Um einen Heilberuf in Deutschland ausführen zu dürfen, bedarf es einer Approbation. Dabei handelt es sich um die staatliche Zulassung für die entsprechenden Berufsgruppen. Dieser Titel kann durch ein entsprechendes Berufsstudium erlangt werden.
Teil der Ausbildung an der Universität sind auch verschiedene praktische Anwendungen und Pflichtpraktika. Die Vorschriften diesbezüglich werden in der Approbationsordnung für den jeweiligen Beruf geregelt.
Doch was genau bedeutet es, wenn jemand „approbiert“ ist? Der folgende Ratgeber soll eine Definition dieses Begriffs geben. Des Weiteren erfahren Sie, wer eine Approbation beantragen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wann diese entzogen wird.
Inhalt
FAQ: Approbation
Hier finden Sie eine Übersicht der Berufe, für welche Sie eine Approbation benötigen, damit Sie praktizieren dürfen.
Eine Approbation muss grundsätzlich beantragt werden. Hier können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, damit der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Grundsätzlich ist ein Entzug der Approbation durch die Deutsche Ärztekammer möglich, wenn die Qualifikation des Mediziners in Frage gestellt wird.
Was ist eine Approbation?
Der Begriff Approbation kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Billigung oder Genehmigung. Daher ist seine Verwendungsweise weit gestreut und wird unter anderen in folgenden Bereichen genutzt:
- Approbation für Heilberufe: Staatliche Zulassung zur Berufsausübung
- Approbation im Kirchenrecht: Bestätigung eines Geistlichen in seinem Amt
- Päpstliche Approbation: Zustimmung durch den Papst für einen Kirchenrechtsakt
Wie aus der Etymologie deutlich wird, handelt es sich beim „Approbieren“ immer um die Erlangung einer Genehmigung bzw. Legitimation. In diesem Ratgeber sollen die Heilberufe besonders in den Fokus gerückt werden. Welche unter diese Kategorie fallen und wie eine Approbation erlangt werden kann, erfahren Sie im Folgenden.
In welchen Berufen ist eine Approbation möglich?
Unter dem Begriff „Heilberufe“ sind unterschiedliche Berufsgruppen zusammengefasst, in denen es darum geht, Krankheiten zu heilen bzw. Schmerzen zu lindern oder diese Linderung zum Beispiel durch den Verkauf von Medikamenten zu ermöglichen.
Die rechtlichen Bestimmungen für diese Berufe werden unter dem Oberbegriff „Medizinrecht“ zusammengefasst. Die Approbation von Heilberuflern ist dem allgemeinen Berufsrecht zuzuordnen. Diese wird zur staatlich anerkannten Ausübung folgender Berufe benötigt:
- Allgemeinmediziner (Arzt)
- Zahnarzt
- Tierarzt
- Psychotherapeut
- Apotheker
Für all diese Berufe ist ein Antrag auf Approbation nötig, damit sie ausgeübt werden dürfen. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, finden sich in der jeweiligen Approbationsordnung.
Approbationsordnungen
Approbationsordnungen dienen in Deutschland dazu, die Zulassung zu akademischen Heilberufen zu regeln. Das Bundesgesundheitsministerium erlässt diese. Als Grundlage dienen die entsprechenden Bundesgesetze.
Ziel ist es, bundeseinheitliche Standards für die Ausbildung in medizinischen Berufen zu schaffen. Zu diesem Zweck sind unter anderem folgende Punkte in den Ordnungen festgelegt:
- Mindestdauer der Berufsausbildung bzw. des Studiums
- Strukturierung und Ablauf
- Pflichtinhalte
- Prüfungsbedingungen
- Voraussetzungen zur Erteilen der Approbation
Dabei hat jeder Beruf seine eigene Approbationsordnung, die im Laufe der Zeit immer wieder angepasst wurde. Europaweit gelten keine einheitlichen Regelungen bezüglich der Berufsberechtigung.
Die Unterschiede werden vor allem in den Voraussetzungen deutlich, die ein angehender Mediziner mitbringen muss. um zu approbieren. So wird ein Arzt in Österreich, Frankreich oder der Schweiz erst dann staatlich anerkannt, wenn er eine Facharztausbildung absolviert hat.
Wer erlässt die Approbationsordnungen in Deutschland?
Die Vorgaben zur Ausbildung in Heilberufen werden vom Bundesgesundheitsministerium erlassen. Dazu werden die entsprechenden Bundesgesetze eingebunden.
Approbationsordnung für Ärzte
Trotz teils sehr langer Wartezeit erfreut sich das Medizinstudium noch immer großer Beliebtheit. Der Wunsch, eine ärztliche Approbation zu erlangen, geht nicht selten mit dem Bedürfnis anderen Menschen zu helfen einher.
