Umsatzsteuer als Verkehrs- und Endverbrauchersteuer

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 3. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Wie wird die Umsatzsteuer berechnet?
Wie wird die Umsatzsteuer berechnet?

Die Umsatzsteuer nach heutigem Verständnis wurde zu Zeiten des Ersten Weltkrieges um 1916 eingeführt. Um dem hohen Finanzbedarf Herr zu werden, führte der Staat eine sogenannte Stempelsteuer ein, welche auf Warenlieferungen erhoben wurde.

Zwei Jahre später löste eine Allphasen-Bruttosteuer die Stempelsteuer ab. Erstere wurde in der Bundesrepublik bis Ende 1967 und in der DDR bis 1970 genutzt. Der Steuersatz belief sich ursprünglich auf 0,5 % und wurde in den folgenden Jahrzehnten immer wieder angehoben.

1968 erfolgte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Vereinheitlichung der Umsatzbesteuerung. Zukünftig wurde eine Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug erhoben. Der Staat besteuerte also nicht mehr den Bruttobetrag, sondern das Nettoeinkommen.

FAQ: Umsatzsteuer

Was ist die Umsatzsteuer?

Eine Umsatzsteuer wird in Deutschland grundsätzlich auf Lieferungen und Dienstleistungen erhoben. Hier lesen Sie mehr dazu.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer?

Um die Umsatzsteuer zu berechnen, brauchen Sie den Brutto- und Nettobetrag. Hier erhalten Sie eine Anleitung für den Rechenweg.

Wie gebe ich die Umsatzsteuer in der Steuererklärung an?

Je nachdem auf was Sie Umsatzsteuer erheben, müssen Sie eine andere Anlage in der Steuererklärung ausfüllen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Umsatzsteuer: Definition und Bedeutung

Wie die geschichtliche Darstellung zeigen konnte, unterlag die Umsatzsteuer vielen Reformen und Anpassungen. Ursprünglich wurde die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer genutzt. Bemessungsgrundlage war in diesem Fall der Bruttoumsatz jeder Stufe in der Wertschöpfungskette.

Die Definition der Umsatzsteuer hat sich im Laufe der Jahre verändert.
Die Definition der Umsatzsteuer hat sich im Laufe der Jahre verändert.

Demnach ergab sich die Höhe der Steuerbelastung aus der Anzahl der Stufen (sog. Kumulierungs-/Kaskadeneffekt). Leidtragender war der Endverbraucher.

Nachteilig war außerdem, dass es zu einer Wettbewerbsverzerrung kam und wenig Transparenz vorherrschte.

Um diese Nachteile auszuschalten, wird heute auf die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug zurückgegriffen. Bemessungsgrundlage ist also nicht die Bruttosumme, sondern der Nettobetrag.

Durch den Vorsteuerabzug bleibt das Produkt in der Wertschöpfungskette umsatzsteuerfrei. Doch wer zahlt die Umsatzsteuer dann? Letztendlich muss auch in diesem Fall der Konsument den Nettobetrag plus Umsatzsteuer entrichten.

Ein Beispiel soll das Prinzip der Umsatzsteuer erklären:

Beginnen wir mit der Betrachtung der Unternehmer:

  1. Ein Unternehmer verkauft Holz für Möbel an einen Zulieferer für 50 Euro. Der Zulieferer zahlt die Rechnung inkl. Umsatzsteuer von 19 %. Der Betrag beläuft sich also auf 59,90 Euro.
  2. Der Zulieferer verkauft das Holz für 70 Euro an eine Schreiner. Der Schreiner zahlt dem Zulieferer 83,30 Euro.
  3. Der Schreiner baut einen Tisch aus dem Holz und verkauft diesen an einen Kunden für 150 Euro. Der Kunde schuldet dem Tischler dann 178,50 Euro.

Nun ist es aber so, dass alle Unternehmer die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden müssen und die Differenz aus gezahlter und erhaltender Umsatzsteuer an eben dieses überweisen. Dies sieht dann Schritt für Schritt wie folgt aus:

  1. Der Unternehmer hat 9,90 Euro Umsatzsteuer vom Zulieferer erhalten und überweist diesen Betrag an das Finanzamt.
  2. Der Zulieferer erhält seine bereits gezahlt Steuer vom Schreiner wieder, denn dieser zahlt im 13,30 Umsatzsteuer. Da er bereits 9,90 zahlte (Vorsteuer), darf er diese Summe abziehen. Er muss dem Finanzamt dann also nur 3,40 Euro zahlen.
  3. Auch der Schreiner erhält seine entrichtete Umsatzsteuer – nämlich vom Endverbraucher. Dieser zahlt dem Schreiner 28,50 Euro. Auch hier wird wieder die Differenz gebildet: 28,50 – 13,30 = 15,20 Euro.

