Beleidigung: Straftat nach Paragraph 185 StGB

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Was ist eine Beleidigung?
Was ist eine Beleidigung?

Das deutsche Strafrecht normiert im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) eine Vielzahl verschiedener Tatbestände, welche sich in vielfacher Hinsicht unterscheiden. Zum einen sind die zu schützenden Rechtsgüter unterschiedlicher Natur. Zum anderen bestehen zum Teil frappierende Unterschiede in den jeweiligen Tathandlungen und den aus ihnen resultierenden rechtlichen Folgen.

Im folgenden Ratgeber wollen wir den Tatbestand der Beleidigung nach dem StGB unter die Lupe nehmen und dieses eingehend betrachten. Was ist eine Beleidigung? Welche gesetzliche Regelung sieht das Delikt vor? Welche Strafe ist bei Beleidigung zu erwarten? Wann tritt Verjährung ein und was zieht eine Anzeige wegen Beleidigung an Folgen nach sich? Dies und mehr erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Beleidigung

Wie wird eine Beleidigung strafrechtlich definiert?

Hier finden Sie die Definition einer Beleidigung gemäß § 185 StGB.

Wie wird eine Beleidigung strafrechtlich geahndet?

Eine Beleidigung kann, je nach Schwere der Tat, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Kann eine Beleidigung verjähren?

Eine Beleidigung kann, wie andere Straftaten auch, nach einer bestimmten Frist verjähren. Diese beträgt fünf Jahre.

Definition zum Begriff „Beleidigung“

„Was gilt als Beleidigung?“ Diese Frage soll vorab geklärt werden. Die Tathandlung, welche das Gesetz als Beleidigung umschreibt, besteht in einer Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen. Kundgabe wiederum bedeutet, dass die Äußerung der Missachtung/Nichtachtung wiederum von einem anderen wahrgenommen werden kann.

Als Taterfolg setzt die Beleidigung ferner voraus, dass sie auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Zweifelhaft ist dies somit in Fällen, in denen der Täter eine andere Sprache spricht als die Person, welche die Äußerung wahrnimmt.

Beleidigungen: Nicht nur Wörter können eine Strafe nach sich ziehen.
Beleidigungen: Nicht nur Wörter können eine Strafe nach sich ziehen.

Eine Beleidung gemäß Strafrecht kann sowohl in mündlicher, schriftlicher, bildhafter Form oder mittels Gestiken erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise das Zeigen des Mittelfingers. Auch kann eine Beleidigung durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten geäußert werden. Auch in tätlicher Form kann eine Beleidigung begangen werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn jemand eine andere Person anspuckt, schubst oder ohrfeigt.

Strafe: Wird eine Beleidigung durch Unterlassen sanktioniert?

Es stellt sich überdies die Frage, ob eine Beleidigung auch durch Unterlassen begangen werden kann. Diesbezüglich gilt Folgendes: Beleidigungen müssen nicht zwangsläufig in einem aktiven Tun bestehen. Sie müssen mithin nicht unbedingt in geschriebener oder verbaler Form bzw. durch Gestik erfolgen. Möglich ist etwa auch eine Beleidigung durch Unterlassen.

Eine solche ist ebenfalls strafbar und liegt etwa dann vor, wenn eine Person es nicht verhindert, dass eine durch sie verfasste beleidigende Schrift durch einen anderen in Umlauf gerät und somit wiederum wahrgenommen werden kann (und wird).

Voraussetzung ist dabei mitunter, dass es dem Täter physisch-real möglich gewesen wäre, es zu verhindern, dass die Beleidigung verbreitet und in Umlauf gebracht wird. Für diese Form der Beleidigung droht dieselbe Strafe wie für die in aktiv geäußerter Art und Weise.

Begehungsformen der Beleidigung

Beleidigungen können in drei verschiedenen Formen begangen werden: Zum einen kann die Beleidigung gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgen, sofern dieser sie auch zur Kenntnis nimmt und zudem deren Sinn auch erfassen kann.

Beispiel: A sagt zu B: „Du bist ein Idiot!“ Wäre B beispielsweise am Schlafen, wäre der Tatbestand indes nicht erfüllt, da er die beleidigende Äußerung nicht wahrgenommen hätte. Ferner käme eine Beleidigung nicht in Betracht, wenn B die Bedeutung des Begriffs „Idiot“ nicht kennen würde. In dem Fall wäre seine Ehre nicht angegriffen.

Zum anderen kann eine Beleidigung nach § 185 StGB auch in Abwesenheit des Betroffenen gegenüber einem Dritten geäußert werden. Hier muss der Dritte die Beleidung wahrnehmen.

§ 185 StGB regelt die Beleidigung gesetzlich.
§ 185 StGB regelt die Beleidigung gesetzlich.

