Wenn eine Person eine Zeitlang auf die Probe gestellt wird, dann nennt sich dieser Abschnitt rechtlich gesehen „Probezeit“. Meist ist der Zeitraum im Vorfeld entweder gesetzlich angeordnet oder zwischen den Parteien während des Rechtsverhältnisses vereinbart bzw. festgelegt worden. Bei dem Begriff „Probezeit“ stechen besonders zwei Rechtsgebiete hervor:
- Arbeitsrecht: Das Arbeitsverhältnis und somit die beruflichen Fähigkeiten eines neuen Mitarbeiters werden hier auf die Probe gestellt.
- Verkehrsrecht: Im Fahrerlaubnisrecht werden Fahranfänger auf ihre Fahrtauglichkeit geprüft.
- Beamtenrecht: Hier werden Richter und Beamte in Bezug auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit dem Staat auf die Probe gestellt.
In erster Linie soll der Proband während der Probezeit natürlich auf seine Eignung hin geprüft werden. Er muss sich also beweisen und zeigen, dass er fähig ist, dem der Probezeit dienenden Zweck zu erfüllen. Dieser Ratgeber geht auf alle drei Rechtsgebiete ein und erläutert den Bereich der Probezeit näher.
Spezifische Ratgeber zur Probezeit in einzelnen Bereichen
Inhalt
Arbeitsrecht und Probezeit
Die gesetzliche Probezeit im Arbeitsrecht ist in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) reglementiert. Hier finden sich ebenfalls Informationen zur Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen. So darf die Probezeit längstens sechs Monate andauern. Während dieser Zeit ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen erlaubt. Dabei müssen nicht einmal Gründe angegeben werden.
Die Probezeit ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Darin muss die Dauer der Probezeit notiert sein und wie sich hier die Kündigungsfristen verhalten. Das Unternehmen kann jedoch die Probezeit in ihrer Dauer frei bestimmen.
Es existiert auch eine Probezeit während der Ausbildung – oder vielmehr bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses. Doch wie lange ist die Probezeit hier? Auf jeden Fall kürzer als bei einem klassischen Arbeitsverhältnis. So steht in § 20 des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG) geschrieben:
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
In der Probezeit darf der Auszubildende jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist eine Kündigung erhalten oder selbst kündigen.
Warum eine Probezeit?
Die Probezeit – egal wie lange sie dauern mag – dient sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer dazu, herauszufinden, ob der neue Mitarbeiter ins Team bzw. in die Firma passt. Natürlich muss sich der Arbeitnehmer hier auch unter Beweis stellen. Er muss zeigen, dass er den Aufgaben gewachsen ist und seine Tätigkeit gewissenhaft, in einer angemessenen Zeit und ordentlich durchführt.
Dabei sollte er natürlich auch eine gewisse Qualität an den Tag legen und Engagement zeigen, denn allein im Bewerbungsgespräch und anderweitigem Auswahlverfahren für den Job, kann der Arbeitgeber nur wenig die wahren Stärken, aber auch die Schwächen des neuen Mitarbeiters erkennen.
Wer aber in der Probezeit gute Arbeit leistet, braucht keine Bedenken zu haben. Heutzutage ist die Probezeitklausel in den meisten Firmen ohnehin nur pro forma. Trotzdem sichert sich das Unternehmen damit auch ab, ebenso wie der Arbeiter, der schneller gehen kann, sollte er sich in der neuen Umgebung nicht wohl fühlen. Dennoch sollte der Betroffene natürlich fleißig sein sowie seine Kenntnisse und Fertigkeiten offenbaren, um einen guten Eindruck zu hinterlassen.
Probezeit verlängern? – Ist das möglich?
Unter gegebenen Umständen ist es dem Arbeitgeber tatsächlich möglich, die Probezeit noch einmal zu verlängern. Am leichtesten funktioniert das, wenn die Dauer der Probezeit noch nicht ausgeschöpft ist. Mit dem Einverständnis des Mitarbeiters, kann diese dann bis auf die sechs Monate ausgeweitet werden.
