Obwohl im eigentlichen Sinne kein Produkt erworben oder verbraucht wird, gelten Mieter als Verbraucher. Daher ist für viele Mieterschutz auch gleichzeitig Verbraucherschutz. Im Mietrecht lässt sich eine Vielzahl an Bestimmungen finden, die entweder einen direkten Schutz der Verbraucher darstellen oder von diesem beeinflusst sind.
Nicht ohne Grund gehört zum Angebot einer Verbraucherzentrale meist auch eine Mieterberatung. Mietervereine arbeiten zudem in der Regel mit den Verbraucherzentralen zusammen oder sind im Zentralverband dieser organisiert. Mietern soll so die Möglichkeit geben werden, eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen zu können.
Wie Verbraucherschutz für Mieter aussehen oder was eine Verbraucherzentrale in Sachen Mietvertrag anbieten kann, beantwortet der nachfolgende Ratgeber zum Thema „Verbraucherschutz und Mietrecht“.
Inhalt
FAQ: Verbraucherschutz beim Mietrecht
Die Verbraucherzentrale soll den Verbraucherschutz gewährleisten, indem Sie Kunden gegenüber einer Abzocke durch Herstellern, Händlern und Dienstleistern schützen soll
Sie können sich bei Problemen, die das Mietrecht betreffen, in der Verbraucherzentrale beraten lassen. Hier lesen Sie mehr dazu.
Bei einem Mietvertrag sollten Sie immer überprüfen, welche Regelungen zur Miete, dem Zeitpunkt des Einzugs und zu den Nebenkosten getroffen wurden.
Was ist Verbraucherschutz?
Verbrauchschutz bedeutet grundsätzlich, dass Maßnahmen ergriffen werden, die Verbraucher gegenüber Herstellern, Händlern und Dienstleistern schützen sollen. Zu diesen Maßnahmen können rechtliche Vorgaben, gesetzliche Kontrollen sowie auch Vergleiche von Angeboten und Beratungen der Verbraucher zählen.
Ein gesondertes Verbraucherschutzgesetz gibt es in Deutschland nicht. Dennoch lassen sich in einer Vielzahl von Einzelgesetzen entweder einzelne Aspekte oder ein direkter Ansatz zum Verbraucherschutz finden.
So sind beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Bestimmungen zum Vertragsabschluss oder zum Mietrecht festgehalten, die eindeutig den Schutz des Verbrauchers in den Vordergrund stellen und so auch zum Verbraucherrecht gezählt werden können. Der Schutz von Verbrauchern greift jedoch in vielen Lebensbereichen und findet sich daher auch in einer Vielzahl von Gesetzen wieder.
Hauptsächlich befasst sich Verbraucherschutz in Deutschland mit Themen wie der Produktsicherheit, gesundheitlichen Gefahren für Nutzer, Angebote von Servicedienstleistern, der Altersvorsorge sowie Finanzen und Leistungen von Versicherungen oder Gesundheitsdienstleistern. Aber auch das Reise- sowie das Mietrecht stehen beim Verbraucherschutz oft im Mittelpunkt.
Um Konsumenten fachgerecht beraten und deren Interessen durchsetzen zu können, wurden Verbraucherorganisationen gegründet. Zu diesen gehören unter anderem die Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie die Mietervereine. Diese Organisationen sind sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene lokal tätig.
Welche Aufgaben hat eine Verbraucherzentrale?
Eine Verbraucherzentrale hat in der Regel immer die Zielsetzung, Verbraucher zu beraten, ihnen beizustehen und auch eine rechtliche Unterstützung anzubieten. In der Regel finden Verbraucher gegen ein Entgelt Beistand bei den verschiedensten Fragestellungen oder Rechtsproblemen.
Dieser Beistand kann hierbei sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich stattfinden. Im Vordergrund steht in der Regel das Vorgehen gegen verbraucherschutzwidriges oder unlauteres Geschäftsgebaren sowie gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Werbung.
Das Angebot im Bereich Verbraucherschutz beim Mietrecht umfasst üblicherweise Fragestellungen zum Mietvertrag, zur Nebenkostenabrechnung, zur Miete und deren Erhöhung sowie auch Anliegen in Bezug auf den Wechsel des Stromanbieters. Darüber hinaus gehören oft auch Beratungen zu den Rechten von Mietern gegenüber Handwerkern oder bei der Ausstattung des Wohnraums zum Service einer Verbraucherzentrale.
