Wer schon einmal in rechtliche Auseinandersetzungen geraten ist, der weiß, dass eine gütliche Einigung nicht immer gelingt. Nur zu oft sind die Fronten zwischen den Beteiligten derartig verhärtet, dass ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden muss. Doch die Dienste eines Anwaltes sind stets mit Kosten verbunden.
Viele stellen sich bereits im Vorfeld die Frage, wonach sich die dabei anfallenden Kosten und Gebühren bemessen. Eine wichtige gesetzliche Grundlage ist in diesem Kontext das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder auch RVG). Anhand dieser „Gebührenordnung“ für Rechtsanwälte bemisst sich die Höhe des Honorars, sofern nicht eine sogenannte Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffen wird.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick über das Thema „Anwaltsvergütung und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ geben: Welche Neuerungen traten mit den Erlass des RVG ein? Wie ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgebaut? Was hat es mit der in Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angeführten Tabelle auf sich? Wie hoch sind die Kosten bei einer Erstberatung?
Inhalt
FAQ: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Es gibt zwei unterschiedliche Formen der Gebühren. Die Betragsgebühren finden vor allem im Straf- und Sozialrecht Anwendung. Satzungsgebühren bemessen sich stets am Gegenstandswert.
Wie hoch die Gebühren ausfallen, ist in Anlage 2 vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und bemisst sich am Gegenstandswert. Unserer Tabelle können Sie die jeweiligen Gebühren entnehmen.
Können Sie sich nachweislich die Dienste von einem Anwalt nicht leisten, haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Hintergrund: Begründung des RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Es ersetzte die zuvor in Deutschland geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (kurz: BRAGO).
Der Gesetzgeber verfolgte dabei den Zweck, mit der Einführung des RVG, ein Gesetz zu schaffen, welches das Kosten- und Vergütungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland vereinfachen und zudem für Mandanten transparenter machen sollte. Die Höhe der Anwaltsgebühren sollte sich dabei verstärkt am Umfang sowie am Schwierigkeitsgrad der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit bemessen.
Ferner war geplant, den Rechtsanwälten mit Inkrafttreten des RVG, einen Anreiz zu schaffen, vermehrt auf eine außergerichtliche und gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Dadurch sollte wiederum die erhöhte Arbeitsbelastung der Gerichte etwas eingedämmt werden.
RVG-Gebühren: Was hat sich verändert?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz brachte gegenüber der ursprünglichen Rechtanwaltsgebührenordnung einige Neuerung mit sich: Zum einen wurden die Wertgebühren für außergerichtliche Streitbeilegungen angehoben. Den Anwälten sollte dadurch der bereits zuvor erwähnte Anreiz geboten werden, Angelegenheiten auch ohne einen gerichtlichen Prozess und die Inanspruchnahme richterlicher Dienste beizulegen.
Zum anderen ist die Vergütung von Anwälten bei einer Strafverteidigung oder im Falle einer Vertretung in bestimmten Bußgeldverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nunmehr eine höhere als nach der zuvor geltenden besagten Gebührenordnung der Rechtsanwälte.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Aufbau und Struktur
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzt sich im Grunde wie sein Vorläufer auch aus zwei Teilen zusammen:
Es besteht aus einem Gesetzestext, der wiederum in neun Abschnitte aufgeteilt ist, sowie einem Teil, in dem die Anlagen zum RVG enthalten sind.
Die Anlagen wiederum bestehen aus einem Vergütungsverzeichnis (kurz VV), welches im RVG als Anlage 1 normiert ist und einer Tabelle, in der die Höhe der jeweiligen Gebühren pro Gegenstandswert festgesetzt sind.
Der RVG-Gesetzestext untergliedert sich in die folgenden Abschnitte:
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zum Gebührensystem (§§ 1 – 12c)
- Abschnitt 2: Gebührenvorschriften nach dem Gegenstandswert (§§ 13 – 15a)
- Abschnitt 3: Angelegenheit – Wann handelt es sich um dieselbe und wann um verschiedene Angelegenheiten? (§§ 16 – 21)
- Abschnitt 4: Gegenstandswert (§§22 – 33)
- Abschnitt 5: Gebühren für außergerichtliche Beratung und Vertretung (§§ 34 – 36)
- Abschnitt 6: Gerichtliches Verfahren vor den Verfassungsgerichten und dem EuGH (§§ 37 – 41a)
- Abschnitt 7: Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren (§§ 42 – 43)
- Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe ( §§ 44 – 59a)
- Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften (59b – 62)
Beispiel: Beratungsgespräche, außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Besprechungen oder die Mitwirkung an einem Vergleich ziehen also jeweils unterschiedlich hohe Gebühren nach sich.
