am Arbeitsplatz sein muss. Schließlich könne er sich in dieser Zeit nur sehr eingeschränkt anderen Tätigkeiten widmen, was seinen Dienst deutlich von Rufbereitschaften unterscheide, bei denen der Arbeitnehmer lediglich erreichbar sein muss.
Ausnahmen auf tarifvertraglicher Grundlage bei regelmäßigen Bereitschaftsdiensten
Allerdings gibt es nun mal Branchen, in denen der Bereitschaftsdienst grundsätzlich Teil des Berufs ist, wie eben in Krankenhäusern oder Betreuungseinrichtungen mit Nachtdienst (wie Jugendhilfe oder Behindertenhilfe).
Diesbezüglich lässt das ArbZG im Paragraf 7 abweichende Regelungen wie folgt zu:
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Im Tarifvertrag müssen dennoch Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten eindeutig festgelegt sein.
Bereitschaftsdienst: Inwiefern hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht?
Möchte der Arbeitgeber einen Bereitschaftsdienst dauerhaft einführen, dann hat der Betriebsrat dabei tatsächlich ein Mitbestimmungsrecht. So kann er mitbestimmen, ob ein Bereitschaftsdienst die anfallende Arbeit tatsächlich abdecken soll.
Dieses Mitspracherecht hat jedoch nur Bestand, wenn mit der Einführung des Dienstes die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit vorübergehend überschritten wird. Soll während dieser Zeit aber gar keine Vollarbeit angeordnet werden, so benötigt der Arbeitgeber für die Einrichtung eines solchen Dienstes nicht die Zustimmung des Betriebsrates.
Vergütung im Bereitschaftsdienst
Der EuGH entschied zwar, dass diese Arbeitsform als reguläre Arbeitszeit zählt, dennoch geht damit nicht automatisch eine Vergütungspflicht einher. Trotzdem ist ein Bereitschaftsdienst ohne Bezahlung in der Regel wegen Sittenwidrigkeit nicht möglich. Hier gibt es aber keine europäischen Richtlinien, sondern bzgl. der Vergütung müssen nationale Richtlinien zur Anwendung kommen.
In diesem Fall zählt nun doch der Umstand, dass der Beschäftige während seines Dienstes gar nicht unbedingt zur Tat schreiten muss. Daher ist es üblich, dass diese Zeit geringer vergütet wird als die der normalen Vollarbeit, in welcher auf jeden Fall die jeweilige Tätigkeit ausgeführt wird.
Die Regelungen zur Bezahlung beim Bereitschaftsdienst sind abhängig von:
- dem jeweiligen Arbeitsvertrag (das aber eher seltener)
- von einem Tarifvertrag (häufiger), der auf das Beschäftigungsverhältnis angewendet werden kann oder
- von den Arbeitsvertragsrichtlinien, die für das betroffene Arbeitsverhältnis gelten.
Darüber hinaus gilt bei der Bezahlung im Bereitschaftsdienst: Diese Stunden stellen keine Überstunden im Sinne von Paragraf 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Dies schreibt nämlich vor, dass Überstunden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen sind. Dahingegen fließt die Vergütung für den Bereitschaftsdienst sehr wohl in die Berechnung rein.
Entscheidung des BAG: Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste
Es gilt allerdings in jedem Fall: Beim Bereitschaftsdienst muss wenigstens der Mindestlohn gezahlt werden. Das entschied das BAG im Sommer 2016 (Az. 5 AZR 716/15).
Begründung: Im Mindestlohngesetz wird kein Unterschied zwischen Bereitschaftsstunden und regulärer Arbeitszeit gemacht.
Stattdessen gebe es eine einheitliche Lohnuntergrenze, die für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen sei.
Der Mindestlohn wurde 2015 eingeführt. Damals noch auf 8,50 Euro festgesetzt, wurde er 2017 auf 8,84 Euro hochgestuft. Aktuell beträgt er 12,41 Euro brutto pro Stunde (Stand: Januar 2024). Allgemein soll die Lohnuntergrenze alle zwei Jahre, falls nötig, angepasst werden. So will das Bundesministerium für Arbeit garantieren, dass jeder Arbeitnehmer mit seinem Gehalt alle Lebenshaltungskosten zahlen kann.
