Steuerrecht – Zur Komplexität des Steuerverhältnisses zwischen Bürger und Staat

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 23 Minuten

Das Steuerrecht reglementiert alles rund um das Thema Steuern
Das Steuerrecht reglementiert alles rund um das Thema Steuern

Im Jahr 2014 gab es in Deutschland Steuereinnahmen von rund 644 Milliarden Euro. Das gab das Statistische Bundesamt bekannt. Bei derzeitig rund 80,6 Millionen Einwohnern zahlt daher im Durchschnitt jeder Bundesbürger fast 8.000 Euro Steuern im Jahr.

Der Großteil dieser Steuererträge ergibt sich aus der sogenannten Gemeinschaftssteuer. Ihr Ertrag steht Bund und Ländern gemeinsam zu; das ist im Grundgesetz durch Art. 106 geregelt. Die Gemeinschaftssteuer setzt sich aus den nicht veranlagten Steuern zusammen. Das sind:

  • Einkommenssteuer
  • Lohnsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Kapitalertragssteuer
  • Körperschaftsteuer

Dieser Ratgeber wird alle Gesetze und Rechtsvorschriften aufschlüsseln, die das Steuerrecht regeln und alle Rechtsgebiete, die mit diesem im Zusammenhang stehen, beschreiben. Wir verraten Ihnen, was das Steuerrecht regelt sowie welche Bestrafungen es für Vergehen wie Steuerhinterziehung vorsieht.

Spezielle Ratgeber rund ums Steuerrecht

FAQ: Steuerrecht

Was bedeutet Steuerrecht?

Das Steuerrecht regelt, wer in Deutschland Steuern an den Staat abführen muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie ein Einkommen generieren, welchen über den Freibetrag hinausgeht.

Welche Arten von Steuern gibt es?

In Deutschland gibt es zum Beispiel die Umsatz-, Einkommens-, Erbschafts- oder Mehrwertsteuer.

Was droht, wenn Sie keine Steuern zahlen?

Zahlen Sie keine Steuern, kann es sich um eine Straftat handeln. Die Steuerhinterziehung kann ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

Was ist Steuerrecht?

Das Steuerrecht regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Steuerverhältnis ergeben. Eine Steuer beschreibt daher eine Gebühr, der keinerlei staatliche Gegenleistungen gegenüberstehen. Stattdessen werden die Steuereinnahmen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben genutzt. Jeder Steuerpflichtige hat diese Leistungspflicht zu erfüllen. Die Steuer wird allen Personen des öffentlichen Gemeinwesens auferlegt.

Das Steuerrecht findet in Deutschland Regelung im Grundgesetz, der Abgabenordnung und im Bewertungsgesetz
Das Steuerrecht findet in Deutschland Regelung im Grundgesetz, der Abgabenordnung und im Bewertungsgesetz

Das Steuerrecht erhält Vorprägung durch das allgemeine Verwaltungsrecht. Da dieses dem öffentlichen Recht unterliegt, ist das Steuerrecht als ein Teilgebiet vom öffentlichen Recht anzusehen. Die Einbettung in den Bereich des öffentlichen Rechts suggeriert daraus, dass mit der Steuerpflicht der Staat erheblich und hoheitlich in die Rechte des Bürgers eingreift. Das öffentliche Recht regelt die Beziehung zwischen Bürger und Staat.

Bisher existiert kein einheitliches Steuergesetzbuch, daher findet das Steuerrecht seine Gesetzgebungskompetenzen als ein Teil der Finanzhoheit im Grundgesetz. Allerdings dominiert hierbei trotzdem die Autorität des Bundes, welcher zur Gesetzgebung befugt ist.

Das Steuerrecht teilt sich in das allgemeine und das besondere Steuerrecht. Als Steuergrundgesetze im allgemeinen Steuerrecht gelten die Abgabenordung und das Bewertungsgesetz. Das besondere Steuerrecht umfasst dabei sämtliche Einzelsteuergesetze, die nicht selten von Umgestaltungen und Neuordnungen betroffen sind. Als auffälliges Beispiel ist hier das Einkommensteuergesetz zu benennen. Dieses wurde zwischen 1992 und 2000 fast 50 Mal abgeändert.

Die großen Einzelsteuergesetze besitzen sogar jeweils Verordnungen, die ihre Durchführung beschreiben. Ferner existieren zahlreiche Verwaltungsvorschriften. Sie sollen für eine gleichbleibende Verwaltungspraxis sorgen, die auch in Zukunft die Selbstbindung des Steuerpflichtigen gegenüber der Verwaltung begründen.

Das deutsche Steuerrecht beinhaltet auch international einige Bestimmungen. So regelt das internationale Steuerrecht grenzüberschreitende Angelegenheiten. Darin inbegriffen sind zum einen das nationale Außensteuerrecht sowie zum anderen das Doppelbesteuerungsabkommen. Diese sind völkerrechtliche Verträge und dienen vordergründig der Vermeidung und Beruhigung der internationalen Doppelbesteuerung. Das bedeutet, durch das Doppelbesteuerungsabkommen wird eine zwei- oder mehrfache Besteuerung von Gegenständen verhindert.

Das supranationale Steuerrecht allerdings beinhaltet dabei alle Gesetze und Rechtsverordnungen der Europäischen Union. Hier spielen also EG-Richtlinien, wie die Umsatzsteuer eine Rolle.

Mit dem Finanzverfassungsrecht werden die Grundsätze vom deutschen Steuerrecht innerhalb der Verfassungen der deutschen Bundesländer geregelt. Das bedeutet, dass hier in Bund, Ländern und Gemeinden unterschiedliche Kriterien herrschen, was die Steuergesetzgebungshoheit, Steuerertragshoheit und Steuerverwaltungshoheit angehen.

Es gibt verschiedene Steuerarten, die wiederrum nach unterschiedlichen Gesichtspunkten abgehandelt werden:

  • Je nachdem, wer die Steuer erhält und wer sie erhebt – Bund, Gemeinde, Land, Kirche
  • Im Hinblick auf den Gegenstand der Besteuerung – Subjektsteuer bei Personen; Objekt- oder Realsteuer, Ertragssteuer, etc. bei Objekten; besondere Steuerart bei Zöllen
  • Je nachdem, ob es sich um eine laufende oder eine einmalige Steuer handelt – die Einkommensteuer als laufende, somit wiederkehrende und ordentliche Steuer; die Erbschafts- und Schenkungssteuer als einmalige Besteuerung auf eine Erbschaft oder Schenkung
  • Im Hinblick auf die Auswirkung, die die Steuer beim Steuerpflichtigen hervorruft – trägt er die Steuerlast direkt oder indirekt?

