Wahlplakate zerstören: Kavaliersdelikt oder Straftat?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Womit müssen Personen rechnen, die Wahlplakate zerstören?
Womit müssen Personen rechnen, die Wahlplakate zerstören?

FAQ: Wahlplakate zerstören

Darf man Wahlplakate bemalen?

Nein, denn das Beschädigen von fremdem Eigentum stellt gemäß Strafgesetzbuch eine Sachbeschädigung dar.

Welche Strafe droht für die Beschädigung von Wahlplakaten?

Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Werden verfassungsfeindliche Symbole auf die Wahlplakate gemalt, kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu drei Jahre belaufen.

Gilt dies auch, wenn die Slogans auf den Wahlplakaten volksverhetzend sind?

Ja, auch in diesem Fall dürfen Bürger nicht zur Selbstjustiz greifen. Sind Sie der Meinung, dass die Wahlwerbung nicht mehr von der freien Meinungsäußerung gedeckt ist, können Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten.

Kreativität an Wahlplakaten ausleben

Es ist keine Seltenheit, dass Unbekannte Wahlplakate bemalen ober beschädigen.
Es ist keine Seltenheit, dass Unbekannte Wahlplakate bemalen ober beschädigen.

Bereits Wochen bevor sich die Bürger auf den Weg ins Wahllokal machen, um dort ihre Stimme abzugeben, hängen Wahlplakate überall an den Straßenlaternen und säumen Straßen sowie Plätze. Vollkommen unbeschadet erlebt die großflächige Wahlwerbung den eigentlichen Wahltag aber meist nicht. Dies liegt vor allem daran, dass sowohl politisch anders Denkende, Möchtegern-Picassos als auch Vandalen sich an den Plakaten austoben.

Doch ist dies erlaubt oder kann die Beschädigung von Wahlplakaten eine Strafe nach sich ziehen? Welcher Tatbestand liegt in einem solchen Fall vor? Spielt es eine Rolle, welcher Partei das Plakat gehört? Und ist es möglicherweise gerechtfertigt, Wahlplakate zu zerstören, wenn diese eine Volksverhetzung darstellen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

Wahlplakate beschädigen: Welche Strafe droht?

Werden die Täter nicht auf frischer Tat ertappt, lässt sich die Zerstörung von Wahlplakaten nur schwer ahnden.
Werden die Täter nicht auf frischer Tat ertappt, lässt sich die Zerstörung von Wahlplakaten nur schwer ahnden.

Der Wert eines Wahlplakates beläuft sich in der Regel nur auf wenige Euro. Dennoch sind diese Eigentum der jeweiligen Partei, weshalb es nicht erlaubt ist, diese einfach zu bemalen oder anderweitig zu beeinträchtigen. Wer Wahlplakate zerstört, begeht nämlich laut Gesetz eine Sachbeschädigung.

Welche Strafe dafür droht, ergibt sich aus § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB):

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei der Frage, ob eine Strafe droht und wie hoch diese ausfällt, ist es grundsätzlich unerheblich, von welcher Partei das beschädigte Plakat stammt. Dies gilt auch, wenn die Aussage eine Volksverhetzung enthalten oder den Eindruck einer solchen erwecken. In einem solchen Fall sollten sich besorgte Bürger nicht das Gesetz in die eigene Hand nehmen, sondern sich stattdessen an die Polizei wenden.

Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist darüber hinaus möglich, wenn die Täter verfassungswidrige Symbole – wie etwa ein Hakenkreuz – auf die Plakate malen. Doch wie gestaltet sich das Ganze, wenn die Täter die Wahlplakate nicht zerstören, sondern lediglich abhängen und mit nach Hause nehmen?

Sanktionen wegen einer Sachbeschädigung drohen in diesem Fall nicht, allerdings ist ein solches Vorgehen als Diebstahl zu bewerten. Gemäß § 242 StGB wird dies mitunter härter geahndet, denn der Gesetzgeber sieht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Übrigens! ist es nicht möglich, die Täter bei der Beschädigung der Wahlplakate zu erwischen, verzichten viele Parteien aufgrund der geringen Chancen auf Aufklärung auf eine Anzeige gegen unbekannt. Dennoch ist es kein Kavaliersdelikt, Wahlplakate zu zerstören.

Quellen und weiterführende Links

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Wahlplakate zerstören: Kavaliersdelikt oder Straftat?
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Ein Gedanke zu „Wahlplakate zerstören: Kavaliersdelikt oder Straftat?

  1. Sascha J

    Vielen Dank für den hilfreichen Link! Welcher Anwalt könnte uns juristischen Beistand leisten?

    Wir haben Abend, des 14.09.2021 einen Täter auf frischer Tat geschnappt! Er war gerade dabei etwa 8 Plakate zu entfernen und hat die abgenommenen Plakate hinter einem Stromkasten (oder Ähnlichem) versteckt.

    Wir haben die Polizei gerufen und seine Personalien wurden aufgenommen. Gibt e einen Anwalt, der uns in Halstenbek (Kreis Pinneberg) juristisch vertreten würde. Wir wollen ihn verklagen, wegen der Zertörung des Werks „Plakat am Mast“. Das Anbringen und sichtbar machen unserer Plakate ist ein wesentlicher Aufwand und teurer als der Erwerb des Plakates (die zu diesem Zeitpunkt unbeschädigt, aber versteckt waren).
    Des Weiteren wollen wir klagen, weil ein vehementer Eingriff in die freie Demokratische Willensbildung erfolgte und unserer Partei ein wichtiger Aspekt der demokratischen Teilhabe an der Demokratie unterbunden wurde.

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