Die Zentralen sind gemeinnützige Vereine, die sowohl auf Landesebene als auch in der Dachorganisation Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) organisiert sind.
Sie übernehmen in staatlichem Auftrag den Verbraucherschutz und können gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 Rechtsdienstleistungsgesetz Verbraucher außergerichtlich rechtlich beraten und vertreten.
Darüber hinaus können Verbraucher seit 2002 individuelle Ansprüche an die Verbraucherzentrale abtreten, sodass diese durch die Zentralen eingefordert oder eingeklagt werden können. Dies ermöglicht eine Bündelung von Einzelansprüchen, die dann durchaus bis hin zum Bundesgerichtshof geltend gemacht werden können.
Verbraucherschutz im Mietrecht: Was eine Verbraucherzentrale tun kann
Verbraucherschutz ist im Mietrecht ein recht großes Thema, da Mieterverein und Verbraucherzentrale Mieterschutz als Schutz des Verbrauchers ansehen. Das Mietrecht steht bei den Mietervereinen klar im Mittelpunkt, wohingegen sich Verbraucherzentralen um Belange in verschiedenen Bereichen des Lebens kümmern.
Ein Mietverhältnis ist im eigentlichen Sinne kein Kauf, wird jedoch mit der Überlassung der Mietsache und dem Vertragsabschluss in der Regel als Geschäft verstanden. Mieter sind sich ihrer Rechte in bestimmten Situationen oftmals nicht bewusst und wissen nicht wie sie bei Unstimmigkeiten oder Fehlern bei Abrechnungen richtig reagieren können. Da ein Anwalt als letzter Ausweg gelten sollte, ist eine Beratung bei einem Mieterverein oder einer Verbraucherzentrale oftmals eher zielführend.
Eine Erstberatung in Sachen Mietrecht gehört in der Regel immer zum Angebot einer Verbraucherzentrale. Fragen zur Miete, zum Mietvertrag, zu den Neben- beziehungsweise Heizkosten sind dabei oftmals die Haupanliegen. Doch auch Probleme bei einer Mieterhöhung, beim Umzug oder mit einer anstehenden Sanierung gehören zum Beratungsspektrum der unabhängigen Mietrechtsexperten.
Mietvertrag: Durch Verbraucherzentrale prüfen lassen
Wie kann Verbraucherschutz im Mietrecht genau aussehen? Wie bereits beschrieben, befassen sich sowohl Mietvereine als auch Verbraucherzentralen mit den verschiedensten Anliegen in Bezug auf das Wohnen zur Miete.
Eine Hauptaufgabe ist es jedoch, Mietern bei der Überprüfung ihres Mietvertrags behilflich zu sein. Oftmals wird ein Standardformular verwendet, das Vermieter dann individuell anpassen. Dies ist zulässig, sofern die Bestimmungen im Vertrag nicht zu einer Benachteiligung des Mieters führen oder den gesetzlichen Regelungen entgegenwirken.
Die Prüfung eines Mietvertrages durch die Verbraucherzentrale oder den Mieterverein bezüglich des Inhalts sowie der Formulierungen fällt als Serviceangebot unter den Verbraucherschutz. Aber auch die rechtlichen Vorgaben des BGB, die bei der Prüfung als Grundlage dienen, stellen einen Schutz des Verbrauchers dar, da diese oftmals klar im Interesse des Mieters verfasst wurden.
Das BGB beschreibt im Teil fünf alle Rechte und Pflichten eines Mietverhältnisses. In den §§ 535 bis 580a BGB werden diese ausführlich dargelegt. Somit bilden diese Paragraphen auch die rechtliche Grundlage, um den Verbraucherschutz im Mietrecht durchsetzen zu können.
So sind in § 535 BGB die Bestimmungen zum Inhalt eines Mietvertrages zu finden, wohingegen § 550 die Form eines solchen festlegt. Bei einer Prüfung durch Mietrechtsexperten kann durchaus auch die Erfüllung dieser definierten Ansprüche bereits kontrolliert werden.
Eine weitere Aufgabe vom Verbraucherschutz im Mietrecht ist es, bei einem vorliegenden Mietvertrag auch die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen sowie zu den Kündigungsfristen gemäß § 538 beziehungsweise § 573c BGB prüfen.
Des Weiteren spielen die Art der Mietzahlung sowie der Zeitpunkt der Entrichtung, die Berechnung der Nebenkosten sowie die Zahlung dieser, eine wichtige Rolle im Mietvertrag und führen oftmals zu Verunsicherungen, die Mieter aus dem Weg räumen möchten. Auch in diesen Fällen kann eine mietrechtliche Beratung durch einen Mieterverein oder eine Verbraucherzentrale hilfreich sein.