Rechtsgebiete, die das Steuerrecht berühren

Das Steuerrecht berührt im Speziellen nur zwei große Rechtsgebiete: das öffentliche und das Verwaltungsrecht. Diese beiden sollen daher nun kurz Erläuterung finden. Ferner bietet anwalt.org aber auch einen eigenen Ratgeber-Text zum Verwaltungsrecht, wenn dies für Sie von Interesse sein sollte.

Öffentliches Recht

Das Finanzamt kümmert sich im Steuerrecht um die Verwaltung der Steuern
Das Finanzamt kümmert sich im Steuerrecht um die Verwaltung der Steuern

Das öffentliche Recht ist eines der zwei großen Rechtsgebiete, in das Deutschland in aller Regel unterteilt wird. Das Pendant zum öffentlichen Recht ist das Zivilrecht oder auch Privatrecht. Während letzteres die Rechtsbeziehung zwischen zwei Bürgern regelt, reglementiert das öffentliche Recht die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und seinem Bürger.

So umfasst das öffentliche Recht alle Rechtsgebiete, die sich mit dem Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat beschäftigen. Hinzu kommen die Regelung der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander und das Recht der Staaten zueinander.

Verwaltungsrecht

Immanent im öffentlichen Recht ist das Verwaltungsrecht. Es ist das Recht, mit welchem die Bürger am häufigsten in Berührung kommen. Hierbei wird das staatliche Handeln rechtlich reglementiert. Der sogenannte Verwaltungsakt ist dabei in der Position der exekutiven Gewalt (vollziehende/ausführende Gewalt). Daher tritt auch eine Behörde oder ein Amt gegenüber dem Bürger auf.

Das Verwaltungsrecht befasst sich mit der Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde, aber auch mit der unter den verschiedenen Behörden zueinander. Einer der wichtigsten Begriffe im Verwaltungsrecht ist die Verwaltung an sich. Diese umfasst die Tätigkeit zur Ordnung bestimmter Lebensbereiche, welche durch vorgesetzte Entscheidungen gestaltet werden. Dabei bildet der Verwaltungsakt das Handlungsmittel in einer Verwaltung.

Das Verwaltungsrecht teilt sich wie das Steuerrecht in zwei Bereiche: das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht. Dabei unterliegt das Steuerrecht dem besonderen Verwaltungsrecht.

Gesetze und Rechtsverordnungen im Steuerrecht

Das Steuerrecht ist in so einige Spezialgesetze gegliedert. Diese bestimmen in erste Linie die einzelnen verschiedenen Steuern, die es innerhalb von Deutschland gibt. Da das Steuerwirrwarr eine undurchsichtige Systematik ist, die nicht für jeden verständlich scheint, versucht unser Ratgeber, die wichtigsten Steuerarten für Sie zu beleuchten und nachdrücklich zu erläutern. Die Abgabenordnung und das Bewertungsgesetz gehören dem allgemeinen Steuerrecht an. Alle übrigen Einzelgesetze sind dem besonderen Steuerrecht anzurechnen.

Abgabenordung (AO)

Die Abgabenordnung ist ein Gesetz aus dem Jahr 1976. Zwar gilt es als Grundprinzip des Steuerrechts, allerdings enthält auch das Grundgesetz diverse Grundprinzipien; ebenso wie die einzelnen Steuergesetze. Das AO enthält ferner diverse Vorschriften:

  • Steuerverfahrensrechts
  • Steuerschuldrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Steuerordnungswidrigkeitenrecht

Dafür legt die AO fest, wie Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind, wie Steuern festzusetzen sind, wie diese erhoben und vollstreckt werden sowie wie mit außergerichtlichen Rechtsbehelfen umzugehen ist.

Das Steuerrecht legt die Grundsteuer für Grundstückseigentum fest
Das Steuerrecht legt die Grundsteuer für Grundstückseigentum fest

Die Abgabenordnung gilt nur für die Steuern, die durch Bund oder EG-Richtlinien reglementiert werden und unter der Verwaltung von Landes- oder Bundesfinanzbehörden stehen. Die AO besitzt auch Sonderreglungen. Diese gelten für die Organisation der Finanzverwaltung und das Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit.

Bewertungsgesetz

Das Bewertungsgesetz bildet neben der Abgabenordnung das zweite Grundgesetz im deutschen Steuerrecht. Es legt die steuerliche Bewertung von Vermögensgütern fest. Dabei ermittelt das Bewertungsgesetz die Einheitswerte für die öffentlich-rechtlichen Abgaben von Gütern im gesamten Bundesgebiet. Solche Einheitswerte werden für Grundstücke, Betriebsgrundstücke oder Betriebe der Forst- und Landwirtschaft festgelegt. Bedeutend ist das Bewertungsgesetz daher insbesondere für die Festlegung der Grundsteuer.

Grundsteuergesetz

Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuerarten, die es gibt. Sie ist eine Steuer, welche auf Grundstückseigentum sowie die Bebauung von Grundstücken zu zahlen ist. Letzteres nennt sich dann Substanzsteuer. Das Grundsteuergesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Grundsteuer. Dabei stellt das Finanzamt den Einheitswert fest und erhebt dann je nach Höhe des Grundsteuer-Messbetrages einen gemeindeindividuellen Hebesatz auf das Grundstück.

Dabei dient die Grundsteuer-Messzahl vom Einheitswert zur Berechnung des Grundsteuer-Messbetrages. Um die Grundsteuer zu errechnen, wird der Einheitswert mit der Grundsteuer-Messzahl sowie mit dem Hebesatz (der Gemeinde) multipliziert.

Die Grundsteuer zählt unter die Realsteuern, da sie Objekte – den Grundbesitz – besteuern möchte. Weiterhin handelt es sich um eine Gemeindesteuer, da die Erträge hieraus den Gemeinden zugutekommen.

