Verbraucherschutz: Die Nebenkostenabrechnung als wichtiges Thema

Können Mieter ihre Nebenkostenabrechnung durch die Verbraucherzentrale prüfen lassen?
Können Mieter ihre Nebenkostenabrechnung durch die Verbraucherzentrale prüfen lassen?

Bei einer mietrechtlichen Beratung durch Verbraucherschutzzentralen oder Mietervereine sind neben Fragen zum Mietvertrag oder zur Mieterhöhung die Nebenkosten beziehungsweise die Abrechnung dieser eines der Hauptthemen. Im mietrechtlichen Verbraucherschutz nimmt die Nebenkostenabrechnung oft eine zentrale Position ein, da es hier zu den meisten Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern kommt.

Kommt es zu Problemen bei der Abrechnung der Nebenkosten, zum Beispiel durch Fehler in der Umlegung von Kosten, oder werden Positionen berechnet, die Mieter nicht zu tragen haben, wissen viele nicht, wie sie richtig vorgehen können. Oft sind es dann die Verbraucherschutzorganisationen, die wichtige Hinweise oder Unterstützung anbieten.

Was Verbraucherschutz bezüglich der Nebenkosten bedeutet und wie beispielsweise die Verbraucherzentrale eine Nebenkostenabrechnung prüfen kann, erläutert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Verbraucherschutz bei der Nebenkostenabrechnung

Wie wird eine Nebenkostenabrechnung erstellt?

Laut Mietrecht sind die Nebenkosten immer im Mietvertrag enthalten. In diesem steht auch, welche konkreten Kosten auf den Mieter umgelegt werden.

Welche Fehler können bei einer Nebenkostenabrechnung entstehen?

Es kann vorkommen, dass die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter zu spät erstellt wird. Hier lesen Sie, welche Fristen gelten.

Wann kann die Verbraucherzentrale bei der Nebenkostenabrechnung helfen?

Haben Sie die Vermutung, dass etwas mit der Nebenkostabrechnung nicht stimmt, können Sie diese durch eine Verbraucherzentrale prüfen lassen.

Wie setzt sich die Nebenkostenabrechnung zusammen?

Bevor sich Mieter mit dem Thema Verbraucherschutz bei der Nebenkostenabrechnung befassen, sollten sie sich vor dem Abschluss eines Mietvertrages darüber informieren, was Nebenkosten sind und wie sich diese zusammensetzen.

Gehört zum Verbraucherschutz: Die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen.
Es gehört zum Verbraucherschutz die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen.

Im alltäglichen Sprachgebrauch hat sich der Begriff Nebenkosten im Bereich Mietrecht etabliert. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Kosten, die neben der Hauptlast entstehen. Der Mietzins wird in der Regel als eine solche angesehen. Die Nebenkosten bezeichnen dann Aufwendungen, die neben der Miete anfallen. In der Regel werden diese als Betriebskosten bezeichnet.

In einem Mietvertrag muss vereinbart sein, welche Nebenkosten im Mietverhältnis anfallen und dass diese auf den Mieter umgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Betriebskosten umgelegt werden können. Rechtlich regelt dies unter anderem die Betriebskostenverordnung.

Kommt es zu Fehlern oder Unstimmigkeiten, können Mieter Verbraucherschutz bei der Nebenkostenabrechnung verlangen und diesen mit Hilfe der Verbraucherorganisationen oder auch eines Anwalts für Mietrecht geltend machen. So kann beispielsweise ein örtlicher Mieterverein oder die Verbraucherzentrale die Nebenkostenabrechnung prüfen und Mieter bei der Reklamation beziehungsweise dem Widerspruch unterstützen.

Häufige Fehler bei der Nebenkostenabrechnung

Es kann verschiedene Gründe geben, warum Mieter ihre Nebenkostenabrechnung von der Verbraucherzentrale prüfen lassen möchten. Zu den häufigsten zählen unter anderem, dass die Abrechnung zu spät zugestellt wurde oder dass entgegen der mietvertraglichen Vereinbarungen Nachzahlungen verlangt werden.

Beim Mieterschutz gilt: Die Nebenkostenabrechnung muss rechtzeitig zugestellt worden sein.
Beim Mieterschutz gilt: Die Nebenkostenabrechnung muss rechtzeitig zugestellt worden sein.

Auch die Höhe der abgerechneten Beträge sowie die Positionen, die abgerechnet wurden, können Fehler aufweisen und so den Verbraucherschutz bei einer Nebenkostenabrechnung auf den Plan rufen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eindeutig geregelt, wie Mieter und Vermieter die Zahlung der Betriebskosten vereinbaren können. Gemäß § 556 BGB kann die Zahlung als Pauschale oder als Vorauszahlung geleistet werden.

Bezüglich der Zustellung der Abrechnung besagt der Paragraph Folgendes:

… Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen[…]

Demnach muss zum Beispiel die Nebenkostenabrechnung von 2016 bis zum 31.12.2017 beim Mieter eingetroffen sein. Diese Regelung gilt als eine Art Mieterschutz, sodass die Nebenkostenabrechnung nicht unnötig lange hinausgezögert werden kann.