Ist dann ein Studienplatz ergattert, ist der Weg zur Approbation als Arzt meist noch lang und teils beschwerlich. Die Rahmenbedingungen der akademischen Ausbildung sind in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt.
Diese durchlief im Laufe der Geschichte einige Änderungen. In der folgenden Übersicht sind alle Ordnungen aufgeführt. Die erste wurde bereits 1869 erlassen:
- 1869: Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund
- 1883: Reichsgewerbeordnung
- 1893: Prüfungsordnung für Ärzte
- 1901: Neue Prüfungsordnung für Ärzte
- 1939: Bestallungsordnung (von den Nationalsozialisten)
- 1953: Bestallungsordnung für Ärzte (durch die Bundesregierung)
- 1970: Approbationsordnung für Ärzte
- 2002: Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte
Erster Vorläufer der Approbationsordnung für Ärzte, die heute gültig ist, ist die Bestallungsordnung von 1939. Es wurde unter anderem ein Studium von zehn Semestern vorgeschrieben. Die Bezeichnung „Approbationsordnung“ wurde erstmal im Jahr 1970 verwendet und ist noch heute in einer Neufassung aus dem Jahr 2002 gültig.
Approbierter Arzt werden – Die Studieninhalte
Bei einem Studium der Humanmedizin ist eine Regelstudienzeit von sechs Jahren und drei Monaten eingeplant. Neben Lehrveranstaltungen in der Universität spielen auch verschiedene Praktika eine wichtige Rolle.
Folgende praktische Aufgaben sind dabei zu bewältigen:
- Praktisches Jahr (PJ) von 48 Wochen
- Ausbildung in Erster Hilfe
- Krankenpflegedienst von drei Monaten
- Famulatur von vier Monaten (zwei Monate Praktikum im Krankenhaus, ein Monat in einer Arztpraxis oder ambulanten Einrichtung, ein Monat in einer Hausarztpraxis)
Diese praktischen Abschnitte der Ausbildung werden zu unterschiedlichen Zeiten absolviert. Den Abschluss des Studiums bildet das PJ. Nach dessen Abschluss erfolgt die letzte „Approbationsprüfung“.
Die Ziele der ärztlichen Ausbildung werden in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) in § 1 Absatz 1 definiert und dienen als Maßstab:
Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll
- das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
- das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
- die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
- praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
- die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
- Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit, die Organisation des Gesundheitswesens und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
- die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.
Es wird deutlich, dass ein angehender Arzt die Vorgänge und den Aufbau des menschlichen Körpers genau kennen muss.
Weiterer wichtiger Punkt ist die Diagnostik, da dort bestimmte Merkmale einer Krankheit zugeordnet werden und somit eine optimale Behandlung in die Wege geleitet werden kann.
Solch einen Behandlungsplan zu erstellen, ist vor allem in der Praxis entscheidend, wenn Patienten behandelt werden sollen. Um eine Heilung erzielen zu können, ist eine fachgerechte Behandlung, beispielsweise durch die richtigen Medikamente, unabdingbar.
Arzt werden: Approbation nach drei Staatsexamen
Natürlich sind für den Erhalt einer „Approbationsurkunde“ nicht nur die Kurse und Praktika im Rahmen des Studiums zu absolvieren. Die Lerninhalte werden zusätzlich geprüft. Dies geschieht beim Medizinstudium in drei verschiedenen Prüfungsblöcken:
- Erstes Staatsexamen: Umgangssprachlich oft als „Physikum“ bezeichnet, findet frühestens nach zwei Jahren Studienzeit statt. An zwei Tagen finden schriftliche Prüfungen statt, des Weiteren gibt es einen mündlich-praktischen Teil. Folgende Fächer werden dabei geprüft: Physik, Biologie, Chemie, Biochemie/Molekularbiologie, Physiologie, Anatomie und die Grundlagen der medizinischen Psychologie und Soziologie.
- Zweites Staatsexamen: Ist das Physikum bestanden, steht für den Medizinstudenten erst drei Jahre danach wieder eine Prüfung dieser Größenordnung an: An drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen über jeweils fünf Stunden Fragen beantwortet werden. Insgesamt sind es 320. Weiterhin erfolgt eine schriftliche Prüfung in allen klinischen Fächern der Medizin.
- Drittes Staatsexamen: Diese Prüfungen bilden den Abschluss des Medizinstudiums und können erst nach dem Praktischen Jahr angetreten werden. Der Studierende wird an zwei Tagen für mindestens vier Stunden mündlich-praktisch geprüft. Dabei müssen unter anderen bestimmten Krankheiten Symptome zugeordnet und Behandlungspläne erstellt werden. Prüfungsfächer sind innere Medizin, Chirurgie, ein Wahlfach und ein zugelostes.