Schlussendlich haben alle Unternehmer ihre Umsatzsteuer wieder zurückerhalten und wurden steuerlich nicht belastet. Deswegen gilt die Umsatzsteuer als Verkehrsteuer. Auch ist der Begriff der indirekten Steuer zutreffend, da der Steuerschuldner (Konsument) und der wirtschaftliche Belastete nicht identisch sind.

Die Umsatzsteuersätze liegen in Deutschland bei 19 bzw. 7 %.
Die Umsatzsteuersätze liegen in Deutschland bei 19 bzw. 7 %.

Fassen wir nun die einzelnen Beträge der Wertschöpfungskette zusammen, wird deutlich, dass die gesamte Steuerlast beim Verbraucher liegt:

9,90 + 3,40 + 15,20 = 28,50 Euro

Deshalb kann die Umsatzsteuer auch als Verbrauchsteuer bezeichnet werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ergeben sich die abzuführenden Beträge also wie folgt:

  • vom Unternehmer 9,90 Euro
  • vom Zulieferer 3,40 Euro (dem Schreiner in Rechnung gestellt 13,30 minus Vorsteuer 9,90 Euro)
  • vom Schreiner 15,20 Euro (dem Endverbraucher in Rechnung gestellt 28,50 minus Vorsteuer 13,30 Euro)

Der Staat bzw. die Bundesländer verdienen also an jedem Schritt in der Wertschöpfungskette mit. Die Umsatzsteuer geht dabei zu 53,9 % an den Bund, zu 44,1 % an die Länder und zu 2 % an die Gemeinden.

Was besagt das Umsatzsteuergesetz?

Alles rund um die Umsatzsteuerpflicht regelt das Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach § 1 UStG werden alle Lieferungen, die Unternehmen im Inland gegen Entgelt mit dem Unternehmen erbringen, besteuert. Gleiches gilt für die Einfuhr und einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Von einem innergemeinschaftlichen Erwerb wird gesprochen, wenn eine Ware zwischen zwei Mitgliedsstaaten (EU) gegen Entgelt ausgetauscht wird. Entgelt meint in diesem Zusammenhang alle Aufwendungen und Leistungen, welche aufgebracht werden, um die Ware zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer.

Nach § 2 UStG gilt als Unternehmer, wer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten selbstständig nachgeht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen auch einen Gewinn erzielt. Im Gegensatz dazu wird eine Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine natürliche Person so in ein Unternehmen eingegliedert ist, dass sie Anweisungen befolgen muss.

Nach § 12 UStG beträgt der Regelsteuersatz 19 %. Nach § 10 UStG bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Trotz Umsatzsteuerbefreiung ist eine Rechnung Pflicht.
Trotz Umsatzsteuerbefreiung ist eine Rechnung Pflicht.

Unter gewissen Voraussetzungen kann nach § 4 UStG eine Steuerbefreiung gestattet werden.

Diese ist beispielsweise auf innergemeinschaftliche Lieferungen zu erhalten. Auch Umsätze aus der Luft- und Seeschifffahrt sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a UStG vor, wenn die Ware in ein Gemeinschaftsgebiet befördert wurde. Der Abnehmer muss allerdings Unternehmer sein, welcher das Produkt für sein Unternehmen gekauft hat.

Umsätze aus der Luft- und Seeschifffahrt sind steuerfrei. Gleiches gilt zum Beispiel auch für die Lieferung von Gold an die Zentralbanken.

Gemeinnützige Vereine und Organisationen können eine Steuervergütung beantragen. Allerdings muss die Ware an ein Drittlandgebiet geliefert und vor Ort für karitative, humanitäre oder erzieherische Zwecke eingesetzt werden.

Weiter muss eine Steuer angefallen sein und diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Der Antrag ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.