In Anlage 2 des RVG ist eine Tabelle enthalten, welche die jeweilige Gebühr für die einzelne Tätigkeit festsetzt.
Beispiele:
- Im Zivilprozess fällt für den ersten Rechtszug laut RVG eine sogenannte Verfahrensgebühr an. Nach der Rechtsanwaltsgebührentabelle in Anlage 1 wird diese auf einen Wert von 1,3 festgesetzt.
- Für die Wahrnehmung eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird, fällt eine Gebühr von 0.5 an.
Das Vergütungsverzeichnis besteht aus ingesamt sieben Teilen und ist wie folgt aufgebaut:
- Teil 1: Regelungen über allgemeine Gebühren (insbesondere die Einigungsgebühr)
- Teil 2: Regelungen über Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
- Teil 3: Regelungen über die Vertretung in Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz auch in Verbindung mit § 92 Jugendgerichtsgesetz und ähnlichen Verfahren (Bedeutsam sind hier insbesondere die Termins- sowie die Verfahrensgebühr.)
- Teil 4:Regelungen über Strafsachen
- Teil 5: Regelungen über Bußgeldsachen
- Teil 6: Regelungen über sonstige Verfahren
- Teil 7: Regelungen über Auslagen
Wie hoch sind die einzelnen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz?
Wie hoch die jeweilige Gebühr ist, bemisst sich im Bereich des Zivil- und Verwaltungsrechts wiederum am sogenannten Gegenstandswert des Verfahrens. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gewährleistet dadurch, dass Mandate mit einem hohen Gegenstandswert finanziell den Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringerem Wert ausgleichen.
Dem RVG ist in Anlage 2 eine weitere Tabelle zu entnehmen, aus welcher sich die jeweilige Gebührenhöhe der einzelnen Gegenstandswerte ergibt. Der folgende Ausschnitt aus Anlage 2 soll das Prinzip veranschaulichen:
Gegenstandswert bis … Euro | Gebühr in Euro |
---|---|
500 ,00 | 45,00 |
1.000,00 | 80,00 |
1.500,00 | 115,00 |
2.000,00 | 150,00 |
3 000,00 | 201,00 |
4.000,00 | 252,00 |
5.000,00 | 303,00 |
6.000,00 | 354,00 |
7.000,00 | 405,00 |
8.000,00 | 456,00 |
Geht es also in einem Rechtsstreit um eine Waschmaschine im Wert von 250 Euro, so beläuft sich der Gegenstandswert auf einen Betrag „bis 500 Euro“, die einzelne Gebühr nach der RVG-Gebührentabelle beträgt also 45 Euro. Eine Verfahrensgebühr von 1,3 würde sich demnach auf einen Betrag von 58,50 Euro errechnen.
Der Gegenstandswert ist der monetäre Ausdruck eines Streitgegenstandes. Bei Prozessen wird stets vom sogenannten Streitwert gesprochen. Der Begriff „Gegenstandswert“ hingegen wird außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens verwendet.
Gebührenarten nach dem RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt zwei Berechnungsformen, anhand derer sich die Höhe der jeweiligen Gebühr bemisst. Die Rede ist von der Betrags- sowie der Satzungsgebühr.
Betragsgebühren werden, wie der Name schon sagt, in bestimmten Beträgen angegeben. Nach dieser Form wird überwiegend im Strafrecht und im Bereich des Sozialrechts abgerechnet.
Satzungsgebühren sind indes solche, die sich am jeweiligen Gegenstandswert des Verfahrens bemessen. Im Vergütungsverzeichnis ist dann wiederum ein bestimmter Satz festgelegt (Beispiel: eine 1,3 Gebühr), anhand derer sich dann der Betrag errechnet.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Grundlagen einer anwaltlichen Vergütung
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, nach denen eine anwaltliche Vergütung zu bemessen ist: Zum einen kann sich die Vergütung anhand der Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben oder aber zum anderen aus einer sogenannten Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.
Gemäß § 49b BRAO ist es beispielsweise nicht zulässig, geringere Gebühren zu vereinbaren bzw. zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Nur im Einzelfall darf der Anwalt besonderen Umständen des Mandanten durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren Rechnung tragen.
Ferner muss eine Vergütungsvereinbarung nach dem RVG einigen förmlichen Vorgaben entsprechen. Sie muss gemäß § 3a RVG stets in Schriftform gestaltet und zudem auch klar als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Sie darf zudem nicht in der Vollmacht des Anwaltes mit enthalten sein, sondern muss ein textlich selbstständiges Dokument darstellen.
