Im Jahr 2007 war die Mehrwertsteuer (MwSt) in Deutschland in aller Munde. Denn mit Beginn des genannten Jahres wurde der Mehrwertsteuersatz von 16 auf 19 % angehoben. Das merkten vor allem die Endverbraucher im Geldbeutel.
Für den Fiskus ist die Mehrwertsteuer die wichtigste Einnahmequelle: Im Jahr 2014 nahm der Staat insgesamt 203 Mrd. Euro ein (Destatis). Der Anteil der Mehrwertsteuer liegt bei rund 30 % am Gesamtsteueraufkommen.
Da es sich laut Steuerrecht um eine sogenannte Gemeinschaftsteuer handelt, geht ein Teil der Einnahmen an die Bundesländer und Gemeinden. Dem Bund steht etwa die Hälfte zu, die Gemeinden erhalten rund 2,2 %. Der verbleibenden Anteil geht an die Bundesländer.
Alles rund um die Mehrwertsteuer ist im Umsatzsteuergesetz verankert. Hieraus geht hervor, wer diese wann zahlen muss. In dem Ratgeber erklären wir, was diese Steuer genau ist und wie die Mehrwertsteuer zu berechnen ist. Außerdem gehen wir auf die Rückerstattung der Mehrwertsteuer in Deutschland ein.
Inhalt
FAQ: Mehrwertsteuer
Durch die Mehrwertsteuer wird gemäß Steuerrecht jedes Produkt beim Kauf durch einen Verbraucher besteuert.
Eine Mehrwertsteuer fällt grundsätzlich immer an, wenn Sie als Verbraucher etwas kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen.
In Deutschland beträgt die Mehrwertsteuer 19 %. Wann eine Steuer von 7% erhoben wird, lesen Sie hier.
Was ist eine Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer wurde im 20. Jahrhundert eingeführt und gilt mittlerweile rund um den Globus als wichtige Einnahmequelle der Staaten. Der Mehrwertsteuersatz beträgt in Deutschland 19 % und liegt damit im Durchschnitt aller Mitgliedsstaaten der EU. Auf Grundnahrungsmittel wird eine Mehrwertsteuer von 7 % erhoben.
Der Begriff „Mehrwertsteuer“ legt bereits nahe, dass der Mehrwert besteuert wird. Diese Steuer kommt bei jedem Produktionsprozess zum Tragen, wobei der Mehrwert, der geschaffen wird, besteuert wird.
Da es sich aber um eine indirekte Steuer handelt, zahlt nicht jeder einzelne Unternehmer, der an der Produktion beteiligt ist, die Steuer, sondern erst der Endverbraucher.
Kauft also ein Unternehmen bei einem Händler Ware ein, verlangt dieser zusätzlich zu seinem Netto-Preis 19 % Mehrwertsteuer.
Der Händler muss die vom Unternehmer erhaltene Mehrwertsteuer in einer Umsatz-Voranmeldung dem Finanzamt melden und den Betrag an dieses überweisen.
Der Unternehmer verarbeitet das gekaufte Produkt weiter, er schafft also einen Mehrwert und kann das Produkt zu einem höheren Preis weiterverkaufen. Auch er erhebt eine Mehrwertsteuer von 19 %. Da der Wert des Produktes gestiegen ist, erhält der Unternehmer absolut mehr Steuern als der Händler.
Die bereits an den Unternehmer gezahlte Mehrwertsteuer darf der Händler nun abziehen. Im Fachjargon nennt sich dieser Prozess Vorsteuerabzug. Den verbleibenden Betrag muss nun auch der Händler an das Finanzamt zahlen. Rechnerisch gesehen, hat er also nie eine Mehrwertsteuer gezahlt.
Durch den Vorsteuerabzug kann ausgeschlossen werden, dass die Ware während des Produktionsprozesses mehrfach versteuert wird und alle Beteiligten nur den Netto-Wert zahlen bzw. erhalten.