Mit dieser Entscheidung setzte das BAG zwar offiziell den Mindestlohn auch für diese Arbeitsform fest, dennoch wurde damit nicht zugunsten des Klägers geurteilt, ein Rettungsassistent aus Nordrhein-Westfalen. Dieser forderte den Mindestlohn als Extra-Bezahlung für seinen regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst, da die tarifvertraglich festgelegte Vergütungsklausel mit der Einführung des Mindestlohngesetzes seiner Ansicht nach hinfällig wäre.
Sein darin vereinbarter Monatslohn decke nur die 39 Stunden pro Woche geleistete Vollarbeitszeit ab, nicht aber die darüber hinausgehende (aus Bereitschaftsdienst bestehende) Arbeitszeit, die bis zu 48 Stunden wöchentlich betragen könne.
Das BAG rechnete jedoch anders. So sei im Tarifvertrag eben nicht von einem Stundenlohn, sondern von einem festen Monatslohn die Rede. Bei maximal 228 möglichen Arbeitsstunden im Monat und einem Gehalt von 2680 Euro brutto sei die Lohnuntergrenze auch für die Zeit im Bereitschaftsdienst nicht nur erfüllt, sondern sogar überschritten.
Der damals geltende Mindestlohn von 8,50 Euro brutto auf 228 Arbeitsstunden im Monat ergebe ein Mindestgehalt von 1938 Euro brutto. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung bestehe daher nicht.
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Ich arbeite im Fahrdienst des DRK und dort ist allgemein die Regelung, daß die Zeiten zwischen den Fahrten bereits als „Freizeit“ gewertet wird und pauschal schon mal nicht vergütet wird. Nach mehr als 2 Jahren Kampf habe ich für mich selbst durchgesetzt, daß ich (beinahe) täglich ein ca. 8 Stunden durchgehendes Arbeitszeitfenster vergütet bekomme. Für die anderen Fahrer, die weniger aufsässig sind, gilt jedoch obige Regelung.
Die gleiche Regelung wird jedoch beim „Bereitschaftsdienst“ knallhart durchgezogen. So habe ich beispielsweise diesen Samstag eine Fahrt von etwa 10 minuten Dauer und muß meinen Fahrgast nach etwa 4 Stunden wieder abholen und nach Hause bringen. Obwohl als „Bereitschafstdienst“ betitelt werden die 4 Stunden nicht vergütet.
Natürlich habe ich alle Fahraufträge der letzten 4 Jahre und falsch, bzw. gar nicht abgerechnete Arbeitszeiten in Schriftform aufbewahrt.
Was tun?
Hallo zusammen,
wie hoch ist denn die höchstmögliche Arbeitszeit im 7tage Zeitraum beim 24Stunden Dienst bei der Feuerwehr ( keine Beamten )!!!
Und wie sieht es mit der EU-Richtlinie von 2001 mit dem Ruhetag plus 11stunden im 7tage Zeitraum im 24 Stunden Dienst aus ????
Wieviel Dienste sind im 7 Tage Zeitraum zulässig ???
Vielen Dank für die Antworten in Vorraus
Gruß
Da bereitschaftszeit arbeitszeit ist, gilt entweder 48h höchstarbeitszeit als 2 24h dienste die woche, oder mit opt out die jeweilige h anzahl. Bei einer opt out von 58h also 2 24er +10h da auf 60h mit überstunden und ausgleich gekommen werden darf also 2 24er + 12h schicht. Muss aber im Arbeitsvertrag bzw AVR stehen. 24h müssen nicht bezahlt werden sondern anhand der Einsätze die in einer Bestimmten zeit anfallen anteilig bezahlt werden. in der Regel ist das in stufen gegliedert, zb bei mir Stufe 2 also werden 16h bezahlt und 8h sind unbezahlt. jedoch in der Arbeitszeitberechnung müssen 24h bewertet werden wenn es um die wöchentliche Höchstarbeitszeit geht.
Also bei dem beispiel mit opt out 58h sind das 232h höchstarbeitszeit im Monat also 9,6 dienste.
Es kann aber auch geregelt sein wie viele Bereitschaftsdienste Max im Monat gemacht werden Dürfen, der Rest muss aus Normaler Arbeitszeit bestehen in form von 8h Diensten Max 10h.