Unterschieden wird die Grundsteuer in Grundsteuer A und Grundsteuer B. Erstere betrifft agrarische Grundstücke in der Land- und Forstwirtschaft und letztere bauliche Vorhaben von Grundstücken, die bebaut oder bebaubar sind.

Grunderwerbssteuergesetz

Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich im Steuerrecht um eine 1982 festgelegte Steuer, die anfällt, wenn ein Grundstück den Eigentümer wechselt. Außerdem steht sie im Zusammenhang mit der Abgabenordnung.

In erster Linie unterliegen der Grunderwerbssteuer Kaufverträge. Von der Grunderwerbssteuer ausgenommen sind Grundstückerwerbungen durch eine Schenkung oder einen Erbfall. Hier wird keine Grunderwerbssteuer fällig, wohl aber Abgaben, die durch die Schenkungs- und Erbschaftssteuer anfallen.

Die Grunderwerbssteuer besteuert im Steuerrecht den Erwerb von Grundbesitz
Die Grunderwerbssteuer besteuert im Steuerrecht den Erwerb von Grundbesitz

Dabei richtet sich die Steuerabgabe nach dem Wert der Gegenleistung. Dieser findet sich im Kaufvertrag, der notariell beglaubigt sein muss. In manchen Fällen ist aber auch der Einheitswert der Gemeinde von Bedeutung. Zu dem Grundstück gehören also nicht allein Grund und Boden, sondern auch alle Sachen, die mit dem Grundstück in fester Verbindung sind. Kauft eine Person aber nur ein Grundstück und baut darauf selbst ein Haus, so muss sie nur die Grunderwerbssteuer für das unbebaute „Fleckchen Erde“ zahlen. Ein Grundstücksverkauf ist zudem frei von einer Umsatzsteuer.

Einkommenssteuergesetz (EStG)

Erste Ansätze einer Einkommenssteuer gab es bereits im Mittelalter. Die erste Einkommenssteuer in einem modernen Sinn gab es in Ostpreußen um 1811. 1920 entstand dann während der Weimarer Republik eine einheitliche Reichseinkommenssteuer. 1949 wurde die Einkommenssteuer in das Grundgesetz aufgenommen und 1955 als eine Gemeinschaftssteuer erklärt, die Bund und Ländern zugutekommen soll.

Dem Einkommenssteuergesetz unterliegen alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland besitzen und daher mit ihrem gesamten in- und ausländischen Einkommen steuerpflichtig sind. Somit sind folgende Einkünfte steuerpflichtig:

  • Land- und Forstwirtschaft (nur Gewinneinkünfte)
  • Gewerbebetrieb (nur Gewinneinkünfte)
  • Selbstständige Arbeit (nur Gewinneinkünfte)
  • Nicht selbstständige Arbeit (Überschusseinkünfte: Überschuss der Einnahmen von Werbungskosten)
  • Kapitalvermögen (Überschusseinkünfte: Überschuss der Einnahmen von Werbungskosten)
  • Vermietung und Verpachtung (Überschusseinkünfte: Überschuss der Einnahmen von Werbungskosten)
  • Sonstige Einkünfte, wie etwa Ertragsteile der Rente oder Kapitalgewinne (Veräußerungsgeschäft) (Überschusseinkünfte: Überschuss der Einnahmen von Werbungskosten)

Darüber hinaus existieren für die Einkommenssteuer zahlreiche Steuerbefreiungen. Darunter zählen u.a. Leistungen des Arbeitgebers: Abfindungen, Lohnzuschläge, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit oder Personalrabatte. Nicht zu vergessen sind die Steuerfreibeträge, die in allen Einkunftsarten eine Rolle spielen.

Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich aus dem Bruttoeinkommen, welches zuvor durch den Abzug von eventuellen Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen und dem Steuerfreibetrag für Kinder gemindert wird. Daraus ergibt sich dann die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer. Für diese existieren vier Tarifzonen:

  • Nullzone: Unbesteuerter Grundfreibetrag von 472 Euro für Ledige (doppelter Betrag bei Ehepaaren)
  • Erste Tarifzone: Einkommensteile über der Nullzone bis zu 469 Euro; stufenlos ansteigende Grenzsteuersätze mit einer Besteuerung von 14 bis 24 %
  • Zweite Tarifzone: Einkommensteile über der ersten Tarifzone bis 881 Euro; Besteuerung bei einem linear ansteigenden Grenzsteuersatz von 24 bis 42 %
  • Dritte Tarifzone: Einkommensteile über 52.881 Euro; einheitliche Besteuerung mit 42%
  • Vierte Tarifzone: Einkommensteile ab 250.731 Euro; Besteuerung von 45 %

Die Besteuerung bei der Einkommenssteuer erfolgt in zwei verschiedenen Verfahren:

  • Veranlagungsverfahren: Der Betroffene ist in der Pflicht nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Das Finanzamt ermittelt dann anhand der Angaben die Steuerpflicht und teilt diese dem Steuerpflichtigen über den Steuerbescheid mit. Bereits über das Jahr hinweg leistet der Pflichtige vierteljährliche Steuervorauszahlungen. Wie hoch diese sind, richtet sich nach den vorausgehenden Perioden.
  • Quellenabzugsverfahren: Bei diesem Verfahren wird die Einkommenssteuer durch den Arbeitgeber, die Bank o. ä. an das Finanzamt übermittelt, noch bevor dem Arbeitnehmer sein Einkommen zugeflossen ist.
Mit der Einkommenssteuer geht im Steuerrecht auch der Steuerfreibetrag einher
Mit der Einkommenssteuer geht im Steuerrecht auch der Steuerfreibetrag einher

Die Einkommenssteuer ist im Gegensatz zur Körperschaftssteuer (juristische Personen, Kapitalgesellschaften) eine Personensteuer. Quelle, Objekt und Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer ist das Einkommen jedes einzelnen Steuerpflichtigen. Die Einkommenssteuer wird an der Höhe des gesamten Einkommens bemessen. Auf dieses wird dann ein einheitlicher Steuertarif angewandt. Zudem ist das tatsächliche Ist-Einkommen für die Steuerbelastung von Bedeutung.