Beispiel: A sagt zu B: „C ist ein Idiot.“

Schließlich erfüllen auch ehrverletzende und zugleich unwahre Tatsachenbehauptungen den Straftatbestand der Beleidigung. Eine Tatsache ist ein sinnlich erfassbarer Vorgang oder Zustand der Gegenwart oder Vergangenheit, welcher dem Beweis zugänglich ist.

Beispiel: A sagt zu B: „Du hast einen Betrug begangen.“ Tatsächlich entspricht dies aber nicht der Wahrheit.

Wäre die unwahre Tatsachenbehauptung in der letzten Variante nicht dem B selbst, sondern einem Dritten gegenüber geäußert worden, läge keine Beleidigung vor. Stattdessen kämen die Tatbestände „üble Nachrede“ oder „Verleumdung“ in Betracht.

Paragraph „Beleidigung“: Was sagt das Gesetz?

Im StGB ist die Beleidigung in § 185 gesetzlich verankert. In der Gesetzesnorm heißt es:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Strafe der Beleidigung besteht mithin in einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren, sofern eine Beleidigung in tätlicher Form erfolgt ist. Folglich handelt es sich bei dem Delikt um ein sogenanntes Vergehen.

Gemäß § 12 Absatz 2 StGB sind Vergehen solche Straftaten, die in ihrem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werde. Das Gegenstück zum Vergehen ist das Verbrechen. Dies ist im Sinne des § 12 Absatz 1 StGB eine Tat, deren Strafrahmen mindestens bei einer einjährigen Freiheitsstrafe oder höher liegt. Der Tatbestand des Totschlags, gesetzlich verankert in § 212 StGB, ist beispielsweise ein Verbrechen.

§ 185 StGB ist systematisch dem 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches zugeordnet. Der Abschnitt trägt den Titel „Beleidigung“ und umfasst weitere ehrverletzende Straftatbestände wie die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB) und Ähnliches.

§ 185 StGB: Nach welchem Schema wird eine Beleidigung geprüft?

„Du alte Ziege!“ Beleidigungen können eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.
„Du alte Ziege!“ Beleidigungen können eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.

Ob sich eine Person wegen Beleidigung im Sinne des § 185 StGB strafbar gemacht hat, wird durch Staatsanwaltschaft und Gericht anhand verschiedener Merkmale geprüft.

Wie bereits zuvor erläutert, muss ein Täter die Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung einer Person getätigt haben, die zudem auch wahrgenommen und in ihrer Bedeutung und Tragweite erfasst worden sein muss.

Der Täter muss die Beleidigung ferner auch vorsätzlich kundgetan haben. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Schließlich setzt der Tatbestand ein Handeln in rechtswidriger und schuldhafter Weise voraus.

Das Merkmal der Rechtswidrigkeit kann insbesondere in Fällen abgelehnt werden, in denen das Opfer in die Beleidigung einwilligt. Dies muss nicht explizit und ausdrücklich geschehen, sondern kann auch konkludent erfolgen. Konkludent bedeutet durch schlüssiges Handeln. Begibt sich eine Person also beispielsweise im Rahmen einer Unterhaltung oder Diskussion ihrerseits auf ein unsachliches und beleidigendes Level, so kann dies als konkludente Einwilligung in eine Beleidigung interpretiert werden.

Ein weiterer Rechtfertigungsgrund findet sich in § 193 StGB. Danach entfällt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (und übler Nachrede) in Fällen, in denen der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte.

Solche liegen insbesondere vor bei tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische und gewerbliche Leistungen, bei Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen sowie in ähnlichen Fällen.

Gibt es Beamtenbeleidigung?

Immer wieder kursiert im Volksmund der Begriff der Beamtenbeleidigung. Gemeint sind damit Situationen, in denen jemand einen Beamten beschimpft.

Beispiel: A sagt zu Polizist P: „Du bist ein Depp.“

Anders als zum Beispiel in Frankreich stellt die Beleidigung eines Beamten keinen gesonderten Straftatbestand dar. Hier greift die Norm des § 185 StGB ebenso wie für andere Personen. Eine Besonderheit im Rahmen der Beleidigung eines Amtsträgers ergibt sich indes in Bezug auf das Strafantragserfordernis. Gemäß § 194 Absatz 3 StGB kann ein Strafantrag nicht nur von dem Verletzten selbst, sondern auch von dessen Dienstvorgesetzten gestellt werden.

Versuchte Beleidigung: Ist eine solche strafbar?

Eine versuchte Beleidigung ist laut Gesetz nicht strafbar.
Eine versuchte Beleidigung ist laut Gesetz nicht strafbar.