Ich überlege in den Bereitschaftsdienst zu wechseln. Interessant was man hier mit dem Arbeitsrecht beachten muss. Ich wusste gar nicht, dass Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht das Gleiche sind.
muss alle 2-3 Wochen Bereitschaft machen Mo.-Do.16.00-18.00,Fr.13.00-18.00 bekomme dafür nichts,ist das ok?
Ich überlege in den Bereitschaftsdienst zu wechseln, möchte aber erst mehr über das zuständige Arbeitsrecht erfahren. Gut zu wissen, dass man während des Bereitschaftsdienst auch in einem anderen Aufenthaltsraum sein kann. Ich werde in Erfahrung bringen, ob das eine Möglichkeit bei meiner hypothetischen Stelle wäre.
Meine grosse Frage ist tatsächlich wie das mit den Ruhezeiten geregelt ist. Ich zum Beispiel muss alle 2 Tage Bereitschaft machen, nach meinem Arbeitstag von 9 bis 17 Uhr muss ich ab 17 Uhr Bereitschaft bis zum nächsten Morgen machen. Und dann ab 9 Uhr wieder auf der Matte stehen bis 17 und habe dann Feierabend. Der Tag darauf startet wieder um 9 Uhr und geht dann wieder bis 17 Uhr und ab 17 Uhr wieder Bereitschaft. Dazu kommt das ich alle 2 Wochen Bereitschaftsdienst am Wochenende machen muss. Dieser geht von Freitags nachmittags 17 Uhr bis Montag morgens 7 Uhr. Der Freitag startet aber mit dem normalen Arbeitstag von 9 bis 17. Meines Wissens nach muss ich 11 Stunden Ruhepause haben zwischen zwei Arbeitstagen. Was bedeuten würde das mein Bereitschaftsdienst gegen das Gesetz verstößt. Sehe ich das so richtig?
Was steht mir zu.5 .5 std voll Zeit plus 7 Std bereits schaft dienst in der Pflege nachtwache in betreung pflege am Arbeitsplatz
Es bleibt die Frage, wie lange darf der BD sein. 24 Stunden plus 45 min Pause oder inkl. Pause? Es gibt zahlreiche Betriebsvereinbarungen, die 10 Stunden Tagdienst und dann 13, 25 Stunden BD und abschließend 40 Minuten wieder Übergabezeit (100% gewertet) haben. Das ist m.E. zulässig.
Danke, dass Sie erklärt haben, wie die Arbeitszeit geregelt wird. Mein Freund arbeitet in einem Unternehmen, und er befürchtet, dass die Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ich werde ihm diesen Artikel mitteilen, und wenn er weitere Bedenken hat, werde ich ihm sagen, dass er mit einem Anwalt sprechen soll.
Sehr gut erklärt über den Bereitschaftsdienst. Er ist ja in vielen Arbeitsbereichen erforderlich. Ich bin dankbar für alle, die bereit für uns sind, wie z. B. die Feuerwehr oder Polizei. Jetzt kann ich diesen Begriff auch besser im Zusammenhang mit Arbeitsrecht verstehen.
Guten Tag,
da ich nach einem Arbeitsunfall nicht mehr berufstätig bin habe ich ALG I beantragt. Seit Monaten habe ich alle Unterlagen eingereicht und noch keinen Bescheid erhalten. Nun habe ich eine Erklärung zur Inanspruchnahme der Vermittlung durch Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld bekommen welche ich unterschreiben soll.
Da für mich aber nicht geklärt ist ob ich Anspruch habe oder nicht und ich ALG II erhalte möchte ich diese nicht abgeben.
Mein Versuch mich an die im Schreiben angegebene E-Mail-Adresse zu wenden ist fehlgeschlagen und da heute die Frist abläuft weiß ich nun nicht wie ich weiter vorgehen soll zumal die Antwort die ich von einem anderen Anwalt dbzgl. erhalten habe (siehe unten) mir nur bedingt weitergeholfen hat.
Vllt. können Sie mir Rechtshilfe geben oder mir verraten welche Kosten mich dafür erwarten.
Freundliche Grüße J. Bauer