Vorsorgevollmacht: Die Willensbekundung für den Notfall

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 19 Minuten

In diesem Ratgeber bekommen Sie alle nötigen Informationen rund um die Vorsorgevollmacht
In diesem Ratgeber bekommen Sie alle nötigen Informationen rund um die Vorsorgevollmacht.

Kaum jemand möchte sich mit der Vorstellung auseinandersetzen, dass er mal geschäftsunfähig wird, sei es durch eine Erkrankung oder einen schweren Unfall. Doch auch in dieser Zeit sind unter Umständen Angelegenheiten zu regeln. Nur ist der Betroffene in dieser Situation dann nicht in der Lage dazu.

Für solche Fälle ist eine Vorsorge wichtig, schließlich kann eine Vollmacht die Situation der Angehörigen erheblich vereinfachen. Bevollmächtigen Sie selbst keine Vertrauensperson, übernimmt dies das Betreuungsgericht und bestellt einen gesetzlichen Betreuer, der alle Angelegenheiten regelt. Ein Nachteil: Weder kennt dieser Betreuer Sie selbst, noch Ihre Familie und Ihre Wünsche und Werte.

Um dies zu umgehen, macht es Sinn, eine umfassende Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung aufzusetzen. Darüber hinaus ist eine Patientenverfügung sinnvoll, um die Vorsorge zu komplementieren. In diesem Ratgeber geht es um die Vorsorgevollmacht, wie eine solche aussehen sollte und welche Punkte zu beachten sind.

FAQ: Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten regeln darf, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.

Muss der Bevollmächtigte diese Rolle ausfüllen?

Nein. Auch wenn Sie als Bevollmächtigter eingesetzt sind, können Sie diese Rolle ablehnen. Das Gericht bestimmt dann einen gesetzlichen Betreuer.

Wie kann ich eine Vorsorgevollmacht formulieren?

Eine Vorsorgevollmacht kann individuell gestaltet werden. Hier finden Sie einige Formulierungen, welche in dieser enthalten sein sollten.

Was ist unter einer Vorsorgevollmacht zu verstehen?

Wir erklären den Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung.
Wir erklären den Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung.

Das Betreuungsrecht regelt in Deutschland den Umgang mit nicht (mehr) handlungsfähigen volljährigen Menschen. Bei Kindern wird in diesem Zusammenhang von einer Vormundschaft gesprochen.

Neben einer Behinderung können auch Erkrankungen oder Unfälle eine Person handlungsunfähig machen.

Damit die Angelegenheiten der betreffenden Person allerdings weiterhin geregelt werden können, wird ein gerichtlicher Betreuer bestellt. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kann das Gericht auf diesen Schritt verzichten.

Durch eine Vorsorgevollmacht räumt ein Vollmachtgeber einem Bevollmächtigten das Recht ein, Angelegenheiten in seinem Sinne zu regeln. Dabei kann die Vorsorgevollmacht allumfassend sein oder einzelne Aufgaben betreffen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt Richtlinien zu dieser Betreuung in den §§ 164 ff fest, auf welche wir im weiteren Verlauf noch eingehen. Darüber hinaus äußert sich das BGB zum Verhältnis des Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber (§§ 662 ff BGB). Da mit einer Vorsorgeverfügung sämtliche Aufgaben für den Vollmachtgeber erledigt werden können, sollte zu der bevollmächtigten Person ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis bestehen.

Welche Rechte und Pflichten hat der Bevollmächtigte?

Die Vollmacht räumt dem Bevollmächtigten zwar viele Recht, aber eben auch Pflichten ein. So sind alle Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers zu entscheiden. Jedoch ist der Bevollmächtigte nicht verpflichtet überhaupt Entscheidungen zu fällen, darüber hinaus kann die Vertretertätigkeit sofort beendet werden. In letzten beiden Fällen wird das Betreuungsgericht tätig und stellt einen gesetzlichen Betreuer bereit.

Die bevollmächtigte Person ist nicht verpflichtet, das übertragene Amt auszufüllen. Darüber hinaus kann er die Tätigkeit jederzeit einstellen. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen Betreuer. Aus den genannten Gründen macht es deshalb Sinn, auch Ersatzbevollmächtigte zu bestimmen.

Es ist möglich, Ersatzbevollmächtigte zu bestimmen. Dies kann vor allem dann interessant sein, wenn der Bevollmächtigte die Aufgabe nicht übernehmen will oder vom Gericht nicht als Bevollmächtigter zu gelassen wird, da er beispielsweise selbst geschäftsunfähig ist. Ein entsprechender Absatz kann jeder Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht beigelegt werden.

Rechte der Angehörigen: Das Selbstbestimmungsrecht in Deutschland

Ohne eine Vorsorgevollmacht haben die Angehörigen keine Rechte.
Ohne eine Vorsorgevollmacht haben die Angehörigen keine Rechte.

Nun stellt sich sicherlich die Frage, wieso ein solcher Aufwand betrieben werden muss. Haben nicht die Kinder oder der Ehegatte automatisch diese Rechte? Hier muss geantwortet werden, dass enge Angehörige nicht automatisch gesetzliche Vertreter sind.

In Deutschland gilt das Selbstbestimmungsrecht, was bedeutet, dass niemand außer Sie selbst Entscheidungen treffen darf. Das meint auch, dass die Kinder oder Ehegatten durch die Verwandtschaft kein Recht erhalten. Nur wenn diese durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt sind, dürfen Entscheidungen getroffen werden.

Möchten Sie also Ihrer Familie den Gang zum Betreuungsgericht und ein folgendes Verfahren ersparen, so ist es möglich, durch eine Vorsorgevollmacht einen Angehörigen mit den nötigen Rechten auszustatten.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Was ist was?

Nun sind bereit einige Begriffe genannt worden, die im Folgenden definiert werden sollen.

