Entgangene Urlaubsfreude: Wann ist Schadensersatz gerechtfertigt?

Steht Ihnen eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude bei einer Flugverspätung zu?
Steht Ihnen eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude bei einer Flugverspätung zu?

Für viele Menschen ist die Zeit fern der Heimat ein kostbares Gut, welche sie in vollen Zügen auskosten wollen. Die Flucht aus dem Alltag bietet dabei die Möglichkeit, sich zu entspannen und neue Kraft zu schöpfen.

Daher ist es besonders ärgerlich, wenn die wertvollen Urlaubstage nicht so verlaufen, wie sie geplant waren. So kann zum Beispiel eine sich noch im Bau befindlich Unterkunft – welche mit Schmutz und Baulärm im Hotel einhergeht – eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von sogenannten Reisemängeln.

Doch kann diese entgangene Urlaubsfreude ein Schmerzensgeld rechtfertigen? Welche Voraussetzungen sind für einen entsprechenden Anspruch zu erfüllen? Und wie wird die Höhe beim Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden berechnet? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Entgangene Urlaubsfreude

Wann ist von entgangenen Urlaubsfreuden die Rede?

Als entgangene Urlaubsfreude wird ein immaterieller Schaden bezeichnet. Dabei belaufen sich die bestehenden Reisemängel üblicherweise auf eine Preisminderung von mehr als 50 Prozent.

Ist eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden möglich?

Welche Voraussetzungen dafür bestehen, lesen Sie hier.

Wie lässt sich die Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden ermitteln?

Das Reiserecht sieht dafür grundsätzlich verschiedene Berechnungsformeln vor. Informationen zu diesen haben wir an dieser Stelle zusammengestellt.

Was zählt als entgangene Urlaubsfreude?

Entgangene Urlaubsfreude: Im BGB ist der Anspruch auf Schadensersatz definiert.
Entgangene Urlaubsfreude: Im BGB ist der Anspruch auf Schadensersatz definiert.

Wer eine Pauschalreise bucht, geht dabei gemäß dem deutschen Reiserecht mit dem Reiseveranstalter einen Vertrag ein. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind in den Paragraphen 651a-m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführt. Das darin definierte Pauschalreiserecht sieht unter Umständen auch die Kompensation von immateriellen Schäden vor – wie zum Beispiel für die entgangene Urlaubsfreude oder die vertane Urlaubszeit.

Dazu heißt es in § 651n BGB im Detail:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“

Laut aktueller Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in der Regel, wenn die bestehenden Reisemängel eine Preisminderung von mehr als 50 Prozent rechtfertigen. Ein Abbruch bzw. die Kündigung der Reise kommt hingegen bereits bei Mängeln, die eine Reisepreisminderung von mindestens 20 Prozent begründen, in Frage.

Bei Reisemängeln ist es meist schwierig einzuschätzen, wie viel Prozent bei der Minderung des Preises angemessen sind. Benötigen Sie diese Angaben für den Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude, kann die Frankfurter Tabelle für Reisemängel eine Orientierungshilfe sein. Eine individuelle Einschätzung können Sie darüber hinaus bei einem Anwalt für Reiserecht erhalten.

Wie zuvor bereits erwähnt, handelt es sich bei der Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden um einen finanziellen Ausgleich für immaterielle Schäden. Darüber hinaus besteht allerdings auch die Möglichkeit, zusätzlich Ansprüche aufgrund von materiellen Schäden geltend zu machen.

Welche Voraussetzungen gelten beim Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden?

Für entgangene Urlaubsfreuden ist eine Entschädigung an verschiedene Kriterien geknüpft.
Für entgangene Urlaubsfreuden ist eine Entschädigung an verschiedene Kriterien geknüpft.

Damit tatsächlich ein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude besteht und dieser auch geltend gemacht werden kann, verlangt der Gesetzgeber die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Dabei handelt es sich unter anderem um:

