Wahlwerbung: Was ist Parteien erlaubt und was nicht?

Steht die nächste Wahl an, säumt Wahlwerbung die Straßen.
Steht die nächste Wahl an, säumt Wahlwerbung die Straßen.

FAQ: Wahlwerbung

Wozu dient Wahlwerbung?

Unter dem Begriff „Wahlwerbung“ werden die verschiedenen Maßnahmen zusammengefasst, die Parteien ergreifen, um sich selbst und ihr Parteiprogramm vorzustellen. Ziel ist dabei das Sammeln von Stimmen für eine konkrete Wahl. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Landtags- oder Bundestagswahl handeln.

Wird die Wahlwerbung durch ein Gesetz geregelt?

Nein, ein entsprechendes Gesetz existiert nicht. Ein Anrecht auf Wahlwerbung ergibt sich grundsätzlich aber aus dem Grundgesetz. Allerdings müssen sich die Parteien an die generellen Vorgaben halten. So sind zum Beispiel die Anbringung von Plakaten und Infostände auf öffentlichen Plätzen genehmigungspflichtig. Darüber hinaus gilt es auch die Vorschriften des Verkehrsrecht zu beachten.

Ist Wahlwerbung am Wahltag grundsätzlich verboten?

Laut deutschem Wahlrecht ist Wahlwerbung am Wahltag nur in und am Wahllokal untersagt.

Droht eine Strafe, wenn Sie Wahlplakate vernichten? Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber „Wahlplakate zerstören: Kavaliersdelikt oder Straftat?

Wahlwerbung: Welche Regeln gilt es zu beachten?

Die Parteien haben zahlreiche Möglichkeiten für die Wahlwerbung: Neben Zeitung, Fernsehen, Radio und Plakaten spielt auch das Internet eine wichtige Rolle.
Die Parteien haben zahlreiche Möglichkeiten für die Wahlwerbung: Neben Zeitung, Fernsehen, Radio und Plakaten spielt auch das Internet eine wichtige Rolle.

Bereits Wochen und Monate vor der eigentlichen Stimmabgabe startet für die verschiedenen Parteien die Mission „Wählerfang“. Ziel ist es, möglichst viele Bürger vom eigenen Parteiprogramm zu überzeugen, damit diese dann das Kreuz auf dem Wahlzettel an der richtigen Stelle setzen.

Um die potenziellen Wähler zu erreichen, kommen verschiedene Maßnahmen der Wahlwerbung zum Einsatz. So sehen die Kampagnen üblicherweise Infostände auf öffentlichen Plätzen, zum Beispiel in der Nähe von Einkaufszentren oder Bahnhöfen, Wahlplakate, Wahlwerbesports sowie Wahlveranstaltungen vor.

Doch welche Vorschriften gelten für die Wahlwerbung? Ab wann ist es erlaubt, Wahlplakate aufzuhängen? Welche Maßnahmen sind genehmigungspflichtig? Und verhindert ein Aufkleber mit „Keine Werbung“, dass Parteiwerbung im Briefkasten landet? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

Wann darf eine Partei Wahlwerbung machen?

Grundsätzlich darf jede Partei Wahlwerbespots ausstrahlen und Plakate aufhängen.
Grundsätzlich darf jede Partei Wahlwerbespots ausstrahlen und Plakate aufhängen.

In Deutschland existiert kein Gesetz, welches Wahlwerbung explizit regelt. Grundsätzlich haben Parteien aber im Zuge des Wahlkampfes ein Anrecht auf Wahlwerbung. Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Grundgesetz und dabei insbesondere Artikel 5 Absatz 1 (Pressefreiheit), Artikel 5 Absatz 3 (Kunstfreiheit) sowie Artikel 21 (Parteienprivileg).

Da kein eigenes Gesetz die Werbung von Parteien regelt, gelten bei der Organisation von Informationsveranstaltungen und dem Aufhängen von Wahlplakaten die regulären Vorschriften, an die sich auch Gewerbetreibende oder Vereine halten müssen. Eine Genehmigung von der zuständigen Gemeinde ist dabei zum Beispiel in folgenden Fällen notwendig:

  • Einsatz von Lautsprechern und Megaphonen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
  • Errichten von Infoständen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
  • Benutzung öffentlicher Einrichtungen
  • Aufhängen von Werbeplakaten

Abhängig von der Art der Wahlwerbung gilt es allerdings noch weitere Vorschriften zu beachten. Daher gehen wir nachfolgend auf folgende Formen genauer ein:

  • Wahlwerbung per Post, Mail und Telefon
  • Wahlwerbespots in Fernsehen und Radio
  • Wahlwerbung durch Plakate

Wahlwerbung in Briefkästen: Ist dies erlaubt?

Warum finde ich Wahlwerbung im Briefkasten trotz einem Aufkleber mit „Keine Werbung“?
Warum finde ich Wahlwerbung im Briefkasten trotz einem Aufkleber mit „Keine Werbung“?