Ist das Dritte Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen, kann ein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt werden.
Arzt sein ohne Approbation – Geht das?
Wie bereits erwähnt, muss eine Approbation vorliegen, damit ein Heilberuf ausgeübt werden darf. Ist diese nicht vorhanden oder entzogen worden, darf ein Arzt also nicht (mehr) praktizieren. Beziehungsweise ist dann auch die Bezeichnung als solcher inkorrekt.
Im Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) sind in § 5 entsprechende Sanktionen aufgeführt:
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Approbationsordnung für Apotheker
Eine deutsche Approbation ist auch für einen Apotheker vonnöten, wenn er diesen Beruf ausüben möchte. Um diese erlangen zu können, muss ein Studium der Pharmazie absolviert und bestanden werden. In Deutschland beträgt die Regelstudienzeit acht Semester.
Daneben gehört auch ein praktischer Teil zur Ausbildung zum Apotheker. Vorgesehen ist vor der ersten Prüfung eine Famulatur von acht Wochen. Diese ist in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, der pharmazeutischen Industrie oder Arzneimitteluntersuchungsstelle abzuleisten.
Im Anschluss an die Regelstudienzeit muss, wie bei der Approbation in der Humanmedizin, ein Praktisches Jahr absolviert werden. Dieses wird in mindestens zwei unterschiedliche Praktika aufgeteilt. Pflicht sind dabei:
- Sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke (keine Zweigapotheke)
- Weitere sechs Monate, die wahlweise in folgenden Einrichtungen absolviert werden können:
- Einer weiteren Apotheke,
- einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
- der pharmazeutischen Industrie
- einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr oder
- einer Arzneimitteluntersuchungsstelle.
Approbationsurkunde für Apotheker: Die Prüfungen
Auch in einem Pharmaziestudium muss der Studierende drei umfassende Prüfungen ablegen, um die Ausbildung fortsetzen bzw. approbieren zu können. Folgende Prüfungsformen werden dabei angewendet:
Erstes Staatsexamen
Diese Leistungsüberprüfung erfolgt nach den ersten vier Semestern des Pharmaziestudiums.
Es handelt sich hierbei um die einzige schriftliche Prüfung, die Studenten der Pharmazie bestehen müssen.
Um eine Gleichheit für alle Studierenden zu schaffen, handelt es sich um bundeseinheitliche Fragen, die vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) festgelegt werden. Bei der Beantwortung kommt das Multiple-Choice-Verfahren zum Einsatz.
Insgesamt werden vier Prüfungen zu vorab definierten Unterrichtseinheiten abgelegt. Zu den Themengebieten gehören:
- Allgemeine, anorganische und organische Chemie
- Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
- Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
- Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Zweites Staatsexamen
Nach der Regelstudienzeit von acht Semestern, erfolgt die Prüfung zum Zweiten Staatsexamen. Wird dieses bestanden, gilt die universitäre Ausbildung als beendet. Dazu müssen fünf mündliche Prüfungen gemeistert werden. Abgefragt werden folgende Fächer:
- Pharmazeutische und Medizinische Chemie
- Pharmazeutische Biologie
- Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Klinische Pharmazie
Drittes Staatsexamen
Um eine Approbationsurkunde als Apotheker zu erhalten, muss im Anschluss an das Studium noch ein praktisches Jahr von zwölf Monaten erfolgen. Dieses kann, wie bereits beschrieben, in zwei oder mehr Praktika aufgeteilt werden.
Begleitend dazu, sind die PJ-ler verpflichtet an Unterrichtsveranstaltungen, die von der Landesapothekerkammer organisiert werden, teilzunehmen. Im Rahmen dieser erfolgt eine theoretische Ausbildung in den Fächern Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.
Danach kann eine Anmeldung für das Dritte Staatsexamen erfolgen. Die Prüfung erfolgt mündlich zu den eben erwähnten Themengebieten. Wird sie bestanden, kann ein Antrag auf Erteilung der Approbation eingereicht werden.
Approbationsordnung für Zahnärzte
Dieser Heilberuf gehört zu den unbeliebtesten bei den Patienten: die Zahnmedizin. Schon bei dem Gedanken an den „Bohrer“ läuft einigen Menschen ein kalter Schauer über den Rücken. Doch auch hierbei handelt es sich um einen staatlich anerkannten Beruf, der nur mit einer Approbation ausgeführt werden darf.
Um diese zu erhalten ist zunächst ein Studium der Zahnmedizin vonnöten. Dieser Studiengang gehört übrigens zu den teuersten in Deutschland: Rund 14.000 Euro müssen alleine als Materialkosten aufgebracht werden. Dieser Betrag kann je nach Universität schwanken.
Dennoch erfreut sich der Studiengang großer Beliebtheit, sodass teilweise bis zu zwölf Wartesemester überbrückt werden müssen, ehe das Studium beginnen kann (je nach Abiturnote natürlich).
Ist einer der begehrten Plätze, die zu einer Approbation in der Zahnmedizin führen können, ergattert, müssen sich Studierende der Zahnmedizin auf eine Regelstudienzeit von zehn Semestern und sechs Monaten einstellen. Dieser Zeitraum lässt sich in drei Bereiche aufteilen:
- Vorklinischer Bereich (5 Semester)
- Ausbildung in der Zahnklinik einer Universitätsklinik (nochmals fünf Semester)
- Drittes Staatsexamen (sechs Monate)
Prüfungen auf dem Weg zur Approbation als Zahnarzt
Eine Approbation als Zahnarzt setzt neben dem theoretischen und praktischen Teil des Studiums auch das Bestehen mehrerer Prüfungen voraus. Dabei bilden die drei Staatsexamina den größten Prüfungsblock.
Erstes Staatsexamen
Das Vorphysikum kann bereits nach dem zweiten Semester angegangen werden. Dabei müssen drei mündliche Prüfungen abgelegt werden. Die Kenntnisse in den Fächern Chemie, Physik und Biologie/Zoologie werden abgefragt.
Zweites Staatsexamen
Nach dem fünften Semester, also mit dem Ende des vorklinischen Studiums, erfolgt die Zahnärztliche Vorprüfung (umgangssprachlich als Physikum bezeichnet). Zunächst müssen vier mündliche Prüfungen in den Fächern Anatomie/Histologie/Embryologie, Biochemie, Physiologie und Zahnersatzkunde/Werkstoffkunde abgelegt werden.
Des Weiteren ist eine praktische Prüfung im Fach Zahnersatzkunde abzulegen. Diese dauert mehrere Tage. Sind alle Prüfungen bestanden, erfolgt die Zulassung das Studium in der Zahnklinik einer Universitätsklinik fortzusetzen.
Drittes Staatsexamen
Ist das Praktische Jahr beendet, erfolgt die Zahnärztliche Prüfung. Diese wird über einen Zeitraum von sechs Monaten ausgedehnt und besteht aus unterschiedlichen theoretischen und praktischen Komponenten. Zuerst stehen mündliche Prüfungen in folgenden Fächern an:
- Zahnerhaltungskunde (einschließlich Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Kariologie)
- Zahnersatzkunde (festsitzender und herausnehmbarer Zahnersatz, Implantatprothetik, Werkstoffkunde und Anatomie)
- allgemeine Chirurgie
- zahnärztliche Chirurgie
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- Radiologie
- Kieferorthopädie
- Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen (HNO)
- Dermatologie
- Innere Medizin
- Hygiene und Mikrobiologie
- Pharmakologie
- Pathologie
Daran schließen sich praktische Prüfungen, die teils auch einen schriftlichen Teil enthalten, an. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Fächer und der damit verbundenen Prüfungsleistung, die zu erbringen ist:
- Zahnersatzkunde:Für dieses Fach beträgt die Prüfungsdauer zehn Tage. Der angehende Zahnmediziner muss festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz am Patienten eingliedern. Der Umfang der Prüfungen kann an den einzelnen Universitäten in Deutschland variieren.
- Zahnerhaltung: In fünf Tagen muss der Prüfling eine Wurzelbehandlung durchführen. Des Weiteren muss eine Teilkrone eingegliedert und mehrere Seiten- und Frontzahnfüllungen gelegt werden.
- Chirurgie: Dabei handelt es sich um eine mündliche und praktische Prüfung. Es soll eine Patient untersucht und dessen Anamnese (Krankheitsgeschichte) angelegt werden. Daraus soll eine Diagnose resultieren und ein entsprechender Behandlungsplan erstellt werden. Kleinere chirurgische Eingriffe sollen vom angehenden Zahnarzt selbst durchgeführt werden.
- Kieferorthopädie: In einem Zeitraum von vier Tagen soll eine Zahnspange angefertigt werden. Zusätzlich muss ein schriftlicher Bericht über den Krankheitsfall erstellt werden. Den Abschluss für dieses Fach bildet eine mündliche Prüfung, in der Kenntnisse über die Entstehung von Kieferannomalitäten nachgewiesen werden müssen. Weiterhin sollen die möglichen Behandlungen und deren konkrete Durchführung abgefragt werden.
Werden all diese Teilprüfungen bestanden, gilt das Zahnmedizinstudium als erfolgreich beendet. Sodann kann ein Antrag auf Erteilung der Approbation erfolgen. Wird diesem stattgegeben und die Approbationsurkunde überreicht, darf der Zahnarzt in Deutschland praktizieren.
Approbationsordnung für Tierärzte
Ein weiter hart umkämpfter Studiengang ist der der Veterinärmedizin. Eine Approbationsurkunde als Arzt der Tiermedizin gilt dennoch für viele Studienanfänger als Ziel.
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) legt in § 1 Absatz 2 dabei die Regelstudienzeit fest:
Die tierärztliche Ausbildung umfasst
- einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse vermittelt werden;
- einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit
a) 70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,
b) 150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,
c) 75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung und -untersuchung,
d) 100 Stunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
e) 75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,
f) 700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum[.]
[…]
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.
Der zeitliche Umfang des Studiums entspricht also dem eines Zahnmediziners. Allerdings sind die Inhalte klar voneinander abgegrenzt, da es sich hierbei nicht um Humanmedizin handelt. Wie bei jedem Studiengang der Heilberufe werden zunächst theoretische Grundlagen geschaffen, die im weiteren Verlauf praktisch vertieft und erweitert werden sollen.
Im 9. und 10. Fachsemester findet ein sogenanntes „Rotationsjahr“ statt. Dafür werden die Studenten in verschiedene Gruppen eingeteilt und „rotieren“ durch einzelne Kliniken der Universität. Darin enthalten sind: Klinik für Pferde, Klinik für Kleintiere, Klinik für Geburtshilfe, Klink für Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische, Klinik für Wiederkäuer, Klinik für Schweine, Pathologie, Virologie und Bakteriologie.
Innerhalb des Rotationsjahres sollen zudem folgende Pflichtpraktika abgeleistet werden, ohne die eine Zulassung zum letzten Prüfungsblock nicht gestattet wird:
- Vierwöchiges Praktikum in einer kurativen Praxis
- Dreiwöchiges Praktikum im Schlachthof
- Zweiwöchige Ausbildung für Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung (bei einer Behörde)
- Zweiwöchiges Praktikum im öffentlichen Veterinärwesen
- Wahlpraktikum für 16 Wochen
Approbiert in der Tiermedizin – Diese Prüfungen müssen durchlaufen werden
Auch in der Veterinärmedizin müssen drei Staatsexamina bestanden werden, um eine Approbation beantragen zu können. Dabei ist der Prüfungsmodus für das Dritte Staatsexamen allerdings ein anderer als in der Humanmedizin oder der Pharmazie:
Nach dem fünften Semester werden Prüfungsblöcke gebildet. Diese enthalten sowohl mündliche als auch schriftliche und praktische Prüfungen. Das Rotationsjahr zählt ebenfalls als eigener Block. Unterschiedliche Fächer bezüglich der Tiermedizin, -ernährung, Seuchenbekämpfung oder Chirurgie sind Prüfungsinhalte.
Bevor diese Blöcke angegangen werden, wird nach dem zweiten Semester erst einmal das Vorphysikum absolviert. Es besteht aus vier mündlichen Prüfungen in den Fächern Chemie, Physik, Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen und Zoologie.
Das Physikum kann nach dem vierten Semester angegangen werden. Dazu sind fünf mündliche Prüfungen in den Fächern Anatomie, Histologie & Embryologie, Biochemie, Physiologie und Tierzucht und Genetik vonnöten.
Wird das Zweite Staatsexamen bestanden, gilt der vorklinische Bereich des Studiums als beendet und der Studierende kann das Studium in einer Tierklinik aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die Prüfungsblöcke für das Dritte Staatsexamen.
Approbationsordnung für Therapeuten
Eine Approbation der Psychotherapie ist ebenfalls vonnöten, um in einem solchen Beruf arbeiten zu dürfen. Die genaue Berufsbezeichnung lautet „Psychologischer Psychotherapeut“. Voraussetzungen sind ein Studium der Psychologie sowie eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung.
Zunächst soll eine Abgrenzung zu den Berufen „Psychologe“ und „Psychiater“ erfolgen. Diese werden im Folgenden kurz vorgestellt:
- Psychotherapeut: Zu dieser Berufsgruppe zählen Psychologen und Ärzte, die eine Approbationsurkunde besitzen. Zu ihren Aufgaben gehört die Diagnose und Behandlung von Patienten mit psychischen Beschwerden.
- Psychiater: Hierbei handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Allerdings findet eine klare Abgrenzung zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie statt.
- Psychologe: Als solche werden Personen bezeichnet, die ein Psychologiestudium mit einem Diplom- oder Masterabschluss erfolgreich absolviert haben. Sie sind allerdings nicht für die Behandlung von Patienten ausgebildet. Psychologen sind oft in den Bereichen Meinungsforschung, der Werbung oder der Wirtschaft tätig.
Psychologischer Psychotherapeut: Ausbildung und Prüfungen
Wie bereits erwähnt ist für eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut eine zweiteilige Berufsausbildung notwendig. Zu Beginn muss ein Psychologiestudium mit dem Diplom- bzw. Master absolviert werden. Die Regelstudienzeit beträgt je nach Universität neun bis zehn Semester.
In der Realität ist diese Vorgabe meist kaum einzuhalten, sodass ein durchschnittlicher Psychologiestudent circa 12,6 Fachsemester studiert, ehe er alle Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss geschaffen hat.
Für eine Approbation in der Psychologie muss nach Studienabschluss noch eine dreijährige Ausbildung angetreten werden. Während dieser müssen folgende Leistungen erbracht werden:
- 600 Behandlungsstunden praktische Ausbildung mit mindestens sechs Patientenbehandlungen (dabei mindestens 150 Stunden unter Supervision)
- 600 Stunden theoretische Ausbildung
- 1.800 Stunden praktische Tätigkeit. Aufgeteilt in 1.200 an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung und 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung
- 120 Stunden Selbsterfahrung
Die Bestimmungen zur Selbsterfahrung sind in § 5 Absatz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) definiert:
Die Selbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 richtet sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung ist, und umfaßt mindestens 120 Stunden. Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion oder Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung biographischer Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer therapeutischen Beziehung und mit der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf.
Hierbei ist also wichtig, dass der angehende Therapeut sein eigenes Handeln und seine Ansichten reflektiert, um therapeutische Erfolge im späteren Berufsleben erzielen zu können. Während der Selbsterfahrung steht den Absolventen ein Supervisor zur Seite.
Ist die Ausbildung erfolgreich absolviert und eine Eignung für den Beruf nachgewiesen, kann ein Antrag auf Erteilung der Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten gestellt werden.
Wird diesem stattgegeben, kann dieser Heilberuf ausgeübt werden. Die Approbationsprüfung in der Psychotherapie ist, wie die bei allen anderen Heilberufen auch, an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Achtung: Psychotherapeuten arbeiten nach den Vorgaben des Psychotherapeuthengesetzes. Ihr Tätigkeitsfeld beschränkt sich demnach auf die Diagnose, Behandlung oder Linderung von geistigen Krankheiten, bei denen eine Psychotherapie angewendet werden kann. Medikamente dürfen sie hingegen nicht verordnen oder verschreiben.
Erteilung der Approbation und weitere Voraussetzungen
Alle Heilberufe haben gemeinsam, dass mit dem Dritten Staatsexamen nicht automatisch die Approbation erteilt wird. Es bedarf eines Antrages. Neben einem Nachweis über alle bestandenen Prüfungen ist dieser noch an weitere Bedingungen geknüpft:
- Sie dürfen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, durch welches sie als unwürdig oder unzuverlässig für den Beruf eingestuft werden können
- Eine ärztliche Bescheinigung für die Approbation bzw. deren Erteilung ist ebenfalls vonnöten. Darin wird Ihre gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung bestätigt
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen
Sind diese Punkte gegeben, wird die Approbationsurkunde von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes verliehen. Sie berechtigt dazu, Heilberufe auszuüben.
Entzug der Approbation
Da im Heilgewerbe Tätige eine große Verantwortung gegenüber ihren Patienten tragen, müssen sie die oben beschriebenen Anforderungen vollumfänglich erfüllen. Allerdings kann eine Approbation in der Medizin auch entzogen werden, wenn sich der betreffende Arzt etwas zu Schulden kommen lässt, was seine Qualifikation in Frage stellt.
Dies ist auch der Fall, wenn eine der vorab erfüllten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Veränderung des Gesundheitszustandes eintritt, die die Ausübung des Berufes verhindert (erblindet ein Zahnarzt beispielsweise, kann dieser nicht mehr praktizieren).
Eine Unwürdigkeit für den Heilberuf tritt auch dann ein, wenn ein Arzt nicht mehr das für seinen Beruf wichtige Ansehen oder Vertrauen besitzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er sich einer Straftat schuldig gemacht hat.
Auch eine Alkohol- oder Drogensucht kann das Vertrauen in einen Mediziner nachhaltig schädigen. Weiterhin kann auch dessen Gewissenhaftigkeit in Frage gestellt werden. Zuständig für den Entzug der Approbation ist die nach dem Landesrecht bestimmte Behörde.
Deutsche Approbation für ausländische Ärzte?
Auch ausländische Ärzte benötigen eine Approbation, wenn sie in Deutschland praktizieren wollen. Dabei lassen sich zwei Gruppen bilden: Ärzte aus dem EU-Ausland und solche aus Ländern, die nicht zur EU gehören.
Grundsätzlich muss bei jeder Approbationsprüfung für ausländische Ärzte eine Berufserlaubnis beim entsprechenden Amt des Bundeslandes gestellt werden. Diese sind folgende Unterlagen hinzuzufügen:
- Lebenslauf (in Deutsch)
- Medizindiplom
- Internship, Internatur, Praktikumszeit
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (falls vorhanden)
- Erklärung über Straffreiheit im Heimatland
- Polizeiliches Führungszeugnis (Ausland)
- Amtliches Führungszeugnis (Inland)
- Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises
- Sprachzertifikat, welches die Deutschkenntnisse mit mindestens B2 bescheinigt
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes
Diese Dokumente müssen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Des Weiteren müssen ausländische Urkunden von einem staatlich anerkannten Dolmetscher übersetzt worden sein, damit diese bearbeitet werden können.
Die Approbation für ausländische Ärzte gestaltet sich bei Bewerbern aus EU-Ländern dabei deutlich einfacher, da bei diesen automatisch eine Arbeits- und Aufenthalts­,erlaubnis in Deutschland vorliegt.
Nicht EU-Ausländer haben es da schon etwas schwieriger, da sie eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Zusätzlich muss beim Approbationsantrag ein Arbeitsvertrag mit einer deutschen Klinik bzw. Praxis eingereicht werden.
Approbation ohne Gleichwertigkeitsprüfung?
Haben Mediziner ihre Ausbildung nicht in der EU absolviert, findet zudem die sogenannte Gleichwertigkeitsprüfung statt. Im Rahmen dieser werden die Studieninhalte aus dem Heimatland des Bewerbers mit denen in Deutschland verglichen.
Stellt sich dabei heraus, dass keine gleichwertige Ausbildung stattgefunden hat, kann der betreffende Arzt nur eine befristete Berufserlaubnis erhalten. Diese ist meist an die Anstellung in einer Klinik in Deutschland gekoppelt und beträgt zwei Jahre.
Innerhalb dieses Zeitraums ist es allerdings möglich, eine Kenntnisstandprüfung abzulegen. Wird diese erfolgreich absolviert, kann eine deutsche Approbation erteilt werden.
Hallo
Die Zulassung ist staatlich nicht stattlich. Kann passieren. (siehe oben)
Hallo Günter K,
vielen Dank für den Hinweis. Es wurde entsprechend angepasst.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zum 3. mal die Kenntnissprüfung nicht bestanden, ich möchte aber gerne in Deutschland bleiben, da ich hier eine Familie gegründet haben. Leider bekommen ich keine Chancen mehr und auch keinen Berufserlaubnis. Was kann ich hier in Deutschland alternative Berufe ausüben bzw. mich bewerben mit einem Medizinstudium, die ich in Ägypten absolviert habe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Problem ist Folgendes. Ich habe vor kurzem drittes Mal Kenntnisprüfung nicht bestanden. Das ist aber schade. Alles zusammen zu mir gekommen. Eltern von meiner Frau wurde wegen Korona krank. Eine Woche vor der Prüfung ist meine Frau mit Tochter nach Heimatland geflogen. Dann war mein Versuch. Dazu habe ich noch ausgesucht, dass es in letztes Halbjahr nur zweites Mal passiert. Und wir sind beide aus Russland. Kann man in diese Situation noch etwas ändern, oder muss ich mich auch langsam für den Weg nach Heimatland vorbereiten?
Mit freundlichen Grüssen
I.Fadin
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bin Kübra B und arbeite seit 3,5 Jahren als Assistenzärztin im Bereich Innere Medizin in der Türkei.
Ich habe mich in Stuttgart um ein medizin Approbation beworben.
Das ergebnis:wesentlichen Unterschiede im theoretischen Studiengang
• Physik für Mediziner
wesentlichen Unterschiede in der praktischen Ausbildung
• fehlende praktische Ausbildung von 4 Wochen in einer Abteilung für Chirurgie im Rahmen des praktischen Jahre.
Mein Ansprechpartner sagte, ich sollte in Kenntnisprüfung ablegen.
Natürlich möchte ich Widerspruch einlegen. Ich habe einige Unterlagen dazu von meiner Universität bekommen.Ich habe eine Beratung von einem Beratungsunternehmen.
Können Sie mir helfen? Was können wir tun?
Mit freundlichen Grüßen
Kübra B
Hallo, ich bin Merve aus der Türkei, die eine Drittstaat ist. Ich hab an einer deutschsprachigen Hochschule abgeschlossen und Abitur mit dem punkt 3.3 bestanden. Ich studierte Medizin und arbeitete als Ärztin für drei Jahren in der Türkei. Muss ich die Fachsprachprüfung ablegen Oder ist Abiturdiplom genug damit ich mich direkt an Approbation wenden kann?
Herzlichen Grüße aus der Türkei
Ich mache gerade mein Abitur und möchte Arzt für Allgemeinmedizin werden. Nun wollte ich mich zum Medizinstudium informieren. Gut zu wissen, dass man neben der Regelstudienzeit von sechs Jahren auch ein praktisches Jahr machen muss.