  • Pauschalreise
    Der Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude geht aus dem Pauschalreiserecht hervor. Daher besteht dieser ausschließlich für Pauschalreisen. Dabei handelt es sich um ein Paket des Reiseveranstalters, welches sowohl die Anreise als auch die Übernachtung beinhaltet und zu einem Gesamtpreis angeboten wird.
  • Reisemangel
    Eine Entschädigung ist nur möglich, wenn die Reise mit einem Mangel behaftet ist. Dabei handelt es sich grundsätzlich um jede Art von Abweichung gegenüber den vereinbarten Vertragsbedingungen, wie zum Beispiel Schimmel im Hotel oder eine erhebliche Flugverspätung.
  • Verschulden des Veranstalters
    Für einen möglichen Schadensersatzanspruch muss der vorliegende Mangel vom Reiseveranstalter verschuldet sein. Dabei gilt es zu prüfen, ob dieser die Beeinträchtigungen hatte verhindern oder ihnen entgegenwirken können. Liegt demnach höhere Gewalt (Vulkanausbruch) oder ein allgemeines Lebensrisiko (Lebensmittelvergiftung) vor, ist dies meist nicht der Fall. Ähnlich sieht es in Bezug auf den Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden nach einem Verkehrsunfall aus.
  • Erhebliche Beeinträchtigung bzw. Verhinderung
    Ein Anspruch auf Schadensersatz bei vertaner Urlaubszeit und entgangenen Urlaubsfreuden setzt zudem eine erhebliche Beeinträchtigung oder sogar die Vereitelung der Reise voraus. Als erhebliche Beeinträchtigung gilt dabei ein Reisemangel, welcher eine Preisminderung von 50 Prozent rechtfertigt, wohingegen eine Vereitelung vorliegt, wenn ein Reiseantritt gar nicht möglich war.
  • Mängelanzeige
    Nicht zuletzt ist der zu Mangel noch Vorort bei der Reiseleitung zu melden, sodass der Veranstalter diesen ggf. beheben kann. Erfolgt eine solche Mängelanzeige nicht, kann dies einen Anspruch auf Entschädigung verwirken. Darüber hinaus müssen Sie den Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Wichtig! Zum 01. Juli 2018 wurde das Reiserecht reformiert. Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Frist zur Abgabe einer Mängelanzeige von einem Monat auf zwei Jahre verlängert.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude vorliegt, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Die Richter begutachten dabei die individuellen Umstände und prüfen zum Beispiel, ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund von einem Reisemangel vorlag. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich beim geschädigten Reisenden, daher sollten Sie Mängel immer dokumentieren und ggf. Zeugen benennen.

Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude: Wie die Berechnung erfolgt

Entgangene Urlaubsfreude: Ob nach einem Unfall ein Anspruch besteht, entscheidet im Streitfall das Gericht.
Entgangene Urlaubsfreude: Ob nach einem Unfall ein Anspruch besteht, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Haben Mängel eine Reise erheblich beeinträchtigt oder fiel diese sogar vollständig aus, steht den geschädigten Urlaubern gemäß § 651n Abs. 2 BGB „eine angemessene Entschädigung in Geld“ zu. Doch welche Summe gilt als angemessen? Für entgangene Urlaubsfreude kann die Höhe des Schadensersatzes grundsätzlich auf verschiedenen Weisen ermittelt werden.

Im deutschen Reiserecht finden unter anderem folgende Berechnungsmethoden Anwendung:

  • Arbeitseinkommenmethode
    Bei der Schadensersatzhöhe für entgangene Urlaubsfreude kann das Einkommen als Orientierung dienen. Dabei werden die anteiligen Einbußen beim Gehalt zugrunde gelegt, welche für das Nehmen von unbezahlten Urlaubstagen notwendig wären, sodass der Geschädigte die Reise ggf. nachholen könnte.
  • Reisepreismethode
    Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, bei der Berechnung ausschließlich den gezahlten Reisepreis zu berücksichtigen. Diese Methode findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Schadensersatzberechtigte über kein Einkommen verfügt. Dabei kann es sich zum Beispiel um Kinder oder Hausfrauen handeln. Auch in dem Falle, dass der Veranstalter noch kurz vor der Reise auf erhebliche Mängel hinweist, der Urlauber von dieser daraufhin zurücktritt, kann ein Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises bestehen.
  • Mischsatzeinkommen
    Bei dieser Berechnungsmethode werden sowohl das Nettoeinkommen, als auch der Reisepreis berücksichtigt. Der Grundbetrag von 25 Euro wird dabei entsprechend erhöht.
  • Pauschalmethode
    Die wohl einfachste Methode für die Bemessung des Schadensersatzes für entgangene Urlaubsfreude bedient sich einer pauschalen Summe. Gemäß dem Landgericht Frankfurt am Main liegt dieser bei 65 Euro.
Welche Methode zum Einsatz kommt, hängt nicht selten von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. So steht zum Beispiel die Bemessung anhand des Einkommens in der Kritik, weil die Entschädigung dabei durchaus den eigentlichen Reisepreis um ein Vielfaches überschreiten kann.
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Bildnachweise

17 Gedanken zu „Entgangene Urlaubsfreude: Wann ist Schadensersatz gerechtfertigt?

  1. Mehad A

    Mein Mann hat auf einem Campingplatz in der Dusche einen starken Stromschlag bekommen, so stark das er den Finger nicht von der Duschtaste ziehen konnte. Eine wirkliche Entschädigung wurde uns nicht geboten. Wie sieht es dort rechtlich aus?