Im Interesse des Mieters greift der Verbraucherschutz bei einer Nebenkostenabrechnung, wenn diese zu spät zugestellt wird, in dem Sinne, dass Nachforderungen des Vermieters nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. Ein Guthaben des Mieters verfällt in der Regel jedoch nicht und muss auch nach der Frist ausgezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn zum Beispiel die Verspätung ohne Verschulden des Vermieters entstanden ist, können Forderungen über die Frist hinaus gelten.

Weitere Fehler, die auftreten können

Wichtig für den Verbraucherschutz: Eine Nebenkostenabrechnung muss im Mietvertrag festgeschrieben sein.
Wichtig für den Verbraucherschutz: Eine Nebenkostenabrechnung muss im Mietvertrag festgeschrieben sein.

Ist im Mietvertrag keine Zahlung von Nebenkosten vereinbart, wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Mietzahlung diese Kosten beinhaltet. Ausgenommen sind hier Warmwasser- und Heizkosten, da diese per Verbrauch abgerechnet werden. Fordern Vermieter nun eine Nachzahlung, muss diese nicht geleistet werden. Der Verbraucherschutz bei einer Nebenkostenabrechnung greift hier, da es sich um eine sogenannte Inklusivmiete handelt.

Legen Vermieter Kosten um, die nicht umlagefähig sind, sollten Mieter die Nebenkostenabrechnung durch eine Verbraucherzentrale oder Mieterverein prüfen lassen. Auch wenn relevanten Daten, wie die Nennung des Abrechnungszeitraums, die Gesamtkosten je Position, der Verteilerschlüssel oder die Berechnung der Anteile des Mieters fehlen, sollte ebenfalls eine Prüfung stattfinden und die Abrechnung beim Vermieter reklamiert werden. In diesem Fall muss eine Angabe der geleisteten Vorauszahlungen ebenfalls vorhanden sein.

Vom Verbraucherschutz bei einer Nebenkostenabrechnung Gebrauch machen sollten Mieter auch dann, wenn der Abrechnungszeitraum länger als zwölf Monate beträgt. Das Gleiche gilt, wenn Leerstand oder Gewerbeeinheiten nicht von der Gesamtfläche abgezogen wurden.

Nebenkostenabrechnung prüfen lassen: Die Verbraucherzentrale bietet dies an

Der Verbraucherschutz bei einer Nebenkostenabrechnung kann, wie erwähnt, unter anderem darin bestehen, dass die Abrechnung von fachkundigen Anwälten oder Mietrechtsexperten geprüft wird. Mietervereine oder die Verbraucherzentralen bieten diesen Service in der Regel an.

Wichtiger Verbraucherschutz: Nebenkosten müssen vom Vermieter transparent abgerechnet werden.
Wichtiger Verbraucherschutz: Nebenkosten müssen vom Vermieter transparent abgerechnet werden.

Geben Vermieter auch auf Nachfrage nicht die notwendigen Informationen bezüglich der Nebenkosten an oder wird die Abrechnung trotz Widerspruch nicht korrigiert, sehen Mieter oftmals nur noch die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung. Gegebenenfalls werden dann auch rechtliche Schritte notwendig, um die Rechte der Mieter und somit den Verbraucherschutz bei den Nebenkosten durchzusetzen.

Mieter, die ihre Nebenkostenabrechnung durch eine Verbraucherzentrale oder Mieterverein prüfen lassen möchten, können sich in der Regel an die örtlichen Vertretungen wenden. Üblicherweise fallen für eine solche Prüfung Gebühren an, wenn betroffene Mieter keine Mitglieder der jeweiligen Vereine sind. Lokal kann es hier zu Unterschieden kommen, im Durchschnitt ist mit etwa 20 Euro pro Viertelstunde zu rechnen.

Üblicherweise arbeiten die Mietrechtsexperten der Mietervereine mit den Verbraucherzentralen zusammen und stellen so sicher, dass Maßnahmen für einen Verbraucherschutz in Sachen Nebenkostenabrechnung angeboten werden können.

Die Experten überprüfen die Abrechnung sowohl in Bezug auf jede einzelne Position als auch im Gesamten. Je nach Sachlage, die der Mieter vorträgt, können auch nur einzelne Aspekte oder Positionen geprüft werden. Sollen nur die umlagefähigen Betriebskosten kontrolliert werden, ist das ebenso möglich, wie nur eine Prüfung der Warmwasser- und Heizkostenabrechnung.

Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als Grundlage herangezogen. Insbesondere §2 BetrKV ist hier von Bedeutung. Dieser bestimmt, was als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden darf. Zu diesen Positionen zählen:

Die Verbraucherzentrale prüft die Nebenkosten­abrechnung auf umlagenfähige Positionen.
Die Verbraucherzentrale prüft die Nebenkosten­abrechnung auf umlagenfähige Positionen.
  • Wasserversorgung, Entwässerung
  • Grundsteuer
  • Haftpflicht- und Sachversicherung (z. B. für Gebäude, Öltank, Aufzug und gegen Feuer-, Sturm- sowie Wasserschäden, Glasversicherung)
  • Aufzug
  • Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausreinigung, Schädlingsbekämpfung
  • Gartenpflege, Winterdienst, Außenbeleuchtung, Treppenhauslicht, Strom und Licht in Gemeinschaftsräumen (auch Waschmaschine und deren Wartung, Pflege), gemeinschaftliche Antennenanlage
  • Schornsteinreinigung
  • Hauswart

In Bezug auf die Heizkosten muss beachtet werden, dass diese nur Teil der Betriebskosten sind, wenn das Haus eine Zentralheizung besitzt. Wird jede Wohnung einzeln versorgt, zum Beispiel durch eine Gastherme, werden diese Kosten von den Mietern direkt mit dem Versorger abgerechnet.

Verbraucherrecht und -schutz beeinflussen die Nebenkostenabrechnung also in Form von gesetzlichen Vorschriften, die Vermieter einhalten müssen und auf die sich Mieter bei Problemen beziehen können.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (129 Bewertungen, Durchschnitt: 3,97 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

Bildnachweise

33 Gedanken zu „Verbraucherschutz: Die Nebenkostenabrechnung als wichtiges Thema

  1. Ramona H.

    Ich habe eine Betriebskosten Nachzahlung in Höhe von 672 € bekommen. Es ist eine 3 Zimmerwohnung plus Küche und Bad. Ich heize nur das Wohnzimmer und ich bin alleine. Kann das stimmen?

  2. Marlene B.

    guten Tag,
    unsere Nebenkosten Abrechnung wurde immer von 1.6 – 31.5.abgerechnet.
    jetzt wurde umgestellt von 1.1. – 31.12.
    Es mußte für 7 Monate umgelegt werden.
    Dabei mussten wir aber Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger usw. für das ganze Jahr zahlen, obwohl wir schon 5 Monate dafür bezahlt haben.
    ist das korrekt?

  3. LISA

    Ich habe, seit dem 01.02.24 eine neue Wohnung. Eingezogen bin ich erst am 01.03.24. Die Wohnung wurde massig geheizt. Die Nebenkostenabrechnung ist hier immer von März bis März. Also. Habe ich ,für den Februar eine Abrechnung bekommen. ca.75,- Euro Nachzahlung. Wenn ich das aufs Jahr hochrechne komme ich auch auf 800-1000 Euro. Das einige Nebenkosten extrem gestiegen sind (z.B.Gebäudeverdicherung ) wussten die Vermieter doch schon bei meinem Einzug. Warum werden die Nebenkosten dann nicht gleich höher angesetzt? Wird wahrscheinlich gemacht. um die neuen Mieter nicht zu verschrecken. Aber ist das nicht auch eine Art von Betrug?

  4. Heidemarie S

    Warum erhalte ich seit Februar 2024 bei der monatlichen Verbrauchsinformation von Techem keine Mitteilung über meinen
    Warmwasserverbrauch?
    Bei der Information über den Heizungsverbrauch für den Monat Mai 2024 habe ich drei Werte zu je verschiedenen
    Datumsausgaben? Mein Verwalter, ich soll mich an Techem wenden, Techem ich soll mich an den Verwalter wenden.
    Wer will nicht der schwarze Peter sein.

  5. Schöniger

    wur haben nebenkostenabrechnung bekommen und sollen bis 28.6, 996 Euro nachzahlen .
    Was können wir tun

  6. Ilona S

    Ich habe am 17.05.2024 meine N3benkostenabrechnung bekommen und soll 860 Euro nachzahlen, als Einzelperson !

    1. LISA

      Ich habe, seit dem 01.02.24 eine neue Wohnung. Eingezogen bin ich erst am 01.03.24. Die Wohnung wurde mässig geheizt. Die Nebenkostenabrechnung ist hier immer von März bis März. Also. Habe ich ,für den Februar eine Abrechnung bekommen. ca.75,- Euro Nachzahlung. Wenn ich das aufs Jahr hochrechne komme ich auch auf 800-1000 Euro. Das einige Nebenkosten extrem gestiegen sind (z.B.Gebäudeverdicherung ) wussten die Vermieter doch schon bei meinem Einzug. Warum werden die Nebenkosten dann nicht gleich höher angesetzt? Wird wahrscheinlich gemacht. um die neuen Mieter nicht zu verschrecken. Aber ist das nicht auch eine Art von Betrug?

  7. Viktoria S.

    Hallo, ich würde gerne meine Abrechnungen prüfen lassen. Weiß aber leider nicht an wen ich mich melden kann.

  8. Z P

    sehr geehrte Damen und Herren,

    wie viel kostet eine professionelle Nebenkostenrückzahlung

    viele grüsse Petra Z

  9. Anonym

    Wo kann man als Eigentümer (nicht als Mieter!) die Betriebskostenabrechnung unabhängig und rechtsverbindlich prüfen lassen?

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert