Behandlungsfehler: Was tun bei Ärztepfusch?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Behandlungsfehler: Was tun?
Behandlungsfehler: Was tun?

Jeder in Deutschland praktizierende Arzt ist verpflichtet, seine Patienten fachgerecht zu behandeln und so zu ihrer Genesung oder zumindest einer Verbesserung der Gesundheit beizutragen.

Im Medizinrecht gelten dabei gewisse Behandlungsstandards, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Verstöße gegen diese Standards können aus Unterlassungen sowie aus Handlungen eines Arztes bestehen. Häufig ist dann die Rede von Ärztepfusch bzw. einem Behandlungsfehler. Umgangssprachlich wird dieser auch als ärztlicher Kunstfehler oder Arztfehler bezeichnet.

Einer Statistik des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) zufolge gab es im Jahr 2015 ungefähr 14.800 Fälle in Deutschland, in denen Ärzten Behandlungsfehler vorgeworfen wurden. Nachgewiesen wurden jedoch nur knapp 2.100 Fälle.

Es ist dementsprechend nicht immer klar, wann es sich um Ärztefehler handelt. Was Sie tun können, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler im Raum steht, woran Sie einen solchen erkennen, wodurch er entstehen kann und wann die Verjährung bei einem Behandlungsfehler eintritt, können Sie im folgenden Ratgeber nachlesen.

FAQ: Behandlungsfehler

Was gilt als Behandlungsfehler?

Eine Definition gemäß Medizinrecht gibt es nicht. Grundsätzlich liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn dem Arzt eindeutig ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.

Was kann ich bei einem Behandlungsfehler tun?

Hier können Sie nachlesen, wie Sie vorgehen sollten, wenn es bei Ihrer medizinischen Behandlung zu einem Fehler kam.

Kann ein Behandlungsfehler verjähren?

Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Grundlage des Arzthaftungsrechts, die sich aus einem Behandlungsfehler ergeben, nach drei Jahren.

Behandlungsfehler: Welche Definition ist maßgeblich?

Eine Definition in puncto Behandlungsfehler existiert im Medizinrecht nicht. Es wird jedoch auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgegriffen. Dort heißt es:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

In Bezug auf ärztliche Kunstfehler besagt diese Definition also, dass Ärzte dazu verpflichtet sind, für ihre Fehler geradezustehen und aufgrund der Arzthaftung bei einem Behandlungsfehler dem geschädigten Patienten einen Schadensersatz zahlen müssen. Dieser spiegelt sich häufig in einem Schmerzensgeld wider.

Aus juristischer Sicht handelt es sich in Deutschland erst dann um einen Behandlungsfehler, wenn dem behandelnden Arzt ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Dieses muss außerdem in direktem Zusammenhang mit der Schädigung des Patienten stehen sowie in dem besagten Fehlverhalten des Arztes begründet sein.

Ärztliche Behandlungsfehler: Welche Arten gibt es?

Behandlungsfehler im Krankenhaus können in zwei Kategorien unterteilt werden.
Behandlungsfehler im Krankenhaus können in zwei Kategorien unterteilt werden.

Da Kunstfehler in der Medizin durch das Handeln sowie Nicht-Handeln eines Arztes entstehen können, existiert eine Vielzahl möglicher medizinischer Behandlungsfehler.

Allgemein wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  1. Einfachen Behandlungsfehlern und
  2. groben Behandlungsfehlern.

Unter einem einfachen Behandlungsfehler wird die Verletzung der Sorgfaltspflicht des betroffenen Arztes verstanden. Es handelt sich demnach um ein unangemessenes Verhalten, welches normalerweise nicht von ihm zu erwarten gewesen wäre.

Ein grober Behandlungsfehler folgt folgender Definition: Wenn das Verhalten des Arztes aus medizinischer Sicht unverantwortlich sowie unverständlich erscheint, kann von einer groben Fehlbehandlung ausgegangen werden. Fehler dieser Art sollte sich ein Mediziner in keinem Fall leisten.

Übrigens: Je nachdem, ob ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler durch den Arzt vorliegt, verändert sich das Prinzip der Beweispflicht. Der Patient selbst muss einen einfachen Behandlungsfehler nachweisen, wobei der Arzt einen groben Behandlungsfehler zu widerlegen hat. In einer solchen Situation wird von einer Beweislastumkehr gesprochen.