Kommt die Ware schlussendlich beim Konsumenten an, muss auch der die Mehrwertsteuer zahlen, bekommt diese allerdings nicht vom Finanzamt erstattet.
In Deutschland wird die Mehrwertsteuer bei jedem Zwischenverkauf in der Wertschöpfungskette auf den Mehrwert (Marge) erhoben. Diese wird dem Zwischenhändler allerdings erstattet. Nur der Endverbraucher zahlt die Mehrwertsteuer und kann sich diese auch nicht erstatten lassen.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Um nun den kompliziert beschriebenen Prozess etwas einfacher zu gestalten, behelfen wir uns eines Beispiels:
Dabei existieren ein Unternehmer, ein Händler und der Kunde. Nun verkauft der Unternehmer einem Händler für Zahnarztstühle einen Stuhl, welchen dieser wiederum einem Zahnarzt, dem Kunden, anbietet.
Für den verkauften Zahnarztstuhl stellt der Unternehmer eine Rechnung über 200 Euro inkl. MwSt aus. Der Händler muss also dem Unternehmer 200 Euro + 38 Euro MwSt zahlen.
Der Unternehmer muss die 38 Euro MwSt im Folgenden über die Umsatz-Voranmeldung dem Finanzamt melden und den Betrag an dieses entrichten. Der Händler verkauft nun den Zahnarztstuhl an den Kunden für 300 Euro weiter und verlangt ebenfalls 19 % Mehrwertsteuer.
Der Zahnarzt muss also eine Rechnung über 300 Euro zzgl. 57 Euro MwSt zahlen. Da nun der Händler bereits an den Unternehmer eine Mehrwertsteuer von 38 Euro zahlte, darf er diese abziehen: 57 Euro – 38 Euro = 19 Euro. Diesen Betrag muss nun auch er an das Finanzamt abführen.
Die Wertschöpfungskette lässt sich nun beliebig fortsetzen, bis die Ware beim Kunden ankommt.
Was ist der Unterschied zwischen der Umsatzsteuer und der Mehrwertsteuer?
Der Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer werden synonym verwendet. Streng genommen lässt sich allerdings ein feiner Unterschied ausmachen. Bei der Umsatzsteuer wird bei jedem Zwischenverkauf auf den Umsatz eine Steuer erhoben. Bei mehreren Verkäufen kumuliert sich die Summe. Dieses Verfahren findet allerdings hierzulande keine Anwendung.
Im Gegensatz dazu, wird bei der Mehrwertsteuer nur der geschaffene Mehrwert versteuert, da die bereits gezahlte Steuer abgezogen werden kann.
In Deutschland werden die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer synonym verwendet.
Umsatzsteuergesetz: Die Verankerung für die gesetzliche Mehrwertsteuer
Gesetzliches rund um die Mehrwertsteuer ist nicht etwa in einem Mehrwertsteuergesetz verankert, sondern im Umsatzsteuergesetz (UStG). Dieses setzt sich aus sieben Abschnitten zusammen und regelt, welche Ware versteuert werden muss, wann eine Steuerbefreiung gilt, welche Sonderregelungen es gibt und welche Strafe bei Verstößen droht.
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2. und 3.
(weggefallen)
4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. (§ 1 UStG)
Wann ein Unternehmer auch juristisch als solcher gilt und damit eine Mehrwertsteuer abführen muss, regelt § 2 UStG. Demnach ist ein Unternehmer eine Person, die berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten selbstständig ausführt. Dabei gilt jede Tätigkeit als solche, welche Einnahmen generiert. Ob auch eine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen, ist dabei unerheblich.
Im Gegensatz dazu wird eine nicht selbstständige Tätigkeit ausgeübt, wenn Personen in ein Unternehmen eingegliedert sind und ihre Arbeitskraft einem Unternehmer zur Verfügung gestellt haben und auch entsprechende Anweisungen erhalten.
