Verwaltungsrecht – Alles nur Bürokratie und Aktenstaub?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 29. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Das Verwaltungsrecht beschreibt das Recht zum staatlichen Handeln
Das Verwaltungsrecht beschreibt das Recht zum staatlichen Handeln

Wenn ein Kind geboren wird, so tritt es alsbald in verwaltungsrechtliche Erscheinungen ein, weil seine Eltern beim Standesamt seine oder ihre Geburt anzeigen. Ziemlich bald danach wird das Kindergeld beim Jugendamt beantragt, vielleicht sogar Elterngeld. Als Schulkind nimmt der junge Heranwachsende nun die hoheitlichen Entscheidungen des Staates in Form der Schul- und Zeugnisnoten an.

Als junger Erwachsener wird er oder sie eine Fahrerlaubnis erlangen wollen und später wieder selbst vor dem Standesamt die Ehe mit der großen Liebe eingehen. Das frisch vermählte Ehepaar möchte sich nun ein eigenes Leben schaffen und ein Haus bauen. Die dafür nötige Baugenehmigung werden sie beim zuständigen Bauamt beantragen.

Der Kreislauf kann ewig weitergeführt werden. An vielen Punkten unseres Lebens kommen wir mit dem Verwaltungsrecht in Berührung, da jede Behörde und jedes Amt dem Verwaltungsrecht unterliegt. Der folgende Ratgeber soll nun verdeutlichen, von welcher Wichtigkeit das als allzu trocken abgestempelte Verwaltungsrecht für jeden Menschen ist. Daher wurde hier ein umfassender Überblick zu den Gesetzen und angrenzenden Rechtsgebieten des Verwaltungsrechts geschaffen.

FAQ: Verwaltungsrecht

Was regelt das Verwaltungsrecht?

Genau wie das Verfassungsrecht gehört auch das Verwaltungsrecht zum öffentlichen Recht. Es umfasst alle Vorschriften über Verwaltungstätigkeiten und -verfahren sowie die Verwaltungsorganisation.

Welche Rechtsgebiete umfasst das Verwaltungsrecht?

Typische Teilgebiete sind z. B. das Asylrecht, Baurecht, Polizeirecht, aber auch das Gewerberecht.

Was regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz?

Das VwVfG dient den Behörden des Bundes als Verfahrensordnung. Ähnliche Gesetze existieren auch auf Landesebene. Diese Gesetze schreiben allgemeine Verfahrensgrundsätze fest und regeln, was die Verwaltung darf und was nicht. Näheres erfahren Sie hier.

Spezielle Ratgeber zum Thema Verwaltungsrecht finden Sie hier:

Grundgedanke im Verwaltungsrecht

Der Oberbegriff für das Recht zum staatlichen Handeln wird in der Regel als Verwaltungsrecht bezeichnet. Das Verwaltungsrecht bildet die Gesamtheit aller die Verwaltungstätigkeit betreffenden Rechtsvorschriften, also sämtliche Gesetze, Satzungen und Verordnungen dazu. Es befasst sich ferner damit, dass diese Gesetzmäßigkeiten ausgeführt werden sowie mit der klassischen Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen.

Der Verwaltungsakt an sich macht die Exekutive aus, also die vollziehende bzw. ausführende Gewalt in der dreiteiligen Gewaltenteilung. Somit tritt im Verwaltungsrecht eine Behörde oder ein Amt gegenüber dem Bürger auf bzw. ein Vertreter dieser Behörde.

Das bedeutet, dass das Verwaltungsrecht sowohl die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde regelt als auch die zwischen den Behörden untereinander.

Das Verwaltungsrecht teilt sich in

  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Besonderes Verwaltungsrecht

Zusammen mit dem Verfassungsrecht bildet das Verwaltungsrecht die wichtigsten Kernbereiche im Rechtsgebiet „öffentliches Recht“. Das Verfassungsrecht umfasst die Lehre der rechtlichen Grundlagen des Staates, seines Aufbaus und seiner Organe und der Beziehung dieser untereinander. Währenddessen interessiert das Verwaltungsrecht allein die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und seinen Bürgern.

