Steuerklasse II: Die richtige Lohnsteuerklasse für Alleinerziehende

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Steuerklasse I oder II: Für einen Alleinerziehenden mit Kind ist Lohnsteuerklasse II lohnenswerter.
Steuerklasse I oder II: Für einen Alleinerziehenden mit Kind ist Lohnsteuerklasse II lohnenswerter.

Die Lohnsteuerklasse II ist eine von sechs Steuerklassen in Deutschland. Jede einzelne Steuerklasse ist für andere steuerpflichtige Arbeitnehmer gedacht und berechtigt zur Nutzung unterschiedlicher Freibeträge.

Der Fiskus hält besonders für Alleinerziehende eine Steuerklasse bereit, in welcher wenig Lohnsteuer zu zahlen ist. Damit wird einem Anteil von fast 20 Prozent der Eltern ein Privileg geschaffen, welches letztendlich den Kindern zugute kommen soll.

Der Unterschied zu anderen Lohnsteuerklassen: Es kann ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend gemacht werden, allerdings sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen, um die Steuern so zu senken. Wir erklären in diesem Ratgeber, wann Steuerklasse II die richtige ist und welche Freibeträge noch genutzt werden können.

Welche Steuerklasse ist die richtige? Jetzt berechnen!


FAQ: Steuerklasse II

Wie viele Lohnsteuerklassen existieren in Deutschland?

In Deutschland gibt es insgesamt sechs unterschiedliche Steuerklassen.

Wer gehört in die Steuerklasse II?

Gemäß deutschem Steuerrecht befinden sich Alleinerziehende mit mindestens einem Kind in der Steuerklasse II.

Welche Steuerklasse bietet die meisten Vorteile für mich?

Das können Sie mit diesem kostenlosen Rechner ermitteln.

Wer bekommt Steuerklasse II?

Steuerklasse II ist für eine ganz bestimmte Zielgruppe ausgelegt: Alleinerziehende, welche minderjährige Kinder betreuen. Grundsätzlich steht es diesen Singles auch frei, Lohnsteuerklasse I zu wählen, allerdings kann in dieser eben nicht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Steuerklasse II ist erfolgreich, wenn Sie verschiedene Anforderungen erfüllen. Zum einen muss der Arbeitnehmer ledig sein. Zum anderen muss im Haushalt mindestens ein minderjähriges Kind leben. Auch Eltern von volljährigen Kindern können die Steuerklasse II wählen, sofern sie für diese noch Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten.

Voraussetzung für Steuerklasse II

Im Detail sehen für Steuerklasse II die Voraussetzungen wie folgt aus:

In Steuerklasse II sind die Abzüge geringer als in anderen Steuerklassen.
In Steuerklasse II sind die Abzüge geringer als in anderen Steuerklassen.
  • Der steuerpflichtige Arbeitnehmer muss alleinstehend sein. Steuerlich bedeutet dies, dass der Splittingtarif nicht zum Einsatz kommen kann: Dies gilt in aller Regel für geschiedene, verwitwete, ledige oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer.
  • Im Haushalt des Arbeitnehmers muss mindestens ein Kind leben, für welches Kindergeld eingeht bzw. der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Als „im Haushalt lebend“ gelten Kinder, welche in der Wohnung des Arbeitnehmers mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind.
  • In dem Haushalt darf keine weitere Person leben bzw. gemeldet sein, welche volljährig ist. Ansonsten gilt die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft geführt wird.

Steuerklasse II kann keine alleinerziehende Person wählen, welche mit ihrem Kind und darüber hinaus einem Partner in einer Wohnung bzw. einem Haus lebt.

Steuerkasse II beantragen

Um Lohnsteuerklasse II zu beantragen, ist das sogenannte FormularAntrag auf Lohnsteuerermäßigung“ des Bundesministeriums für Finanzen auszufüllen und an das zuständige Finanzamt zu übersenden.

Ihrem Arbeitgeber müssen Sie diesen Wechsel nicht mitteilen, denn das Finanzamt übermittelt dies Ihrem Chef. Dieser führt dann automatisch weniger Steuern ab.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Was hat es damit auf sich?

Voraussetzungen für Steuerklasse II: Der Alleinerziehende muss ein Kind haben, für welches er auch das Kindergeld erhält.
Voraussetzungen für Steuerklasse II: Der Alleinerziehende muss ein Kind haben, für welches er auch das Kindergeld erhält.

Wer für die Steuerklasse II die nötige Voraussetzung erfüllt, genießt einen sogenannten Alleinerziehendenentlastungsbetrag, welcher sich erheblich auf die Steuer auswirkt. Im Jahr 2016 beträgt dieser Entlastungsbetrag für das erste Kind 1.908 Euro im Jahr. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu.

Diesen Steuervorteil genießen die Arbeitgeber monatlich, denn der Betrag wird monatlich und nicht erst zum Endes des Jahres berücksichtigt und entsprechend weniger Lohnsteuer fällt an.

Welche weiteren Freibeträge gibt es in Steuerklasse II?

Neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, können weitere Freibeträge angerechnet werden. In kaum einer anderen Lohnsteuerklasse lassen sich so viele dieser Beträge sichern wie in Steuerklasse II.