Im Weiteren wird festgelegt, welche Umsätze nicht besteuert werden müssen (§ 4 UStG). Hierzu zählen Lieferungen außerhalb der EU und Umsätze aus der Luft- und Seeschifffahrt. Auch innergemeinschaftliche (EU) Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Hingegen ist auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb eine Steuer zu zahlen.
Innergemeinschaftliche Lieferungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Zum innergemeinschaftlichen Gebiet zählen alle EU-Mitgliedsstaaten. Auf den Erwerb einer Ware aus diesem Gebiet fällt allerdings die Steuer an.
Unternehmen, die ausschließlich gemeinnützig oder kirchlich wirken, können Antrag auf eine Steuervergünstigung stellen. Dazu sind folgende Voraussetzungen nach § 4a UStG zu erfüllen:
- die Lieferung muss steuerpflichtig gewesen sein,
- die Steuer muss auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden,
- die Steuer muss bei Einfuhr bzw. Erwerb geleistet worden sein,
- die Ware muss schlussendlich in einem Drittland karitativen, humanitären oder erzieherischen Zwecken dienen,
- der Erwerb bzw. die Auslieferung darf von einer Person nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens durchgeführt worden sein,
- und die genannten Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Einige Umsätze sind bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb mehrwertsteuerfrei. Dazu zählen z. B. Umsätze aus den Geschäften mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser.
§ 12 Abs. 1 UStG legt ferner fest, dass sich die aktuelle Mehrwertsteuer in Deutschland auf 19 % beläuft. Nach § 14b UStG muss der Unternehmer Rechnungen stellen und diese zehn Jahre lang aufbewahren. Erst wenn eine Rechnung vorliegt, steht es dem Unternehmer zu, einen Vorsteuerabzug durchzuführen.
Möchte der Unternehmer eine Vorsteuer abziehen, so muss er diesen Prozess im Vorfeld anmelden. Diese ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldezeitraums online dem Finanzamt zu übermitteln. Nach § 18 Abs. 2 UStG bemisst sich der jeweilige Voranmeldezeitraum an jedem Kalendervierteljahr.
Liegt die anzumeldende Vorsteuer über 7.500 Euro, ist der jeweilige Kalendermonat als Voranmeldezeitraum zu wählen. Eine Mehrwertsteuernummer kennt das Gesetz nicht, es spricht von einer „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ (§ 22d; §27a UStG). Im Unterschied führt das Finanzamt darüber hinaus eine Steuernummer. Unter ersterer tritt der Unternehmer im Ausland auf.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausstellen. Dieser ist schriftlich, mit der Steuernummer des Unternehmens, an die Behörde zu übersenden.
Wer eine Rechnung nicht rechtzeitig ausstellt oder diese nicht zehn Jahre aufbewahrt, riskiert ein Bußgeld von 5.000 Euro. Gleiches gilt, wenn eine Vorsteuer nicht fristgerecht angemeldet wurde (§ 26a UStG).
Umsatzsteuer-Nachschau: Überprüfung durch das Finanzamt
Unternehmer und Händler müssen also die Mehrwertsteuer herausrechnen und diese anmelden. Dann ist diese ans Finanzamt zu überweisen. Diesen Vorgang kann das Finanzamt laut § 27b UStG prüfen. Die Amtsträger suchen den Unternehmer in seinen Geschäftsräumen auf und müssen sich dazu nicht anmelden. Dieser muss die Geschäftsunterlagen nach Aufforderung aushändigen und Rede und Antwort stehen.
Ausnahmeregelungen für die Mehrwertsteuersätze in Deutschland
Die Mehrwertsteuerrechnung macht den Unternehmen viel Arbeit. Aus diesem Grund gelten für kleinere Unternehmen bestimmte Ausnahmeregelungen. So kann das Finanzamt nach § 18 Abs. 2 UStG Unternehmen von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreien.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen im zurückliegenden Kalenderjahr nicht mehr als 1000 Euro Steuern gezahlt hat.