  • Patientenverfügung: In dieser Verfügung schreiben Sie nieder, welche medizinischen Behandlungswünsche Sie haben, sofern Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können.
  • Vorsorgevollmacht: Durch diese Vollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt in sämtlichen Rechtsbereichen Entscheidungen zu treffen. Hier kann auch festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte die Patientenverfügung durchsetzen soll.
  • Betreuungsverfügung: In den meisten Fällen ist diese Verfügung bereits in der Vorsorgevollmacht enthalten bzw. durch eine Vollmacht in allen Rechtsbereichen nicht mehr nötig. An dieser Stelle kann eine Vertrauensperson (meist der Bevollmächtigte der Vorsorge) berufen werden, wenn doch ein Betreuer notwendig wird. Denkbar ist dies, wenn dem Bevollmächtigten nicht alle Rechtsbereiche überlassen wurden. Das Betreuungsgericht muss per Gesetz auf diesen Vorschlag eingehen und kann den vorgeschlagenen Betreuer nur bei eklatanten Problemen ignorieren.
Zwischen einer Generalvollmacht und einer Vorsorgevollmacht ist zu unterscheiden.
Zwischen einer Generalvollmacht und einer Vorsorgevollmacht ist zu unterscheiden.

Unter anderem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz rät dazu eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu koppeln, da der Bevollmächtigte per Gesetz dazu verpflichtet ist, diese durchzusetzen. Wurde kein Bevollmächtigter festgelegt, kann ein Betreuer eingesetzt werden, der diese Aufgabe übernimmt.

Auf einen Bevollmächtigten bzw. Betreuer kann nur verzichtet werden, wenn die Patientenverfügung hundertprozentig auf die medizinische Situation passt. Dies ist in der Praxis meist nicht der Fall.

Was ist eine Generalvollmacht?

Auch der Begriff der Generalvollmacht wird in diesem Zusammenhang immer wieder fallen gelassen. Gemeint ist damit eine Vollmacht, welche sich nicht nur auf die Vorsorge bezieht, sondern auch zum Einsatz kommt, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Solch eine Vollmacht deckt aber nicht automatisch die nötigen Bereiche ab, wenn der Vollmachtgeber handlungsunfähig ist. So fehlt zumeist das Recht auch ärztlichen Behandlungen in Vertretung zustimmen zu dürfen oder eine geschlossene Unterbringung zum Schutz des Bevollmächtigten zu veranlassen.

Eine Generalvollmacht wird daher eher in geschäftlichen Bereichen eingesetzt. So darf der Generalbevollmächtigte in Insolvenz für den Vollmachtgeber gehen oder Handelsregistereintragungen beantragen.

Der Unterschied zwischen einem Bevollmächtigten und einem Betreuer

Auch die Begriffe „Bevollmächtigter“ und „Betreuer“ sind bereits einige Male gefallen und sollen im Folgenden erklärt werden.

  • Bevollmächtigter: Dieser wird durch die Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht befähigt, Aufgaben für den Vollmachtgeber zu übernehmen. Ist die Vorsorgevollmacht allumfassend, wird in der Regel kein Betreuer bestellt.
  • Betreuer: Dieser wird durch das Betreuungsgericht bestellt, sofern keine Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung vorliegt oder der Bevollmächtigte nicht für alle Rechtsbereiche Handhabe hat. Der gesetzliche Betreuer übt diese Aufgabe hauptberuflich aus. Bevor allerdings sein solcher ausgesucht wird, überprüft das Gericht, ob im Umfeld der betreffenden Person kein geeigneter Betreuer zu finden ist.

Genau genommen kann also das Amt des Betreuers durch den Bevollmächtigten ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, in denen der Vollmachtgeber nur einzelne Bereiche für den Bevollmächtigten freigegeben hat.

Müssen dann auch Aufgaben aus den anderen rechtlichen Bereichen erfüllt werden, kann das Betreuungsgericht für diese einen Betreuer einsetzen oder die Rechte des Bevollmächtigten erweitern.

Kann die Versorgungsvollmacht missbraucht werden?

Haben Betroffene für ihre Vorsorge eine Vollmacht erteilt und eine Patientenverfügung aufgesetzt, ist vieles in trockenen Tüchern. Doch gerade im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht kommt es immer wieder zu Missbrauchsfällen.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem gesetzlichen Betreuer und einem Bevollmächtigten besteht darin, das ersterer vom Gericht kontrolliert wird und Bericht erstatten muss. Der Bevollmächtigte unterliegt keiner Überprüfung.

Haben Sie Sorge vor einem Missbrauch der Vorsorgevollmacht, kann eine Betreuungsverfügung helfen.
Haben Sie Sorge vor einem Missbrauch der Vorsorgevollmacht, kann eine Betreuungsverfügung helfen.

Darüber hinaus muss der Bevollmächtigte keine Erlaubnis beim Betreuungsgericht einholen, wenn vermögensrechtliche Aufgaben zu erledigen sind. Um sich vor einem Missbrauch zu schützen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

  • Es ist möglich bestimmte Rechtsgebiete, wie beispielsweise die Vermögenssorge, in Vorsorgevollmacht auszuschließen. Alternativ hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, Beschränkungen zu formulieren. Möglich wäre beispielsweise, dass der Bevollmächtigte keine Vermögensgegenstände an sich selbst geben kann oder keine Kreditverträge unterschreiben darf.
  • Als zweite Alternative können Betroffene einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen, welcher die Tätigkeiten des Bevollmächtigten überprüft. Innerhalb bestimmter Fristen muss der Bevollmächtigte dann Bericht erstatten.
  • Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen. So müssen die Entscheidungen immer gemeinsam getroffen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Entscheidungsfindung entsprechend lange dauern kann.
  • Darüber hinaus ist es möglich, die Vorsorgevollmacht durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Hier kann festgelegt werden, dass der Notar die Vollmacht nur aushändigt, wenn der Bevollmächtigte ein Attest über die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers vorlegt.
  • Solange Betroffene geschäftsfähig sind, kann die Vorsorgevollmacht Jederzeit widerrufen oder verändert werden.

Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, können Sie auf eine Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung aufsetzten und Ihren Wunsch äußern. Dann entscheidet das Gericht über den Betreuer, welcher dann auch den gerichtlichen Kontrollen unterliegt.

In diesem Fall gehen Sie allerdings das Risiko ein, dass es im Fall der Fälle länger dauert bis Entscheidungen getroffen werden, denn das das Gericht muss dann erst zusammenkommen und einen Betreuer bestellen.

Das BGB zur Vorsorgevollmacht

Das BGB äußert sich indirekt an mehreren Stellen zur Vorsorgevollmacht. In § 1896 Abs. 2 S.2. BGB wird die enge Verzahnung von Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht deutlich. So heißt es:

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Laut BGB muss der Bevollmächtigte der Vorsorgevollmacht die Patientenverfügung durchsetzen.
Laut BGB muss der Bevoll­mächtigte der Vorsorgevoll­macht die Patienten­verfügung durchsetzen.

In Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn eine Vorsorgevollmacht für die entsprechenden Aufgabenbereiche vorhanden ist, kein Betreuer bestellt werden soll.

Darüber hinaus wird geregelt, dass ein Volljähriger, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen, seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht erledigen kann, ein Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen her einen Betreuer bestellt (§ 18699 Abs. 1 BGB).

In diesem Fall käme dann auch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zum Einsatz. Das Gericht ist umgehend darüber zu informieren, dass solche Vollmachten bzw. Verfügungen vorliegen. Unter Umständen kann so ein Gerichtsverfahren abgewendet werden.

Durch § 1901a BGB, welcher sich primär mit der Patientenverfügung auseinandersetzt, werden weitere Bereiche offenkundig, bei denen eine Vorsorgevollmacht vonnöten ist. So heißt es an dieser Stelle im BGB, dass die Aufgaben, welche per Gesetz dem Betreuer zu kommen, entsprechend auch auf einen Bevollmächtigten übergehen.

Diese Aufgaben muss der Bevollmächtigte im Zusammenhang mit der Patientenverfügung regeln:

  • Es ist zu prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation anzuwenden ist. Ist dies der Fall, muss der Wille des Patienten durchgesetzt werden (§ 1901 a Abs. 1 BGB).
  • Ist keine Patientenverfügung vorhanden oder trifft diese nicht zu, ist der Wille des Patienten festzustellen. Der Wunsch ist durch konkrete Annahmen zu ermitteln. Besonders sind frühere Willensäußerungen und Wertvorstellungen sind dabei zu berücksichtigen.

Vorsorgevollmacht: Welche Form ist einzuhalten?

Wer eine Vorsorgevollmacht aufsetzt, muss geschäftsfähig sein. Nach § 104 BGB ist geschäftsunfähig, wer die Volljährigkeit nicht erreicht hat und/oder vereinfacht gesagt seinen Willen nicht bilden kann. Darüber hinaus sind Vollmachten grundsätzlich formfrei, können also auch mündlich erteilt werden. Es empfiehlt sich allerdings die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson schriftlich vorzunehmen. Ein umfassendes Muster für eine rechtssichere Vorsorgevollmacht können Sie unter www.formblitz.de/Vorsorge erwerben.

Während eine Vorsorgevollmacht auch mündlich bindend ist, muss eine Patientenverfügung in schriftlicher Form vorliegen. Sollen durch die Vorsorgevollmacht allerdings auch gesundheitliche Aspekte geregelt werden, muss die Vollmacht verschriftlicht vorliegen.

Unter anderem kann eine Vorsorgevollmacht die bevollmächtigte Person auch dazu berechtigen, Grundstücksgeschäfte vorzunehmen. Für diesen Fall sollte zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Beglaubigung eines Notars vorgelegt werden können.

Eine Vorsorgevollmacht muss von einem Notar nicht zwingend unterschrieben werden.
Eine Vorsorgevollmacht muss von einem Notar nicht zwingend unterschrieben werden.

Auch in medizinischer Hinsicht unterliegt die Vorsorgevollmacht weiteren Beschränkungen. So sollten die gesundheitlichen Aspekte verschriftlicht sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte auch über Zwangsmaßnahmen, die Unterbringung in Heimen oder ähnlichem entscheiden soll.

Weiter wird die schriftliche Form verlangt, wenn freiheitsentziehende Maßnahmen bestimmt werden sollen. Gleiches gilt für die Zustimmung für Maßnahmen, welche zum Tode führen oder zumindest einen schweren und längeren Schaden verursachen können. Der Betreuer muss in diesen Fällen das Betreuungsgericht um Zustimmung bitten.

Bestimmte Rechtsgeschäfte können nicht übertragen werden. So kann der Bevollmächtigte bzw. Betreuer keine Ehe für den Vollmachtgeber bzw. die betreute Person eingehen oder ihr Testament schreiben.

Ist ein Widerruf möglich?

Nach § 168 und §671 BGB kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden, es sei denn, der Vollmachtgeber ist in der zwischen Zeit geschäftsunfähig geworden. Hierzu regelt § 671 Abs. 2 BGB, dass dieser nicht widerrufen kann. In einem solchen Fall muss das Betreuungsgericht eingreifen.

Wie lange ist die Vollmacht gültig?

Solange die Vorsorgevollmacht nicht widerrufen wird, ist diese gültig. Normalerweise gilt diese sobald der Vollmachtgeber unterschrieben hat. Anderes kann in der Vollmacht selbst bestimmt werden. So kann, bevor die Vollmacht zum Einsatz kommt, ein ärztliches Attest verlangt werden, welches belegt, dass die vollmachtgebende Person tatsächlich handlungsunfähig ist.

Darüber hinaus kann diese über den Tod hinaus gültig sein. Die Erben müssen dann den Widerruf übernehmen. Auch dies kann abweichend vereinbart werden.

Was regelt die Vorsorgevollmacht und was nicht?

Eine Vorsorgevollmacht lässt sich auf die persönlichen Wünsche anpassen, sodass sich fast alles regeln lässt. Um allerdings Geschäfte mit Banken und Versicherungen vorzunehmen, braucht es die Vollmachten dieser Institute, hier lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht nicht viel ausrichten.

Soll der Bevollmächtigte also auch Bank- und Versicherungsgeschäfte erledigen, muss mit jedem Unternehmen Kontakt aufgenommen werden, um den dortigen Autorisierungsprozess zu durchlaufen.

Die Vorsorgeverfügung ist nur gültig, wenn das Original vorliegt.
Die Vorsorgeverfügung ist nur gültig, wenn das Original vorliegt.

Sollen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht im Zusammenhang stehen, ist es unabdingbar, dass dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt wird, sich auch um die Gesundheitssorge zu kümmern.

Insbesondere sind hier die §§ 1904 und 1906 BGB zu nennen. Auf diese muss in der Vorsorgevollmacht explizit eingegangen werden, sofern die bevollmächtigte Person an der Stelle des Vollmachtgebers medizinische Aspekte entscheiden soll.

Nach § 1904 Abs. 1 und 2 BGB muss aus der Vollmacht hervorgehen, dass es dem Bevollmächtigten erlaubt ist, über die Gesundheitsmaßnahmen entscheiden zu dürfen, auch wenn die Gefahr besteht, dass die vollmachtgebende Person durch diese Maßnahmen stirbt oder einen schweren Schaden erleidet.

