Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete nun in einem Urteil, dass die Ausfallfallentschädigung für eine Reise nicht dem vollständigen Reisepreis entsprechen muss. Das heißt, fällt ein Urlaub ins Wasser, besteht für den Reiseveranstalter keine Pflicht, dem Geschädigten den kompletten Preis der Reise zu erstatten.
Besteht ein Anspruch auf volle Reisepreiserstattung?

Bei dem Kläger handelte es sich um ein Ehepaar, das mit dem Kreuzfahrtschiff für zwei Wochen in die Karibik fahren wollte. Die Kosten für die Reise betrugen 5000 Euro.
Als das Paar drei Tage vor Anbruch des Urlaubs erfuhr, dass keine Buchung für sie existiert, entschieden sie sich stattdessen für eine Reise nach Florida.
Das Paar forderte anschließend Ersatz für die Mehrkosten von 900 Euro, die durch die zusätzliche Reise entstanden waren und außerdem die Erstattung des vollen Kreuzfahrtreisepreises. Vom Landgericht wurden Ihnen letztendlich 73 Prozent des Reisepreises zugesprochen, die Mehrkostenübernahme wurde hingegen abgelehnt. Das reichte dem Ehepaar allerdings nicht und es zog vor den Bundesgerichtshof.
Sonderfall: Reiserecht bei einer Kreuzfahrt: Was ist zu beachten?

Kreuzfahrten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Kein Wunder – Hotel, Bars, Restaurants, Pool, Entertainment und Ausblick aufs Meer – all das befindet sich bei einer Reise mit dem Kreuzfahrtschiff an einem Ort.
Doch wie sieht es mit dem Reiserecht bei einer Kreuzfahrt aus? Entspricht das BGH-Urteil zur Ausfallentschädigung für eine Reise der Regel? Von folgenden Rechten können Fahrgäste bei Verspätung oder Ausfall einer Kreuzfahrtreise Gebrauch machen:
- Erstattung des Fahrpreises bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt von mehr als 90 Minuten
- Ersatz-Unterbringung bei längerer Verzögerung der Abfahrt
- Entschädigung bei verspäteter Ankunft abhängig von Fahrt- und Verspätungsdauer
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