Nach § 12 Abs. 2 UStG fallen auf manche Umsätze nur sieben % Umsatzsteuer an. Hierzu zählen vor allem Grundnahrungsmittel.

Pflichten des Unternehmers

Aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben sich verschiedene Pflichten für den Unternehmer. So muss er nach § 14 UStG für jede Ware eine Rechnung und eine Kopie ausstellen und aufbewahren.

Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. (§ 14 UStG)

Der Händler ist weiter dazu verpflichtet, interne Kontrollmechanismen einzuführen, um den Verlauf der Ware und die Rechnungsstellung nachvollziehen zu können. Die Rechnung kann in Papierform oder auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Die Umsatzsteuer ist in Europa länderübergreifend weitgehend gleich.
Die Umsatzsteuer ist in Europa länderübergreifend weitgehend gleich.

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • vollständiger Namen und Anschrift des Unternehmens und des Empfängers
  • die Steuernummer des Unternehmens oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer (fortlaufende Nummer, die nur einmal vergeben wird)
  • Menge und Art der Lieferung
  • Zeitpunkt der Lieferung
  • nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelte
  • anzuwendender Steuersatz, auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • ggf. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht

Es gilt weiter eine Aufbewahrungspflicht aller Rechnungen von zehn Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese ausgestellt wurden. Im gesamten Zeitraum muss die Rechnung unversehrt sein und den weiteren Ansprüchen aus § 14 UStG entsprechen.

Wer eine Rechnung nicht richtig bzw. rechtzeitig ausstellt, riskiert ein Bußgeld von 5.000 Euro. Wer die Rechnung oder andere beweiskräftige Unterlagen nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen.

Einfuhrumsatzsteuer: Wann muss die Umsatzsteuer gezahlt werden?

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt an, wenn Waren aus einem Drittland nach Deutschland eingeführt werden. Als Drittland gilt nach § 2 Abs. 8 Außenwirtschaftsgesetz jedes Land, was außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt. Helgoland ist davon allerdings ausgenommen. Bemessungsgrundlage ist der entsprechende Zollwert.

Umsatzsteuer auf Ausfuhren?

Exportieren deutsche Unternehmen in ein Drittland, so können diese Produkte als Ausfuhrlieferung steuerfrei abgerechnet werden. Um die Steuerbefreiung zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass die Ware das Land verlassen hat. Dies muss durch einen Beleg- und Buchnachweis nachzuvollziehen sein.

Bezüglich der Umsatzsteuer innerhalb der EU können sich Händler also Folgendes merken: Lieferungen an Händler in ein anderes Mitgliedsland sich im Herkunftsland grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Im Bestimmungsland beim Empfänger unterliegt die Lieferung der Erwerbsbesteuerung.

Liefern Sie allerdings an eine Privatperson, unterliegt diese nicht er Erwerbsbesteuerung, weswegen die Händler die Umsatzsteuer abführen müssen.

Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wer Umsatzsteuer im Ausland generiert, braucht eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Wer Umsatzsteuer im Ausland generiert, braucht eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Nach § 22d UStG erhält jeder Unternehmer vom zuständigen Finanzamt eine Steuernummer, welche auf den Rechnungen anzugeben ist.

Darüber hinaus vergibt das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese benötigen Unternehmen, wenn sie Ware aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerfrei einführen möchten.

Allerdings kann das Bundeszentralamt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur aushändigen, wenn der Händler auch in Deutschland als umsatzsteuerpflichtig geführt wird.

Damit innerhalb der EU die Umsatzsteuer richtig verrechnet wird, braucht also jeder Händler diese Identifikationsnummer. Darüber hinaus wird die Nummer benötigt, um

  • zu erkennen, ob Ware umsatzsteuerfrei geliefert werden kann
  • die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung richtig angeben zu können
  • die Rechnungen ordnungsgemäß erstellen zu können (beide USt-IdNr. müssen auftauchen)

Möchten Händler auch ins europäische Ausland liefern oder Ware importieren, benötigen sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Überprüft das Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer?

Da die Berechnung der Umsatzsteuer in den Händen der Unternehmen liegt, kann dieses eine Umsatzsteuer-Nachschau durchführen (§ 27b UStG). Ein sogenannter Amtsträger sucht dann das Unternehmen auf und sieht die Geschäftsunterlagen durch. Der Chef muss dem Mitarbeiter des Finanzamts zu allen Unterlagen Zugang verschaffen.

