Heilmittelwerbegesetz (HWG): Was steht drin?

FAQ: Heilmittelwerbegesetz

Was ist das Heilmittelwerbegesetz?

Das Heilmittelwerbegesetz regelt den Umgang bezüglich Werbung für alle Art von Medizinprodukten. Welche Mittel und Verfahren das Gesetz genau umfasst, lesen Sie hier.

Welche Art von Werbung ist verboten?

Die Werbung für Medizinprodukte darf in keinem Fall irreführend sein. Zudem sieht das Medizinrecht vor, dass stets auf Risiken und Nebenwirkungen hingewiesen werden muss.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das HWG?

Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz können sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten darstellen. Welche Sanktionen dann drohen, lesen Sie hier.

Im HWG (Heilmittelwerbegesetz) ist der Umgang mit Arzneimitteln in der Werbung festgeschrieben.
Im HWG (Heilmittelwerbegesetz) ist der Umgang mit Arzneimitteln in der Werbung festgeschrieben.

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – diese Formulierung ist in Deutschland wohl selbst den Kleinsten bekannt. Am Ende eines jeden Werbefilms über medizinische Produkte und Arzneimittel flimmert sie in der Regel über den Bildschirm.

Es steht außer Frage, dass Menschen diese Produkte aus dem einfachen Grund erwerben, gesund zu werden bzw. etwas für ihre Gesundheit zu tun. Leider verhält es sich jedoch so, dass Werbung vor allem zum Kaufen der beworbenen Produkte anregen soll und daher in gewissen Fällen mehr Schein als Sein vermittelt. Nicht selten werden Verbraucher durch die Werbung in die Irre geführt und gehen dadurch unseriösen Anbietern auf den Leim.

Da dies unter Umständen gerade bei Arzneimitteln und Medizinprodukten ein großes Risiko für die Konsumenten bedeuten kann, wurde im Jahr 1965 das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ eingeführt. Das auch unter dem Namen „Heilmittelwerbegesetz“ (HWG) bekannte Gesetz beinhaltet jegliche Vorschriften zum Umgang mit der Werbung für medizinische Produkte, Arzneimittel oder Heilverfahren und verfolgt das Ziel, die Verbraucher zu schützen.

Welche Regelungen das HWG genau vorsieht, was in der Werbung für Arzneimittel erlaubt ist und ob es sich um eine Straftat handelt, wenn gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen wird, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.

Was regelt das Heilmittelwerbegesetz in Deutschland?

Auf welche Mittel bezieht sich das HWG?
Auf welche Mittel bezieht sich das HWG?

In Deutschland besteht das Heilmittelwerbegesetz aus 18 Paragraphen und einer Anlage zu § 12, in der es um Krankheiten und Leiden geht, die von der Werbung grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Bereits in § 1 HWG wird klar definiert, auf welche konkreten Punkte das Gesetz in puncto Werbung in Deutschland angewendet werden muss:

  1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
  2. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
  3. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.“
Zudem differenziert das HWG zwischen Werbung in Fachkreisen (wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten) und Werbung, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit (Verbraucher) richtet. Als Werbung werden außerdem alle Aussagen angesehen, welche sich auf Produkte und die Leistung dieser beziehen, um den Vertrieb dieser anzukurbeln.

Welche Angaben sind laut HWG verpflichtend?

Soll Werbung für medizinische Produkte gemacht werden, müssen Anbieter laut Heilmittelwerbegesetz einiges beachten.
Soll Werbung für medizinische Produkte gemacht werden, müssen Anbieter laut Heilmittelwerbegesetz einiges beachten.

§ 4 HWG fasst zusammen, welche Pflichtangaben ein Arzneimittel aufweisen muss, wenn Reklame dafür gemacht werden soll. Unter anderem gehören folgende Angaben dazu:

  • Name der Firma
  • Sitz des Unternehmens
  • Arzneimittelbezeichnung
  • Zusammensetzung des Arzneimittels
  • Anwendungsgebiete
  • Gegenanzeigen
  • Nebenwirkungen
  • Warnhinweise (falls diese vorgeschrieben sind)
  • Hinweis, dass es sich um ein verschreibungspflichtiges Mittel handelt (falls dem so ist)

In § 4 HWG Absatz 3 findet sich außerdem eine Erklärung zur anfangs genannten Formulierung:

Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben.“

Übrigens: Dem Heilmittelwerbegesetz zufolge dürfen Medizinprodukte oder Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind, ausschließlich in Fachkreisen beworben werden. Das Gleiche besagt das Heilmittelgesetz in § 11 HWG bezüglich Maßnahmen der Reklame, die sich ausschließlich an Kinder unter 14 Jahren richtet. Diese ist ebenfalls nur in Fachkreisen erlaubt.