Vonnöten ist außerdem, dass die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf enthält, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse, im Falle einer Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Im Falle eines Verstoßes gegen das Formerfordernis aus § 3a RVG kann ein Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen. Dies ergibt sich aus § 4b RVG.
RVG-Beratungsgebühr
Viele Ratsuchende interessieren sich insbesondere dafür, ob nach dem RVG bei einer Erstberatung Kosten anfallen. Eine Erstberatungsgebühr fällt immer dann an, wenn sich ein Mandant zu einem erstmaligen Gespräch mit seinem Anwalt zusammenfindet. Nicht von Relevanz ist hierbei die Dauer des Gespräches sowie der Ort, an dem die Beratung stattfindet.
Im RVG ist mit Erstberatungsgebühr allerdings lediglich eine solche für mündliche Auskünfte gemeint. Sofern der Rechtsanwalt weitere Tätigkeiten vornimmt, wie beispielsweise Telefonate führt oder Schriftsätze aufsetzt, sieht die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthaltene Anwaltsgebührentabelle bereits weitere Gebühren vor.
Prozesskostenhilfe: Ab wann bekommen Sie Unterstützung?
Nicht jedermann ist in der Lage, die Gebühren nach dem RVG finanziell zu stemmen. Deshalb ist es sozialschwachen Personen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Vonnöten ist ein entsprechender Antrag. Des Weiteren muss die Person wirtschaftlich bedürftig im Sinne der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) sein, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein.
Sind alle Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfe gegeben, bleiben dem Betroffenen die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erspart.
hallo, ich habe meinen langjährigen Freund der Anwalt ist gefragt (nach eigenen Angaben) ob er sich einen Kaufvertrag von mir anschauen kann.Wert Hausverkauf über 320000€
Eine Gebühr für das Durchsehen des Vertrages wurde nicht im voraus vereinbart.
Nach der Prüfung des Vertrages schickte mir meine alter Freund eine Rechnung über 4272,41€ zu.
Ist das zulässig, in Anbetracht fehlenden Erklärungen über Gebühren?
Hallo,
Meine Frage mein Anwalt rechnet nach RVB ab. Wo sehe ich wenn mein Anwalt einen Stundensatz von 200 Euro berechnet ob dieser angemessen ist oder nicht…hier finde ich nichts.
Gabe prozesshilfekosten und frage mich wie ich den Satz verstehen kann wenn man prozesshilfekosten bekommt soll es nicht über den RVB Satz hinausgehen.
Finde keine Tabelle mit den Stundensätzen nach RVG
Was ist angemessen was ist Wucher?
12 Stunden und 20 Minuten x 200 Euro
Mein Anwalt sendet Aufstellung mit Telefonaten 2 Minuten etc…
Ab wann wird getaktet?
Bitte um Hilfe?
Hallo in die Runde,
bitte sehen Sie dies nicht als einen gebührenrechtlichen Auftrag. Ich habe Fragen, die auch die Öffentlichkeit interessieren wird. Was soll man tun, wenn kein Anwalt bereit ist ein Mandant zu übernehmen oder ohne Geld bereit ist den Antrag auf PKH zu bearbeiten? Ich habe sehr oft Menschen ohne Geld begleitet, denen ein Anwalt direkt ins Gesicht gesagt hat, dass er weder auf Beratungshilfe die Erstberatung durchführt und den Antrag auf PKH ohne Geld nicht bearbeiten wird, bzw. diese Sachen werden auf der für sie niedrigen Verdienstmöglichkeit erst gar nicht angenommen. Manchen konnte ich persönlich helfen, die anderen haben ohne Vertretung verloren oder konnten keinen Prozess einleiten. Es scheint in Deutschland niemanden zu interessieren, nicht mal die Gerichte. Ein Anwalt wird nicht beigeordnet, wenn der Antrag auf PKH nicht ausgearbeitet wurde. Die Gerichte verweigern sogar Erstattung der Vertretungskosten des Nichtrechtsanwaltes. Die Rechtsanwaltskammer interessiert gar nichts. Vielleich mögen Sie hier der Öffentlichkeit diese Probleme erläutern. Viele Grüße
Guten Tag.
In einem privaten Rechtsstreit ( ebay-Verkauf ) hat der Käufer meine Rücknahmeangebote ignoriert und sich einen Rechtsbeistand gesucht. Dieser hat mir, am Streitwert bemessen, eine Gebühr von 1,3 nach RVG berechnet. Wie schon dem Käufer, habe ich auch dem Anwalt mein Rücknahmeangebot mitgeteilt, und der Käufer hat diesem jetzt zugestimmt. Der Anwalt schickt mir nun eine 2.0 Gebühr nach RVG zzgl. Einigungsgebühr.
Kann die Gebühr hier von ursprünglich 1.3 auf 2.0 erhöht werden? Ein „erhöhter“ Aufwand kann doch nicht dadurch begründet sein, daß er dem Käufer lediglich mein Schreiben mit dem Rücknahmeangebot weitergeleitet und eine Antwort an mich verfasst hat?
MfG
Victor G.
Hallo,
ich musste Privatinsolvenz beantragen und habe dafür im August 2019 einen Anwalt eingeschaltet. Dieser hat für seine Tätigkeit 2.618 € inklusive Umsatzsteuer verlangt. Angeblich können er diesen „niedrige Vergütung“ nur anbieten, da seine Kanzlei auf Flatrate-Basis arbeitet.
Außerdem habe ich festgestellt, das in seiner Vergütungsvereinbarung sowohl das Regelinsolvenzverfahren als auch das Verbraucherinsolvenzverfahren aufgelistet sind.
Ist die Vergütung gerechtfertigt und warum erscheinen auf der Vereinbarung zwei Verfahren?
Vielen Dank schon im Vorraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Frau
j:R.
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Auto wurde aufgebrochen und die Versicherung zahlt nicht. Wir haben uns an einen Anwalt gewandt. Nach der Erstberatung baten wir ihn, ein schreiben aufzusetzen. Jedoch fanden wir heraus, dass er uns falsch beriet und er von der Materie nicht viel wusste. Wir entzogen ihm den Fall und bekamen eine Rechnung von 1.000 € obwohl wir nur ein Gespräch hatten und er nur einen Brief erfasst hat. Mein Mann und ich empfinden die Rechnung als zu hoch. Die 1,3 Geschäftsgebühr von 13.000€ Gegenstandswert stimmen zwar, aber er hat uns falsch beraten und die Dauer des „Auftrages“ lag nur bei 9 Tagen. Ist die hohe Rechnung trotzdem rechtens?
Ich Sie können und helfen, danke.
Grüße Familie F.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 08.10.2019 online die Scheidung eingereicht. Daraufhin habe ich eine Bestätigungs e-mail bekommen, sowie eine e-mail in welcher mir eine Vollmacht zugesandt wurde die zu unterzeichnen ist. Diese Vollmacht war mir suspekt, worauf ich
den Auftrag als beendet erklärte. Das war bereits am 10.10. und in einer zweiten e-mail am 11.10.2019. Nun bekomme ich von dieser Anwaltskanzlei eine Rechnung zugesandt über eine Summe von 686,39€! Gegenstandswert 16.500,00€ entsprechend unseren Nettogehältern. Leistungszeit 09.10. – 15.10.2019! 0.8 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages §13 RVG, Nr. 3101 Nrn.1, 3100 VV RVG.
Ist diese Rechnung und vor allem die Höhe der Summe bei diesem lächerlichen Aufwand seitens der Kanzlei rechtens? Für eine Auskunft wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas A
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage. Ich bin Ende 2018 aus meinem Unternehmen ausgeschieden und möchte im Nachhinein für meine 22 Järhige Tätigkeit, davon 13 Jahre als GF eine Provision als Abfindung, da die vereinbarte Provisionszahlung in Verbindung mit einem Immobilienprojekt formuliert wurde, was leider gescheitert ist. Mein „Wunsch“ für die Provision beträgt mind. 250.000 Euro. Ich möchte hierzu im Vorfeld einen Anwalt einschalten, der mich hinsichtlich des mit meinem Arbeitgeber zu erstellenden Vereinbarung berät, jedoch in keinen kontakt mit meinem Arbeitgeber treten soll. Meine Frage: Muss ich auch in diesem Fall bereits meinen Anwalt nach den Anwaltvergütungsgesetz – Gegenstandswert vergüten oder kann das auch unter „Beratung“ laufen. Muss die Art der Bezahlung im Vorfeld des Tätigwerdens meines Anwaltes besprochen und schriftlich fixiert werden? Danke und Grüße Hubert V.
Hallo Hubert V.,
die Vergütung hängt auch davon ab, in welchem Umfang der Anwalt für Sie tätig wird. Außer zum Arbeitgeber können andere Kontaktaufnahmen notwendig sein oder werden. Fragen hinsichtlich der Vergütung können und sollten Sie in einem ersten Beratungsgespräch direkt mit dem Abwalt klären. Wir können keine Aussagen treffen, wie die Tätigkeit in ihrem Fall aussehen kann oder wird.
Ihr Team von anwalt.org