Akteneinsicht beantragen: Ist dies ohne Anwalt möglich?

Wann bekommt man in Bußgeldverfahren Akteneinsicht?
Wann bekommt man in Bußgeldverfahren Akteneinsicht?

FAQ: Akteneinsicht

Wer hat das Recht auf Akteneinsicht?

Grundsätzlich besitzt jede Person, die ein berechtigtes Interesse an einem Verfahren nachweisen kann, ein Recht auf Akteneinsicht. Dabei kann es sich neben Anwälten insbesondere um Beschuldigte, Beteiligte und Prozessteilnehmer bei einer Straftat oder einem Bußgeldverfahren handeln.

Wie bekomme ich die Akteneinsicht, ohne einen Anwalt zu beauftragen?

Sie haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde die Akteneinsicht zu beantragen. Dieses Muster kann Ihnen dabei als Orientierung dienen.

Entstehen durch die Akteneinsicht Kosten?

Ja, für die Versendung der Akte in Papierform werden pauschal 12 Euro fällig. Alternativ dazu erhalten Sie mancherorts auch online Akteneinsicht nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall kommen keine Gebühren auf Sie zu.

Warum die Akte im Bußgeldverfahren einsehen?

Für die Akteneinsicht ist ein Anwalt nicht zwingend notwendig.
Für die Akteneinsicht ist ein Anwalt nicht zwingend notwendig.

Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines Bußgeldbescheids können Sie gegen diesen Einspruch einlegen. So ist es unter Umständen möglich, Bußgelder, Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot abzuwenden.

In welchem Fall sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, können Sie am besten von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht erfahren. Haben Sie Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen und diesen beauftragt, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, wird dieser zunächst beantragen, den Inhalt Ihrer Akte einsehen zu dürfen.

Hierbei wird er versuchen, Mängel in der Beweisführung aufzudecken. Als Mangel gilt nicht nur ein Beweisfoto, auf dem der Fahrer nicht eindeutig zu erkennen ist, sondern auch ein Formfehler wie etwa eine falsche Datumsangabe oder ein Problem mit dem Eichschein des Messgeräts.

Ist ein Antrag auf Akteneinsicht ohne Anwalt möglich?

Meist nimmt zwar ein beauftragter Rechtsanwalt die Akteneinsicht vor, doch auch als betroffene Privatperson ohne Anwalt haben Sie das Recht hierzu. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht ist im OWiG, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, geregelt. Hierin wird auch festgehalten, unter welchen Umständen gemäß § 49 Abs. 1 OWiG keine Akteneinsicht genommen werden kann:

Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. […]

Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheids, können Sie sich durch die in der Akte befindlichen Beweise möglicherweise Gewissheit verschaffen. Sie müssen lediglich ein berechtigtes Interesse nachweisen, um Ihren Anspruch geltend zu machen.

Wo stellen Sie den Antrag auf Akteneinsicht?

Um Ihre Akte einsehen zu können, ist ein Antrag bei der zuständigen Bußgeldstelle einzureichen.
Um Ihre Akte einsehen zu können, ist ein Antrag bei der zuständigen Bußgeldstelle einzureichen.

Die entsprechende Akte können Sie bei der zuständigen Bußgeldbehörde beantragen, die sie verwahrt. Ist diese weiter entfernt, können Sie die Akteneinsicht bei der Polizei vornehmen, die sich in Ihrer Stadt befindet. Dorthin können Sie die Akte auch schicken lassen, wenn Sie den Antrag stellen.

Unabhängig davon, wo Sie die Unterlagen einsehen, gilt, dass Akten Ihnen generell nicht ausgehändigt werden dürfen. Sie können lediglich Abschriften anfertigen. Auf das Anfertigen von Kopien durch die Behörde haben Sie zwar keinen Anspruch, doch erklären sich die Beamten häufig hierzu bereit. Die Einsicht findet in Anwesenheit eines Beamten der Behörde oder der Polizei statt.

Die Akteneinsicht bringt Kosten in Höhe von 12 Euro mit sich. Diese werden gemäß § 107 Abs. 5 OWiG für die Sendung und Rücksendung der Akte veranschlagt. Bei einer elektronisch geführten Akte, die nur eine Online-Akteneinsicht ermöglicht, werden keine Gebühren erhoben.

Vorteile bei der Akteneinsicht mit einem Anwalt

Anders als in Ihrem Fall als Privatperson muss Ihr Verteidiger nicht persönlich in der Dienststelle der Polizei oder der Bußgeldbehörde erscheinen. Die Akte kann er sich gemäß § 147 StPO (Strafverfahren) oder § 49 OWiG (OWi-Verfahren) an seine Kanzlei schicken lassen und dort Akteneinsicht nehmen. Die Dauer für die Zusendung der Unterlagen überschreitet vier Wochen üblicherweise nicht.

Zudem dürfen amtlich verwahrte Beweisstücke von Ihrem Anwalt unter Aufsicht besichtigt werden. Übersenden wird man diese gemeinsam mit der Akte jedoch nicht. Allerdings hat er ebenfalls das Recht, Kopien anzufertigen und Ihnen diese zu übermitteln.

Antrag auf Akteneinsicht als Muster

Wollen Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, können Sie sich an folgendem Muster orientieren, das Sie zum persönlichen Gebrauch herunterladen können (im vorliegenden Fall bezieht es sich auf eine Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren):

Ihr Name
Straße
Postleitzahl Ort

Name der zuständigen Behörde
Straße
Postleitzahl Ort

Betreff: Antrag auf Akteneinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Akteneinsicht nach § 49 OWiG in folgende mich betreffende Akte: [Aktenzeichen eintragen].

Ich möchte die Akte bei Ihnen in Augenschein nehmen.

ODER

Ich beantrage die Zusendung der Akte an folgende zuständige Polizeidienststelle: [Dienststelle].

Mit der Bitte um Rückmeldung, wann und wo die betreffende Akte einsehbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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