Für die Umsetzung der Einkommenssteuer ist das sogenannte Leistungsfähigkeitsprinzip von Relevanz. Dieses gibt an, dass stets ein gewisser Betrag als Existenzminimum steuerfrei belassen werden muss. Dieses liegt insgesamt bei 8.004 Euro im Jahr für Alleinstehende und bei 16.008 für Ehepaare ohne Kinder. Das legte die Bundesregierung fest. Dieses Existenzminimum beinhaltet den Regelsatz, Unterkunftskosten, Heizung und einen Aufstockungsbetrag.

Dieser Existenzminimum-Betrag wird bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage vom Bruttoeinkommen abgezogen. Das bedeutet, dass nicht nur solche Aufwendungen von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden, die zur Erzielung der Einnahmen von Relevanz sind. Dies beschreibt im Übrigen das Nettoprinzip; denn daneben gibt es auch Abzüge vom Bruttolohn, die zur Berücksichtigung individueller Leistungsminderung beitragen. Das hat den Sinn, dass hiermit Einkommensteile gemeint sind, über welche der Steuerpflichtige nicht frei verfügen kann und die keine Leistungsfähigkeit verkörpern. Dazu gehören zum Beispiel die Zwangsbeiträge zur Sozialversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder auch Unterhaltsleistungen.

Bei der Einkommenssteuer ist das Einkommen im Blick, dass es über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu verdienen gab. In der Regel handelt es sich hierbei um ein Kalenderjahr.

Kinderfreibeträge sind dazu da, dass Eltern einen bestimmten Geldbetrag steuerfrei einnehmen dürfen. Ein Kinderfreibetrag ist ein alternativer Freibetrag im Rahmen der Einkommenssteuer, der neben dem Kindergeld einem jeden Elternteil zusteht.

Im Jahr 2024 können daher beide Elternteile jährlich ein steuerliches Existenzminimum von 3.192 Euro pro Kind sowie 1.464 Euro für Betreuung und Ausbildung dieses Kindes geltend machen. Beide Elternteile haben zusammen einen Kinderfreibetrag von 9.312 Euro haben.

Der Anspruch auf Kinderfreibeträge gilt, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und bei Kindern in Studium und Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Weiterführender Ratgeber zur Kirchensteuer

Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer (seit dem 01. September 2009 Abgeltungssteuer genannt), wird immer dann fällig, sobald mit Kapital Erträge erzielt werden. Dazu zählen z. B. Zinsen auf einem Sparbuch, Dividenden aus Aktien oder auch Gewinne, die durch Aktienhandel entstehen. Sie ist wie die Lohnsteuer ein Bestandteil der Einkommenssteuer.

Die Abgeltungssteuer liegt momentan einheitlich bei 25%. Diese 25% werden direkt durch die Banken abgeführt, bei denen sie anfallen. Zusätzlich kommen noch 5,5% Solidaritätszuschlag hinzu (Stand: Juli 2015). Dieser wird auf die Kapitalertragssteuer erhoben. Gegebenenfalls wird dabei noch die Kirchensteuer angerechnet.

Ein kleiner Teil der fälligen Steuern kann durch einen sogenannten Freistellungsauftrag gespart werden. So ist es jeder Privatperson möglich, pro Jahr 801€ insgesamt an Zinsen und ähnlichen Erträgen steuerfrei zu erhalten. Insgesamt bedeutet hier, dass dieser Betrag für alle Erträge bei allen Banken gilt, bei denen Konten bestehen.

Weitere Ratgeber zu den Steuerklassen

Lohnsteuergesetz

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer

Die Lohnsteuer bildet innerhalb der Einkommensteuer eine besondere Form der Abgabe von Einkünften aus einer nicht selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Also ist der Arbeitnehmer der Steuerschuldner für die Lohnsteuer.

Bei jeder Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber vom Bruttoarbeitslohn seines Angestellten gewisse Beträge einbehalten und diese dann an das Finanzamt abführen:

  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • gegebenenfalls Kirchensteuer

Innerhalb des Quellenabzugsverfahrens wird die Lohnsteuer bereits vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Bei der Bemessungsgrundlage gelten die allgemeinen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes sowie der Lohnsteuerdurchführungsverordnung und der Lohnsteuerrichtlinien.

Dabei berechnete der Arbeitgeber die Lohnsteuer früher nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte; heute nutzt er die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dabei ist die Höhe abhängig vom Arbeitslohn, der Anzahl der Kinder (Freibetrag) und dem Familienstand, der anhand der Steuerklassen bestimmt wird.

Steuerklassen

Die Steuerklassen haben Bedeutung für die Lohnsteuer und damit auch für die Einkommenssteuer. Sie sind sozusagen das Abzugsmerkmal bei der Lohnabrechnung. Lediglich Ehegatten können eine Wahl der Steuerklassen vornehmen. Es existieren sechs Steuerklassen für die Lohnsteuer:

Steuerklasse 1 – alleinstehend oder getrennt lebend: gilt auch für dauerhaft getrennt Lebende; für verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Partner im Ausland wohnt; Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben

Steuerklasse 2 – alleinstehend und alleinerziehend: Arbeitnehmer, bei denen Steuerklasse 1 zutrifft und die dazu ein Recht auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben; zum Haushalt des Arbeitnehmers gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht; das Kind muss mit Haupt- und Nebenwohnung bei dem Arbeitnehmer gemeldet sein; sobald der Alleinerziehende heiratet, hat er keinen Anspruch mehr auf Steuerklasse 2;

Steuerklasse 3 – verheiratet oder verwitwet: beide Ehegatten müssen im Inland wohnen und nicht dauerhaft getrennt leben; einer der Ehegatten muss entweder keinen Arbeitslohn beziehen oder in der Steuerklasse 5 eingereiht sein

Steuerklasse 4 – verheiratet mit gleichem Verdienst: beide Ehepartner müssen im Inland wohnen, Arbeitslohn beziehen und nicht dauerhaft getrennt leben

Die Steuerklassen sind im Steuerrecht für die Lohnsteuer von Relevanz
Die Steuerklassen sind im Steuerrecht für die Lohnsteuer von Relevanz

Steuerklasse 5 – verheiratet in Kombination mit Steuerklasse 3: trifft zu, wenn einer der Ehepartner aus Steuerklasse 4, einen Antrag auf Steuerklasse 3 stellt; dann muss der andere Ehegatte in die Steuerklasse 5 rutschen

Steuerklasse 6 – bei mehreren Arbeitgebern: bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen, diesen muss er zur Einbehaltung der Lohnsteuer über die Steuerklasse 6 abrechnen lassen; es ist empfehlenswert, jeweils den niedrigsten Arbeitslohn mit der Steuerklasse 6 zu besteuern

Steuererklärung

Nachdem die Einkommenssteuer des Bruttoverdienstes durch Dritte an das Finanzamt abgeführt wurde, hat jeder Steuerpflichtige nun die Möglichkeit im Zuge der jährlichen Steuererklärung diese Steuer in Teilen oder auch im Ganzen zurückzufordern. Viele Steuerpflichtige holen sich dazu bei einem Steuerberater Hilfe. Dieser berät in Fragen rund um das Steuerrecht und kennt alle Tipps und Tricks zur Rückholung der Steuern. Mit dem Steuerberatungsgesetz wird deutschlandweit diese Form der Beratung reglementiert.