Wodurch können Behandlungsfehler entstehen?

Behandlungsfehler sind laut Statistik in Deutschland keine Seltenheit. Die Gründe dafür reichen von Zeitdruck bis Überlastung. Aber auch Stress, Übermüdung oder falsche bzw. nicht getätigte Absprachen können Behandlungsfehler begünstigen.

Gerade in der Notaufnahme muss alles schnell gehen und es kommt auf jede Sekunde an. Dabei kann ein Behandlungsfehler bereits beim Stellen einer falschen Diagnose gemacht werden. Nicht immer bedarf es dabei einer Handlung des Arztes. Stellt er die falsche Diagnose, erhält der Patient eine falsche Therapie – in gewissen Fällen auch die falschen Medikamente, die seinen Zustand noch verschlimmern könnten.

Trotzdem sollten Sie eines nicht vergessen: Ärzte können keine Wunder vollbringen. Nicht hinter jeder missglückten Operation verbirgt sich direkt ein Behandlungsfehler vonseiten des Arztes. Manchmal können auch Mediziner nichts mehr gegen eine fortschreitende Krankheit tun.

Behandlungsfehler: Einige Beispiele

Um noch deutlicher darzustellen, welche gravierenden Folgen durch medizinische Behandlungsfehler entstehen können, ist es hilfreich, Urteile aus der Vergangenheit zu betrachten.

Diese helfen außerdem bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes.

Nach einem Behandlungsfehler können die Folgen das Leben des Patienten für immer verändern.
Nach einem Behandlungsfehler können die Folgen das Leben des Patienten für immer verändern.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verurteile einen Hautarzt am 27.10.2015 zu 100.000 Euro Schmerzensgeld. Aufgrund eines groben Behandlungs­fehlers war ihm die fortschreitende Hautkrebserkrankung einer Patientin nicht aufgefallen. Er diagnostizierte ihr lediglich einen bakteriell infizierten Zehennagel. Vier Jahre nach der ersten Untersuchung verstarb die Patientin. Es handelte sich daher sogar um einen Behandlungsfehler mit Todesfolge.
  • Am 9.11.2012 sprach das OLG Hamm einem 34-jährigen Mann Schadensersatz nach einem ärztlichen Behandlungsfehler zu. Der Mann war mit Kopfschmerzen in die Notaufnahme eines Krankenhauses gekommen und mit der Diagnose von „Spannungskopfschmerzen“ wieder entlassen worden. Einige Tage später wurde er erneut ins Krankenhaus gebracht: Dieses Mal aufgrund einer Gehirnblutung. Der behandelnde Arzt hatte bei seiner ersten Untersuchung nicht erkannt, dass sich bereits Aneurysmen im Gehirn des Patienten befunden hatten. Wegen diesem Fehler bei der Behandlung konnte die Blutung nicht mehr verhindert werden und der Mann wurde zu einem Pflegefall. Ein solch grober Behandlungsfehler zieht eine Arzthaftung in jedem Fall nach sich.
  • Ein 62-jähriger Mann warf seinem Arzt nach einer Operation an der Prostata vor, ihn weder ausreichend über die Risiken aufgeklärt, noch die Operation fachgerecht durchgeführt zu haben. Wegen einem Behandlungsfehler hätte er nun an einer Erektionsstörung zu leiden. Das Urteil des OLG Hamm am 19.07.2013 ging jedoch zugunsten des Arztes aus: Da bei einer vollkommen fachgerechten Prostataoperation die Samenleiter durchtrennt werden müssten, seien die vorliegenden Erektionsstörungen eine normales Risiko der Operation, die wiederum mit der Vorerkrankung des Patienten zusammenhänge. Dieser Fall beweist, dass es sich bei unerwünschten Entwicklungen nach ärztlichen Behandlungen nicht immer um eine falsche Behandlung vonseiten der Ärzte handeln muss.

Behandlungsfehler: Wann tritt Verjährung ein?

Die Frist für die Verjährung von einem Behandlungsfehler liegt normalerweise bei drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der geschädigte Patient hätte erfahren können bzw. erfährt, dass ein Fehler bei der Behandlung gemacht wurde.