Der Gang zum Briefkasten ist für die meisten Menschen Teil ihrer täglichen Routine, denn mitunter verstecken sich unter den zahlreichen Werbekatalogen und Prospekten auch wichtige Briefe. Auch die Parteien machen sich diesen Umstand zunutze und lassen ihre Informationsmaterialien über die Briefkästen an die Haushalte verteilen.

Dabei können die Parteien bei der Meldebehörde sogar die Adressen der Wahlberechtigten erfragen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur innerhalb von sechs Monaten vor dem Wahltermin. Darüber hinaus können nicht alle Wahlberechtigten abgefragt werden, sondern nur bestimmte Altersgruppen. Interessant können dabei beispielsweise die 18- bis 22-jährigen sein, denn bei diesen handelt es sich üblicherweise um Erstwähler. Die Parteien sind übrigens dazu verpflichtet, die Adressdaten spätestens einen Monat nach der Wahl zu vernichten. Wollen Sie nicht, dass die Wahlbehörde Ihre Adresse an die verschiedenen Parteien herausgibt? In diesem Fall können Sie bei der zuständigen Stelle Widerspruch gegen dieses Vorgehen einlegen. 

Erhalte ich auch Wahlwerbung, wenn am Briefkasten ein „Keine Werbung“-Sticker klebt? In diesem Fall kommt es auf die Art der Wahlwerbung an. Flyer dürfen aufgrund des Hinweises eigentlich nicht eingeworfen werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Karte oder der Brief an eine konkrete Person adressiert ist, es sich also um persönliche Wahlwerbung handelt.

Üblicherweise besteht für telefonische Wahlwerbung ein generelles Verbot, die Parteien dürfen Bürger demnach nur auf diese Weise direkt kontaktieren, wenn im Vorfeld eine Einwilligung erfolgte. Gleiches gilt auch für die Werbung per E-Mail. Im Gegensatz dazu ist Wahlwerbung auf Facebook grundsätzlich zulässig und lässt sich aufgrund der im sozialen Netzwerk hinterlegten Informationen zielgenau schalten. Um unerlaubte Wahlmanipulationen zu unterbinden, gelten für entsprechende Anzeigen besondere Vorgaben.

Wahlwerbung im Fernsehen und im Radio

Im Vorfeld der Wahl haben Parteien im Zuge der Wahlwerbung prinzipiell ein Recht auf Sendezeit im Fernsehen und beim Radio. Wie häufig die Wahlwerbespots gezeigt oder abgespielt werden, hängt dabei in der Regel von der Bedeutung der Partei ab. Die konkreten Regelungen erheben sich dabei aus dem jeweiligen Landesmediengesetz bzw. dem Rundfunkstaatsvertrag.

Auf den Inhalt der Spots haben die Sendeanstalten grundsätzlich keinen Einfluss. Aus diesem Grund folgt sowohl vor als auch nach dem Einspielen der Hinweis: „Für den Inhalt des Spots sind ausschließlich die Parteien verantwortlich.“

Darüber hinaus müssen sich die Parteien eigenständig um die Produktion der Filme bzw. Tonaufnahmen kümmern und das fertige Produkt einreichen. Bei öffentlich-rechtlichen Sendern entstehen durch die Schaltung der Wahlwerbung keine Kosten, bei privaten Sendern erfolgt diese zum Selbstkostenpreis.

Erste Prognosen zum Wahlergebnis dürfen im Fernsehen übrigens erst nach dem Ende der Wahlzeit veröffentlicht werden. Dies ist üblicherweise nach 18 Uhr der Fall. Dies soll eine Beeinflussung der Wähler verhindern.

Wahlplakate: Wo dürfen diese hängen?

Ist Wahlwerbung vor Schulen, dem Wahllokal oder dem Rathaus erlaubt?
Ist Wahlwerbung vor Schulen, dem Wahllokal oder dem Rathaus erlaubt?

Je näher ein Wahltermin rückt, desto mehr Plakate scheinen die Straßen zu säumen. Für das Aufhängen der Poster muss grundsätzlich eine Genehmigung vorliegen, wobei Parteien grundsätzlich einen Anspruch auf diese Form der Wahlwerbung haben. Bei den Gemeinden geht es daher vielmehr darum, wo, ab wann und wie viele Plakate erlaubt sind.

Von Bedeutung sind dabei unter anderem auch die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), denn die Plakate dürfen den Verkehr nicht behindern. So ist auszuschließen, dass Verkehrsschilder oder Ampel verdeckt werden oder es zu einer Einschränkung der Sicht kommt. Daher erfolgt die Anbringung bei Geh- und Radwegen beispielsweise erst ab einer Höhe von 2,5 Meter.

Es gibt aber auch Bereiche, in denen die Parteien nicht auf Stimmenfang gehen dürfen. So heißt es zur Wahlwerbung im/am Wahllokal in § 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG):

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Darüber hinaus gibt es für Wahlwerbung eine Art Verbotszone, die sich auf öffentliche Gebäude erstreckt. So gilt zum Beispiel am Rathaus die Neutralitätspflicht. Das bedeutet auch, dass Wahlwerbung an Schulen ebenfalls untersagt ist.