Ein Steuerberater übernimmt die Aufgabe einer optimalen Steuergestaltung. Dabei übernimmt er neben der Steuererklärung auch die Buchführung und den Jahresabschluss. Zudem prüft der Steuerberater den Steuerbescheid seines Kunden.

Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können eine Steuererklärung machen. Es existieren daher verschiedene Arten, zum Beispiel:

  • Einkommenssteuererklärung
  • Körperschaftssteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung

Die nächsten Abschnitte beschreiben, was über die Steuererklärung abgesetzt werden kann.

Kilometerpauschale

Sie können die Fahrtkosten, die für Sie mit dem privaten Pkw auf dem Weg zur und von der Arbeit anfallen, geltend machen. Die Kilometerpauschale beträgt in der Regel 0,30 Euro je Kilometer (Werbungskosten). Bei Motorrädern beläuft sich diese Pauschale im Normalfall auf 0,20 Euro. Fahrräder sind bei der Kilometerpauschale seit 2014 nicht mehr berücksichtigt. Benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, so kann hier gewöhnlich der volle Betrag angesetzt werden. Oftmals ist die Kilometerpauschale auch als Pendlerpauschale bekannt.

Spenden

Auch Spenden in Form einer freiwilligen Geld- oder Sachleistung sind in der Bundesrepublik steuerlich über die Einkommenssteuererklärung absetzbar. Und zwar gelten diese als Sonderausgabe und können steuermindernd geltend gemacht werden. Dazu zählen Spenden für:

  • Gemeinnützige Organisationen
  • Poltische Parteien (bis zu 1.650 Euro)
  • Unabhängige Wählervereinigungen

Diese Absetzung betrifft nicht nur Spenden an inländische Institutionen, sondern auch jene, die an das EU-Ausland gehen oder an Staaten der Europäischen Wirtschaftszone. Mit einer Spendenbescheinigung oder einer Quittung können Sie diese Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung nachweisen. Spenden können mit bis zu 20 % als Anteil Ihrer Einkünfte abgesetzt werden. Spenden von Unternehmen gelten als Unternehmensspende und sind ebenfalls vom Gewinn absetzbar.

Ehrenamtspauschale
Mit der Steuererklärung können Sie Spenden oder etwa die Kilometerpauschale steuerlich absetzen
Mit der Steuererklärung können Sie Spenden oder etwa die Kilometerpauschale steuerlich absetzen

Neben den Spenden können Sie genauso die Zeit absetzen, die Sie für eine nebenberuflich ehrenamtliche Tätigkeit aufgewendet haben. Die sogenannte Ehrenamtspauschale gilt als persönlicher Steuerfreibetrag mit einer Höhe von 840 Euro im Jahr (Stand 2024). Bei Ehepaaren kann sogar jeder diesen Freibetrag geltend machen, wenn beide ein Ehrenamt besetzen.

Um ein Ehrenamt im Sinne der Ehrenamtspauschale handelt es sich bei Beschäftigungen für gemeinnützige Vereine oder kirchliche und öffentliche Einrichtungen. Dabei kann der ehrenamtlich Tätige als Vorstand in einem Verein agieren, Platzwart sowie Schiedsrichter sein, einen Fahrdienst bzw. eine Betreuung für Kinder übernehmen oder etwa einen Reinigungsdienst oder die Abgabe/den Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte antreten.

Reisekostenabrechnung und Übernachtungspauschale

Reisekosten sind all jene Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Reise aus beruflichem Anlass entstehen (Dienstreise oder betriebsbedingte Reise). Dazu zählen die Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder etwa der Verpflegungsmehraufwand sowie Nebenkosten. Diese Ausgaben gelten als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) oder Werbungskosten (bei Arbeitnehmern). Alle Kosten werden in einer Reisekostenabrechnung zusammengefasst.

Bei einem Arbeitnehmer erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten steuerfrei. Macht er dies, so kann der Arbeitnehmer die Reisekosten nicht mehr in seiner eigenen Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten abziehen lassen, es sei denn, es ist ein Differenzbetrag entstanden. Das kann mitunter der Fall sein, wenn gemäß der niedriger angesetzten Reisekostenordnung die tatsächlich entstandenen Kosten höher ausgefallen sind. Dafür muss der Arbeitnehmer seiner Steuererklärung eine Kopie der Reisekostenabrechnung beilegen.

Muss der Arbeitnehmer bei seiner Dienstreise auswärts übernachten, dann entstehen ihm Übernachtungskosten. Diese lassen sich über die Übernachtungspauschale abrechnen. Dabei kann sich der Arbeiter diese Kosten entweder über den Arbeitgeber oder aber über die Einkommenssteuererklärung zurückholen. Die Übernachtungspauschale beträgt im Regelfall 20 Euro pro Nacht. Im Ausland sind die Pauschalen abhängig vom jeweiligen Land. Aber auch ein Unternehmer kann eine Hotelübernachtung als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Hier sollten aber die Originalbelege aufgehoben werden.

Zweitwohnungssteuer

Viele Deutsche möchten sich den Traum vom Ferien- oder Wochenendhaus im Grünen erfüllen. Für den ein oder anderen kann dabei auch schon ein Schrebergarten mit Gartenhäuschen den Wunsch nach Erholung stillen. Doch viele Gemeinden führen derzeit die sogenannte Zweitwohnungssteuer ein. Diese ist eine reine kommunale Aufwandssteuer. Dabei wird das Innehaben einer Wohnung als Zweitwohnsitz neben einer Hauptwohnung besteuert. In diesem Zweitwohnsitz ist der Steuerpflichtige entweder Eigentümer oder Hauptmieter. Ebenso spielt es keine Rolle, ob sich Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz an ein und demselben Ort befinden oder nicht.