Ging es beispielsweise um eine Operation am linken Handgelenk und der Patient wacht mit einem operierten rechten Gelenk aus der Narkose auf, wird ihm mit Sicherheit schnell klar, dass es zu einem Operationsfehler gekommen sein muss.

In anderen Fällen, wie z. B. einem Kaiserschnitt, bei dem das Kind zunächst unwissentlich geschädigt wurde, kann den Eltern erst nach Jahren auffallen, dass etwas nicht stimmt. Laien verfügen nicht über das notwendige Know-How, um eine falsche medizinische Behandlung auch direkt als solche zu erkennen. Daher ist es stets wichtig, schnell zu handeln.

Spätestens nach 30 Jahren tritt bei einem möglichen Ärztepfusch die Verjährung ein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Patient von der Fehlbehandlung erfahren hat oder nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann er keine Schadensansprüche mehr geltend machen. Um bei einem eventuellen Arztfehler der Verjährung zu entgehen, sollten Betroffene schon bei der kleinsten Vermutung einen Rechtsanwalt aufsuchen und ihm die Lage schildern.

Behandlungsfehler und Ärztepfusch: Was tun?

Ärztepfusch: Hilfe nach Operationsfehlern bekommen Sie bei Krankenkassen oder einem Anwalt.
Ärztepfusch: Hilfe nach Operationsfehlern bekommen Sie bei Krankenkassen oder einem Anwalt.

Nachdem ein Anwalt kontaktiert wurde, kümmert dieser sich meist um alles weitere. In der Regel fordert er zu Beginn die vorhandenen Behandlungsunterlagen des Patienten an, um sich selbst ein Bild zu machen. Die Korrespondenz mit der Versicherung des Arztes übernimmt er normalerweise ebenfalls.

Ob wirklich ein Kunstfehler vom behandelnden Arzt begangen wurde, kann letztendlich nur ein medizinisches Gutachten beweisen. Da ein solches Gutachten nicht über Nacht erstellt werden kann, sondern vielmehr einige Zeit in Anspruch nimmt, stellt ein Anwalt auch hier einen entscheidenden Vorteil dar. Die Verjährungsfrist läuft im Regelfall trotzdem weiter, auch wenn Beweise gesammelt werden. Ein Rechtsanwalt kann dafür Sorge tragen, dass ein vorliegender Behandlungsfehler nicht der Verjährungsfrist zum Opfer fällt.

Da ein auf das Medizinrecht spezialisierter Anwalt sich bestens auf seinem Gebiet auskennt, kann er normalerweise dafür sorgen, dass die Verjährung gestoppt bzw. verlangsamt wird. Natürlich können Sie auch ohne die Unterstützung eines Rechtsanwaltes Ihre Patientenakte anfordern und sie auf einen möglichen Behandlungsfehler überprüfen. Juristischer Beistand kann jedoch in keinem Fall schaden.

Sollten Sie sich gegen einen Rechtsanwalt entscheiden, bedeutet dies jedoch nicht, dass Sie die ganze Prozedur allein durchstehen müssen. Kontaktieren Sie bei einem Verdacht auf einen vorliegenden Behandlungsfehler Ihre Krankenkasse. Diese bietet ebenfalls Hilfe bei Ärztepfusch, indem Sie den Fall an den Medizinischen Dienst der Kranken­versicherung (MDK) weiterleitet. Der MDK verfügt über spezielle Gutachter, die bestens mit dem Arzthaftungsrecht vertraut sind.

Nachdem die Gutachter des MDK alle Unterlagen geprüft haben, können diese bereits eine erste Einschätzung dazu geben, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder der Schaden des Patienten durch andere Faktoren herbeigeführt wurde. Erhärtet sich der Verdacht eines Fehlers bei der ärztlichen Behandlung, kümmert sich das MDK um ein umfangreicheres Gutachten. Die Kosten dafür muss der geschädigte Patient übrigens nicht übernehmen.

