Sommer, Sonne, Strand – für viele Menschen beschreiben diese Worte den perfekten Urlaub. Bietet doch das Meer oder ein Pool selbst in der größten Hitze eine willkommene Abkühlung. Allerdings haben die hohen Temperaturen auch ihre Schattenseiten, denn abseits des kühlen Nass kann die Sonne manchmal auch unerträglich sein.
Damit an einen angenehmen Schlaf überhaupt zu denken ist, laufen in den Hotelanlagen nicht selten die Klimaanlagen auf Hochtouren. Doch was ist, wenn im Hotel die Klimaanlage defekt ist? Ergeben sich für Urlauber daraus gemäß Reiserecht Ansprüche? Und wie hoch kann eine Reisepreisminderung bei einer Klimaanlage mit Defekt ausfallen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Reisepreisminderung wegen der Klimaanlage
Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Klimaanlage laut Hotelbeschreibung zugesichert wurde.
Zum einen müssen Sie das Problem gegenüber der Reiseleitung vor Ort ansprechen und eine Abhilfe fordern. Nach der Heimreise können Sie mithilfe einer Mängelanzeige ggf. eine Reisepreisminderung einfordern.
Ob und wie hoch die Reisepreisminderung für eine Klimaanlage mit Defekt ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine Orientierung für mögliche Ansprüche bietet diese Tabelle.
Wann steht Ihnen für eine defekte Klimaanlage eine Entschädigung zu?
Wie hoch eine Reisepreisminderung für eine Klimaanlage mit Defekt ausfällt und ob in Ihrem Einzelfall tatsächlich ein entsprechender Anspruch besteht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Vielmehr gilt es, die individuellen Umstände zu bewerten.
Dabei sind grundsätzlich die verschiedensten Kriterien von Bedeutung. Zum einen sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Reiseveranstalter und Urlauber zu prüfen, denn diese bildet die Grundlage für eine mögliche Reisepreisminderung. Ist die Klimaanlage defekt, kann dies in der Regel nur dann einen Reisemangel darstellen, wenn diese auch in der Hotelbeschreibung zugesichert war.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob tatsächlich die Notwendigkeit für eine Klimaanlage bestand, die Temperaturen also entsprechend hoch waren. So entschied zum Beispiel das AG Stuttgart-Bad Cannstatt am 24.01.1996 (Az.: 9 C 3458/95), dass Tagestemperaturen von 20 bis 25 Grad sowie Nachttemperaturen von 14 bis 17 Grad für Urlauber als erträglich zu bewerten sind. In dem verhandelten Fall bestand somit kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung, obwohl die Klimaanlage defekt war.
Wie hoch fällt die Reisepreisminderung für eine Klimaanlage mit Defekt aus?
Wie bereits erwähnt, wird die Höhe der Entschädigungszahlung durch die individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt, einen pauschalen Wert definiert der Gesetzgeber somit nicht. Dieser Umstand erschwert vor allem juristischen Laien, eine angemessene Reisepreisminderung zu bestimmen. Daher können bisherige Urteile in solchen Fällen als eine Orientierungshilfe dienen.
Die nachfolgende Übersicht beinhaltet verschiedene beanstandete Mängel und die jeweils gewährte Reisepreisminderung für die Klimaanlage bei Defekt, Fehlen oder anderen technischen Problemen:
Art des Mangels | Minderung in Prozent | Anmerkung |
---|---|---|
Klimaanlage funktioniert nicht oder ist nicht eingeschaltet | 15 – 20 | Bei hohen Temperaturen |
Anlage lässt sich nicht regulieren | 14 | |
Klimaanlage kühlt nur bis 30 Grad ab | 10 | |
Anlage fehlt | 10 | Bei Zusage im Reiseprospekt und hohen Temperaturen |
Nächtlicher Lärm durch funktionierende Anlage | 5 | |
Tropfende Klimaanlage | 0 | Keine Reisemangel, sondern nur eine Unannehmlichkeit |