Was ist gemäß HWG verboten?

Die wohl wichtigsten Punkte im Heilmittelwerbegesetz finden sich in §§ 3 und 3a HWG wieder. Dort wird darauf hingewiesen, dass irreführende Werbung im Medizinrecht in jedem Fall unzulässig ist. Um eine solche Art der Werbung handelt es sich beispielsweise, wenn Arzneimitteln, medizinischen Produkten, Behandlungen oder anderweitigen Gegenständen eine bestimmte Wirkung oder Fähigkeit nachgesagt wird, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen.

Als irreführend wird es außerdem angesehen, wenn die Rede von einer 100-prozentigen Erfolgschance ist. Gleiches gilt, wenn Risiken oder Nebenwirkungen verschwiegen werden oder anderweitige Angaben über vorherige Erfolge des Herstellers oder der Mittel gemacht werden, die nicht der Wahrheit entsprechen. Auch die Reklame für Arzneimittel, die nicht zugelassen sind, ist verboten.

Zusammenfassend ist die öffentliche Werbung für Arzneimittel gemäß HWG verboten, wenn

Laut HWG dürfen verschreibungspflichtige Mittel nicht öffentlich beworben werden.
Laut HWG dürfen verschreibungspflichtige Mittel nicht öffentlich beworben werden.
  • sie sich um Produkte dreht, die keine Wirkung haben,
  • sie sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet,
  • in der Packungsbeilage für andere medizinische Produkte oder Arzneimittel geworben wird,
  • sie sich auf Fernbehandlungen bezieht,
  • keine wissenschaftlichen Zeugnisse oder Gutachten vorliegen,
  • es sich um verschreibungspflichtige Mittel handelt,
  • Aussagen getroffen werden, die den Eindruck vermitteln, der Körper würde geschädigt, wenn das Medikament nicht verwendet wird,
  • Krankengeschichten missbräuchlich verwendet werden und daraus eine falsche Selbstdiagnose resultiert,
  • sie durch eine bildliche Darstellung erfolgt, die suggeriert, dass der Körper aufgrund einer Krankheit oder der Wirkung eines Arzneimittels schädliche Veränderungen erfährt,
  • sie im Zuge von Werbevorträgen statt­findet, bei denen es sich außerdem um Verkaufsveranstaltungen handelt bzw. Adressen der Verbraucher gesammelt werden sollen,
  • sie durch Preisausschreiben, Rabattaktionen, Gutscheine oder Geschenke erfolgt, die mehr als 1 Euro wert sind,
  • der Wettbewerbs- und Werbecharakter verschleiert wird,
  • versprochen wird, die Krankheit zu heilen, oder
  • diese der Täuschung des Verbrauchers dient und ihn durch unwahre Aussagen in die Irre führt.

Wie werden Verstöße gegen das HWG bestraft?

Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Wer sich nicht an das geltende Heilmittelwerberecht hält und gegen eine der genannten Vorschriften verstößt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. § 15 HWG zufolge kann eine solche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Verstöße gegen das HWG werden jedoch nicht durchgehend als Ordnungswidrigkeiten angesehen. Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der irreführenden Reklame, wie sie in § 3 HWG beschrieben ist, gilt § 14 zufolge als Straftat.

Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr können hier die Konsequenz sein. Verstoßen Betroffene aus Fahrlässigkeit gegen § 3 HWG, geht das Gesetz jedoch von einer Ordnungswidrigkeit aus. Diese kann eine Geldbuße von bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen.

Im Jahr 2012 erfuhr das HWG eine Aktualisierung. Unter anderem wurde das Verbot der Abbildung in Berufskleidung oder während der Ausübung des jeweiligen Berufes abgeschafft. Durch diese Neuerung im Heilmittelgesetz profitiert die Physiotherapie beispielsweise ungemein. Solange die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt wird, ist es seitdem laut HWG erlaubt, mit Krankengeschichten zu werben. Diese darf jedoch weder missbräuchlich, abstoßend oder irreführend genutzt werden. Das Verwenden von sogenannten „Vorher-Nachher-Bildern“ wurde außerdem eingeschränkt, jedoch zum Großteil in Bezug auf Schönheitsoperationen.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Heilmittelwerbegesetz (HWG): Was steht drin?

  1. Fritsche

    Guten Tag, wer verfolgt die Einhaltung des HWG? Oder wer muss Verstoß wo anzeigen?

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