Verbraucherschutz schließt im Mietrecht die Nebenkostenabrechnung mit ein
Neben der Überprüfung von Mietverträgen stehen auch Fragen zu den Betriebskosten beziehungsweise zur Nebenkostenabrechnung oftmals im Mittelpunkt einer Beratung. Auch hier kann Verbraucherschutz im Mietrecht greifen, und zwar ebenfalls durch eine Kontrolle der Abrechnung.
Mietrechtsexperten der Mietervereine und Verbraucherzentralen bieten diesen Service oftmals als individuelle Beratung gegen ein Entgelt an. Mitglieder der Mietervereine können dieses Angebot meist auch kostenlos nutzen.
Die Nebenkostenabrechnung wird bezüglich jeder einzelnen Position sowie auch in ihrer Gesamtheit überprüft. Je nach Anliegen der Mieter beziehungsweise vorliegender Problematik beschäftigen sich die Experten auch nur mit einzelnen Aspekten der Abrechnung.
Ich bewohne eine Mietwohnung im Rhön-Grabfeld seit 8Jahren.Ich möchte jetzt in betreutes Wohnen umziehen und stelle fest,dass ich gar keinen Mietvertrag habe.Wir sind 2016 eingezogen und bekamen damals die Anweisung die Miete auf ein bestimmtes Konto einzuzahlen.Das der Mietvertrag fehlte ging dann unter.Die Hausleute zogen um und wir hatten auch zu tun.Jetzt stellt sich die Frage:müssen wir ein viertel Jahr Kündigung einhalten,oder können wir zu einem bestimmten Termin Kurzfristig ausziehen oder gilt trotzdem eine Kündigugsfrist?Für eine Zeitnahe Antwort wäre ich dankbar.Sollte die Beantwortung finanziell belastet sein so lassen Sie mich das wissen.Dann reguliere ich das.Wegen einer Frage einem Mieter verein beizutreten gefällt mir nicht.Mit Freundlichen Grüßen Grothe
Guten Tag
Ich habe seit 4 Monaten kein warm Wasser da wollte ich fragen wieviel ich Mietminderung ich da jetzt machen kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage wegen meiner Vermieterin und zwar habe ich folgende Frage: Meine Vermieterin wohnt gegenüber und stellt ihr Auto auf der Seite in eine Garage wo die Mieter wohnen und auch ihr Fahrrad in die Fahrrad Garage. Des weiteren hat sie auf dieser Seite einen kleinen Garten angelegt und deshalb frage ich mich ob das alles erlaubt iist?. Mir kommt es so vor als würde sie alles beobachten wollen bzw. neugirig sein was da alles von sich geht, deshalb frage ich Sie ob das alles so erlaubt ist??.
Mit freundlichen Grüßen
Karl P
Hallo,
kurze Frage. Nehmen wir an die Türen der Mietwohnung sind beschädigt und müssen ausgetauscht werden.
Der Preis 4500,00 Euro. Gilt hier auch das Gesetz, dass Türen 30 Jahre ca. halten und der Mieter nicht den Neuwert bezahlen muss, sondern den Wert den sie in dem Jahr bei Ablöse hätten. Die Türen waren 8 Jahre alt, somit 4500/30 * 22 Jahre? Somit zahlt der Mieter nicht 4500,00 sondern 3300,00?
Guten Tag, es geht um eine allein Erziehende Mutter mit einem Kleinkind. Der Vermieter hat die Wohnung fristlos gekündigt weil sie die Miete nicht zahlen konnte wegen Job verlust. Da sie keine Wohnung so schnell findet hat er den strom abgestellt. Was kann sie jetzt tun da sie nicht mal Wäsche waschen kann o. Essen für ihr Kind kochen?
Hallo,
mein Freund hat seine Wohnung fristgerecht gekündigt und zahlt die Miete 3 Monate weiter jedoch nur bis ein Nachmieter gefunden wurde. Die Vermietung hatte mindestens 16 Besichtigungen und hat die meisten abgelehnt, da sie alle vom Amt kamen. Plötzlich sehen wir das Inserat, dass die Miete 5€ heruntergesetzt wurde, damit sie jetzt zusätzlich welche vom Amt nehmen können. Die ganze Aktion finden wir ziemlich dreist, denn mein Freund hätte sich bereits jetzt über 800€ sparen können. Ist das so rechtens?
nach 8 Jahren Miete tauchen in der Aktuellen Nebenkostenabrechnung plötzlich folgende Positionen auf.