Der öffentlichen Gewalt sind durch das sogenannte Verhältnismäßigkeitsprinzip – oder auch Übermaßverbot – Grenzen gesetzt. So beschreibt das Verhältnismäßigkeitsprinzip einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts, an das sich der Staat bei Eingriffen in die Rechte des Einzelnen halten muss. Das Übermaßverbot richtet sich nach drei Geboten:

  • Eignung
  • Erforderlichkeit
  • Verhältnismäßigkeit

So muss ein staatlicher Eingriff zunächst einmal dazu geeignet sein, das erforderliche Ziel zu erreichen. Allerdings darf der Eingriff nur angewandt werden, wenn kein milderes bzw. weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht, welches das angestrebte Ziel genauso gut erreicht.

Im Verwaltungsrecht herrscht das sogenannte Übermaßverbot
Im Verwaltungsrecht herrscht das sogenannte Übermaßverbot

Das heißt, dass im Sinne der Grundrechte stets das schonendste Mittel zu wählen ist, da bei einem (nicht erforderlichen) schärferen Eingriff verfassungswidrig gehandelt und gegen das Übermaßverbot verstoßen wird. Daher muss bei einer Bestrafung eines gesetzeswidrigen Vergehens die zu verhängende Strafe stets in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Schuld des Täters stehen.

Verwaltung: Was ist das?

Verwaltung beschreibt eine Tätigkeit, die bestimmte Lebensgebiete im Rahmen von vorgesetzten Entscheidungen ordnet und gestaltet. Zu differenzieren ist die Verwaltung einerseits in die private Verwaltung und andererseits in die öffentliche Verwaltung.

Unter der privaten Verwaltung ist u. a. die betriebliche Verwaltung bzw. die Unternehmensverwaltung zu verstehen, die zur Durchführung der primären Betriebsaufgaben dient.

Unter der öffentlichen Verwaltung sind bestimmte Tätigkeiten des Staates oder auch anderen Trägern der öffentlichen Gewalt zu verstehen. Dabei wird die öffentliche Verwaltung als vielgestaltig definiert, ist aber weder gesetzgebend, noch rechtsprechend. Stattdessen gehört sie zur Exekutive bzw. zur vollziehenden Gewalt.

Zudem gilt beim Verwaltungshandeln das Willkürgebot; das heißt, dass jeder Bürger der Gleichbehandlung unterliegt und die Verwaltung das Recht gegenüber allen Bürgern in der gleichen Art und Weise anwenden muss.

Seit dem 18. Jahrhundert teilt sich die staatliche Verwaltung in fünf Sachgebiete:

  • Auswärtige Verwaltung
  • Innere Verwaltung (Polizei)
  • Militärverwaltung
  • Justizverwaltung
  • Finanzverwaltung

Mittlerweile hat die entwickelte Industriegesellschaft durch Differenzierungen und gewandelte Blickwinkel neue Verwaltungszweige hervorgerufen, wie etwa die Verkehrsverwaltung, die Kulturverwaltung, die Arbeitsverwaltung oder die Umweltverwaltung. Als Handlungsmittel gilt in der Verwaltung der sogenannte Verwaltungsakt, auf den später noch eingegangen wird.

Relevante Gesetze und Rechtsverordnungen im Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht unterliegt in Deutschland verschiedenen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die das Rechtsgebiet näher beschreiben und strukturieren. Welche Gesetze es im Verwaltungsrecht gibt, erfahren Sie in den nächsten Abschnitten.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Als Verwaltungsverfahren bezeichnet man allgemeinhin das Verfahren zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe. Die Vorschriften dazu und die Vorgehensweise regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Bund und Länder besitzen jeweils unterschiedliche, jedoch ziemlich ähnliche Verwaltungsverfahrensgesetze.

Ein Verwaltungsverfahren schiebt sich immer vor einen sogenannten Verwaltungsakt. Das bedeutet, im Verwaltungsverfahren werden zunächst die Voraussetzungen geprüft sowie alle Vorbereitungen getroffen, um den Verwaltungsakt durchzuführen. Zum Beispiel wird bei einer Exmatrikulation an einer Universität zunächst einmal geprüft, ob diese überhaupt zulässig ist, bevor sie dann erlassen wird.

Bei Verwaltungsverfahren vollzieht die Behörde eine nach außen wirkende Tätigkeit. Das bedeutet, dass dieses Verfahren nicht die Behörde als solches betrifft, sondern einen Dritten, eine Privatperson.