Umsatzsteuer berechnen und abführen: So funktioniert das System

Wer ist umsatzsteuerpflichtig?
Wer ist umsatzsteuerpflichtig?

Die sogenannte Umsatzsteuerlast können Sie berechnen. Dies ist nicht nur für die Händler interessant, sondern auch für die Konsumenten, da sie so die von ihnen gezahlten Steuern ausrechnen können.

Darüber hinaus muss jeder Unternehmer regelmäßig folgende Rechnungen anwenden, da er die zu erwartende Umsatzsteuer im Vorhinein an das Finanzamt überweisen muss (Soll-Besteuerung).

Was ist die Umsatzsteuerlast? Das ist die Differenz aus der angefallenen Umsatzsteuer und der abzuziehenden Vorsteuer. Diese Summe muss an das Finanzamt überwiesen werden.

Wie wird die Umsatzsteuer berechnet?

Um die Umsatzsteuer in der Rechnung richtig anzugeben, muss diese im Vorhinein errechnet werden. Sofern Sie den Brutto– und Nettobetrag wissen, gestaltet sich die Berechnung denkbar einfach:

Mehrwertsteuerbetrag = Bruttobetrag – Nettobetrag

Haben Sie den Nettobetrag nicht zur Hand, wissen aber den Bruttobetrag, hilft folgende Formel. Der Mehrwertsteuersatz beläuft sich in aller Regel auf 19&nbsp%, bei Grundnahrungsmitteln ist gelegentlich mit 7 % zu rechnen.

Nettobetrag = Bruttobetrag ÷ (1 + Mehrwertsteuersatz)

Den Bruttobetrag sollten sowohl Händler wie auch Konsumenten immer parat haben, denn das ist der Betrag, der letztendlich immer zu zahlen ist.

Um dies nun zu verdeutlichen, berechnen wir die Umsatzsteuer an dem Beispiel, welches wir bereits nutzten: Der Schreiner verkaufte seinen Tisch an einen Konsumenten für 178,50 Euro. Um nun den Nettobetrag zu erhalten, ist wie folgt vorzugehen:

Nettobetrag = 178,50 Euro ÷ (1 + 19 %)
Nettobetrag = 178,50 Euro ÷ (1 + 0,19)
Nettobetrag = 150 Euro
Mehrwertsteuerbetrag = 178,50 Euro – 150 Euro
Mehrwertsteuerbetrag = 28,50 Euro

Der Umrechnungsfaktor von 1,19 (1 + 0,19) ist einzusetzen, wenn die Mehrwertsteuer 19 % beträgt. Zahlt der Händler bzw. der Kunde allerdings eine Steuer von 7%, so beläuft sich der Faktor entsprechend auf 1,07 (1+ 0,07). Möchten Sie allerdings wissen, wie der Betrag in brutto, also inklusive Umsatzsteuer, aussieht, so ist folgende Formel anzuwenden:

Bruttobetrag = Nettobetrag x (1 + Mehrwertsteuersatz)
Bruttobetrag = 150 Euro x (1 + 19%) [oder 7 %]
Bruttobetrag = 150 Euro x 1,19 [oder 1,07 %]
Bruttobetrag = 178,50 Euro

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wie bereits erwähnt, müssen die Unternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen. Nach § 18 UStG müssen diese monatlich oder vierteljährlich die angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt melden und dann abführen.

Umsatzsteuer: Auch internationale Regelungen sind zu beachten.
Umsatzsteuer: Auch internationale Regelungen sind zu beachten.

Aus der Umsatzsteuerlast des Vorjahres ergibt sich der Abgabezeitraum für die Voranmeldung des laufenden Jahres. Allerdings hält das Gesetz gerade für kleine Unternehmen mit einer geringen Umsatzsteuerzahllast eine Erleichterung bereit.

Unternehmen, die im Vorjahr maximal 1.000 Euro Umsatzlast aufwiesen, können von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden. Gleichzeitig bedeutet dies, dass auch keine Vorauszahlungen entrichtet werden müssen.

Wer eine Vorjahres-Zahllast zwischen 1.000 und 7.500 Euro aufweisen kann, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich einreichen und entrichten. Liegt die Zahllast darüber, muss monatlich gezahlt werden.