Der wohl größere Teil aller gesetzlich normierten Straftatbestände kann neben der Vollendung auch im Versuch strafbar sein. Dies gilt beispielsweise für einen versuchten Diebstahl, eine versuchte Körperverletzung und viele Delikte mehr. Hierbei setzt der Täter, vereinfacht dargestellt, lediglich zur Tat an und vollendet diese dann aber doch nicht. Je nach den Umständen der Tat, kann ein derartiges Handeln dennoch strafbar sein.

Für die Beleidigung gilt indes Folgendes: Sie ist im Versuch nicht strafbar. Grund dafür ist § 23 Absatz 1 StGB. Darin heißt es:

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Da es sich, wie oben erläutert, bei der Beleidigung gemäß Definition um ein Vergehen handelt, müsste die Strafbarkeit des Versuchs gesetzlich ausdrücklich bestimmt worden sein. Dies ist indes im Rahmen der Beleidigung nicht der Fall.

Beleidigung: Wann tritt Verjährung ein?

Straftaten unterliegen grundsätzlich einer Verjährung. Sinn und Zweck dessen ist, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herrschen soll. Ein (vermeintlicher) Straftäter soll nicht noch nach etlichen Jahren mit gegen ihn gerichteten Ermittlungen und/oder Sanktionen rechnen.

Wie lange eine Verjährungsfrist dauert, hängt von dem jeweiligen Delikt ab. Je schwerwiegender eine Straftat ist, umso länger dauert die Verjährungsfrist. Unterschieden wird begrifflich zwischen der sogenannten Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Bevor wir darstellen, wie lange diese Fristen bei der Beleidigung andauern, wollen wir Ihnen die Begrifflichkeiten zunächst erläutern.

Unter dem Begriff „Verfolgungsverjährung“ ist zunächst eine Frist zu verstehen, nach deren Ablauf eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. Gesetzlich geregelt ist dies in § 78 StGB. Fristbeginn ist laut § 78a StGB der Zeitpunkt der Tatbeendigung bzw. des Erfolgseintritts.

Wann verjährt eine Beleidigung?
Wann verjährt eine Beleidigung?

Beispiel: Nach Ablauf der Frist zur Verfolgungsverjährung eines Diebstahls, stößt die Polizei auf Hinweise, die A verdächtig erscheinen lassen. Dennoch sind den Ermittlungsbehörden die Hände gebunden. A ist „aus dem Schneider“.

Die Vollstreckungsverjährung ist gesetzlich in § 79 StGB geregelt. Hiermit ist gemeint, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nicht mehr vollstreckt werden kann. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist laut § 79 Absatz 6 StGB die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Doch wann verjährt nun die Beleidigung? Bezüglich der Frist zur Verfolgungsverjährung besagt ein Blick in § 78 Absatz 3 StGB Folgendes: Maßgeblich für die Länge der Verjährungsfrist ist das Höchstmaß des jeweiligen Strafrahmens. Einschlägig ist bei der Beleidigung mittels einer Tätlichkeit somit § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB. Hier heißt es:

Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist […] fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind […].

Bei einer Beleidigung mittels Tätlichkeit liegt das Höchstmaß des Strafrahmens bei einer Freiheitsstrafe bei zwei Jahren. Für die übrigen Formen der Beleidigung, die nicht in einem tätlichen Handeln bestehen, beträgt das Höchstmaß ein Jahr Freiheitsstrafe. Hier tritt Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB bereits nach drei Jahren ein.

In der Norm heißt es:

Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist […]drei Jahre bei den übrigen Taten.

Wer eine Beleidigung im Internet oder auf anderem Wege verbreitet, macht sich strafbar.
Wer eine Beleidigung im Internet oder auf anderem Wege verbreitet, macht sich strafbar.

Auch hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung ist das Höchstmaß eines Strafrahmens von Relevanz. Gemäß § 79 Absatz Absatz 3 Nummer 4 StGB beträgt die Frist zur Vollstreckungsverjährung bei der Beleidigung fünf Jahre.

Die Verjährungsfrist beträgt […] fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen […].

Beleidigung ohne Strafantrag?

Für Beleidigungen gilt die Besonderheit, dass diese strafrechtlich nur dann verfolgt werden können, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Das Erfordernis hierfür ist § 194 StGB zu entnehmen. Unter einem Strafantrag ist das Verlangen einer Person darüber zu verstehen, dass ein anderer wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird. Der Strafantrag ist nicht zu verwechseln mit der bloßen Mitteilung über einen eventuell strafrechtlich relevanten Sachverhalt, einer sogenannten Strafanzeige. Wegen Beleidigung kann ohne Strafantrag nicht ermittelt werden.

