In Deutschland muss nahezu jeder Arbeitnehmer Steuern zahlen. Wen genau dies trifft und in welcher Höhe Lohnsteuer an den Fiskus abgeführt werden muss, regelt das Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Gesetz unterscheidet zwischen sechs verschiedenen Lohnsteuerklassen. Je nach Steuerklasse fällt die Steuerlast hoch oder relativ niedrig aus. Demnach können Arbeitnehmer mit einem gleichen Brutto bei unterschiedlichen Steuerklassen mal mehr, mal weniger Netto erhalten.
Nur wenige Arbeitnehmer haben allerdings die Möglichkeit, sich eine Steuerklasse auszusuchen. Denn in der Regel ergibt sich die Zugehörigkeit aus dem Familienstand und ob der Steuerpflichtige Kinder hat.
Verheiratete bzw. verpartnerte Paare haben dabei das Privileg, die Steuerklassen zu wählen und damit die Verteilung der Lohnsteuer zu beeinflussen. In Frage kommen verschiedene Kombinationen:
- Steuerklasse IV und IV (evtl. mit Faktor)
- Steuerklasse III und V
Um letztere Kombination und vor allem um Lohnsteuerklasse V soll es im nachfolgenden Artikel gehen. Wir erklären, wie in Lohnsteuerklasse V die Abzüge aussehen und wann die Kombination aus Lohnsteuerklasse III und V die richtige Wahl ist.
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Inhalt
FAQ: Steuerklasse V
In Deutschland gibt es insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen.
Die Steuerklasse V eignet sich vor allem für eingetragene Lebenspartner oder Verheiratete, die nicht dauernd voneinander getrennt leben und sehr unterschiedliche Gehälter haben. Die Klasse V kommt für den Partner infrage, der weniger verdient.
Die Steuerklasse V funktioniert nur in der Kombination mit der Steuerklasse III. Der Partner mit dem höheren Einkommen wird dort eingruppiert.
Wann ist Steuerklasse V die Richtige?
Die Kombination der Lohnsteuerklassen III und V sollte gewählt werden, wenn die Ehegatten bzw. die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sehr verschiedene Einkommen erzielen. Steuert ein Ehegatte mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens bei, sollte die Kombination anvisiert werden.
Der Ehepartner mit dem höheren Einkommen lässt sich dann in die Steuerklasse III einsortieren, während der geringer Verdienende Steuerklasse V wählt.
In Steuerklasse V fallen hohe Steuern an, weswegen hier sehr wenig Netto vom Brutto übrig bleibt. Das höhere Einkommen des Ehepartners in Steuerklasse III wird dagegen sehr gering besteuert – hier fällt dann kaum eine Lohnsteuer an.
Die Steuerersparnis in Steuerklasse III ist in der Regel so hoch, dass diese den Steuerverlust in Steuerklasse V ausgleicht.
Eine pauschale Aussage ist allerdings nicht möglich. In manchen Fällen können für Ehepartner auch jeweils die Steuerklasse IV (evtl. mit Faktor) sinnvoll sein. Lassen Sie sich hierzu von einem Steuerberater informieren.
Wer kann sich in Steuerkasse V eingruppieren lassen?
Nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können in Steuerklasse V und III eingruppiert werden. Steuerklasse III und IV kann beispielsweise nicht gewählt werden.
Darüber hinaus dürfen die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben und müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Die Steuerklassen können laut Steuerrecht einmal im Jahr per Antrag beim Finanzamt gewechselt werden. Dabei muss der Arbeitnehmer aus Steuerklasse III diesen inkl. eines Einverständnisses des anderen Ehegatten vorlegen. Letzterer wird dann automatisch durch das Finanzamt der neuen Lohnsteuerklasse zugeordnet. Der Wechsel sollte bis November eines Jahres erfolgen, damit dieser noch für das laufende Jahr berücksichtigt werden kann.
Wie viele Abzüge gibt es bei Steuerklasse V?
Wer die Abzüge bei Steuerklasse V berechnen möchte, hat relativ wenige Freibeträge zu beachten. Allerdings verfallen diese nicht, sondern werden dem Ehepartner in Steuerklasse III doppelt angerechnet, dieser zahlt dadurch kaum eine Steuer.
So erhält der Steuerzahler in Steuerklasse V keinen Grundfreibetrag und keinen Kinderfreibetrag. Drei weitere Freibeträge werden hingegen berücksichtigt (Stand 2024):
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Vorsorgepauschbetrag: abhängig vom Bruttoeinkommen
In Steuerklasse V werden weder Kinderfreibetrag noch Grundfreibetrag angerechnet, demnach muss sehr viel Lohnsteuer abgeführt werden. Die Freibeträge werden stattdessen allerdings in Steuerklasse III mit berücksichtigt.