  2. Christiane

    Hallo ,
    unser Problem ist , wir haben eine Reise mit Abflugzeit 6.00 Uhr gebucht , sollten somit gegen frühen Nachmittag im Hotel sein ,
    Jetzt wurde unser Flug volle 8 Std nach hinten verschoben , sprich uns geht ein voller Urlaubstag , auch mit dem gebuchten Abendessen verloren , Auf Nachfrage konnte bei TUI keiner sagen weshalb der Flug schon 6 Monate im vorraus verschoben wurde .
    Ich möchte Ansprüche geltend machen , da wir ja auch für das Essen am Anreisetag bezahlt haben , es aber nicht erhalten werden und uns ein voller Urlaubstag verloren geht .
    Liebe Grüße und danke im vorraus

  3. Uta Süß-F

    Unsere Schiffsreise hat sich 6 Tage verzögert aus technischen Gründen. So wurden aus 12 Tagen nur noch 6 Tage. Wir befanden uns bereits in Hamburg und die Information kam erst am Tag der geplanten Abreise gegen 11Uhr . Haben also improvisieren müssen um auf neue Informationen zu warten . Wollten aber auch nicht 500 km zurück fahren .Welche Möglichkeit gibt es auf Entschädigung ? Bis jetzt wurden nur die Kosten für die verlorenen gegangenen Urlaubstage als Erstattung angeboten. Ca 60% des Reisepreises. Haben wir noch Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude und entstandene Kosten ?

  4. Ronald L

    wir haben eine Thailandreise gebucht und sind von Berlin nach Frankfurt geflogen dann ging es nicht weiter ,weil wir nicht über bangkok nach phuket fliegen dürfen ,es aber so in der Reise gebucht war ,am nächsten Tag wollte der Reiseveranstalter umbuchen ,ging aber nicht mehr ,aus verschiedenen Gründen ,also haben sie uns geraten die Reise abzubrechen .das haben wir auch getan und den Weg nach Hause angetreten ,sollten dann alle Ausgaben einreichen ,wegen Rückerstatung
    Haben wir noch Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude oder nutzlos aufgewendeter Urlaubstage

  5. Matthias

    Ein Kreuzfahrtunternehmen kann wegen Corona die Reise nicht durchführen. Das ist dem Unternehmen seit Monaten bekannt,zögert die Absage der Reise aber extrem lange raus, um die gezahlten Reisekosten so spät wie irgend möglich zurückzahlen zu müssen . Bedingt durch die späte Stornierung ist es dem Kunden nicht möglich , einen alternativen Urlaub zu buchen, den Urlaub verschieben geht auf der Arbeitsstelle auch nicht mehr. Besteht das Recht den Reiseveranstalter wegen der erheblichen Verzögerungstaktik haftbar zu machen?

  6. Moe

    Die rechtlichen Verweise ins BGB stimmen überhaupt nicht mit dem Gesetzestext überein!

    1. anwalt.org

      Hallo Moe,

      vielen Dank für den Hinweis. Es gab eine Aktualisierung im BGB, die genannten Gesetzestexte sind nun unter § 651n BGB zu finden. Wir haben den Text entsprechend angepasst.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Harald S

    ZITAT aus dieser homepage:

    Pauschalmethode
    Die wohl einfachste Methode für die Bemessung des Schadensersatzes für entgangene Urlaubsfreude bedient sich einer pauschalen Summe. Gemäß dem Landgericht Frankfurt am Main liegt dieser bei 65 Euro.

    Hallo,
    unser Flieger kam erst mit ca. 18 Std. Verspätung im Urlaubgebiet ROTES MEER an.
    Die Fluggesellschaft hat dafür bereits gezahlt!
    Es entgingen uns aber effektiv ein ganzer Urlaubstag bei der verspäteten Anreise sowie gefühlt zwei weitere Tage in Ägypten, da wir vor Ort unsere Ansprüche sowie eine Reiseverlängerung beim Reiseleiter organisieren wollten…—dieser war aber erst nach mehreren „Versuchen“ erreichbar—also jede Menge Lauferei statt Strand.
    DER-Reisen hat hierfür ganze 67 € für 2 Personen angeboten…!
    Leider hilft mir die FRANKFURTER LISTE hier auch NICHT viel weiter…!

    Irgendein TIPP, wie ich hier weiter vorgehen sollte…?

    DANKE ,

    H.