Nach § 19 UStG (sogenannte Kleinunternehmerregelung) gewährt das Gesetz Kleinunternehmern ein Wahlrecht. Konkret bedeutet dies, dass die Unternehmer keine Umsatzsteuer entrichten müssen. Allerdings steht ihnen dieses Recht nur zu, wenn der Umsatz inkl. der Steuern im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht übersteigt und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übertroffen werden.
Dennoch sind sie dazu verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Aus diesen muss dann nur der Bruttowert ohne Angabe der Umsatzsteuer aufgeführt werden. Weist er die Umsatzsteuer allerdings als solche aus, muss die Umsatzsteuer auch abgeführt werden.
Wie rechne ich die Mehrwertsteuer aus?
„Wie berechne ich die Mehrwertsteuer?“ Möchten Sie die Mehrwertsteuer ausrechnen, können Sie sich verschiedener Möglichkeiten bedienen. Sofern Sie denn Nettobetrag wissen, ist die Berechnung simpel:
Liegt Ihnen dieser allerdings nicht vor, müssen Sie den Nettobetrag erst ermitteln, bevor Sie die Mehrwertsteuer berechnen können. Diese Formel zeigt, wie es geht:
Der Bruttobetrag liegt Ihnen vor, denn diesen haben Sie an der Kasse bezahlt. Der Mehrwertsteuersatz liegt meist bei 19 %, in wenigen Fällen auch bei 7 %.
Nun verdeutlichen wir die Berechnung der Mehrwertsteuer an einem Beispiel:
Nettobetrag = 60 Euro ÷ (1 + 0,19)
Nettobetrag = 50,42 Euro
Mehrwertsteuerbetrag = 60 Euro – 50,42
Mehrwertsteuerbetrag = 9,58 Euro
Der Umrechnungsfaktor von 1,19 (1 + 0,19) ist zu wählen, wenn die Mehrwertsteuer bei 19 % liegt. Zahlen Sie allerdings eine Steuer von 7%, so beläuft sich der Faktor auf 1,07 (1+ 0,07). Möchten Unternehmer allerdings wissen, wie der Betrag in brutto, also mit Mehrwertsteuer, aussieht, so ist folgende Formel hilfreich:
Bruttobetrag = 40 Euro x (1 + 19%) [alternativ 7 %]
Bruttobetrag = 40 Euro x 1,19 [alternativ 1,07 %]
Bruttobetrag = 47,60 Euro
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz: Diese Tabelle zeigt, wann 7 % MwSt anfallen
Nach dem die Mehrwertsteuerberechnung nun klar geworden ist, klären wir, wann 19 % anfallen und wann nur 7 %. Folgende Tabelle zeigt dies beispielhaft:
Ware | Mehrwertsteuersatz in Prozent |
---|---|
Gemüse, Früchte und Nüsse | 7 |
Milch, Milcherzeugnisse und Eier | 7 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | 7 |
Mehl und Grieß | 7 |
Zucker und Zuckerwaren | 7 |
Zubereitung von Fleisch, Fischen und Krebstieren | 7 |
Kakaopulver ohne Zucker, Schokolade | 7 |
Backwaren | 7 |
Bücher und Zeitungen | 7 |
Brennholz, Pellets und Holzbrickets | 7 |
Prothesen | 7 |
Speisen aus Restaurant zum Mitnehmen | 7 |
Getränke, außer Wasser | 19 |
Prothesenteile und Zubehör | 19 |
Essen im Restaurant | 19 |
Die Tabelle zeigt, dass Grundnahrungsmittel unter die ermäßigte Mehrwertsteuer fallen. Wir haben Ihnen einige Beispiele aufgeführt, bei denen 19 % Mehrwertsteuer erhoben werden. Es zeigt sich, dass bei der Besteuerung der Waren einige Widersprüche bestehen.