In der Regel wird versucht, die Angelegenheit außergerichtlich in einem Schlichtungsverfahren zu klären. Ein solches kann jedoch nur stattfinden, wenn der betroffene Arzt dem auch zustimmt. Das im Vorfeld erstellte Gutachten können Sie bereits hier verwenden. Zu welchem Ergebnis dieses Verfahren auch führen mag – es ist nicht verbindlich. Wenn die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes das gewünschte Ergebnis nicht erzielen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, Ihren ehemaligen Arzt zu verklagen – und zwar wegen falscher Behandlung.

Arzt und Krankenhaus verklagen wegen Behandlungsfehler: So geht es weiter

Ärztefehler mit Todesfolge sind für Angehörige besonders schlimm.
Ärztefehler mit Todesfolge sind für Angehörige besonders schlimm.

Eine Klage in puncto Arzthaftung kann normalerweise erst ab einem Streitwert von 5.000 Euro beim Landgericht eingereicht werden. Dies ist jedoch in den meisten Fällen so. Nachdem die Klage wegen einem Behandlungsfehler beim Gericht einging, leitet dieses die Vorwürfe an den Beklagten weiter. Dieser hat dann die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.

Als nächstes wird ein Gutachten angefordert, welches die Vorwürfe entweder be- oder widerlegen soll. Beide Parteien können erneut Stellung dazu nehmen. Bei neu aufkommenden Fragen kann ein ergänzendes Gutachten angefordert werden. Sind schließlich alle offenen Angelegenheiten geklärt, kommt es zur Verkündung des Urteils.

Es empfiehlt sich, diesen Prozess nicht ohne Anwalt durchzustehen. Da geschädigte Patienten oft sehr emotional an die Sache herangehen, kann dieser sich ganz den Fakten widmen und seine Argumente sachlich darlegen. Gerade wenn es um den Tod eines Patienten durch einen Behandlungsfehler geht, sollte nicht auf juristischen Beistand verzichtet werden.

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Behandlungsfehler: Was tun bei Ärztepfusch?
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

11 Gedanken zu „Behandlungsfehler: Was tun bei Ärztepfusch?

  1. Andrea

    Ich bin Mitte Mai an der Schulter ambulant operiert worden. Rotatorenmanschette, Schleimbeutel und Bizepssehne . Nach 3 1/2 Wochen habe ich eine Armthrombose bekommen. Meiner Ansicht nach, weil ich keine Prophylaxe nach der OP bekommen habe. Mein Facharzt sagte mir, dass passiert bei Schulter-Operationen sehr selten, dass man eine Thrombose bekommt. Also wusste ich gleich, auf was er hinaus möchte. Als 2. Antwort habe ich bekommen, dass ich abklären soll, ob es etwas familiäres ist.

  2. Florian

    Ich habe seit einiger Zeit einer Operation unterzogen und bin damit nicht zufrieden. Im Medizinrecht gelten ja spezifische Behandlungsstandards, aber die wurden in meinem Fall nicht so eingehalten. Ich möchte gerne daher mehr über das Thema Behandlungsfehler verstehen. Danke für den Beitrag, hat mir einen guten Überblick darüber angeboten.

  3. Andi

    Der arzt hat mir gesagt das ich kann sterben und lachte jezt lebe ich im angst seit eine jahr Kann nicht mehr arbeiten wegen die angst.Ich hatte eine regelmaßige arbeit versicherung alles jezt have ich alles verloren.Weil ich auslander bin bedeutet dass ich so behandelt wurde

  4. Tom V.

    Es ist wirklich schlimm wenn ein Behandlungsfehler vorliegt. Da kann man nur hoffen das das keinen weiteren Gesundheitlichen folgen auftreten. Ich finde es gut, dass im BGB geregelt ist, dass der Arzt dann zum Schadensersatz fällig wird.

  5. Mia

    Danke für den guten Artikel zum Medizinrecht . Ein Bekannter hat die Vermutung, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des betroffenen Arztes vorliegt. Da er nicht alleine Beweisen kann was passiert ist , hat er sich jetzt professionelle Hilfe genommen.