Aus diesem Grund sind in Steuerklasse II die Abzüge in Form von Freibeträgen erheblich niedriger als in anderen Lohnsteuerklassen. Hierzu zählen 2024:

  • Arbeitnehmerpauschale/Werbungskosten: 1.230 €
  • einfacher Grundfreibetrag: 11.604 €
  • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoeinkommen
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 €
  • Kinderfreibetrag: 6.384 Euro € plus 2.928 Euro ggf. auch nur 3.192 € plus 1.464 Euro

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur in Steuerklasse II beachtet werden. Für das erste Kind steht Ihnen eine Steuererleichterung von 2.840 Euro pro Jahr zu, für jedes weitere Kind 240 Euro. Der Betrag wird auf jeden Monat umgelegt.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (132 Bewertungen, Durchschnitt: 3,79 von 5)
Steuerklasse II: Die richtige Lohnsteuerklasse für Alleinerziehende
Loading...

Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

34 Gedanken zu „Steuerklasse II: Die richtige Lohnsteuerklasse für Alleinerziehende

  1. eli

    Guten Tag,

    ich habe Steuerklasse 2 und wohne in meiner Eigentumswohnung, für die ich noch Darlehen bezahle. Wenn ich die Wohnung vermiete , bleibt meine SK 2? Alles wird mit einem Mietvertrag geregelt. Worauf muss ich achten? Vielen Dank im Voraus!

  2. Angela

    Hallo, ich habe zwei Söhne die kein Uni Studiumplatz in Deutschland bekommen haben, sondern in einem anderen EU Land. Die sind aber dort in meinem Wohnung angemeldet. Habe ich Recht auf Lohnsteuerklasse II als alleinerziehende wenn die Söhne (21 und 23) im Ausland an der Uni vollzeit Student sind ?

  3. Sarah

    Liebe alle, kann man sich Steuerklasse 2 nachträglich über die Steuererklärung „zurückholen“? Viele Grüße!

  4. Jarsetz

    Ich habe zwei Söhne(18 und 14).Seit mein Sohn im Juni 18 Jahre geworden ist,bin ich in Steuerklasse 1 gerutscht,obwohl er weiter zur Schule geht und ich weiterhin Kindergeld beziehe .Beim zuständigem Finanzamt sagte man mir, ich müsste jedes Jahr für meinen Sohn einen Antrag auf Steuerermäßigung stellen und ich könnte beliebig viele Kinder haben,die nicht volljährig sind.Es ist egal.Ab dem Zeitpunkt,indem ich für meinen vollljähriger Sohn keine Steuerermässigung mehr bekomme,bin ich nicht mehr Steuerklasse 2 berechtigt? Was ist denn mit meinem anderen Kind?Zählt das gar nicht für Steuerklasse 2?

  5. Jenny

    Hallo zusammen. Habe ich ein Recht auf Steuerklasse 2 zu wechseln? 2 Kinder 5 und 1,5) der Papa und ich sind zusammen und leben auch in der gemeinsamen Wohnung zusammen.

  6. Olli

    Guten Tag,

    meine Ex-Partnerin hatte nach der Trennung SK2 beantragt. Nun hat sie vor kurzem geheiratet und ist in die SK4 gegangen. Jetzt möchte ich gern die SK2 für mich beantragen und wissen, ob das ohne weiteres geht?

    Sie bekommt das Kindergeld und der Hauptwohnsitz ist auch bei ihr. Bei mir ist er mit Nebenwohnsitz gemeldet und wir haben geteiltes Sorgerecht.

    1. Alex

      Hallo Olli,

      ich habe genau die gleiche Frage.
      Unsicher, wie diese Seite funktioniert, aber ich wäre sehr dankbar, wenn du, falls du Antworten bekommen hast, eine Rückmeldung geben könntest.
      Mein Gedanke war, dann den Hauptwohnsitz bei mir zu melden (was wir bisher nur aus dem Grund nicht getan haben, da sie als Beamtin Zuschläge bekommt, die ich nicht habe, Diese würden aber durch SK2 bei mir fast aufgehoben werden).

      Danke dir,
      Alex

  7. Georg

    Hallo habe am 23.08.21 das Arbeiten angefangen und habe 825 Euro brutto verdient, jetzt habe ich bei Steuerklasse 2 und 3 Kinder 82,44 Lohnsteuer und 2,16 Euro Kirchensteuer bezahlen müssen. Wenn ich dies im Lohnrechner eingebe muss ich keines von beiden bezahlen, der Arbeitgeber sagt das ist weil ich nicht den ganzen Monat gearbeitet habe. Nun meine Frage ist das richtig oder nicht
    Mit freundlichen Grüßen

  8. Danilo

    Hallo. Ich bin Vater mit Wechselmodell 50/50 und einem Kind. Freibetrag ist mit 0,5 eingetragen, das Kindergeld erhält die Mutter welche Steuerklasse 1 hat. Steht mir in dem Fall ein Wechsel in Stkl 2 offen?

  9. Casapu

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Formulierung für die Voraussetzungen für die Steuerklasse II behandelt nur den Arbeitnehmer! Ich bin Selbstständig und geschieden! Trifft das auch auf mich zu?

    Die w.u. stehenden Voraussetzungen erfülle ich…

    Der steuerpflichtige Arbeitnehmer muss alleinstehend sein. Steuerlich bedeutet dies, dass der Splittingtarif nicht zum Einsatz kommen kann: Dies gilt in aller Regel für geschiedene, verwitwete, ledige oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer.

    Im Haushalt des Arbeitnehmers muss mindestens ein Kind leben, für welches Kindergeld eingeht bzw. der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Als “im Haushalt lebend” gelten Kinder, welche in der Wohnung des Arbeitnehmers mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind.

    In dem Haushalt darf keine weitere Person leben bzw. gemeldet sein, welche volljährig ist. Ansonsten gilt die Vermutung, dass eine Haushaltsgemeinschaft geführt wird.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert