BGH-Urteil: Bierwerbung darf Begriff „bekömmlich“ nicht enthalten

News von anwalt.org, veröffentlicht am 18. Mai 2018

Karlsruhe: Jahrelang stritten ein Verbraucherschutzverband und eine Brauerei darüber, ob letztere mit dem Begriff „bekömmlich“ für ihre Biersorten werben darf. Nun hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden und kam zu dem Urteil, dass in Bierwerbung das Wort „bekömmlich“ grundsätzlich nicht vorkommen darf.

Wie kam es zu dem Streit?

Laut BGH-Urteil darf in Bierwerbung der Begriff „bekömmlich

Laut BGH-Urteil darf in Bierwerbung der Begriff „bekömmlich“ nicht mehr verwendet werden.

Geklagt wurde gegen eine Brauerei aus dem Allgäu, die damit warb, dass ihre Biere bekömmlich sind und dies schon seit etlichen Jahren tat. Der Kläger setzte seine Klage zunächst vor dem Landgericht Ravensburg durch.

Die Brauerei ging daraufhin in die Berufung, welche dann von einem Berufungsgericht zugelassen wurde.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision nun zurück und bestätigte das Urteil, dass in Bierwerbung die Bezeichnung „bekömmlich“ für das Produkt nicht verwendet werden dürfe und gab dem Verband für Verbraucherschutz damit recht.

Wozu dient der Verbraucherschutz?

Anhand von Maßnahmen und Gesetzen versucht der Verbraucherschutz, die Rechte von Konsumenten zu stärken und davor zu bewahren, dass diese von Unternehmen betrogen oder ausgebeutet werden. Der Verbraucherschutz bedient dabei viele verschiedene Bereiche von der Ernährung bis hin zur Telekommunikation, also im Grunde genommen ist er überall dort zugange, wo Verbraucherinteressen eine Rolle spielen.

Aufgaben des Verbraucherschutzes sind zum Beispiel Transparenz zu schaffen, Information der Konsumenten, Risikobewertung, Rechtsberatung der Verbraucher und Lobbying.

Warum darf Bier nicht als bekömmlich bezeichnet werden?

Der Kläger, der sich für das Verbraucherrecht in Deutschland stark macht, argumentierte, dass es sich bei dem Begriff „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt und bezog sich hierbei auf Artikel 2 Ab. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, der besagt:

Der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Urteil: Nicht nur Bierwerbung darf „bekömmlich“ nicht mehr enthalten, sondern auch Flaschenetikette.

Urteil: Nicht nur Bierwerbung darf „bekömmlich“ nicht mehr enthalten, sondern auch Flaschenetikette.

Weiterhin steht in der besagten Verordnung, dass alkoholische Getränke, die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent besitzen, gesundheitsbezogene Angaben nicht enthalten dürfen.

Das heißt also, dass Bier und andere alkoholische Getränke, die diesen Wert> übersteigenAngaben beworben werden dürfen. Die Frage war nun, ob der Begriff „bekömmlich“ als eine gesundheitsbezogene Angabe gilt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das zutrifft, da das Wort „bekömmlich“ durchaus mit dem Begriff „gesund“ in Zusammenhang gebracht werden kann und fällte auf dieser Grundlage sein Urteil. In Bierwerbung das Wort „bekömmlich“ zu verwenden, suggeriert dem Verbraucher, dass das Produkt bei Konsumierung keine gesundheitsschädigende Wirkung hat.

Übrigens darf laut dem Urteil nicht nur Bierwerbung das Wort „bekömmlich“ nicht enthalten, sondern auch Etiketten, die auf den Bierflaschen angebracht sind.

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