Zwischen Behörde und Privatperson kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden
Zwischen Behörde und Privatperson kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden

Zwischen der Behörde und einer Privatperson oder einer juristischen Person kann laut VwVfG auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wird immer dann abgeschlossen, wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Thema handelt. Ein solcher Vertrag liegt zum Beispiel in Form eines städtebaulichen Vertrages oder als Vertrag über eine straßenrechtliche Sondernutzung vor. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag hat schriftlich vorzuliegen und seine Handlungsform bestimmt, dass sich beide Partner gleichberechtigt gegenüber stehen. Zudem ersetzt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag den Verwaltungsakt oder aber, er bereitet diesen vor.

Der wohl bekannteste öffentlich-rechtliche Vertrag ist wohl der Rundfunkstaatsvertrag. Dieser regelt die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Hilfe der Rundfunkgebühr, damit der Rundfunk seinen Grundversorgungsauftrag im Sinne der umfassenden Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit, aber auch deren Unterhaltung erfüllen kann.

Verwaltungsakt

§ 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert den Begriff Verwaltungsakt:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Somit handelt es sich bei einem Verwaltungsakt um eine hoheitliche Maßnahme, die von einer Behörde zur Einzelfallregelung getroffen wurde und damit auf eine Außenwirkung abzielt. Ein typischer Verwaltungsakt ist beispielsweise ein Schulzeugnis oder die Erteilung oder Ablehnung einer Baugenehmigung oder Verkehrsschilder.

Wird solch ein Verwaltungsakt als Handlungsform gewählt, so gelten die auf diesen zugeschnittenen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Ein Verwaltungsakt muss schriftlich begründet sein, da der Adressat prüfen können muss, ob dieser Verwaltungsakt verständlich für ihn ist oder ob er einen der vielen Rechtsbehelfe wählt, die ihm zustehen, um zum Beispiel dagegen vorzugehen, dass seine Baugenehmigung abgelehnt wurde. Rechtsbehelfe sind u. a. Einspruch, Widerspruch oder Revision.

In der Regel kann ein Rechtsbehelf wie ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt innerhalb von einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Zudem könnte anschließend mit Hilfe vom Anwalt mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden; dieser muss nämlich stets ein Widerspruchsverfahren vorausgehen. Sie dient der Aufhebung eines noch offenen Verwaltungsaktes durch ein Begehren des Klägers. Doch Achtung – nach Ablauf der Frist bleibt ein Verwaltungsakt unanfechtbar.

Gesetz zur Meldepflicht

Die Meldepflicht ist eine Rechtspflicht, die für jeden Bürger in Deutschland Bestand hat. So muss die jeweils zuständige Behörde über diverse Vorgänge des Einzelnen in Kenntnis gesetzt werden. Meldepflicht besteht insbesondere bei

  • Geburten,
  • übertragbaren Krankheiten,
  • im Gewerberecht,
  • im Rahmen der Sozialversicherung (bei einer versicherungspflichtigen Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber)
  • hinsichtlich des Aufenthalts gegenüber dem Einwohnermeldewesen
Laut Verwaltungsrecht muss jeder Bürger seiner Meldepflicht nachkommen
Laut Verwaltungsrecht muss jeder Bürger seiner Meldepflicht nachkommen

Nach den einzelnen Meldegesetzen der Bundesländer ist jeder Bürger zur Meldepflicht aufgerufen, wenn er eine neue Wohnung bezieht und das innerhalb einer bestimmten Frist.

Nimmt die Person sogar einen Wohnortwechsel vor, so muss sie sich auch vom vorherigen Wohnort abmelden.

Auch wenn jemand in mehreren Gemeinden je einen Wohnsitz besitzt, etwa wegen eines Studiums, so muss er oder sie sich an beiden Orten melden.

Die durch die Meldepflicht angegebenen Daten werden beim Meldeamt in das Melderegister aufgenommen, welches eine innerdienstliche Datei darstellt. Zudem dürfen die Daten nur zu dem dafür bestimmten Zweck verarbeitet werden. Im Hinblick auf die Amtshilfe kann das Melderegister bestimmte Daten an andere Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln. Voraussetzung ist, dass diese der Erfüllung einer erforderlichen Aufgabe dienen.

Unter Umständen können gegen eine Gebühr auch Privatpersonen Namen, Vornamen, Anschrift und Doktorgrad vom Melderegister erhalten (beschränkte Auskunft).