Wie lange darf die Wahlwerbung hängen? Den Zeitraum bestimmt jede Gemeinde selbst, bundeseinheitliche Regelungen gibt es hierfür also nicht. Üblicherweise beginnen das Kleben und Aufhängen etwa sechs Wochen vor dem Wahltag. Nach der Abstimmung müssen die Plakate dann innerhalb von einer Woche verschwinden, anderenfalls kann ein Bußgeld drohen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Bildnachweise

10 Gedanken zu „Wahlwerbung: Was ist Parteien erlaubt und was nicht?

  1. Sandra H

    Hallo,
    Darf man bei einem Wahlinfostand z.b. Zuckerwatte verschenken? Oder Getränke?

  2. Sebastian

    Hallo, ich würde gerne wissen ob es erlaubt ist, dass ein Kandidat, der über seine Partei für die Wahl zum Bürgermeister nominiert worden ist, in seiner Wahlwerbung (insb. Plakate, Flyer) bewusst auf die Angabe seiner Partei verzichten darf? Besteht darin nicht eine bewusste Täuschung des Wählers, um diesem ggfs. zu suggerieren, dass es nur um die Person und nicht (auch) um dessen Partei geht? Ist diese Angabe nicht vielmehr zwingend notwendig, sofern die Aufstellung zur Wahl mittels Parteibezug erfolgte?

  3. Georg

    Darf in einem Videoclip der Musterwahlzettel (Stimmzettel) eingeblendet werden?

    1. Joachim B

      Hallo, für einen Bürgerentscheid wurde in den Wahlunterlagen Werbeunterlagen für die Befürwortung für ein spezielles Projekt mitgeschickt.
      Ist dies erlaubt, wenn der Oberbürgermeister für das Projekt ist?! Kann ich mir nicht vorstellen! Ich wäre über eine Nachricht sehr dankbar! Danke schön.!
      JoachimB

  4. Lutz

    Sehr geehrtes Anwalt.org-Team,
    ich ärgere mich regelmäßig über unerwünschte Wahlwerbung der SPD in meinem Briefkasten. Im Januar 2020 habe ich die SPD Altona schließlich schriftlich abgemahnt, indem ich ein Schreiben persönlich beim örtlichen SPD-Büro abgegeben und den Empfang per Unterschrift habe bestätigen lassen. In meinem Schreiben habe ich mir ausdrücklich rechtliche Schritte vorbehalten, sollte die SPD wieder Werbung in meinen Briefkasten werfen. Nun habe ich heute erneut Werbung der SPD im Briefkasten gehabt und frage mich, ob ich irgendwie gegen die SPD Altona vorgehen kann/soll, z.B. juristisch. Ich bin einfach nicht bereit, diese Sache so einfach auf mir sitzen zu lassen.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Philipp

      Werde die Post doch einfach weg. Wieso macht man sich da so einen Aufwand?

    2. AugustF

      Hallo Lutz,
      hast du einen Werbeverbotsaufkleber auf deinem Briefkasten? Ja, dann kannst du natürlich gegen die SPD und alle anderen Werbetreiber vorgehen. Nein, dann musst du leider die Werbung der SPD ertragen, es ist unzumutbar für Verteilfirmen jeden Briefkasten individuell mit gewünschter Werbung zu bedienen, sprich, die ungewünschte auszusortieren. Stell dir vor, der Nachbar möchte nicht von der CDU beworben werden , du nicht von der Spd und ein dritter, will nur Lidl Werbung, alles andere nicht. Daher gilt, Werbeverbotsaufkleber – keine Werbung, kein Aufkleber, komplette Werbung.
      Viele Grüß August

  5. Detlev A

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich beziehe mich auf Ihre Erläuterungen bzgl erlaubter/unerlaubter Wahlwerbung und hier auf
    Abschnitt 3.1.2 Wahlwerbung im Briefkasten. Worauf begründen sich die Ausnahmeregelungen,
    die die Zustellung persönlich adressierter Wahlpost im Zeitraum von Wahlen erlaubt? Kann sich
    das (z.B.) herausgebende Meldebüro auf gesetzliche, nachprüfbare Regelungen berufen.
    Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen herzlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Detlev A,

  6. S Verm

    Wie sieht es eigentlich bzgl. DSGVO hinsichtlich personalisierter Wäheranschreiben aus? Wenn die Daten vom Einwohnermeldeamt weitergegeben werden dürfen, aber nicht von den Parteien/Wählergemeinschaften genutzt werden dürften wegen DSGVO, währe das doch schon eigenartig, oder?

  7. R Oden

    Gut zu wissen, dass es in Deutschland kein Gesetz gibt, welches Wahlwerbung explizit regelt. Als bei uns die Beschriftung der Fenster erneuert wurde, wurden wir gefragt, ob wir ein Plakat in unserem Laden aufhängen würden. Da ich unsicher bezüglich der rechtlichen Lage war, habe ich abgelehnt.

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