Sehr geehrte Damen und Herren ,
mein Name ist Amer und habe Medizin in Rumänien studiert. ich habe einen deutschkurs in Marburg schon besucht und einiges geleistet .
eine B2.2 Teilnahmebestätigung wurde somit durch meine Sprachschule bescheinigt (kein B2-Zertifikat).Außerdem habe ich danach bei der FIA akademie in Frankfurt an der C1-Fachsprachprüfung /Patientenkommunikationstest teilgenommen und bestanden.
Ein B2-Zertifikat nach GER habe ich auch nachher beim Goethe-institut erfolgreich abgelegt .
Aufgrund eines Erlasses des hessischen Sozialministeriums,dass Fachsprachzertifikate nur auf der Grundlage eines zuvor erworbenen GER-B2 Zertifikats Berücksichtigung finden,behauptete die Sachbearbeiterin,dass ich unbedingt die C1 -Fachsprachprüfung wiederholen muss .
Das Infoblatt für die Erteilung der Approbation habe ich im Anhang beigefügt .Dies beinhaltet bei dem Teil (sprachliche Voraussetzungen) keine Angaben über Reihenfolgen!
ich habe ansonsten alle Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt und stehe gerade vor diesem Problem .
ich bedanke mich bei Ihnen und verbleibe
mit freundlichen grüßen
Amer
hallo ich hab bereits Zweimal an Die prüfung teilgenommen . und möchte meine Unterlagen zum gutachten schicken .
laud das landes Amt nicht möglich
was tun _??
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte für den Gutachter beantragen und damals wurden ein paar Defizite festgestellt dann habe ich vor 10 Monaten gegen den Bescheid vom Gutachten Einspruch erhoben und noch fast 80 Seite noch mehr Unterlagen und Zeugnisse abgegen. Jetzt habe ich die Antwort von HLPUG bekommen. Meine zusätzliche Unterlagen seien nicht bei ihnen vorhanden deshalb haben sie nur vorherige Unterlagen wieder einem Gutachten geschicht!!!!! Naturlich wieder gleiche Defizite!!1
Ich brauche einen Rechtsanwalt
Könnten Sie mir einen vorschlagen
Mit freundlichen Grüßen
Ich komme aus Cuba und habe dort als Zahnarzt studiert und gearbeitet, die Gleichwertigkeitsprüfungen habe ich in Spanien gemacht und auch eine Urkunde für die EU erhalten (Richtlinie2005/36/EG) dort aber nicht gearbeitet nur studiert. Erhalte ich jetzt automatisch nach Beantragung eine Approbation in Deutschland (kann C1 deutsch und alles andere ist auch vorhanden bin gesund etc.) oder muss ich alle Prüfungen nochmal machen? Danke für eine zeitnahe Rückantwort.
Wie kann ich als Privatperson überprüfen, ob eine Ärztin ein abgeschlossenes Medizinstudium hat?
Re.: Simone H. 30. Juni 2020 um 12:51
Leider kann ich darauf keine Antwort geben.
Mein Kommentar entspringt ebenfalls dem Wunsch, darüber eine Aufklärung zu erhalten. Genauer gesagt, geht es mir darum, zu klären, wie ich mir als Patient sicher sein kann, daß der Mensch der mir in einer Praxis gegenüber steht und sich als Arzt/Ärztin bezeichnet, auch tatsächlich berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung, die ja gesetzlich geschützt ist, zu führen.
Da ich denke, daß diese Frage, viele Menschen geschäftigt, die auf die ärztliche Hilfe einer/-s qualifizierte/-n Fachmanns/-frau angewiesen sind, wäre eine Antwort nicht nur für meine Entscheidungsfindung hilfreich.
Sehr geehrte Damen und Herren,
so eine Frage. Wenn Sie mir nur auf diese Frage beantworten könnten.
Ich komme aus Drittstaat, habe erfolgreich die Gleichwertigkeitsprüfung bestanden. Es fehlte die Unterlagen, wie ärtzl. Bescheinigung und Führungszeugnis, welche aber ich erst später nachreichen konnte. Als ich letztendlich die Urkunde per Post bekam, da stand Wirkungsdatum nicht vom Prüfungstag, sondern erst 3 Monate später, ich nehme an so wie die Unterlagen bearbeitet konnten. Meine Frage glaube ich ist gerechtfertigt. Habe schon 4 E-Mail an die Behörden geschrieben, habe aber bis jetzt noch keine Antwort bekommen, wie so Wirkungsdatum trat in die Kraft nicht mit dem Prüfungsdatum.
Wenn Sie dazu ein Paar worte noch schreiben könnten, wäre ja sehr hilfreich.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Zeit.
Mit freundlichen Grüßen