Antragsberechtigt ist in der Regel der Verletzte. Dies ergibt sich aus § 77 Absatz 1 Strafgesetzbuch. Bei der Beleidigung ist also derjenige zum Stellen des Strafantrages berechtigt, gegen den sich die Beleidigung richtet.

Ein Strafantrag zwecks Verfolgung einer Beleidigung kann zudem nicht zeitlich unbegrenzt gestellt werden. Hier gilt eine bestimmte Antragsfrist, welche in § 77b StGB auf drei Monate festgelegt ist. Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Tat und Person.

Anzeige wegen Beleidigung: Ist eine Strafe vermeidbar?

Zu Beleidigungen lassen sich die viele Täter spontan hinreißen. Ob in vollen U-Bahnen und Bussen, bei der qualvollen Parkplatzsuche, im Supermarkt an der Kasse oder auf dem Pausenhof in der Schule: Das Phänomen der Beleidigung ist kein neues.

Anzeige wegen Beleidigung? Ein Rechtsanwalt für Strafrecht hilft Ihnen weiter.
Anzeige wegen Beleidigung? Ein Rechtsanwalt für Strafrecht hilft Ihnen weiter.

Doch was passiert eigentlich, wenn Opfer tatsächlich Anzeige erstatten wegen einer Beleidigung und zugleich einen entsprechenden Strafantrag stellen? Sofern Sie diese Situation trifft und gegen Sie wird wegen Beleidigung ermittelt, sollten Sie dies nicht etwa auf die leichte Schulter nehmen.

Je nach Tathergang, schwere der Beleidigung und dem persönlichen Strafregister kann eine Beleidigung durchaus empfindliche Strafen nach sich ziehen. Das Strafmaß einer Beleidigung liegt immerhin, wie oben bereits dargestellt, bei einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Mit einem strafrechtlich versierten Anwalt an Ihrer Seite sind Sie für derartige Situationen indes gewappnet. Eine Anzeige wegen Beleidigung kann Nerven kosten und zudem kommt es immer wieder vor, dass sich Beschuldigte bzw. Angeklagte im Rahmen von Vernehmungen um Kopf und Kragen reden.

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann die für Ihren Fall bestmögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten und Sie vor unbedachten Äußerungen bewahren. Zudem ist es ihm möglich, im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens für Sie Akteneinsicht zu beantragen. Wird bei der Polizei eine Beleidigung zur Anzeige gebracht, sollten Sie also nicht lange zögern. Je früher Sie sich an Ihren Anwalt wenden, umso besser kann er Sie verteidigen.

Strafbare Beleidigungen: Liste entsprechender Urteile

Nach den vorstehenden Ausführungen drängt sich nunmehr die Frage auf: „Für welche Beleidigung fällt welche Strafe an?“ Nachfolgender Tabelle können Sie zur Beleidigung Beispiele gerichtlich ergangener Entscheidungen entnehmen.

BeleidigungGericht, Datum, AktenzeichenStrafe
„alter Mann“OLG Hamm, 26.09.2016, 1 RVs 67/16keine Strafe
Anwalt gegenüber Richterin, sie habe „postpubertär wirkende Rachegelüste und sei entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant.“AG Augsburg, 16.12.2015 19, Cs 400 Js 120055/15keine Strafe
"Hurensohn", "Fick deine Mutter“, „Drecksau“, „Schwanzlutscher", „Pisser", „krasse Vergewaltiger", „Wichser" und "ihr seid alle scheiße" sowie das Zeigen des nackten Hinterteils und Anspucken eines PolizistenAG München, 29.12.2015, Az. nicht bekanntzwei Wochen Dauerarrest und Anweisung zur Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen
Schriftzug „ACAB“ (=“All cops are bastards“) auf KleidungOLG München, 18.12.2013, 4 OLG 13 Ss 571/13Geldstrafe von 100 Tagessätzen
"Neger"AG Hamburg, 2015, Az. nicht bekanntGeldstrafe von insgesamt 100 Euro