Besitzt eine Person einen Zweitwohnsitz, so wird die Zweitwohnungssteuer fällig
Besitzt eine Person einen Zweitwohnsitz, so wird die Zweitwohnungssteuer fällig

Die Städte definieren dabei selbst, was unter einer „Wohnung“ zu verstehen ist. In einigen Fällen spielen Kriterien wie Wasser- und Energieversorgung eine Rolle, in anderen Fällen wiederum das Vorhandensein von Fenstern oder einer Küche. Mitunter unterliegen sogar Wohnmobile und Campingwagen der Zweitwohnungssteuer.

Bemessungsgrundlage ist dabei im Normalfall die Jahreskaltmiete vom Zweitwohnsitz. Der Steuersatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich: Mitunter liegt er zwischen 5 und 20 %, wobei er aber auch diese Zahlen übersteigen kann.

Tatsächlich versuchen auch viele Städte die Zweitwohnungssteuer für Gärten einzuziehen. Erst 2015 wollte Neuruppin (im Norden Brandenburgs) eine solche Steuer für Schrebergärten erheben. Doch diese Fiskalabgabe wurde letztlich nicht erhoben, da das Bundeskleingartengesetz festschreibt, dass Gärten mit einer maximalen Fläche von 400 m2 und einer Laubengröße von 24 m2 von der Zweitwohnungssteuer befreit sind.

Keine Seltenheit ist ein Zweitwohnsitz mittlerweile aus beruflichen Gründen. Dieser ist als doppelte Haushaltsführung bekannt. Diese Bezeichnung ist eine Begrifflichkeit aus dem Einkommenssteuerrecht. Eine doppelte Haushaltsführung unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer. Allerdings können die Mehraufwendungen bei der Steuererklärung steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzt werden.

Körperschaftssteuergesetz (KStG)

Die Körperschaftssteuer wird auf das wirtschaftliche Ergebnis eines Unternehmens erhoben. Sie fällt aber nur für bestimmte Unternehmensformen an; dazu gehören vornehmlich Kapitalgesellschaften. Zu versteuern ist dabei der Gewinn, welcher zuvor nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und denen des Körperschaftssteuergesetzes ermittelt wird. Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer beträgt einheitlich 25 %.

Möglich ist auch das Entstehen einer Doppelbesteuerung, sollte der Gewinn von bspw. einer AG (Aktiengesellschaft) an deren Aktionäre ausgeschüttet werden (dieser Gewinn ist eine Dividende). Die Körperschaftssteuer ist dann jeweils bei der ausschüttenden Institution und beim Empfänger des Gewinns fällig, da bei letzterem diese Dividenden Einkommen darstellen.

Zur Umgehung einer Doppelbesteuerung zählen Dividenden von Kapitalgesellschaft zu Kapitalgesellschaft nicht als ein steuerpflichtiges Einkommen. Fällt die Dividende an eine natürliche Person, so erfolgt nur eine Abschwächung der Doppelbelastung. Nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren ist der Dividendenbezug beim Aktionär zur Hälfte steuerfrei.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Das Umsatzsteuergesetz regelt die Besteuerung aller Umsätze, die ein Unternehmen generiert hat. Verkäufe zwischen Privatpersonen sind hingegen generell von einer Umsatzsteuer befreit.

Die Umsätze müssen hierbei durch ein Entgelt erzeugt worden sein, das entweder für Lieferungen und Leistungen des Unternehmers erhoben wurde oder bei dem sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb angefallen ist. Innergemeinschaftlicher Erwerb (innerhalb der EU) bedeutet, dass der Erwerb in jenem Staat versteuert wird, in dem der Käufer seinen Sitz hat.

Die Körperschaftssteuer dient im Steuerrecht der Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften
Die Körperschaftssteuer dient im Steuerrecht der Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften

Der Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer liegt in Deutschland seit 2007 bei 19 %. Vorher lag dieser noch bei 16 %. Verschiedene Warengruppen und Leistungen werden in der Bundesrepublik mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % besteuert. Dazu gehören u. a. Tickets für Theater, Museen und Konzerte, Hotelübernachtungen (Frühstück wird mit 19 % besteuert) oder der öffentliche Personennahverkehr.

Gewisse Leistungen sind deutschlandweit von der Umsatzsteuer befreit. So wird auf das Porto, das für Briefe und Pakete fällig wird, keine Steuer erhoben. Ebenfalls sind Mieten von der Steuer befreit, wie auch Leistungen der Bank an Privatpersonen.

Die Mehrwertsteuer ist eine Bezeichnung für die Umsatzsteuer. Dabei befindet sich diese in der Form der sogenannten Nettoallphasenumsatzsteuer. Hierbei wird quasi lediglich die jeweilige Wertschöpfung der Produktions- und Verteilungsstufe – also der Mehrwert dessen – für die Steuer erfasst. Diese Wertschöpfung entsteht beim Vorsteuerabzug jedes Steuerpflichtigen. Zur Festlegung der Mehrwertsteuer werden die Einnahmen und die Ausgaben eines Unternehmens verrechnet.

Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)

Die Erbschaftssteuer ist im Steuerrecht auf das Vermögen eines Verstorbenen zu erheben, wenn dieses Vermögen als Erbe laut Erbrecht an eine andere Person übergeht. Um die Erbschaftssteuer nicht umgehen zu können, werden auch unentgeltliche Vermögensübertragungen unter noch Lebenden besteuert. Diese Steuer fällt dann unter die sogenannte Schenkungssteuer, denn solche Übertragungen zu Lebzeiten sind allgemeinhin als Schenkung zu bezeichnen.

Die Rechtsgrundlage dieser Besteuerung bildet das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz. Besteuert wird dabei das durch ein Erbe erworbene Vermögen eines Toten. Zuvor erfolgt allerdings noch der Abzug von eventuellen Nachlassschulden sowie den Bestattungskosten und allen gesetzlichen Steuerfreibeträgen. Das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen wird im Rahmen des Bewertungsgesetzes bewertet und einem Einheitswert unterworfen.