Nach § 18 Abs. 2a UStG haben Unternehmer, die aus dem Vorjahr einen Überschuss von 7.500 Euro haben, ein Wahlrecht. Sie dürfen an Stelle des Kalendervierteljahres auch monatsweise abrechnen. Dann muss das Unternehmen bis zum 10. Februar die Voranmeldung erstmals einreichen. Die entsprechende Wahl gilt dann für das ganze Kalenderjahr.

Die Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Voranmeldezeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen (§ 18 Abs. 1 UStG). Grundsätzlich können Unternehmen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Diese ist formlos und ohne Begründung an das Finanzamt zu senden.

Der Antrag wird meist genehmigt und räumt den Händlern einen Monat mehr Zeit ein. Allerdings müssen die Unternehmen eine Sondervorauszahlung in der Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlung des Vorjahres leisten.

Für die vierteljährliche Voranmeldung ist eine entsprechende Verlängerung ebenfalls zu beantragen. In diesem Fall verzichtet das Finanzamt allerdings auf eine Vorauszahlung.

Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer online voranmelden und dann abführen. Im Vorfeld muss diese also durch eine Selbstveranlagung selbstständig ermittelt werden – dies bedeutete viel Arbeit, weswegen viele Unternehmer die Dauerfristverlängerung nutzen.

Soll- und Ist-Besteuerung

Regelmäßig unterliegt die Umsatzsteuer der Soll-Besteuerung („Besteuerung nach dem vereinbarten Entgelt“). Konkret bedeutet dies, sobald die Rechnung an den Empfänger ging, muss die Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt werden.

Bei der Umsatzsteuer wird zwischen einer Ist- und einer Soll-Besteuerung unterschieden. Letztere fordert eine gewisse Liquidität.
Bei der Umsatzsteuer wird zwischen einer Ist- und einer Soll-Besteuerung unter­schieden. Letztere erfordert Liquidität.

Wann der Empfänger die Rechnung bezahlt, ist unerheblich. In den meisten Fällen erhielt der Unternehmer sein Geld also noch nicht und muss dennoch eine Zahlung an das Finanzamt leisten.

Bei der Ist-Besteuerung handelt es sich genau um das Gegenteil: Die Zahlung an das Finanzamt muss erst erfolgen, wenn der Kunde die Rechnung auch bezahlt hat. Die Umsatzsteuer ist entsprechend erst dann bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. In diesem Fall wird also von einem vereinnahmten Entgelt gesprochen. Umgangssprachlich wird auch der Begriff „vereinnahmte Umsatzsteuer“ genutzt.

Die Ist-Besteuerung kann nur beantragt werden, wenn der Jahresumsatz unter 500.000 Euro liegt oder das Unternehmen von der Buchführungspflicht befreit ist.

Vorsteuerüberhang: Erstattung durch das Finanzamt

Der Vorsteuerüberhang ist das Gegenteil von der Zahllast. Aus diesem Grunde liegt auch die gleiche Formel zu Grunde:

Umsatzsteuer – Vorsteuer = Zahllast bzw. Vorsteuerüberhang, wenn Ergebnis negativ

Anders ausgedrückt: Ist die Vorsteuer beim Einkauf höher gewesen als die Umsatzsteuer aus dem Weiterverlauf, liegt ein Vorsteuerüberhang vor.

Dieses Phänomen kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Unternehmen in der Wertschöpfungskette keinen Mehrwert geschaffen hat. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist bereits beim Finanzamt gemeldet, der Betrag ist höher als die selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

In der Praxis werden Vor- und Umsatzsteuer auf zwei unterschiedlichen Konten geführt. Dies bedeutet dann, dass auf dem Konto aus dem Verkauf Steuern zu finden sind, aber auf dem Konto der Umsatzsteuer geht weniger aus dem Verkauf ein.

Das Konto, welches den niedrigeren Saldo anzeigt, wird dann entsprechend ausgeglichen. Der schließlich entstehende Vorsteuerüberhang wird durch das Finanzamt ausgeglichen.

Steuererklärung für die Umsatzsteuer: Welches Formular genutzt werden muss

Unabhängig von der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen die Unternehmen jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Diese ist auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übersenden.

Eine Steuererklärung für die Umsatzsteuer ist Pflicht.
Eine Steuererklärung für die Umsatzsteuer ist Pflicht.