Anteil Allgemeinstrom
Antennenanlage
Haus u. Grundsteuer
Sach u. Haftpflichtvers.
und wie gewohnt
Wasser
Abwasser
Restmüll
in meinem Mietvertrag steht.
Die Nebenkosten werden wie folgt berechnet.
1. Treppenhausreinigung Allgemeinbeluchtung (Treppe,Hof) Antennenanlage, Schneeräumung Pauschal monatlich €15.-
Dann noch wasser 1x Pro jahr nach über den Zwischenzähler in wohnung stellplatz
und keine Weiteren Nebenkosten oder bezug zur Betriebskostenverordnung oder ähnliches.
zur Miete steht dann Monatlie Miete+monatl. Nebenkosten Summe X die jeweils zum 1 des Monats zu überweisen ist.
Meiner meinung nach sind in diesen 15€ alle Kosten, außer Wasser/Abwasser/Warmwasser abgegolten.
da in seiner abrechnung nun zum erstenmal die Kosten wie Antenne, Reinigung, Versicherung, Steuer etc. aufgeschlüsselt sind.
Zahle ich mit meinen 15€ vorrauszahlung sogar mehr für die im Mietvertrag angegebenen Nebenkosten als berechnet.
Bitte um hilfe, ob ich nun alles bezahlen muss, oder wie nach meiner Meinung nur die im Mietvertrag geregelten Nebenkosten. Pauschal 15€ die ich ja vorrausgezahlt habe. + Wasser/Abwasser.
Strom geht direkt über den Stromanbieter.
Heizung so wie Warmwasser läuft alles auf Strom bei uns, keine Zentralheizung oder ähnliches.
Ebenfalls wird das alles für die letzten 17 Monate fällig da der Vermieter es verschlafen hat mit der Abrechnung.
wir kommen seit 8 Jahren gut zurecht, deshalb wäre ich durchaus bereit für 17 Monate meine Kosten zu tragen wie eben in den letzten 8 Jahren auch.
Hallo Michael,
die Abrechnung der Nebenkosten muss innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum dem Mieter zugehen. Ansprüche, die älter sind, können in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Bitte sehen Sie uns nach, dass wir keine rechtliche Beratung anbieten können. Wenden Sie sich am besten an einen Mieterverein oder einen Anwalt für Mietrecht.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
darf für ein 1 Zimmer Appartement (Studentin) das 6 Monate gezahlt aber nicht bewohnt wurde eine Endreinigung von 155 Euro verlangt werden? Wasser und Müll waren im Mietpreis enthalten, ist aber auch nichts angefallen…
Von 810 Euro Kaution wurden nur noch 655 Euro zurück erstattet.
Gruß Karin K
Hallo darf mein Vermieter eine Haftpflicht Risiko auf unsere Nebenkosten drauf setzen, obwohl wir bei einzug eine eigene Haftpflichtversicherung nachweisen mussten. Lg
Hallo Christina S,
handelt es sich um eine Gebäudehaftpflichtversicherung, ist eine Umlage auf die Mieter in der Regel möglich. Ihre private Haftpflichtversicherung deckt üblicherweise Schäden, die Sie verursachen. Die Gebäudehaftpflichtversicherung müssen Vermieter abschließen, um Schäden abzudecken, die bei der Nutzung des Gebäudes entstehen können. Bei rechtlichen Fragen diesbezüglichen, lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
ich habe 2011 eine Wohnung gemietet. Im Dezember 2016 bin ich mit meiner Lebensgefährtin zusammengezogen. Es wurde ein neuer Mietvertrag aufgesetzt. Das Mietverhältnis beginnt hier am 1.1.2017. Zu einem vorher bestehenden Mietverhältnis ist nichts vermerkt, ausser, dass die Mietkaution 2011 gezahlt wurde.
Meine Frage wäre jetzt, ob die Kündigungsfrist jetzt wieder 3 Monate beträgt, da ja ein neuer Mietvertrag aufgesetzt wurde.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Kerstin S.,
die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall in der Regel wieder drei Monate, sofern im Mietvertrag nichts anderes festgehalten ist. Da es sich um einen neunen Vertrag handelt, wurde der alte abgelöst, sodass die vorherige Mietdauer hier üblicherweise nicht mit hineinzählt.
Ihr Team von anwalt.org