Sämtliche Zuwendungen des Erblassers in Form einer Schenkung innerhalb der vergangenen zehn Jahre werden zusammengerechnet und ebenfalls besteuert. Die Erbschaftssteuerpflichtigen sind in drei Klassen gefasst, die ihre Beziehung zum Erblasser beschreibt:

SteuerklassePersonengruppe
IKinder, Ehepartner, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern
IIEltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehepartner
IIIAlle übrigen Erben und bei Zweckzuwendungen

Auch bei der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer gibt es einen gestaffelten Steuerfreibetrag. Dazu existieren weitere zusätzliche Freibeträge, etwa für Kfz, Schmuck, Hausrat, Sammlungen oder Kunstgegenstände und einen Versorgungsfreibetrag für Kinder und Ehegatten. Zum Beispiel besitzen Ehegatten/Lebenspartner einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro (Steuerklasse I),

  • Kinder bis 400.000 Euro (Steuerklasse I),
  • Enkel bis 200.000 Euro (Steuerklasse I),
  • Alle Personen der Steuerklasse II und III bis 20.000 Euro
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer besteuern Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer besteuern Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden

Mit dem Reformgesetz von 2008 wurden im Steuerrecht für die Erbschaftssteuer einige Änderungen eingeführt. So beschloss der Gesetzgeber, dass Immobilien nur mit ihrem tatsächlichen Wert zu besteuern sind. Zudem ist genutzter Wohnraum mit einer Größe von bis zu 200 m2 steuerfrei, ebenso wie Betriebsvermögen.

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Dieser Ertragssteuer unterliegen alle Gewerbebetriebe im Inland. Die Gewerbesteuer findet eine bundeseinheitliche Reglementierung im Gewerbesteuergesetz sowie der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung. Die Grundlage der Steuerbemessung bildet dabei der Ertrag des Gewerbes. Das heißt, für die Berechnung wird der Gewinn vom Gewerbebetrieb hinzugezogen, welcher im Rahmen der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer ermittelt wurde. Dieser Betrag vermindert oder vermehrt sich noch, je nachdem, ob noch etwas hinzuzurechnen oder zu kürzen ist.

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, da es sich hier um Objekte handelt. Der zu besteuernde Gegenstand ist der Gewerbebetrieb sowie sein objektiver Gewerbeertrag (der reale Gewinn). Das bedeutet, das Gewerbegesetz hat einen fiktiven Betrieb vor Augen, für den – unabhängig von Eigentumsverhältnissen und Finanzierungsformen – eine objektive Ausgangsgröße geschaffen wird. In diesem fiktiven Sinnbild arbeitet der Standardbetrieb mit eigenen Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen), ohne langfristiges Fremdkapital, aber dafür in angemieteten Räumlichkeiten.

Die Gewerbesteuer ist eine Einnahmequelle für die Gemeinden; sie beträgt mindestens 7 % vom Ertrag des Gewerbebetriebes. Jedoch hat der Betrieb einen Steuerfreibetrag von 24.500 Euro. Bei der Berechnung wird der Gewerbeertrag mit der bundeseinheitlich festgelegten Messzahl von 3,5 % für Personen- und Kapitalgesellschaften multipliziert. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuer-Messbetrag, welcher vom Finanzamt mit dem Steuerbescheid zur Gewerbesteuer festgesetzt und an die jeweilige Gemeinde weitergeleitet wird. Dieser Gewerbesteuer-Messbetrag ist wiederum mit dem Hebesatz der Gemeinde zu multiplizieren. Die Höhe des Hebesatzes ist Sache der Kommunen.

Da die Gewerbesteuer eine Kostensteuer ist, kann sie als Betriebsausgabe vom steuerpflichtigen Gewinn im Sinne der Einkommenssteuer oder der Körperschaftssteuer abgesetzt werden.

Bei der Erhebung der Gewerbesteuer kommt sehr stark das sogenannte Äquivalenzprinzip zum Vorschein. Sie ist ein Besteuerungsprinzip, das die bekannteste Methodik zur Kostenverteilung staatlicher Leistungen auf die Bürger oder Kommunen darstellt. Das Äquivalenzprinzip gilt als der Grundsatz für die Gleichwertigkeit (Äquivalenz) von Leistung und Gegenleistung. Das heißt, die Höhe der Besteuerung eines Bürgers oder Gewerbes richtet sich nach dem Ausmaß der individuellen Nutzung von staatlichen Leistungen. Daher gilt, umso mehr staatliche Leistungen (z.B. Abfallentsorgung) eine Person erhält, umso mehr Steuern hat sie zu leisten. Aus diesem Grund wird das Äquivalenzprinzip insbesondere zur Rechtfertigung einer Steuer herangezogen. Vor allem bei Gemeindesteuern ist dies üblich, um die Steuererhebung sowie die Gestaltung dieser Realsteuern zu begründen.

Kirchensteuergesetz

Die Kirchensteuer wird ebenfalls durch das Steuergesetz reglementiert. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe, die der Finanzierung der Aufgaben anerkannter Religionsgemeinschaften dient. Kirchen gelten nämlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts und sind daher ein Teil des Steuersystems. Die Rechtsgrundlage dafür bilden:

  • Grundgesetz: Art. 140
  • Weimarer Reichsverfassung: Art 137 Abs. 6
  • Verfassungen und Kirchensteuergesetze der Bundesländer
  • Kirchenverträge auf Bundes- und Landesebene
  • Verordnungen der Landeskirchen und Diözesen

Die Kirchensteuer ist als Zuschlag der Einkommens- und Lohnsteuer zu erheben. Je nach Bundesland sind das 8 bis 9 %. Möglich ist auch eine sogenannte Kirchensteuerkappung auf Antrag des Steuerpflichtigen, sodass lediglich 3 bis 4 % als Kirchensteuer vom Einkommen abgezogen werden. Ferner gilt die Kirchensteuer als eine Sonderausgabe, die sogar unbegrenzt abzugsfähig ist. Dies muss allerdings mit Rücksicht auf den Kinderfreibetrag und zu versteuernde Dividenden geschehen.