Darüber hinaus sollte der § 1906 BGB genannt werden, ansonsten ist es nicht gestattet über freiheitsentziehende Wirkung und Zwangsmaßnahmen zu entscheiden. Wird auf diese beiden Paragraphen nicht eingegangen und die Patientenverfügung hält hierzu auch nichts fest, findet die Sorge des Bevollmächtigten hier seine Grenzen.

Möchten Sie auf Nummer sicher gehen und dem Bevollmächtigten alle möglichen Rechte einräumen, besteht die Option, die Vorsorgevollmacht und eine Generalvollmacht zu koppeln. So kann die bevollmächtigte Person nicht nur im Notfall, sondern auch im Alltag für Sie in allen Geschäftsbereichen tätig werden. Holen Sie sich allerdings hierzu unbedingt Rat bei einem Notar.

Muss die Vollmacht notariell beglaubigt werden?

Die Vollmacht muss nicht zwingend von einem Notar beglaubigt werden. Dennoch kann dies sinnvoll sein, schließlich muss der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung geschäftsfähig sein. Kommen im Nachhinein Zweifel daran auf, lassen sich schwer Gegenargumente anführen.

Ein Notar überzeugt sich hingegen von der Geschäftsfähigkeit seines Gegenübers und setzt seinen Stempel nur unter das Dokument, wenn diese gegeben ist. Soll hingegen die Vollmacht auch für Bank- und Grundstücksgeschäfte genutzt werden, ist eine Beglaubigung zwingend notwendig.

Darüber hinaus verlangen die meisten Banken für Geschäfte, die über den normalen Geschäftsverkehr hinausgehen, hauseigene Vollmachten. Soll beispielsweise ein Kredit aufgenommen werden, um die Pflegekosten zu finanzieren, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht und eine Bankvollmacht nötig.

Für Unternehmens- und Grundstücksgeschäfte sowie für den Abschluss von Kreditverträgen muss die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt sein. Denn noch kann die Bank die Vorlage eigener Kontovollmachten verlangen.

Die Versorgungsvollmacht sollte schriftlich vorliegen.
Die Versorgungsvollmacht sollte schriftlich vorliegen.

Ein Besuch beim Notar hat allerdings noch weitere Vorteile, denn dieser kann prüfen, ob die Vorsorgevollmacht rechtssicher ist. Darüber hinaus überzeugt sich der Notar von der Identität aller Beteiligten.

Veranlassen Betroffene eine notarielle Beurkundung, so fallen Kosten an. Diese hängen vom Vermögenswert ab, welche die Vollmacht umfasst. In aller Regel pendeln sich die Gebühren zwischen 60 und 1735 Euro ein.

Wann wird eine Vorsorgevollmacht gebraucht?

Eine Vorsorgevollmacht wird in aller Regel erst im Ernstfall gebraucht. Doch wann tritt so ein Fall ein und kann dann noch eine Vollmacht gemacht werden? Notwendig wird eine Vorsorgevollmacht, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. Dies kann durch verschiedene Situationen eintreten. Denkbar sind beispielsweise Folgende:

  • ein schwerer Unfall
  • eine Operation mit anschließendem Koma
  • eine psychische Erkrankung
  • Alterserscheinungen, wie Demenz

Immer dann, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben selbst zu regeln, kann an dieser Stelle der Bevollmächtigte einspringen. Doch nicht Jeder hat vorgesorgt, in diesem Fall kann ein Angehöriger oder eine andere Person sich an das Betreuungsgericht wenden und einen Betreuer beantragen, welcher die anfallenden Aufgaben übernimmt.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann ein solcher Schritt umgangen werden und eine Person eingesetzt werden, der der Vollmachtgeber voll umfänglich vertraut. Die Auswahl sollte sorgfältig erfolgen, schließlich sind Sie selbst dann nicht in der Lage zu überprüfen, was die bevollmächtigte Person tut. Auch das Gericht kontrolliert ihn nicht.

Es ist möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen oder nur einzelnen Personen bestimmte Rechtsbereiche freizugeben. Bedenken Sie allerdings, dass, wenn Sie mehrere Vertrauenspersonen für den gleichen Rechtsbereich bevollmächtigt haben, auch alle eine gemeinsame Entscheidung treffen müssen. Dies ist in der Realität wenig praktikabel. Daher sollten Personen entsprechend ihres Know-Hows den Rechtsbereichen zugewiesen werden.

In den meisten Fällen werden die Ehegatten oder Kinder bevollmächtigt. Diese haben nicht per Gesetz Mitbestimmungsrecht und benötigen daher eine Vollmacht. Kommt es zum Verfahren, weil keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist, werden diese Personen allerdings meistens als Betreuer eingesetzt.

Formulierung und Inhalt der Vorsorgevollmachten

Vorsorgevollmachten überstrecken sich über verschiedene Rechtsbereiche.
Vorsorgevollmachten überstrecken sich über verschiedene Rechtsbereiche.

Grundsätzlich kann eine Vollmacht Rechte einräumen, aber auch darauf eingehen, was dem Bevollmächtigten nicht erlaubt wird. Zuallererst ist allerdings zu klären, wem die Vollmacht erteilt wird. Dieser ist namentlich mit Geburtstort, -datum, Adresse und Telefonnummer zu nennen. Auch der Vollmachtgeber ist mit gleichen Angaben zu erwähnen.

Dann ist zu regeln, wann die Vollmacht greifen soll und wann diese wirksam ist. Darüber hinaus kann verschriftlicht werden, dass durch die Vorsorgevollmacht ein gesetzlich bestellter Betreuer vermieden werden soll.

Im Folgenden ist dann auf die verschiedenen Rechtsbereiche einzugehen. Unterschieden wird hier im Wesentlichen zwischen sechs unterschiedlichen:

  1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
  2. Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  3. Vermögenssorge
  4. Post und Fernmeldeverkehr
  5. Vertretung vor Gericht

Darüber hinaus ist zu klären, ob die bevollmächtigte Person Untervollmachten erteilen darf und ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll.

In einer Vorsorgevollmacht kann auch ein Absatz zur Betreuungsverfügung eingefügt werden. Andernfalls sollte eine gesonderte Betreuungsverfügung aufgesetzt werden.

  • Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit:

Nun werfen wir einen detaillierten Blick auf die einzelnen Geschäftsbereiche, beginnend mit dem Bereich der Gesundheitssorge. An dieser Stelle können im Wesentlichen vier Punkte geregelt werden, wobei wir auf zwei davon bereits an früherer Stelle bereits eingegangen sind.

So konnten wir bereits klären, dass nach § 1904 und § 1906 BGB ausdrücklich erwähnt werden muss, dass der Bevollmächtigte in Zwangsmaßnahmen, freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie Behandlungen die unter Umständen zum Tode führen können, einwilligen bzw. verweigern darf.

Durch eine Versorgungsvollmacht kann der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
Durch eine Versorgungsvollmacht kann der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

Außerdem kann optional das ärztliche Personal gegenüber dem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht entbunden werden und veranlasst werden, dass Krankenhausakten herausgegeben werden dürfen.

Darüber hinaus kann aufgeschrieben werden, dass die bevollmächtigte Person in allen medizinischen Angelegenheiten entscheiden darf und die Patientenverfügung durchsetzen soll. Letzteres ist allerdings durch den § 1901a BGB ohnehin schon geregelt.

  • Aufenthalt und Pflegebedürftigkeit:

Der zweite Geschäftsbereich regelt alles im Zusammenhang mit den Wohnungsangelegenheiten und Aufenthalten der zu betreuenden Person. So können der bevollmächtigten Person vor allem drei Rechte eingeräumt werden, die in der Praxis Relevanz haben.

Es ist möglich, zuzulassen, dass die bevollmächtigte Person eine Wohnung kündigen und die Pflichten und Rechte aus dem Mietvertrag erfüllen sowie durchsetzen darf. Damit einher geht, dass es erlaubt sein kann, Mietverträge auch abzuschließen und den Haushalt aufzulösen.

Sofern nötig, kann auch vereinbart werden, dass der Bevollmächtigte Vertrag bei Heim- bzw. Pflegeeinrichtung unterschreibt bzw. kündigt. In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass die bevollmächtigte Person den Aufenthaltsort der zu betreuenden Person bestimmten darf.

  • Behörden:

Der dritte Geschäftsbereich behandelt Behördengänge, sowie die Korrespondenz mit Versicherungen oder Sozial- sowie Rentenleistungsträgern. Gerade bei Pflegebedürftigkeit oder im Alter werden diese Aufgaben immer zentraler oder sollten daher geregelt werden. Ist der Vollmachtgeber außerstande solche Behördengänge zu erledigen, kann dies die bevollmächtigte Person übernehmen.

  • Vermögenssorge:

Auch für die Vermögenssorge können einige Punkte geklärt werden. Dabei ist allerdings immer zu beachten, dass die Banken über die Vorsorgevollmacht hinaus immer auch eine eigene Bankvollmacht verlangen können.

Die Versorgungsvollmacht kann auch die Gesundheitssorge umfassen.
Die Versorgungsvollmacht kann auch die Gesundheitssorge umfassen.

Grundsätzlich kann aber erst einmal das Recht eingeräumt werden, dass die bevollmächtigte Person das Vermögen verwalten und Geschäfte diesbezüglich im Aus- und Inland erledigen darf. Darüber hinaus kann geklärt werden, dass Wertgegenstände und Zahlungen angenommen werden dürfen.

Auch Schenkungen im gesetzlichen Rahmen können verfügt werden. Alles Weitere muss zusätzlich durch die Bankvollmacht legitimiert werden. So ist es möglich, dass der Bevollmächtigte Verbindlichkeiten eingehen kann oder über alle Vermögensgegenstände verfügen darf. Auch für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten wird eine weitere Vollmacht erwartet.

Es kann verfügt werden, dass Schenkungen nur im gesetzlichen Rahmen erfolgen sollen. Dies bedeutet konkret, dass nur zu bestimmten Anlässen, wie Geburtstagen Schenkungen im Namen des Vollmachtgebers gemacht werden dürfen. Darüber hinausgehende Geschenke sind nicht zulässig.

Gerade die Rechte bezüglich dieses Geschäftsbereiches sollten genau überlegt werden und ein uneingeschränktes Vertrauen voraussetzen. Eine Kontrolle gibt es nicht. Sie müssen sich also absolut auf Ihre Vertrauensperson verlassen. Unter Umständen kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen.

Möchten Sie expliziert Geschäfte ausschließen, weil bestimmtes Vermögen beispielsweise unangetastet bleiben soll, so sollten Sie dies verschriftlichen. Nehmen Sie darüber hinaus Kontakt zu den Banken auf, um zu klären, welche Bankvollmachten vonnöten sind. Kommt es zu dem Fall der Fälle, sind Sie außer Stande eine Vollmacht zu erteilen.

  • Post und Fernmeldeverkehr:

Dem Bevollmächtigten kann das Recht eingeräumt werde, alles im Zusammenhang mit der Post und dem Fernmeldeverkehr zu regeln. So kann dieser Vertragsabschlüsse tätigen und beispielsweise Bestellungen übernehmen.

  • Vertretung vor Gericht:

Auch eine Vertretung vor Gericht kann genehmigt werden, beispielsweise wenn im Sinne des Vollmachtgebers Klage erhoben wird oder dieser gar selbst verklagt wird.

  • Untervollmacht:
Lassen Sie sich bezüglich einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht beraten.
Lassen Sie sich bezüglich einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht beraten.

Über ein weiteres wichtiges Instrument sollte sich der Vollmachtgeber Gedanken machen, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte weiteren Personen Vollmacht erteilen darf. Dies hat sicherlich Vor-und Nachteile.

So kann der Bevollmächtigte Aufgaben abgeben und entlastet werden. Auf der anderen Seite weiß der Bevollmächtigte nicht, wer eine Untervollmacht erhält und kennt diese Person im Zweifel nicht. In jedem Fall sollten Sie mit Ihrer Vertrauensperson offen über solche Probleme sprechen.

Die Vorsorgevollmacht muss in jedem Fall von dem Vollmachtgeber unterschrieben werden und sollte auch vom Bevollmächtigten gegengezeichnet werden.

Während ein gerichtlich bestellter Betreuer seine Pflichten erfüllen muss, kann der Bevollmächtigte selbst überlegen, welche Aufgaben er erledigen möchte und welche nicht – eine Verpflichtung gibt es nicht.