  8. Fenny L

    Hallo,
    Wir hatten einen Fahrrad Urlaub mit Sternfahrten geplant, Unterkunft bei der Familie 500 km vom Zuhause entfernt. Am ersten Tag lief ein Hund ins Fahrrad, mein Mann stürzte und zog sich eine Schlüsselbeinbruch und Rippenprellung zu. Alle Fahrten und eine Übernachtung könnten nicht mehr gemacht werden.
    Besteht irgendein Anspruch auf Entschädigung?
    MfG

    1. anwalt.org

      Hallo Fenny L,

      hier sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen inwieweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und anderweitige Entschädigungen besteht. Diese müssten in der Regel dann beim Verursacher geltend gemacht werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Michael

    Schönen guten Tag,

    wie verhält es sich bei einem nicht möglichem Reiseantritt?

    Die Reise hätte am 24.09.2019 stattfinden sollen, aufgrund der Insolvenz vom Veranstalter, war dies allerdings nicht möglich.

    Besteht in diesem Fall Anspruch auf Ersatz?

      1. Pescher

        Hallo,
        soweit ich weiß ist die Versicherung aber nicht für die entgangen Urlaubsfreunde zuständig. Muss man sich dann an den Insolvenzverwalter wenden?

  10. Edwin J. S.

    Wir haben bei S/A. O. eine Reise „Überwintern im Oman“ gebucht.
    Die Weiterreise vom Oman über Saudi Arabien, Jordanien und Israel entfiel, weil der Veranstalter das Visum für Saudi Arabien NICHT erhalten konnte.
    Ausschreibung, Routenführung war ganz klar über diese Gebiete! ( und ist auch jetzt wieder entsprechend publiziert für Ende 2019).
    Wir haben uns prinzipiell für „Oman“ angemeldet, aber der Hauptgrund war die exquisite Weiterreise über Saudi Arabien, Jordanien und Israel.
    Statt dessen mussten wir die lange Rückreise über den Iran, die Türkei und Griechenland usw antreten – wahrlich absolut kein Ersatz!

    Bei der Informations-Veranstaltung vorgängig der Reise wurde vom Organisator in keiner Weise auf dieses Problem hingewiesen, wahrscheinlich aus Angst, es könnten potentielle Kunden zur Abmeldung bewegen.

    FRAGE: Was können wir tun? Was können wir unternehmen? An welche Stelle in Deutschland könnten wir uns wenden? (es sind mittlerweile 12 Personen mit genau diesem Anliegen/die Teilnehmerzahl war: 30 Personen, aus Deutschland, Oesterreich, Niederlanden, Schweiz).

  11. friedhelm s.

    hallo wie sieht es den aus wenn der rückflug 12 std nach hinten verlegt wurde und der heimat flughafen bremen war und der neue jetzt berlin tegel ist uns wurde das bahn ticket nach bremen 2klasse aus eingener tasche 193 euro bezahlt empfohlen plus 30euro entschädigung es fehlt uns ein halber tag urlaub und die bahn reise dauerte 4 std. friedhelm seitz

  12. Willi und Carmen

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wie sieht die Angelegenheit aus, wenn ich eine Reise in die Karibik gebucht habe ( hier Mexiko ) und dort der Aufenthalt am Strand für uns ( Ehepaar, 56 bzw. 60 Jahr alt ) unzumutbar war. Der Grund dafür waren Unmengen von Seegras am Ufer und im Wasser. Der Anblick war eklig, der Geruch nicht zu vernachlässigen. Am Ufer gab es entlang des gesamten Strandes einen Seegrasstreifen und im Wasser einen 5 bis 10 m breiten Streifen. Danach war das Wasser braun, typisches Karibik-Wasser ( blau, Türkis ) war nicht zu erkennen. Ein entscheidender Grund für einen Karibik-Urlaub ist für uns immer der Strand und dass Meer. Unabhängig von weiteren Problemen der Hotelanlage – welche Möglichkeiten haben wir?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen

    1. Michael S.

      Hallo Anwalt.org Team,

      wir haben eine Pauschalreise mit Begin 9.7.2020 bereits im November 2019 gebucht. Vom Veranstalter gingen bis zum 27.06.2020 weiter Nachrichten ein, das die Reise wie geplant stattfindet. Bis dahin war das Hotel auch weiter als Pauschalreise ab 2.7.2020 buchbar. Jetzt hat das Hotel die Wiedereröffnung kurzfristig auf den 20.07.2020 verschoben. Vom Hotel haben wir eine Info, das es nicht am Hygienekonzept liegt, sonder schlicht zu wenig Buchungen vorhanden waren, um das Hotel bereits zum 2.7. zu öffnen.
      Könnten Sie sich vorstellen das in diesem Fall ein „Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden“ in Betracht kommen sollte? Und wären 50% angemessen? Es ist ja keine Absage wegen höherer Gewalt etc.

      Viele Grüße,

      Michael

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