Komplizierter ist es, wenn die Probezeit bereits sechs Monate betrug. Dann wird meistens ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt oder es erfolgt eine weitere Befristung. Diese bzw. dieser muss dann eine Wiedereinstellungsklausel enthalten, denn wenn sich der Probearbeiter letztlich doch bewährt, dann kommt es bestenfalls natürlich zur Einstellung.
Eine Probezeitverlängerung wird meist dann gewählt, wenn der Vorgesetzte noch nicht von der Leistung des neuen Mitarbeiters überzeugt ist, ihm aber trotzdem noch eine Chance einräumen möchte.
Urlaub während der Probezeit
Ein häufiger Irrtum ist, dass Arbeitnehmer keinen Urlaub in der Probezeit nehmen dürfen. Laut § 5 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) hat er nämlich auch während der Probezeit Anspruch auf Urlaub und zwar genau auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes pro Monat.
Natürlich macht es einen eher weniger guten Eindruck, wenn der Probezeitler gleich nach 14 Tagen erstmal Urlaub nimmt. Daher ist es ratsam, vorerst einige Zeit abzuwarten, bevor Urlaub eingereicht wird. Einzelne Tage sollten im Normalfall keine Probleme bereiten. Zu Beginn eine ganze Woche Urlaub zu nehmen, ist wiederum nicht so gern gesehen.
Scheidet der Arbeiter noch während der Probezeit aus dem Unternehmen, dann hat er ebenfalls das Recht, seinen bis dato „erarbeiteten“ Urlaub zu nehmen oder ausgezahlt zu bekommen.
Krankheit in der Probezeit
In der Probezeit krank zu werden, muss keine Schande sein. In der Regel kann der Arbeitnehmer ja auch nichts dafür. Sowas passiert leider einfach und dann sollte es auch im Sinne vom Arbeitgeber sein, dass sich der Mitarbeiter krank meldet, schont, auskuriert und natürlich keine Kollegen ansteckt. Trotzdem sollte es im Idealfall vermieden werden, krank während der Probezeit zu sein und eine längere Krankschreibung einzureichen.
Aber warum? Machen Sie sich bewusst, dass Sie im Regelfall erst unter einem Kündigungsschutz stehen, wenn Sie dem Betrieb sechs Monate angehören. Das bedeutet, dass Krankheit tatsächlich nicht vor einer Kündigung schützt, wenn Sie sich in der Probezeit befinden. Trotz Krankheit kann Ihr Arbeitsvertrag während der Probezeit aufgehoben werden.
Wenn Sie also während der Probezeit wirklich krank sind und es nicht anders geht, dann reden Sie ehrlich mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich Ihres gesundheitlichen Zustandes. Dann wird er Ihnen höchstwahrscheinlich Verständnis entgegen bringen.
Schwanger während der Probezeit
Unverhofft kommt oft: Manchmal passiert es einfach – Sie befinden sich in der Probezeit und werden schwanger. Was nun, ist die Frage. Viele Frauen haben dann Angst vor einer Kündigung.
Doch hier greift der Mutterschutz bereits während der Probezeit. Gesetzlich ist dies in § 9 des Mutterschutzgesetzes festgehalten. Für erwerbstätige Mütter besteht nämlich ein Kündigungsverbot. Hierbei handelt es sich um einen Sonderkündigungsschutz. Frauen, die schwanger werden und in der Probezeit sind, aber auch jene, die sich in einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit befinden, dürfen erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung eine Kündigung bekommen.
Ist es möglich, die Probezeit zu verkürzen?
Der Arbeitgeber kann selbstverständlich eigenständig entscheiden, ob er eine Probezeit festlegt, wie lange diese dauert oder ob er von Anfang an auf diese verzichtet. Wichtig ist dabei nur, dass sie längstens sechs Monate betragen darf. Es ist aber auch möglich, die Probezeit zu unterbrechen und dem betreffenden Mitarbeiter bereits nach drei Monaten eine Festanstellung zu unterbreiten. Dies liegt in der Entscheidung des Firmenchefs.
Probezeit beim Führerschein
Auch den Führerschein gibt es auf Probe. Der Fahranfänger muss hier nämlich zunächst sein Können unter Beweis stellen und zwar in der Art und Weise, dass er mit der erforderlichen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr Auto fährt.
Übrigens existiert die Probezeit im deutschen Verkehrsrecht seit dem 1. November 1986, da Fahranfänger immer wieder schwere Unfälle verursachten. 1999 bekam die Regelung mit dem Zusatz der Probezeitverlängerung auf vier Jahre eine Änderung.
Hat ein Prüfling seine Theorie- und Praxisprüfung bestanden, dann erhält er die Fahrerlaubnis und den Führerschein. Die Probezeit beginnt mit dem Erhalt des amtlichen Dokuments und dauert vorerst zwei Jahre. Jedoch kann die Probezeit auch eine Dauer von vier Jahren erreichen, wenn der Fahrneuling diverse Verstöße im Verkehr begeht, die seine Fahrtauglichkeit in Frage stellen.
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Probezeitverlängerung und Aufbauseminar
Bereits ein sogenannter A-Verstoß führt schon zur Verlängerung der Probezeit. Hinzu kommt, dass der Verkehrssünder auch noch ein Aufbauseminar für Fahranfänger auferlegt bekommt, in dem ihm die Chance gegeben wird, sein Verhalten zu überdenken und dementsprechend zu ändern.
Wird ein Frischling im Verkehr also beispielsweise in der Probezeit geblitzt, dann begeht er einen A-Verstoß. Selbiges trifft zu, wenn er eine rote Ampel überfahren hat. Die Probezeit sieht sich dann in Gefahr und wird verlängert.
Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten: Geblitzt in der Probezeit bedeutet zwar, dass der Fahranfänger einen A-Verstoß begangen hat, allerdings drohen hier erst ab 20 km/h zu schnell Probezeitmaßnahmen. Das Bußgeld muss aber natürlich trotzdem gezahlt werden und auch Punkte können in der Probezeit beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg gesammelt werden.
Übrigens ist es nicht mehr erreichbar, die Probezeit zu verkürzen. Dies war zwischen 2002 und 2010 mittels der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahrneulinge möglich. Daraufhin wurde die Probezeit nämlich um ein ganzes Jahr verkürzt. Seit 2011 findet diese Maßnahme aber keine Handhabung mehr.
A-Verstoß und B-Verstoß
Im Verkehrsrecht und im Bußgeldkatalog gibt es zwei Arten von Verstößen:
- A-Verstoß: schwerwiegende Vergehen
- B-Verstoß: weniger schwerwiegende Vergehen
Hierbei handelt es sich in der Regel um Ordnungswidrigkeiten. Wer jedoch in der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt wird, der begeht sogar eine Straftat. Im Normalfall sind jene Ordnungswidrigkeiten mit Probezeitmaßnahmen sanktioniert, die laut Regelsatz ein Bußgeld von mindestens 60 Euro nach sich ziehen. Zuwiderhandlungen, die Geldbußen unter 60 Euro zur Folge haben, werden zudem auch nicht in der Flensburger Verkehrssünderkartei registriert.
Doch wann handelt es sich um einen A- und wann um einen B-Verstoß? Hier ein paar Beispiele:
A-Verstoß | B-Verstoß |
---|---|
Fahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss | Profiltiefe bei den Reifen nicht eingehalten |
Handy am Steuer | Überladung vom mehr als 5% bei Lkw oder mehr als 20% bei Pkw |
Rotlichtverstoß | Trotz Nebel, Regen oder Schnee außerorts ohne Licht gefahren |
Überholen im Überholverbot | Ungesicherte Ladung bei Lkw |
Gefährdung anderer wegen Missachtung der Vorfahrt | Termin zur Sicherheitsprüfung überzogen |
Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts und außerorts von mehr als 20 km/h | Fahren ohne Betriebserlaubnis, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde |
Missachtung des Rechtsfahrgebotes | Bei Glatteis, Schnee oder Schneematsch ohne Winterreifen gefahren |
Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes | An unübersichtlicher Stelle geparkt, wodurch die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet war |
Unfall- und Fahrerflucht | Unfallstelle nicht abgesichert und dadurch andere gefährdet |
Wie bereits erwähnt, erwarten den Fahranfänger also eine Probezeitverlängerung und ein Aufbauseminar, wenn er während der Probezeit mit dem Auto einen einzigen A-Verstoß beging. Diese Probezeitmaßnahmen drohen ebenfalls, wenn er zwei B-Verstöße macht. Ein einmaliger B-Verstoß bringt jedoch noch keine Auflagen mit sich. Folgt auf diesen einen B-Verstoß allerdings ein A-Verstoß, dann folgen auch hier die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar.