Passgesetz

Der Pass ist eine Legitimationsurkunde, der dem internationalen Verkehr, aber auch im nationalen als Ausweis dienlich ist. Der Inhaber vom Pass genießt den Schutz des passausstellenden Staates. Bei einem Grenzübertritt bzw. beim Aufenthalt als Ausländer in einem anderen Staat besteht sogar eine Passpflicht, teilweise sogar ein Sichtvermerkszwang – oder auch Visum.

Das Passwesen unterliegt im deutschen Raum dem Bund (Gesetzgebung), die Ausführung allerdings den Ländern. Das Passgesetz regelt dabei die Passpflicht für deutsche Staatsbürger. Es umfasst insbesondere den Reisepass, Kinderreisepass und amtlichen Pass, wie etwa den Dienst- oder Diplomatenpass.

Bundesfreiwilligendienstgesetz

Als im Jahre 2011 die Wehrpflicht (und die damit verbundene Musterung) wie auch der Zivildienst ausgesetzt wurden, beschloss die damalige Regierung die Einführung eines Bundesfreiwilligendiensts. Dieser ist als gemeinnütziger und freiwilliger Dienst, auf unentgeltlicher Basis angelegt. Sinn des Dienstes ist die Ergänzung der bereits bestehenden alternativen Freiwilligendienste wie dem FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) und dem FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr). Des Weiteren soll es das Engagement für das Wohl aller fördern. Daher sind die Einsatzorte alle bisherigen Zivildienststellen bzw. alle gemeinwohlorientierten Institutionen. Diese müssen allerdings vom Bund anerkannt worden sein.

Am Bundesfreiwilligendienst kann jeder Bürger, ungeachtet des Alters, teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Schulpflicht beendet hat. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei unter 27-jährigen 40 Stunden, darüber hinaus kann eine Reduzierung auf mehr als 20 Stunden erfolgen. Zudem ist vorgesehen, dass die Freiwilligen ein angemessenes Taschengeld erhalten (max. 357 Euro), sowie dass im Bedarfsfall dafür gesorgt wird, dass Verpflegung und Unterkunft gestellt werden.

Rechtsgebiete, die dem Verwaltungsrecht unterliegen

Dem Verwaltungsrecht unterliegen zahlreiche weitere Rechtsgebiete bzw. berührt es eine Vielzahl an Rechtsfeldern. Im Folgenden werden die wichtigsten dieser Rechtsbereiche kurz erläutert.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht teilt sich in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht teilt sich in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die gesetzlichen Rechtssätze und Institutionen, die nicht mit speziellen Sachgebieten der Verwaltung zusammenhängen, dafür aber aus allgemeinen Grundsätzen sowie spezialgesetzlichen Regelungen bestehen. Dieses betrifft u.a. das Verwaltungshandeln, das Verwaltungsverfahren oder auch die Verwaltungsorganisation. Weiterhin umschließt es das Recht der öffentlichen Sachen sowie das öffentlich-rechtliche Schadensersatzrecht und das Entschädigungsrecht.

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)/Verwaltungsgerichtsbarkeit

Kommt es zu Streitigkeiten im Verwaltungsrecht, so tritt hier die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Erscheinung. Darum bestehen in den Ländern der Bundesrepublik auch im Rahmen dieser Gerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichte (VG). In Hessen, Baden-Württemberg und Bayern sind das die Oberverwaltungsgerichte (OVG) oder auch Verwaltungsgerichtshof genannt. Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei die höchste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als Instanzenzug wird dabei dann ein mehrstufiges Verfahren an den Gerichten genannt, da es durch mehrere Instanzen verläuft.

An diesen Verwaltungsgerichten sind sowohl ehrenamtliche als auch Berufsrichter tätig. Bestimmte verwaltungsrechtliche Verfahren können unter Umständen auch Einzelrichtern übertragen werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt dabei das Gerichtsverfahren der Verwaltungsgerichte.

Verwaltungsprozessrecht

Das gerichtliche Verfahren, das vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgeführt wird, nennt sich Verwaltungsprozess. Im Verwaltungsprozessrecht regelt die VwGO diverse Rechtswegvoraussetzungen, die beschreiben, ob der jeweilige Fall überhaupt für einen verwaltungsrechtlichen Weg zulässig ist. So muss

  • die Streitigkeit einen öffentlich-rechtlichen Hintergrund besitzen,
  • der Fall nicht verfassungsrechtlicher Art sein,
  • die Streitigkeit nicht in den Aufgabenbereich anderer Gerichte fallen, wie etwa dem Sozial- oder Disziplinargericht.