Ansprechpartner und Formulare zur Vorsorgevollmacht

In erster Linie dient ein Notar und/oder Rechtsanwalt als Ansprechpartner hinsichtlich der Vorsorgevollmacht. In NRW hat das Justizministerium eine Plattform geschaffen und beantwortet Fragen rund um die Vorsorge. Zusätzlich gibt es einmal im Monat eine Telefonsprechstunde.

Als weiterer Ansprechpartner sollte auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz genannt werden. Hier sind auch entsprechende Formulare und Vordrucke zu finden. Darüber hinaus können auch Kirchen und Verbände bei der Beratung weiter helfen.

Ansprechpartner in Sachen Vorsorgevollmacht:

  • Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
  • Die Landesministerien der Justiz (teilweise mit Beratungsstelle)
  • Kirchen und andere religiöse Einrichtungen
  • Hilfsorganisationen und Verbände, wie die Caritas, Malteser oder Johanniter
  • Die Bundesnotarkammer

Vollmacht hinterlegen: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Bei der Bundesnotarkammer kann die Vorsorgungsverfügung hinterlegt werden.
Bei der Bundesnotarkammer kann die Vorsorgungsverfügung hinterlegt werden.

Eine Vollmacht kann nur zum Einsatz kommen, wenn sie im entsprechenden Fall auch vorgelegt bzw. gefunden wird. Nicht immer erfahren die Bevollmächtigten als erstes davon, dass der Ernstfall eingetreten ist. In der Praxis kommt es daher vor, dass die Ärzte sich an das Betreuungsgericht wenden, um einen Betreuer zu bestellen. Das Gericht prüft dann die Existenz einer Vorsorgevollmacht.

Um diesen Schritt zu erleichtern, hat die Bundesnotarkammer im Jahr 2004 das Zentrale Vorsorgeregister eingeführt. Hier können alle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen hinterlegt werden. Neben notariell beurkundeten Vollmachten können seit 2005 auch private Vollmachten dort gespeichert werden.

Das Betreuungsgericht überprüft dann im Vorsorgeregister, ob eine Vollmacht vorhanden ist. Ansonsten sollten auch die Angehörigen und Vertrauenspersonen, welche von der Existenz solch einer Vollmacht wissen, dies dem Gericht mitteilen und im Zweifel überreichen.

Darüber hinaus bieten auch Verbände an, die Vollmacht zu hinterlegen. Diese unterliegen allerdings nicht der Prüfung durch das Betreuungsgericht. Darüber hinaus soll es in Zukunft nach § 291a Abs. 3 Nr. 9 SGB V möglich sein, die Existenz der Verfügungen und Vollmachten auf der Gesundheitskarte der Krankenkasse bzw. Privatversicherung zu hinterlegen.

Weitergehend können Betreuungsverfügungen auch bei den Betreuungsgerichten der Bundesländer hinterlegt werden. Nach und nach wird dieser Service allerdings eingestellt und auf die Bundesnotarkammer verwiesen.

Verfahren beim Betreuungsgericht

Wie bereits erwähnt, wird ein Betreuer bestellt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist. Ebenso kann ein Betreuer berufen werden, wenn die vorhandene Vorsorgevollmacht nicht die entsprechenden Aufgabenbereiche umfasst, in welchen die zu betreuende Person Hilfe benötigt. Nun wollen wir erklären, wie dies konkret abläuft.

Das Betreuungsgericht wird aktiv, wenn die Person selbst oder Dritte melden, dass bestimmte Aufgaben nicht mehr alleine erledigt werden können. Es wird dann ein Betreuungsverfahren eingeleitet. In einem ersten Schritt überprüft das Gericht die Angaben und holt sich Gutachten ein, die feststellen, ob und wenn ja in welchen Bereichen Betreuung benötigt wird.

Empfindet es das Gericht für nötig, einen Betreuer zu bestellen, wird ein Betreuungsbeschluss erlassen, aus welchem auch hervorgeht, in welchen Bereichen der Betreuer tätig werden darf. Erste Priorität ist es, einen ehrenamtlichen Betreuer zu finden. Hierfür kommen nahe Angehörige und Vertrauenspersonen in Frage. Erst wenn so kein ehrenamtlicher Betreuer gefunden wird, kommt ein hauptberuflicher Betreuer zum Einsatz.

Bei der Wahl des Betreuers werden auch die Wünsche des Betroffenen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kommt die Betreuungsverfügung zum Einsatz.

Irrtümer rund um die Vorsorgevollmacht

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, meldet dies der Arzt dem Betreuungsgericht.
Liegt keine Vorsorge­vollmacht vor, meldet dies der Arzt dem Betreuungs­gericht.
  • „Ehegatte und Kinder sind gesetzliche Vertreter“: Die enge Verwandtschaftslinie bringt nicht automatisch mehr Rechte mit sich. Der Ehegatte und die Kinder haben nicht mehr Rechte als andere Personen und sind keine rechtlichen Vertreter. Auch diese engen Angehörigen benötigen eine Vorsorgevollmacht.
  • „Die Vorsorgevollmacht muss durch einen Notar unterschrieben sein“. Nein, eine notarielle Beurkundung ist nur nötig, wenn Immobilien- oder Bankgeschäfte vorgenommen werden sollen.
  • „Der Bevollmächtigte benötigt nur eine Kopie der Vollmacht“: Eine Kopie reicht nicht im Ernstfall nicht aus, er muss das Original vorlegen können.
  • „Der Bevollmächtigte kann mit dem Vermögen machen was er will“: Eine Vollmacht lässt Schenkungen nur im gesetzlichen Rahmen zu. Größere Geldgeschenke oder Wertgegenstände dürfen nicht verschenkt werden.

Vor- und Nachteile der Vorsorgevollmacht: Was beachtet werden sollte

Sie wissen nach wie vor nicht, ob es sinnvoll ist, eine Vorsorgevollmacht zu unterzeichnen? Dann listen wir nun für Sie die Vor- und Nachteile auf. Entscheiden Sie selbst!

Ein Bevollmächtigter ist in einer Notsituation schnell vor Ort und kann Entscheidungen treffen. Ein Betreuer muss erst durch ein Betreuungsverfahren bestätigt werden, was einige Zeit dauern kann.

Wünschen Sie einen steuersparenden Umgang, so können Sie dem Bevollmächtigten entsprechende Rechte einräumen, Schenkungen vorzunehmen. Ansonsten sind Geschenke im Namen der zu betreuenden Person nur im rechtlichen Rahmen, wie zum Beispiel zu Jubiläen erlaubt.