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

137 Gedanken zu „Beleidigung: Straftat nach Paragraph 185 StGB

  1. L., E.

    Ich bin Eleonore
    Habe noch keine Anzeige erstattet, da ich auf eine Entschuldigung wartete. Thema:Pfingstsonnabend(14.05.2016) gegen 18.55 Uhr hat mein neueingezogener Nachbar noch Bauarbeiten mit einer Rüttetplatte z.Befestigung seines Bodens vornehmen lassen.Mein Kaffeetisch steht ca.10 m entfernt auf der Terasse. Anfrage von mir beim Nachbarn: „Wie lange wird es noch dauern?“ Antwort:(alles sehr laut,-m.Handzeichen) Er zeigt die Hand.Ich spaßig:“Was, noch 5 Stdn.?“ Er:“Nein 5 Min.“Ich:“Na gut!“ Bin im gehen, da reißt seine Frau das Fenster auf und brüllt mich unvermittelt an:“..halt die Fresse du doofe Sau, halte bloß deine Fresse..“ geht zu dem Arbeiter auf der Baustelle, spricht mit ihm, u. er ruft mir zu“..fick dich Alte“. Zu diesem Vorfall ist ein Zeuge von einem anderem Nachbargrundstück da, der dazu rief, er verbittet sich diese Ausdrucksweise hier im Wohngebiet. Was soll ich tun? Raten Sie mir zu einer Anzeige? Ein Gespräch m. den Nachbarn auf einer guten Basis kommt nicht zustande, im Gegenteil, es werden sich immer mehr Schikanen ausgedacht; 2m hohe schwarze Bretterwand als Grundstücksbegrenzung(vorher stand ein normaler Zaun). Direkt an das Grundstück wurde einer 3m hohe ca 12 m² große Hütte gebaut, ohne Abstand z. Zaun wurden Kirschlorbeerpflanzen gesetzt. Alles vom Bauordnungsamt genehmigt(so sagte man mir). Das Neuste ist nun fast neben meinem „Kaffeetisch“ steht eine Drahtgitterbox. Ich nehme an, für diverse Abfälle, wie Kaninchenmist, Kompost und Unkräuter des Gartens.
    Mein Grundstück ist 200 m² groß, inkl. Wohnhaus u. dazu noch ein Hanggrundstück, nur über Treppen zu erreichen.
    Wo bekomme ich Hilfe, denn ich möchte gern eine ordentliche Nachbarschaft und keinen „K r i e g“
    Danke im Vorraus für eine Antwort h.e.

    1. anwalt.org

      Hallo L., E.,

      ob einen Anzeige erfolgreich sein wird, können wir nicht beurteilen. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten. Eventuelle lohnt es sich, wenn Sie sich an einen Schlichter wenden, bevor Sie einen Anwalt konsultieren. Schlichtungsstellen können durchaus zwischen den Parteien vermitteln und eine außergerichtliche Lösung anstreben. Eventuell können sich andere Nachbarn Ihnen anschließen und bei der Schlichtung unterstützen. Im Zweifel können Sie sich jedoch immer an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Angela S.

    Guten Tag,
    es gibt da eine Handgeste, die eine ähnliche Bedeutung hat wie der erhobene Mittelfinger:
    Unterarm nach oben (mit geballter Faust) und mit der anderen Hand in die Armbeuge schlagen.
    Ich finde leider nichts darüber. Ist diese Geste strafbar und wenn ja, wie teuer würde das werden? (Nicht im Straßenverkehr, eher vor der Haustür, wenn eine gewisse Person da rumläuft).

    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo Angela S.,

      wir können keine rechtliche Beurteilung abgeben und empfehlen Ihnen, sich auf einer Polizeidienststelle zu informieren. Die Beamten dort sollten Ihnen mitteilen können, ob die Geste den Tatbestand erfüllt. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Peters

    Guten Tag,

    Mein Name ist Sandra.Ich komme aus England,deswegen sorry für mein Deusch.Die Passagiere, die vor uns im Flugzeug saßen,haben meine Kinder beleidigt.Als mein 4 jähriges Kind erst auf seinem Platz sass,hat mein 6 monatliches Sohn sein Spielzeug weg genommen und er hat angefangen zu weinen. Der Mann vorne dann hat sofort reagiert und meinen Sohn in einem brutalen Ton gefragt: „Was ist los mit dir?Was willst du?“ Ich und mein Mann haben nichts gesagt.Der Ganze Flight haben die beiden Dame und Herr meine Kinder aggressiv angeschaut wenn die beiden Ohren schmerzen hatten und laut waren.Ich würde gerne betonen,dass wir möglichst gemacht haben damit die Kinder ruhig waren.Und die waren nicht ohne Kontrolle.Der kleiner hat eine Stunde geschlafen und der größer hat viel mit meinem Mann zusammen bemalt.Als das Flugzeug landete hat mein älterster Sohn angefangen zu beschweren dass seine Ohren weh tun.Die Dame vorne hat ihn sofort laut angeschrienen und gesagt: „Jetzt hör mal auf ich kann nicht mehr!“ Als folge habe ich natürlich schon dieses Mal geantwortet, weil ich dass schon zu viel fand und habe gesagt:“wenn sie unzufrieden sind dann können sie in der ersten Klasse Sitzen.“ Sie sagte alle Kinder sind ruhig die neben sitzen(obwohl es stimmte nicht)und nur meine schreien.Ich habe gefragt ob sie selber die Kinder hatte,die antwortete:“Miene Kinder haben sich nicht so verhalten!,sie haben schlecht erzogene Kinder sehr schlecht erzogene Kinder!“ Also wir haben uns dann direkt bei der Fluggesellschaft beschwert im Flughafen aber uns wurde gesagt, dass wir das im Flugzeug machen sollte.Jetzt möchten wir eine Anzeige wegen der Kinderbeleidungung machen.Wir wissen allerdings nicht die Namen von beiden,nur dass sie vor uns saßen und auf unseren Boarding Karten sind unsere Plätze ersichtlich. Können dann damit die beiden Personen gefunden und beschtraft werden?Wird die griechische Flüggesellschaft die jeweiligen Namen für die deutsche Polizei ermitteln?Ich will nicht das Prozess anfangen und dann eine Absage oder überhaupt keine Antwort bekommen.
    Danke im Voraus