Die ausgewählten Waren, für die 19 % verlangt werden, sollen zeigen, dass es Unstimmigkeiten gibt, weswegen das Prinzip der Mehrwertsteuer immer wieder kritisiert wird.
Mehrwertsteuerreform, um dem Karussellbetrug entgegenzuwirken
In den letzten Jahrzehnten erfolgte immer wieder eine Mehrwertsteuererhöhung um 1 %. Lediglich der ermäßigte Steuersatz liegt seit 1983 bei 7 %. Im Jahr 1968 betrug der Regelsatz 10 % und die ermäßigte Mehrwertsteuer 5 %.
In regelmäßigen Abständen werden Rufe nach Reformen laut. Während die einen dafür kämpfen, die genannten Widersprüche auszumerzen, möchte die Politik die Mehrwertsteuer anheben. Gleichzeitig kündigen die Politiker in Brüssel eine Anpassung des Mehrwertsteuersystems in Europa an.
Im Zentrum des Interesses stehen Bemühungen, den Mehrwertsteuerbetrug einzudämmen, denn Jahr für Jahr gehen dem Staat mehrere Milliarden Euro verloren. Die Betrüger nutzen es aus, dass Warenlieferungen über die EU-Binnengrenzen umsatzsteuerfrei sind.
Händler führen aus dem Ausland Ware mehrwertsteuerfrei ein und verkaufen diese dann mit Mehrwertsteuer weiter. Die Steuer müsste abgeführt werden, stattdessen tauchen die vermeintlichen Kunden dann unter. Werden viele Zwischenhändler zwischengeschaltet, steigt die Mehrwertsteuer entsprechend in die Höhe.
muss zuzüglich heißen:
Für den verkauften Zahnarztstuhl stellt der Unternehmer eine Rechnung über 200 Euro inkl. MwSt aus. Der Händler muss also dem Unternehmer 200 Euro + 38 Euro MwSt zahlen.
Ich habe 2020 eine Leasingsonderzahlung mit 16 % MwSt geleistet jetzt berechnet die leasinggesellschaft für die Restlaufzeit der Leasingzeit auf die Sonderzahlung die 19% MwSt nach ist das rechtens denn ich habe die Zahlung doch schon geleistet. Angeblich verlangt das Finanzamt es nach
bonjour
ich habe ein probleme mit mein spediteur
ich bin selbsstandig er hat mir per fax ein angebote gemacht
preis für ein oder zwei paletten gegeben
ohne zu schreiben die mwst .
jetzt er will preis + mwst
warum darf man kein mwst schreiben ?
Hallo stephane c.,
inwieweit Angebote ohne Mehrwertsteuer legitim sind, können wir nicht beurteilen. Hier kann Ihnen am besten ein fachkundiger Anwalt weiterhelfen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Morgen,
Ich habe eine Frage zu der MwSt Regelung in Deutschland, und zwar folgendes:
Ich muss die Anwaltskosten bezahlen für die Antragsgegnerin von einem Rechtsstreit die zur Zeit in Seattle, USA wohnt. Selber wohne und arbeite ich in Dubai.
Muss ich die MwSt bezahlen von dieser Rechnung? Oder ist diese Mw Steuerfrei, weil die Person die Dienstleistung im Ausland (USA) erhalten hat?
Ich danke Sie für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Albert
Hallo
Wieso der Händler wo ich Auto gekauft habe hatt nicht den ganzen mwst 19 % züruckerstatet von 6000 Euro hatt er nur 4000 Euro überwiesen was kann ich tun?
Können Sie vielleicht mich helfen?
Gruss Nebi
Hallo Nebi,
haben Sie bereits mit dem Händler gesprochen und ihn darauf hingewiesen? Zeigt sich dieser nicht einigungswillig, sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen.
Ihr Team von anwalt.org