Alkohol in der Probezeit – Sonderregelung für Fahranfänger
Normalerweise gilt in Deutschland die sogenannte 0,5-Promille-Grenze. Das heißt, wenn ein Fahrer mit einem Wert von 0,49 Promille oder darunter erwischt wird, passiert in der Regel nichts, es sei denn, er hat den Straßenverkehr gefährdet, weil er schlimmstenfalls einen Unfall gebaut hat.
Fahranfänger in der Probezeit und Autofahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, müssen sich an der 0,0-Promille-Grenze orientieren – Sie dürfen also gar keinen Alkohol vor oder während einer Fahrt mit dem Auto zu sich nehmen. Andernfalls drohen ihnen ein Bußgeld von 250 Euro und die Anordnung zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger, dessen Kosten sie ebenfalls selbst tragen müssen.
Verstöße in der verlängerten Probezeit
Auch während der verlängerten Probezeit können Fahrneulinge natürlich Fehler machen und Verkehrsverstöße begehen. Doch was passiert dann? Im schlimmsten Fall wird dem Autofahrer auf Probe dann die Fahrerlaubnis entzogen. In der verlängerten Probezeit drohen folglich diese Sanktionen:
Zuwiderhandlung | Konsequenzen |
---|---|
1. A-Verstoß | Probezeitverlängerung (2 Jahre) + Anordnung eines Aufbauseminars |
2. A-Verstoß (in der verlängerten Probezeit) | Kostenpflichtige Verwarnung und Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
3. A-Verstoß (in der verlängerten Probezeit) | Entziehung der Fahrerlaubnis |
1. B-Verstoß | keine Konsequenz für die Probezeit |
2. B-Verstoß | Probezeitverlängerung (2 Jahre) + Anordnung eines Aufbauseminars |
3. + 4. B-Verstoß (in der verlängerten Probezeit) | Kostenpflichtige Verwarnung und Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
5. + 6. B-Verstoß (in der verlängerten Probezeit) | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis muss der Fahranfänger eine Sperrfrist abwarten, die mindestens sechs Monate andauert. Danach kann er den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen. In manchen Fällen muss er jedoch zuerst an einer MPU – medizinisch-psychologischen Untersuchung – teilnehmen, um seine Fahrerlaubnis zurückzubekommen.
Beamte und Richter auf Probe
Die Probezeit ist auch bekannt im Beamtenrecht. Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Staat. Daher besitzen sie auch spezielle Arbeitsverhältnisse und zwar dürfen Beamte keiner Kündigung unterliegen.
Die Probezeit bezeichnet jedoch auch hier einen Zeitraum, in dem sie auf Probe in dieses Dienstverhältnis eingestellt werden. Richtern oder Beamten ist in dieser Zeit dementsprechend noch keine feste Planstelle zugeschrieben. Auch, wenn sie bereits eingestellt sind, so ist diese Stelle noch nicht dauerhaft durch sie besetzt.
Im Regelfall beträgt die Probezeit bei Richtern und Beamten drei Jahre. Sie kann unter Umständen jedoch verkürzt, aber genauso verlängert werden. Allerspätestens sollte die Probezeit jedoch nach fünf Jahren abgeschlossen sein. Laut der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) beträgt die Dauer der Probezeit jedoch regelmäßig mindestens:
- 1 Jahr beim einfachen Dienst
- 2 Jahre beim mittleren Dienst
- 2,5 Jahre beim gehobenen Dienst
- 3 Jahre beim höheren Dienst
Die Dauer der Probezeit und die Feststellung der Bewährung für Beamte und Richter ist im Übrigen in § 28 BLV reglementiert. Auch hier hat die Probezeit den primären Zweck, den Beamten auf seine Eignung hin zu testen und seine Fähigkeiten und fachlichen Leistungen zu überprüfen. Bewährt er sich, dann steht einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nichts mehr im Wege.