Verwaltungsvollstreckungsverfahren/-gesetz

Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist ein spezielles Verwaltungsverfahren, das der Vollstreckung von Verwaltungsakten in der Bundesverwaltung dient. Zu dessen Durchsetzung wurde 1953 das Verwaltungsvollstreckungsgesetz geschaffen. Mit der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes kann etwa die Herausgabe einer Sache, eine Unterlassung oder die Vornahme einer Handlung durchgesetzt werden. Zur Durchsetzung können diverse Zwangsmittel zur Anwendung kommen:

  • Ersatzvornahme
  • Zwangsgeld
  • Unmittelbarer Zwang

Erstes Beispiel Ersatzvornahme: Angenommen, ein Autofahrer steht im absoluten Halteverbot und hat bereits einen Strafzettel dafür erhalten, jedoch parkt er sein Auto nicht um. Beauftragt die Behörde nun ein Unternehmen mit der Abschleppung des Pkw (Vornahme der Handlung), da es eventuell einen Krankenwagen blockiert, so kann die Behörde dem Pflichtigen (Pkw-Halter) die dafür die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

Zweites Beispiel Ersatzvornahme: Eine Behörde verfügt den Abriss eines Gebäudes und setzt dem Eigentümer dafür schriftlich eine Frist. Sollte der Eigentümer diese Anordnung ignorieren, so kann die Behörde einen Dritten den Abriss durchführen lassen und auch dafür die Kosten vom Pflichtigen (Eigentümer) zurückverlangen.

Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist allerdings, dass auch ein Dritter die Handlung vornehmen kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn es zum Beispiel um eine Auskunftspflicht geht (u. a. als Zeugen in einem Strafprozess, sofern man sich nicht selbst belastet oder ein Angehöriger des Angeklagten ist). Denn Auskunft kann in der Regel nur der Pflichtige selbst geben. Im Falle einer Verweigerung des Pflichtigen zur Auskunft wird keine Ersatzvornahme vorgenommen, sondern u. a. ein Zwangsgeld verhängt.

Besonderes Verwaltungsrecht

Die Ersatzvornahme ist im Verwaltungsrecht eine besondere Form der Verwaltungsvollstreckung
Die Ersatzvornahme ist im Verwaltungsrecht eine besondere Form der Verwaltungsvollstreckung

Das besondere Verwaltungsrecht bezieht sich auf diejenigen rechtlichen Perspektiven, welche sich auf die einzelnen Verwaltungsgebiete ausrichten. In diesem Sinn werden in den folgenden Abschnitten einige bzw. die wichtigsten dieser einzelnen Gebiete kurz vorgestellt.

Sozialrecht

Das Sozialrecht ist auf einer sozialpolitischen Zielsetzung begründet und gibt dem deutschen Bürger das Recht auf öffentlich-rechtliche Leistungen und Hilfe. Alle Gesetze, die dem Sozialrecht angehören, sind im Sozialgesetzbuch festgehalten. Dazu gehört mitunter:

  • Ausbildungs- und Arbeitsförderung
  • Kriegsopferversorgung
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Die Leistungen müssen in der Regel zuerst bei einem Amt beantragt werden. Sind die dazu notwendigen Voraussetzungen geprüft und erfüllt, wird ein Bewilligungsbescheid erlassen. Unter Umständen führen allerdings neue Entwicklungen nach dem Erlass einer Bewilligung dazu, dass sich die Geltungswirkung dieses Bescheides ändert. Das können rechtliche Änderungen, Faktenveränderungen oder neue behördliche Erkenntnisse sein. Normalerweise wird dann ein Änderungsbescheid erlassen.

Ein Änderungsbescheid berichtigt zum Beispiel offenbare Unrichtigkeiten. So kann ein Änderungsbescheid auch nach einem Widerspruchsverfahren erlassen werden. Einen Rechtsbehelf, wie etwa einen Widerspruch kann ein Betroffener einlegen, wenn er beispielsweise einen Ablehnungsbescheid erhalten hat. Wird nämlich eine beantragte Leistung, wie etwa Sozialhilfe bzw. Hartz IV, nicht bewilligt, so erhält der Antragsteller unter Umständen einen Ablehnungsbescheid.

Mittlerweile haben sich viele Rechtsanwälte speziell auf solche Fälle ausgerichtet und gehen für ihre Mandanten gegen den Ablehnungsbescheid vor, um einen Änderungsbescheid zu erwirken.