Die Steuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Wer die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, hat bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.

Verschiedenste Anlagen und Vordrucke sind einzureichen, dazu zählen:

  • Vordruck USt 2A: Diesen Vordruck müssen alle Unternehmer, die ihren Sitz in Deutschland haben, ausfüllen und abgeben.
  • Anlage UR: Wer Ware ausführte, die von der Umsatzsteuer befreit ist, muss diese Anlage nutzen.
  • Anlage UN: Unternehmer, die im Ausland ansässig sind und Lieferungen an Endverbraucher ins Gemeinschaftsgebiet tätigten, müssen diese Anlage ausfüllen.

Wer ein Formular für die Umsatzsteuer und die entsprechende Erklärung sucht, findet diese als Download auf der Internetplattform des Bundesfinanzministeriums. Über den Menüpunkt Steuerformulare gelangen Sie zu verschiedenen Ordnern. Die Unterlagen für die Umsatzsteuer sind im entsprechenden Ordner zu finden.

Zusätzlich zu den oben genannten Formularen stellt das Bundesfinanzministerium zwei weitere hilfreiche Vordrucke zur Verfügung:

  • USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung
  • USt 4 E: Anleitung zur Anlage UR

Um die Umsatzsteuererklärung auszufüllen, benötigen Sie ihre Steuernummer. Darüber hinaus müssen Sie wissen, welche Umsätze Sie zum allgemeinen Steuersatz und welche sie zum ermäßigten Steuersatz erwirtschaftet haben.

In Zeile 61 bis 71 der Anlage USt 2 A sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen. In Zeile 91 bis 109 müssen Umsatzsteuern eingetragen werden, die noch zu entrichten ist.

Ermäßigter Steuersatz: Auf verschiedene Waren werden nur 7 % Umsatzsteuer erhoben. Dies gilt beispielsweise für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und Kunstgegenstände. Auf alle anderen Produkte wird der Regelsteuersatz von 19 % erhoben.

Das gilt für Kleinunternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuer bei einem Kleinunternehmer: Hier gelten besondere Regelungen.
Umsatzsteuer bei einem Kleinunternehmer: Hier gelten besondere Regelungen.

Kleinunternehmer, Existenzgründer und Freiberufler genießen einige Vorteile. Gemäß der §§ 18 und 19 UStG gelten bei der Handhabung der Umsatzsteuer bei einem Kleinunternehmer einige Ausnahmen.

So besteht laut § 18 UStG die Option, von der Abgabe der Voranmeldung und der Zahlung der Vorauszahlung befreit zu werden.

Voraussetzung ist, dass im zurückliegenden Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro an Steuern anfielen.

Laut § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen. Beläuft sich der Umsatz inkl. der Steuern im vergangenen Jahr auf maximal 17.500 Euro und im laufenden Jahr maximal 50.00 Euro, muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden.

Auch wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen Rechnungen geschrieben werden. Aus diesen müssen der Bruttowert (ohne der Angabe der Umsatzsteuer) ersichtlich sein. Weisen die Unternehmer allerdings die Umsatzsteuer als einzelne Angabe aus, muss diese auch abgeführt werden.

Sind Kleinunternehmer von der Buchhaltungspflicht befreit, können sie eine Ist-Besteuerung beantragen. Auch Freiberufler können die Umsatzsteuer erst bei Erhalt angeben und abführen.

Welche Optionen haben Existenzgründer?

Existenzgründer müssen für die ersten zwei Kalenderjahre ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben. Der Umsatz muss dabei geschätzt werden und dem Finanzamt glaubhaft vermittelt werden. Überschreitet der geschätzte Umsatz die 17.500 Euro findet die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss auch von Existenzgründern am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums vorliegen. Eine Fristverlängerung kann aber beantragt werden. Allerdings fällt, wie für alle Unternehmen, die Sondervorauszahlung von 1/11 der geschätzten Jahresstreuer an.

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Umsatzsteuer als Verkehrs- und Endverbrauchersteuer
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Ein Gedanke zu „Umsatzsteuer als Verkehrs- und Endverbrauchersteuer

  1. Hans

    wenn ich als Kleinunternehmer Ware in Deutschland einkaufe und in ein Drittland exportiere, kann ich dann die gezahlte Umst. erstattet bekommen?

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