    1. anwalt.org

      Hallo Peters,

      eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da wir nicht beurteilen können, ob die Fluggesellschaft kooperieren wird und ob sie dazu verpflichtet ist. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt und besprechen mit diesem die richtige Vorgehensweise.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Eleidas

    In meiner Stammkneipe hat mein Gegenüber mir entgegengerufen ich sei ein „Nazi“ und den Inhalt seines Bierglases über mich geschüttet.

    Gilt dies als Beleidigung mit Täthandlung?

    1. anwalt.org

      Hallo Eleidas,

      rechtlich können wir den Sachverhalt nicht beurteilen. Es kann durchaus sein, dass der Tatbestand erfüllt ist, die Entscheidung darüber liegt jedoch bei der zuständigen Staatsanwalt bzw. dem Gericht. Für eine Rechtsberatung können Sie einen Anwalt konsultieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Hans V.

    Welche Geldtrafe ist denkbar für:
    „Du bist echt krank“ + „Du bist ein kleines Kind“? nach konfrontieren mit deren Angriffen wegen ständiger Herabsetzungen?

    1. anwalt.org

      Hallo Hans V.,

      eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Das Strafmaß kann je nach Einzelfall unterschiedlich hoch ausfallen. Wir können zudem nicht beurteilen, ob es sich um eine Beleidigung handelt. In der Regel ist für eine Beleidigung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren vorgesehen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um den Sachverhalt klären zu lassen. Eine rechtliche Beratung bieten wir nicht.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Abel

    Hallo,
    ein Arbeitskollege hat mich des öfteren bereits als „Neger“ bezeichnet. Trotz Aufforderung das zu unterlassen ist es wiederholt vorgekommen. Kann ich rechtlich gegen ihn vorgehen?
    Vielen Dank im voraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Abel,

      Sie haben die Möglichkeit, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Erfolgsaussichten einer solchen können wir nicht beurteilen. Drüber hinaus könne Sie mit Ihren Vorgesetzten ebenfalls darüber reden und eventuelle disziplinarische Maßnahmen veranlassen. im Zweifeln können Sie auch einen Anwalt konsultieren und mit diesem die weitere Vorgehensweise abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Veronika

    Hallo, im Unterricht ging es um den Unterschied zwischen Boulevard und Abonnementzeitschriften. Meine Aussage: „Abo wird geliefert, Boulevard kann man so frei kaufen“ Darauf der Mitschüler: “ So wie deine Mutter “ Was kann ich dagegen tun. Es stellt für meine Familie eine schwere Beleidigung da.

    1. anwalt.org

      Hallo Veronika,

      ob es sich hier im eine Beleidigung handelt, können wir nicht beurteilen. Sie haben die Möglichkeit dies bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Lassen Sie sich jedoch am besten von einem Anwalt vor Ort beraten. Dieser kann die Erfolgsaussichten beurteilen und Ihnen eine Vorgehensweise vorschlagen. Wir bieten keine rechtliche Beratung an.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Norman

    ich habe eine Anzeige wegen Beleidigung bekommen ,ich habe über Facebook eine Person Pseudoimanin genannt.. und einige haben diesen post nicht gemocht und mich angezeigt…. meine Frage ist ,ist das eine Beleidigung ,wenn die Person in der Realität einen normalen Beruf ausübt aber in der Freizeit einen auf Iman macht?! Ich sollte jetzt eine Geldauflage in höhe von 200 euro zahlen und das verfahren würde eibgestellt?! was soll ich tun?!

    1. anwalt.org

      Hallo Norman,
      für eine Einschätzung Ihres Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. Karl S.

      Entweder sie stellen das verfahren ein oder nicht. Gegen eine Geldauflage würde ich das als Erpressung werten und anzeigen. StGB gilt auch für Staatsanwälte.