Der Vorsorgevollmacht liegt die Idee der Selbstbestimmung zu Grunde. Der Bevollmächtigte kennt die betroffene Person und kann in ihrem Sinne handeln. Wird ein hauptamtlicher Betreuer eingesetzt, entscheidet jemand Fremdes über Ihren Willen und viele Entscheidungen fällt ein Gericht.

Allerdings sind auch Nachteile nicht von der Hand zu weisen. So wird der Bevollmächtigte in aller Regel nicht kontrolliert. Dies ist bei einem Betreuer anders, der regelmäßig Rechenschaft bei Gericht abgelegen muss. Um sich hinsichtlich der Kontrolle abzusichern, können mehrere Bevollmächtigte gewählt werden oder ein Kontrollbetreuer vom Gericht bestellt werden.

Ein Bevollmächtigter erhält meist nicht so viel Akzeptanz, wie ein gerichtlich bestellter Betreuer. So sind bei Bankgeschäften noch weitere Vollmachten nötig.

FAQ zur Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgeverfügung hat Vor- und Nachteile.
Eine Vorsorgeverfügung hat Vor- und Nachteile. Beratungsstellen können über Vorsorgevollmacht & Co aufklären.

Zu guter Letzt fassen wir das Wichtigste nochmal in einem FAQ zusammen.

  1. Wozu ist eine Vorsorgevollmacht da und was regelt diese? In einer solchen können Sie nach individuellen Vorstellungen Vollmachten für sämtlichen Aufgabenbereiche erteilen. Diese muss sich nicht ausschließlich auf die Gesundheitssorge beziehen.
  2. Welche Voraussetzungen sind für eine Vorsorgevollmacht zu erfüllen? Die Person muss bereits volljährig und geschäftsfähig sein.
  3. Was passiert, wenn keine Vollmacht vorliegt? Dann kommt es darauf an, ob eine Betreuungsverfügung ausgefüllt wurde. Die an dieser Stelle geäußerten Wünsche müssen berücksichtigt werden. In Frage kommen Vertrauenspersonen oder nahe Angehörige. Erst wenn sich kein Betreuer im Umfeld finden lässt, wird gerichtlich eine Betreuer bestellt.
  4. Können mehrere Personen bevollmächtigt werden? Ja, das ist möglich, allerdings nicht unbedingt praktikabel, da die Entscheidung einstimmig getroffen werden muss. Es können auch für verschiedene Aufgaben unterschiedliche Personen benannt werden.
  5. Ist es sinnvoll eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht miteinander zu verbinden? Ja, das ist sehr sinnvoll, da per Gesetz der Bevollmächtige die Patientenverfügung durchsetzen muss.
  6. Wie sollte die Vollmacht aufbewahrt werden? Im besten Fall sind die Vorsorgevollmacht sowie die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, kann das Gericht hierauf zugreifen.
  7. Was passiert, wenn mein eingetragener Bevollmächtigter verhindert ist? Für diesen Fall können Sie vorsorgen und eine zweite oder dritte Person eintragen.
  8. Kann ich die Vollmacht einfach widerrufen? Ja, das geht sogar mündlich. Die widerrufene Vorsorgevollmacht sollte dann allerdings entsorgt werden und eventuell die Eintragung im Vorsorgeregister gelöscht werden.
  9. Ist der Bevollmächtigte verpflichtet, seine Aufgaben zu erfüllen? Nein, das ist er nicht. Der Betreuer kann die Berufung nicht so einfach ablehnen.
  10. Kann der Bevollmächtigte machen was er will? Im Prinzip gibt es keinen Kontrollmechanismus. Allerdings kann bei Gericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden.
  11. Brauche ich noch ein Testament, wenn ich eine Vorsorgevollmacht habe? Durch die Vorsorgevollmacht nehmen Sie keine Regelungen für ihr Erbe vor. Es ersetzt kein Testament.
  12. Ich habe niemandem in meinem Umfeld den ich bevollmächtigen möchte. Was kann ich tun? In diesem Fall kann eine Betreuungsverfügung helfen, denn hier unterliegt die Vertrauensperson der Kontrolle des Gerichts.
  13. Ich möchte nicht, dass jemand beim Vermögen verwaltet, kann ich diesen Bereich aus der Vollmacht herausnehmen? Ja, das ist möglich. Es kann auch nur eine Vollmacht für einzelne Aufgaben erteilt werden. Können Sie allerdings dann die ausgeklammerten Bereiche nicht mehr selbstständig ausführen, wird hierfür ein Betreuer bestellt.
  14. Ich kann einzelne Aufgaben nicht mehr alleine bewältigen, bekomme ich nun einen Betreuer der mir gleich alles abnimmt? Nein, das ist nicht möglich. Ein Betreuer erhält nur die Befugnis, Aufgaben zu erledigen, die Sie nicht mehr alleine ausführen können.
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Vorsorgevollmacht: Die Willensbekundung für den Notfall
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

17 Gedanken zu „Vorsorgevollmacht: Die Willensbekundung für den Notfall

  1. Volker

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
    alles sehr detailliert erklärt. Ich habe eine Pateientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht von meinem Vater bzw. mit meinem Vater zusammen gemacht. Hierbei bin ich (Sohn) und meine Mutter als sog. Entscheidungspersonen eingetragen.
    Jetzt ist mein Vater aufgrund eines Sturzes ins Krankenhaus gekommen. Ich habe o.g. Unterlagen im Krankenhaus abgegeben. Das Krankenhaus verlangt dennoch, obwohl mein Vater nichts versteht, dass ich mich anmeldenn muß und möchte mir die Besuchszeiten vorschreiben. Ich werde hierbei behandelt wie ein Besucher! Ist diese Art und Weise seitens des Krankenhauses korrekt? Oder wie muß ich mich weiter verhalten? Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung.
    Mit freundlichem Gruß

    Volker

  2. Wanda N.

    Ich habe mit meiner Schwester die Vorsorgevollmacht für meine Tante 87. Seit Februar 2021 reiße ich mir den Hintern auf, erledige alles für sie, da sie inzwischen im Pflegeheim ist, musste ich auch sgbxll beantragen, Versicherungen kündigen, und vieles mehr. Eigentlich habe ich das gerne gemacht, aber sie wird immer respektloser, will nur noch, so dass wir uns wie Dienstboten vorkommen. Im Moment liegt sie im Krankenhaus und hat ihren Tresorschlüssel in eine warme Hand gegeben (der am Rollstuhl versteckt war, und dieser beim Arztbesuch zum weg ins Krankenhaus nicht mitgenommen würde und ich mir deswegen Sorge machte, die Tante mir aber nicht sagte, dass sie ihn vom Rollstuhl entfernt hat). Für mich heißt das, sie vertraut uns nicht mehr und will aus diesen Gründen diese Vollmacht abgeben. Wie macht man das, bin ich weiterhin zu etwas verpflichtet? Ich will nichts mehr mit dem ganzen zu tun haben.

