Apothekenautomat verstößt gegen das Arzneimittelgesetz

News von anwalt.org, veröffentlicht am 22. Dezember 2017

Mosbach. Der Medikamentenautomat eines Versandhändlers in Hüffenhardt (Baden-Württemberg) sorgt für juristisches Aufsehen: Mehrere Klagen laufen bereits gegen ihn. Nun hat das Landgericht Mosbach in einem ersten Verfahren geurteilt, dass der Apothekenautomat gegen das Arzneimittelgesetz verstoße und wettbewerbswidrig sei.

Der Automat als Apothekenersatz auf dem Lande

Laut Gericht verstößt der Apothekenautomat gegen das Arzneimittelgesetz

Laut Gericht verstößt der Apothekenautomat gegen das Arzneimittelgesetz

Der Online-Versandhändler Doc Morris hatte im baden-württembergischen Hüffenhardt ein deutschlandweites Unikum geschaffen: In dem kleinen Ort, der seit einiger Zeit über keine eigene Apotheke verfügt, wollte er einen Medikamentenautomaten betreiben.

Damit brachte er aber den Berufsstand der Apotheker gegen sich auf, die vor dem Landgericht Mosbach dagegen vorgingen.

Nun wurde dort in einem ersten Hauptsacheverfahren entschieden. Durch die sofortige Ausgabe der Arzneien an die Patienten liege kein Versandhandel vor. Der alleinige Umstand, dass die Bestellung online aufgegeben werde, reiche hierfür nicht aus. Da anderenfalls die Abgabe von Arzneimitteln nur durch Apotheken erlaubt sei, verstoße der Apothekenautomat gegen das Arzneimittelgesetz und sei wettbewerbswidrig.

Von Versandhandel könne in diesem Fall laut Landgericht nicht die Rede sein, denn:

Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde – abweichend vom Versandhandel – nicht, wohin die Ware zu liefern sei.

Apothekenautomat: Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder doch Versandhandel?

Der Automat hatte für einige Furore gesorgt: Insgesamt klagten drei Apotheker und der Landesapothekenverband Baden-Württemberg. Bereits gleich nach der Eröffnung des Automaten im April 2017 wurde die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneien untersagt.

Das Arzneimittelgesetz ist Teil des Medizinrechts. Es regelt Aspekte wie die allgemeinen Anforderungen an Arzneimittel, ihre Herstellung und Zulassung sowie deren Abgabe. Letztere unterliegt mit wenigen Ausnahmen einer Apothekenpflicht, was die Grundlage des jetzigen Urteils darstellt, der Apothekenautomat verstoße gegen das Arzneimittelgesetz.

Gegen das jetzige Urteil im Verfahren, das der Apothekerverband angestoßen hatte, ist eine Berufung möglich, zugleich steht schon im Januar das nächste Verfahren gegen den Automaten an, diesmal aufgrund der Klage von Apothekern aus der Umgebung. Außerdem klagt DocMorris in dieser Sache vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe gegen das zuständige Regierungspräsidium wegen des verhängten Verbots einer Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Eine rechtliche Fortsetzung dieser Geschichte steht also in jedem Fall bevor. Vorerst darf der Automat nicht betrieben werden.

Bildnachweis: Fotolia.com/denisismagilov

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Apothekenautomat verstößt gegen das Arzneimittelgesetz
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4 Gedanken zu „Apothekenautomat verstößt gegen das Arzneimittelgesetz

  1. Franzi H.

    Danke für die Informationen zum Apothekenautomaten und die rechtliche Lage darum. Mein Vater arbeitet beruflich mit einem Rechtsanwalt für Apothekenrecht zusammen. Er war auch von Anfang an der Meinung, dass diese Automaten gegen das Gesetz verstoßen.

  2. Nee Fo

    Dass es nicht möglich ist einen Automaten zu betreiben ist schade für die Gemeinde, die keine Apotheke hat. Ich verstehe natürlich auch den Berufsverband. Die Gesetze und Richtlinien müssen aus Gründen der Fairness eben eingehalten werden.

  3. Emma

    Oh, die Idee ist gar nicht so schlecht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass meine Oma an einen Warenautomaten geht, um ihre Pillen zu holen. Sie will auch mit jemandem erzählen und vor allem Beraten werden. Das Lesen der Beipackzettel ist mit ihrer Brille schon schwer. Ich glaube nicht, dass das auf Zuspruch stoßen wird.

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