  9. Sven J.

    GV als Kopfgeldjäger tituliert was erwartet mich er hat Strafanzeige gemacht

    1. anwalt.org

      Hallo Sven J.,

      eine pauschale Aussage zum Strafmaß ist nicht möglich, das dies immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. In der Regel sind entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Aslami

    Ich habe bie mein arbeit eine fraue mich provoziert und mich zu klein gemacht und ich habe sie schlampe gezagt.was soll ich jatzt machen.macht sie ein einzige gegen mir oder nicht.wenn macht was soll ich machen rede ich mit ein antwalt??

    1. anwalt.org

      Hallo Aslami,

      wir können nicht erfassen, ob eine Anzeige gestellt wird oder nicht. Sie sollten einen Anwalt konsultieren, falls dies der Fall ist und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen. Wir bieten keine rechtliche Beratung an.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Elisabeth

    Ich wurde von einem Familienmitglied beleidigt mit den Worten „Ich ficke deinen Vater und dich, du Hurentochter.“ entschuldigen Sie die Ausdrucksweise.
    Das ganze verlief in schriftlicher Form. Auch weitere Anschuldigungen, die gegen mich und meine Eltern gingen, die nicht der Wahrheit entsprechen. Wie kann uch dagegen angehen, und wird es seitens einer Rechtsschutzversicherung übernommen?

    1. anwalt.org

      Hallo Elisabeth,

      Sie haben die Möglichkeit eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Vertretung durch einen Anwalt übernimmt, sollten Sie mit dieser abklären. Hier ist wichtig, was in der Versicherungspolice vereinbart wurde.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Frank W.

    Guten Tag,
    Vielen Dank für Ihren informellen Artikel!
    Ich möchte folgendes fragen:
    Ich habe bei Twitter jemanden, der sich unter einem Pseudonym, also nicht mit seinem realen Namen bei Twitter registriert hat, als „Traumtänzer“ bezeichnet. Ich habe zudem den Verdacht, wenn ich mir deren Profil bei Twitter so ansehe, dass diese Person mit Absicht provokante Äußerungen verbreitet um so Ärger zu provozieren.

    Die Person hat nun angeblich Anzeige gegen mich erstattet.
    Was könnte nach Ihrer persönlichen und unverbindlichen Meinung nun auf mich zukommen?
    Ist „Traumtänzer“ eine Beleidigung im Sinne einer Straftat?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Frank W.

    1. anwalt.org

      Hallo Frank W.,

      ob der Ausdruck in diesem Zusammenhang als Beleidigung gewertet wird, können wir nicht beurteilen. Eine solche verbale Beleidigung kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten Sie sich im Fall einer tatsächlichen Anzeige an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Franke

    Mein Expartner hat mich per Mail als Huren Mutter betitelt und mich als psychisch krank dargestellt.
    Würde dies für eine Anzeige MIT Strafverfolgung reichen?
    Ich habe darauf nicht reagiert!

    Mit freundlichen Grüßen D.F.

    1. anwalt.org

      Hallo Franke,

      wir können die Sachlage rechtlich nicht beurteilen und daher auch keine Einschätzung abgeben. Informieren Sie sich am besten direkt bei der Polizei oder bei einem Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Naz

    Hallo
    Mein Vermieter vor meiner Frau und meiner 10-jährigen Tochter sagt mir „Fuck you, Fuck you, Fuck you“ meine Tochter und meine Frau sprechen auch Englisch.
    Ich habe die Polizei angerufen und die Politzei hat einen Fall nach § 185 StGB eröffnet.
    Die Polizei hat nach dem Detail gefragt und ich sende ihnen die Details. aber ich habe seit zwei Monaten nichts mehr von Politzei gehört.
    Konnen Sie mir sagen, was dann passiert?

    1. anwalt.org

      Hallo Naz,

      in der Regel wird nach einen Anzeige geprüft, ob der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben und Ermittlungen eingeleitet werden. Geschieht dies, kann das mitunter einige Zeit in Anspruch nehmen. Wird das Verfahren eingestellt, werden Sie in der Regel darüber informiert. Sie können sich diesbezüglich bei der Polizei nach dem Stand der Dinge erkundigen.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. Poison

      Deswegen die Polizei rufen? Geht’s noch? Sind Sie nicht selber erwachsen und können das regeln? Unfassbar.
      Bitte zeigen Sie mich jetzt nicht an!