Steuerrecht

Das Steuerrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und daher durch das Verwaltungsrecht vorgeprägt. Es enthält Rechte und Pflichten, die das Steuerrechtsverhältnis ordnen sollen. Dabei ist die Steuergesetzgebungskompetenz im Grundgesetz geregelt (Art. 105). Das Steuerrecht teilt sich in das allgemeine Steuerrecht und das besondere Steuerrecht. Zu letzterem zählen dabei die einzelnen Steuergesetze, wie etwa das Einkommenssteuergesetz. Zu diesen Gesetzen gibt es spezielle Durchführungsverordnungen.

Zusätzlich sorgen zahlreiche Verwaltungsvorschriften dafür, dass auch in Zukunft eine gleichbleibende Verwaltungspraxis bestehen bleibt, die eine selbstbindende Wirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen begründet.

Umweltrecht

Das Umweltrecht beinhaltet nationale und internationale Regelungen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Die Basis dafür bilden drei Grundprinzipien:

  • Vorsorgeprinzip: Vermeidung von überhaupt erst entstehenden Umweltbelastungen
  • Verursacherprinzip: Die Verantwortung für eine Verschmutzung hat der Verursacher zu übernehmen
  • Kooperationsprinzip: Private sollen bei Entscheidungen der öffentlichen Hand mitwirken

1994 wurde der Umweltschutz als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen. Mittlerweile gibt es zahlreiche Bundesgesetze, die dem Naturschutz dienen, wie etwa das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz oder das Wasserhaushalts- und das Abfallgesetz.

Baurecht

Im Verwaltungsrecht - zum Beispiel im Verkehrsrecht - spielt das Opportunitätsprinzip eine Rolle
Im Verwaltungsrecht – zum Beispiel im Verkehrsrecht – spielt das Opportunitätsprinzip eine Rolle

Das Baurecht beinhaltet im Verwaltungsrecht sämtliche Vorschriften, die das Bauen betreffen. Das Baurecht kann in das private und das öffentliche Baurecht differenziert werden. Das öffentliche Baurecht beinhaltet vordergründig das Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht, welches durch spezifische Landesgesetze Regelung findet. Immanent ist auch das Städtebaurecht, dass für städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen verantwortlich ist.

Das privatrechtliche Baurecht berührt vor allem das Nachbarrecht, das nachbarrechtliche Schutzfunktionen enthält sowie Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Doch im eigentlichen Sinn umfasst das Baurecht das subjektive Recht zum Bauen. Es gibt einer Person bzw. einem Eigentümer die Möglichkeit nach seinem Belieben auf seinem Grundstück zu bauen. Das wird als Baufreiheit bezeichnet. Doch diese wird teilweise beschränkt, nämlich im Hinblick auf die baulich organisatorische Entwicklung innerhalb einer Gemeinde.

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht regelt durch verschiedene Gesetze und Rechtsverordnungen, wie sich Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben. Das Verkehrsrecht dient insbesondere der Gefahrenabwehr und hat die Aufgabe für einen funktionierenden und sicheren Verkehrsfluss zu sorgen.

Das Verkehrsrecht vereint neben dem Straßenverkehrsrecht auch das Luftfahrtsrecht, das Eisenbahnrecht, das Schifffahrtsrecht und das Wasserstraßenverkehrsrecht in sich. Zudem erstreckt es sich auf allen Plätzen und Wegen, die einem Verkehrsteilnehmer zur Nutzung bereitstehen.

Vergehen bzw. Verstöße gegen das Verkehrsrecht sind allgemeinhin als Ordnungswidrigkeit bekannt. Bei der Bestrafung dieser Ordnungswidrigkeiten durch eine Behörde gilt in der Regel das Opportunitätsprinzip. Es handelt sich dabei um eine Art Ermessensentscheidung. So bezeichnet das Opportunitätsprinzip das Handeln einer Behörde, die im Falle einer Ordnungswidrigkeit selbst entscheiden kann, ob sie überhaupt eingreift und wie sie die Zuwiderhandlung im Bußgeldverfahren bestraft. Diese Entscheidung ist allerdings von der Schwere der Tat und der Gefahr für die Öffentlichkeit abhängig. Zudem findet das Opportunitätsprinzip nur Anwendung, wenn keine andere gesetzliche Regelung Anklang findet.