  3. Gassner

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ihr Artikel zur Vorsorgevollmacht ist sehr interessant. Ich habe jedoch eine Frage auf die ich bisher keine Antwort erhalten habe. Über eine kurze Aufklärung von Ihnen dazu, wär ich Ihnen sehr dankbar.

    Ich habe für meine Mutter und meinen Vater eine notarielle Vorsorgevollmacht.
    Nun sind beide in einem Pflegeheim. Meine Mutter ist schwer Dement, versteht geschäftliche Angelegenheiten nicht mehr. Ich muss nun Versicherungen, diverse Zeitungsabos usw kündigen. Kann ich die schriftlichen Kündigungen mit meinem Namen in Auftrag unterschreiben? Muss ich bei allen Kündigungsschreiben den Auszug von der ZVR beilegen?

    Mit freundlichen Grüßen
    A. Gaßner

  4. Armin

    Ein Bekannter unserer Familie erlitt vor nicht langer Zeit einen schweren Arbeitsunfall. Jetzt befasse ich mich intensiver mit dem Thema Vorsorgevollmacht, um vorbereitet zu sein. Dabei wusste ich nicht, dass eine Vorsorgevollmacht so lange gültig ist, bis diese widerrufen wird. Auch das ein ärztliches Attest benötigt ist, war mir unklar.

  5. S. Werner

    Frage:
    Wir sind dabei eine Vorsorgevollmacht über den Notar zu erstellen.
    Müssen wir wirklich eine Beurkundung mit unseren Vermögensangaben abgeben oder braucht es das nur beim Testament, welches wir ja jetzt nicht erstellen?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!

    mit freundlichen Grüßen
    S.Werner

  6. W Gutheil

    Ich fand Ihre Ausführungen sehr hilfreich und ausführlich. Ich habe allerdings eine Frage die Sie mir Eventuell beantworten könnten: Frage: Ist es möglich dass man als Ungariche Pflegehilfe mit einem U.Anwalt eine Testamentsänderrung vornehmen kann? Wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar. die zu pflegende Tante meiner Frau ist inzwischen 94 Jahre alt. Im voraus besten Dank verbleibe ich mit freundlichen Grüssen W.Gutheil

  7. Birgit G

    Frage:
    Aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist es mir seit vielen Wochen nicht möglich meinen Vater zu sehen. Ich verfüge über die Vorsorgevollmacht, mein Vater ist schwer Dement und kann mir auch am Telefon keine Auskunft über seinen Gesundheitszustand geben. Hiervon möchte ich mich allerdings regelmäßig überzeugen.
    Muss das Heim mir Zugang gewähren und wenn ja mit welchen Auflagen.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    1. anwalt.org

      Hallo Birgit G,

      die Auflagen zum Kontakt- und Besuchsverbot sind Ländersache, werden also je nach Bundesland und auch je nach Kommune anders gehandhabt. Wenden Sie sich am besten an das örtliche Gesundheitsamt, um zu klären, welche Möglichkeiten hier bestehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Eva

    Kann ich Vorsorgevollmach für drei Personen ausstellen? Ich will dann, dass alle drei gleiche Rechte besitzen und gemeinsam alle Entscheidungen treffen.

  9. Callum P

    Vielen Dank für die Informationen über die Vollmacht. Ich habe lange danach gesucht, um hilfreiche Informationen darüber zu finden, weil meine Schwester sehr daran interessiert ist. Ich werde die Informationen hier an sie weiterleiten.

  10. Jo

    Mein Onkel hat mich letztens zum Thema Vorsorgevollmacht etwas gefragt, aber ich wusste darüber nichts. Deswegen bin ich echt froh, dass ich diesen Beitrag gefunden habe. Nächstes Mal, wenn ich ihn sehe, kann ich ihm erzählen, was ich hier gelesen habe.

  11. Ute K.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Mann und ich haben 2017, über einen Notar , Testament und Vollmacht erledigt.
    Heute war ein Versicherungsvertreter bei uns und der sagte , dass alles was vor 2018 gemacht wurde nicht mehr rechtens sein soll. Diese Information hätte er vom Rechtsanwalt der Versicherung. Ist das wahr ? Haben viel Geld ausgegeben beim Notar!Vielen Dank schon mal im voraus für Ihre Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Ute K.,

      uns ist nicht bekannt, warum das der Fall sein sollte. Wenden Sie sich am besten an Ihren Notar bzw. lassen Sie sich von einem Anwalt für Erbrecht ausführlich beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Jens K.

    In Deutschland gilt das Selbstbestimmungsrecht, was bedeutet, dass niemand außer Sie selbst entscheiden treffen darf. Das meint auch, dass die Kinder oder Ehegatten durch die Verwandtschaft kein Recht erhalten. Nur wenn diese durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt sind, dürfen Entscheidungen getroffen werden.

    Kleiner orthographischer/Rechtschreib-Fehler :-)

    1. anwalt.org

      Hallo Jens K.,

      vielen Dank für den Hinweis, der Artikel wurde angepasst.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Erika+Dieter Z.

    ist sehr informatief.
    Habe eine Frage wäre dankebar wenn ich Antwort erhalten würde:
    Meine Frau und ich haben uns für eine Bekannt in der Vorsorgevollmacht
    als Bevollmächtige nennen lassen,sie ist nicht mehr ansprechbar und kann nicht mehr
    sprechen.
    Die Dame ist im Pflegeheim nun müssen wir alles abwickeln .
    Wie kann meine Frau als Bevollmächtige dies auflösen?
    zum späteren Zeitpunkt auch ich?
    (Wir werden beide 80 Jahre)
    Vielen Dank im Voraus
    Freundlichen Grüssen

    1. anwalt.org

      Hallo Erika+Dieter Z.,

      in diesem speziellen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem Ihre Möglichkeiten klären. Eine Rechtsberatung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

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