  6. Nazan G.

    Gruß Gott,
    Ich habe nach dem ich Internet Positive Anzeigen gelesen habe .aufmerksam geworden. Fr-S. G. wegen OP Termin hat von mir 660,00€ angefordert, nach dem ich ein Termin Facelifting m-Hals bekommen habe,in der Tschechei S.Klinik musste ich 3.250,00€ bezahlen, erst danach hat man mir ein Vertrag mit gegeben, das ich Nächste Tag unterschrieben vor OP abgeben sollte. Nach dem ich wach geworden bin, erste ich habe gleich Spiegel geschaut, was ich gesehen habe hat mich erschreckt, meine Linke Gesicht Hälfte nach oben gesogen, somit ich falten rock und Linke Augen Winkel ein knoten zusätzlich bekommen. Der Arzt mich zu Beruhigen, das wäre Homöopathie, wird schon weg gehen getröstet. Das ging bis Heute nicht. Ich habe in G. Klinik gewesen, Sie haben mir das bestätigt. Ich habe nicht nur 3.800,00€ ärmer geworden, zusätzlich meine Gesicht entstellt. Ich bin fertig. Mein Leben ist Kaput. Vor dem OP habe ich besser ausgesehen. S. Klinik diese Verpfuschter OP Korrektur verlangen Sie von mir noch zusätzlich Geld. Die Fehler haben die gemacht, nicht ich. Andere Kliniken, wo ich mich für Korrektur gemeldet habe Bestätigen diese OP Fehler, aber können Sie kein Garantie geben. S. Klinik 1,6 Monate halten Sie mir mit Leere Versprechungen, ich habe an diese Klinik überhaupt kein Vertrauen mehr, wer weiss, wenn ich gegen Bezahlung Korrektur akzeptiere, was Sie mit mir noch machen. Ich bin ratlos, und meine Lebens Qualität in Eimer .

    1. anwalt.org

      Hallo Nazan G.,

      da wir den Sachverhalt rechtlich nicht beurteilen können, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden. Mit diesem können Sie die weitere Vorgehensweise besprechen und etwaige Ansprüche abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Boris

    Hallo,

    mir wurde im Januar ein Tumor nahegelegt , der erst im August ausgeschlossen wurde .

    Ist das normal ?

    Gruß Boris

    1. anwalt.org

      Hallo Boris,

      um die Frage zu klären, inwieweit hier ein schadensersatzpflichtiger Behandlungsfehler vorliegt, müssen Sie sich zur Rechtsberatung an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Rolf T.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Seit Jahren leide ich unter einer Vielzahl verschiedener Beschwerden.
    Unglaublich massive Krämpfe im ganzen Körper seit Jahren,
    Unruhezustände, Ängste, nachts Kribbeln und Jucken und Abbrechen der Fingernägel, Verformungen der Fußnägel, schlimme Vergesslichkeit, rissige Mundwinkel, usw.
    Ich nehme gegen diese Beschwerden Medikamente.
    Jetzt bei einer U zerschunden beim Lungenfacharzt wurde durch eine Blutuntersuchung festgestellt, dass der Eisenwert bei mir katastrophal schlecht ist. Der Richtwert für Eisen wird mit einem Untersten Wert von 22 angegeben und der höchste Wert liegt bei über 300. Mein Eisenwert beträgt 13. Nach Aussage der Lungenfachärzte ist das ganz gefährlich.
    Ich habe den Hausarzt, der mich seit vielen Jahren behandelt und bei mir jedes Jahr alle Blutuntersuchungen und den Check up durchführt damit konfrontiert. Er war erschrocken, dass der Eisenwert nicht in seinem Programm enthalten war. Er hat in meiner Gegenwart dannangeordnet, dass der Eisenwert u bedingt in den Laborwerten aufgenommen wird. Wenn ich vor 4 oder 5 Jahren gewußt hätte, dass mein Eisen so schlecht ist, dann hätte ich viele Tabletten nicht gebraucht und mir wäre es die ganzen Jahre nicht so schlecht gegangen.
    Die Sache ist unglaublich, zumal der Hausarzt sich meinen Besuch zur Klärung dieses Fehlers auch noch hat bezahlen lassen.
    Am liebsten würde ich den Hausarzt verklagen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Rolf T.

    1. anwalt.org

      Hallo Rolf T.,

      Sie können durchaus eine Anzeige gegen den Arzt erstatten. Möglich wäre unter Umständen auch ein Antrag auf Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers.

      Wenden Sie sich hierzu am besten an einen Anwalt. Dieser wird Sie eingehend über die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

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