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht ist im Allgemeinen Bestandteil des öffentlichen Rechts und im Besonderen ein Teil des Verwaltungsrechts. Es regelt alle Rechtssätze, die im Zusammenhang mit Beamten stehen. Dazu zählen die Begründung sowie die Aufhebung des Beamtenverhältnisses, als auch Änderungen an diesem.

Zum Beamten kann jeder ernannt werden: entweder ein deutscher Staatsbürger (im Sinne des Art. 116 GG) oder der eines anderen Staats der Europäischen Union. Die Ernennung eines Beamten stellt einen Verwaltungsakt dar. Der Beamte erhält hierzu eine Ernennungsurkunde.

Natürlich ist auch eine Beendigung des Beamtenverhältnisses möglich. Dies geschieht dann, wenn der Beamte seine Staatsangehörigkeit aufgibt oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt wird. Aber auch durch massive Verletzungen seiner Pflichten kann ein Beamter seines Amtes enthoben werden.

Im Verwaltungsrecht regelt das Namensrecht den Schutz von Namen und wie diese zu benutzen sind
Im Verwaltungsrecht regelt das Namensrecht den Schutz von Namen und wie diese zu benutzen sind

Dies setzt jedoch voraus, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Dieses wiederrum kann zum Beispiel durch eine (oder mehrere) Dienstaufsichtsbeschwerde nötig werden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann von Bürgern formlos beim entsprechenden Vorgesetzten bzw. bei einer Dienstaufsichtsbehörde eingereicht werden und soll ein Fehlverhalten des Amtsinhabers anzeigen.

Namensrecht

Durch das Namensrecht werden alle einen Namen betreffenden Bestimmungen und Regelungen zusammengefasst. Darin inbegriffen ist das einfache Recht einen Namen nutzen zu dürfen und alle sonstigen Ansprüche, die mit dem Gebrauch eines Namens einhergehen.

Namen genießen einen besonderen Schutz, insbesondere hinsichtlich einer unberechtigten Nutzung. Bei natürlichen Personen ist das Namensrecht nicht übertragbar und endet mit dem Tod dieser Person. Im Falle einer Eheschließung ist es den Ehegatten möglich, sich entweder für einen der beiden Nachnamen als gemeinsamen Namen zu entscheiden oder die die Alternative des Doppelnamens zu wählen. Das Gleiche gilt für Kinder der Ehegatten; diese erhalten dann selbstverständlich auch den Familiennamen. Für unverheiratete Paare besteht die Möglichkeit der Wahl des Nachnamens aus denen der Eltern.

Gewerberecht

Das Gewerberecht stellt im gewissen Sinne eine Beschränkung der Gewerbefreiheit dar, denn durch das Gewerberecht werden viele Pflichten und Anforderungen (bspw. Zuverlässigkeit) für und an Gewerbetreibende festgelegt.

So besteht zwar für die meisten Gewerbe lediglich eine Anzeigepflicht, welche meist beim zuständigen Ordnungsamt eingereicht wird. Jedoch ist für bestimmte Gewerbe, wie etwa der Betrieb einer Gaststätte oder einer Spielhalle eine gesonderte Erlaubnis – die sogenannte Gewerbeerlaubnis – einzuholen. Diese Beschränkung dient in erster Linie dem Schutze der Allgemeinheit. So soll durch die Gewerbeerlaubnis sichergestellt werden, dass der zukünftige Betreiber gewisse Voraussetzungen (abhängig vom gewählten Gewerbe) erfüllt.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

3 Gedanken zu „Verwaltungsrecht – Alles nur Bürokratie und Aktenstaub?

  1. JHussing

    Vielen Dank für die Informationen zum Verwaltungsrecht. Mein Onkel erzählte mir, wie er für seine Firma zum Thema Verwaltungsrecht recherchiert hat. Ich werde diese Informationen mit ihm teilen und ihm empfehlen, sich mit einem Anwalt zu treffen, um mehr über Verwaltungsrecht zu erfahren.

  2. Erhard S.

    Benötige einen Anwalt im Verwaltungsrecht, öffenl. Baurecht, Raumordnungs und Landesplanungsrecht. Betrifft eine ausgesetzte Bauanfrage in einem nicht rechtskräftigen Bebauungsplan

    1. anwalt.org

      Hallo Erhard,

      gerne können Sie auf anwalt.org unter der Kategorie „Empfehlenswerte Kanzleien“ nach einem passenden Anwalt suchen.

      Ihr Team von anwalt.org

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