      1. seb

        @poison Beleidigung ist Beleidigung, wenn man noch Zeugen hat, warum soll man dann den nicht anzeiegen. ich habe es mir gespart unpassende worte zwischen den und nicht zu schreiben. man kann es sich denken, ohne das jmd beleidigt wird :)))

  15. Jonas s.

    Guten Tag, habe als Beifahrer aus dem offenen Fenster zur Polizei „hurensöhne“ gerufen.
    Zählt als Beleidigung im Straßenverkehr? Und kann ich Konsequenzen mit
    Meiner Fahrerlaubnis bekommen?? Mit freundlichen Grüßen aus HH

    1. anwalt.org

      Hallo Jonas s.,

      es kann unter Umstände als eine Beleidigung aufgefasst werden. Wir können nicht beurteilen, ob und wie diese Ihre Fahrerlaubnis beeinflussen könnte. Sie sollten hier einen etwaigen Bescheid abwarten und sich gegebenenfalls an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Andreas

    Nach einem Handballspiel saßen die beiden Schiedsrichter im Rücken von mir am Kampfgerichttisch. Die beiden neuen Schiedsrichter, die das nächste Spiel leiten sollten, die ich auch kannte, habe ich per Handschlag begrüßt. Dabei fiel in dem flapsig, locker geführten Gespräch die Bemerkung „macht es besser, als die Schiedsrichter, die uns gepfiffen haben. Das hat einer der „alten“ Schiedsrichter gehört. Er fühlte sich beleidigt und schrieb einen Bericht. Folge: 150 Euro Geldstrafe.
    Das beschriebene Gespräch war ein 6-Augen-Gespräch und in normaler Lautstärke.
    Strafbestand Beleidigung erfüllt?f

    1. anwalt.org

      Hallo Andreas,

      da wir keine rechtliche Beratung anbieten, können wir die Sachlage diesbezüglich nicht beurteilen. Eventuell kann Ihnen hier ein Anwalt vor Ort behilflich sein.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Thomas

    Wie verhält es sich, wenn die Adresse nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, da die Beleidigung auf facebook stattgefunden hat?

    1. anwalt.org

      Hallo Thomas,

      die Ermittlung der Daten obliegt bei einer Anzeige den Behörden. Diese könnten Daten vom Anbieter erfragen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und sich rechtliche beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Roland

        Es ist doch sehr unwahrscheinlich das Facebook Inc. Daten rausrückt.
        Die Polizei wird in diesem Fall versuchen anders an ihre Person zu kommen, Bildersuche usw…

  18. Editha S.

    Zum Antrag auf Schwerbehinderung hat meine Frauenärztin mich in ihrem Bericht als „hysterisch“ bezeichnet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie mich bei ihrer Untersuchung versehentlich massiv im Unterleib hatte und folgend die Frauenärztin gewechselt habe. Nun meine Frage: Steht es der Frauenärztin zu, mich in ihrer Auskunft zu meinen ggf. für den Antrag auf Schwerbehinderung relevanten Beschwerden gegenüber dem LaGeSo als „hysterisch“ zu bezeichnen? Diese „Diagnose“ entspricht nicht der Tatsache und würde bestenfalls einer Psychologin zu stehen und nicht einer Frauenärztin, die mich mit dieser Aussageber zu meinem Antrag auf Schwerbehinderung lediglich schlecht dastehen lassen will.

    1. anwalt.org

      Hallo Editha S.,

      wir können keine rechtliche Beratung anbieten und somit die Sachlage nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt vor Ort, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Didis

    Hallo,

    wie sieht es aus, wenn meine Rufnummer inkl. Beleidigungen “ mein Vor- und Zuname ist eine stinkende Missgeburt und gibt dir gratis ihre Muschi“ mit meiner Rufnummer, sowie mein „Vor und Zuname ist eine verhurte stinkende hässliche Hure“.

    Kann ich da vorgehen? Diese Person hat auch ein öbzönes Bild bei Instagram hochgeladen, dass mich eindeutig zeigt.

    Hab ich überhaupt da eine Chance?

    1. anwalt.org

      Hallo Didis,

      zunächst sollten Sie sich an die Plattform wenden, auf die das Bild erschienen ist und dessen Löschung verlangen. Darüber hinaus sollten Sie dies bei der Polizei zur Anzeige bringen und sich eventuell auch von einem Anwalt rechtliche beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. M. Bubaric

    Sie sind ein Lügner….mit diese Worte habe ich ein Ordnungsamtsleiter, Oberinspektor ,beschäftige in unser Rathaus,beleidigt… Nach zwei telefonische bespreche , in dem mir zugesagt das er uns per Fax zusenden, ,und dan wen er persönlich vorbei gekommen und mir nicht angeforderte befehle in Schriftliche form gebracht hab ich im gesagt das er Lügt.
    Wass konnte meine Strafe werden????
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Mirsada Bubaric

    1. anwalt.org

      Hallo M. Bubaric,

      gemäß § 185 StGB kann eine Beleidigung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren geahndet werden. Ob in Ihrem Fall eine Beleidigung vorliegt, können wir nicht beurteilen und daher auch keine Aussage zu einer etwaigen Strafe treffen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt an ihrem Wohnort. Dieser kann Sie entsprechend beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

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