Die Kirchensteuer gilt im Steuerrecht als öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe
Die Kirchensteuer gilt im Steuerrecht als öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe

Bei konfessionsverschiedenen Ehen erfolgt bei der Erhebung der Kirchensteuer ein einkommenssteuerliches Splitting. Das bedeutet, dass sich die Kirchensteuer dann nur nach dem Einkommen des Ehepartners richtet, welcher einer steuererhebenden Kirche angehört und somit kirchensteuerpflichtig ist.

Stromsteuergesetz

1999 wurde in Deutschland die Stromsteuer im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eingeführt. Die Stromsteuer ist neben dem Aufschlag zur Energiesteuer ein Bestandteil der Ökosteuer. Diese Stromsteuer ist vom Steuerschuldner zu bezahlen, die Energieerzeugnisse zum Verheizen nutzen (elektrischer Strom). Die Verwaltung der Stromsteuer übernimmt der Bund sowie der Zoll. Die Steuern, die dabei eingenommen werden (ca. 18 Milliarden Euro im Jahr) fließen zu einem Großteil in die Rentenversicherung ein.

Eine Ermäßigung erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes (z.B. Bergbau, Baugewerbe, Energie- und Wasserversorgung) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die Energiesteuer und die Stromsteuer sind beides sogenannte Mengensteuern; sie sind also unabhängig von der Entwicklung der Preise. Zugleich ist die Stromsteuer aber auch einer Verbrauchsteuer im Sinne der AO.

Der Tarif für die Stromsteuer beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Als Steuerschuldner werden hier Versorger (Personen, die Strom leisten) sowie Eigenerzeuger (Personen, die Strom zum Selbstverbrauch erzeugen) in die Pflicht genommen.

Was wird durch das Steuerrecht geregelt?

Jahresabschluss

Nach deutschem Recht ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Von dieser Pflicht gibt es natürlich auch Ausnahmen. Freiberufler, dazu zählen u. a. Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten, müssen lediglich eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) erstellen. Ebenso von dieser Pflicht ausgenommen sind Kaufläute, welche entweder weniger Umsatz als 500.000 Euro und weniger als 50.000 Euro Gewinn im Jahr haben.

Generell müssen, wenn die Voraussetzungen für die Bilanzierungspflicht erfüllt sind, folgende Angaben zu folgenden Punkten gemacht werden:

  • Schulden
  • Aufwendungen
  • Erträge
  • alle Vermögensgegenstände des Unternehmens
  • Rechnungsabgrenzungsposten

Des Weiteren muss beachtet werden, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden. Das bedeutet, dass der Jahresabschluss transparent und klar sein muss und es keine Verrechnungen zwischen Ertrag und Aufwand geben darf. Weitere Vorschriften legen zudem Deutsch als Sprache fest und den Euro als Währung, in dem der Jahresabschluss verfasst sein muss. Die Aufbewahrungsfrist liegt hier bei zehn Jahren.

Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich noch einen Anhang anfügen. Dieser enthält Erläuterungen, die u. a. die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen ermöglichen soll, ebenso wie Angaben zu den verwendeten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, einen Lagebericht vorzulegen. Dieser wiederum enthält Informationen zum Geschäftsverlauf, inklusive dem eigentlichen Geschäftsergebnis und allgemeinen Angaben zur Lage des Unternehmens.

Abschreibung

Bei einer Abschreibung sollte sich ein Unternehmen stets an der AfA-Tabelle orientieren
Bei einer Abschreibung sollte sich ein Unternehmen stets an der AfA-Tabelle orientieren

Mit Abschreibung bezeichnet der Betriebswirt im Allgemeinen alle planmäßigen und unplanmäßigen Wertminderungen, die an seinen Vermögensgegenständen auftreten. Planmäßig bedeutet hier, bspw. die ganz normale Abnutzung eines Firmenwagens oder einer Produktionsanlage. Zu den unplanmäßigen Wertminderungen gehören z. B. die Zerstörung der Maschine bzw. ein (wirtschaftlicher) Totalschaden beim Firmenfahrzeug. Zu den Vermögensgegenständen zählen neben den eben genannten materiellen Gütern, auch immaterielle Güter wie Lizenzen und Patente.

Es gibt drei verschiedene Gründe für Abschreibungen:

  • wirtschaftlich
  • rechtlich
  • technisch

Wirtschaftliche Gründe ergeben sich aus Fehlinvestitionen oder technischer Fortschritt, der die Maschine ineffizient werden lässt. Oft ist das im IT- und Unterhaltungselektroniksektor der Fall. Computer, Smartphones und andere Geräte sind schnell veraltet und verlieren damit rasant an Wert. Aber auch ganze Fertigungsanlagen können, auf ihre angesetzte Lebenszeit gerechnet, schnell altern. Grund hierfür sind neue, teils unerwartete Erfindungen.

Rechtliche Gründe können immer dann angeführt werden, wenn bspw. ein Patent durch Ablauf der Schutzrechte nicht mehr exklusiv ist. Auch Gesetzesänderungen können der Grund für Abschreibungen sein.

Die wohl am häufigsten auftretenden Gründe sind technischer Natur. So verschleißen alle technischen Geräte mit der Zeit und verlieren dadurch an Wert. Aber auch Unfälle und Beschädigungen an Fahrzeugen und Maschinen führen zu einer Abschreibung.

Bis zum Jahr 2011 hatten Unternehmer die Wahl, welche der beiden Abschreibungsmethoden sie nutzen wollten. Dabei konnten sie zwischen linearer und degressiver Abschreibung wählen. Letztere wurde abgeschafft und läuft aus. Für alle Güter, die seit 2011 angeschafft wurden, muss eine lineare Abschreibung angewendet werden.

Die lineare Abschreibungsmethode findet bei allen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen Anwendung. Die Berechnung ist hierbei recht simpel. Die Rechnungsgrundlage bilden bei gekauften Gütern die Anschaffungskosten und bei selbst hergestellten Gütern die Herstellkosten. Anschließend wird dieser Wert durch die erwartete Nutzungsdauer geteilt. Das Ergebnis stellt den jährlichen Abschreibungsbetrag dar, den ein Unternehmen für ein Gut ansetzen darf. Die Nutzungsdauer kann sich der Unternehmer jedoch nicht frei aussuchen bzw. selbst bestimmen. Er sollte hierzu eine sogenannte AfA-Tabelle (AfA – Absetzung für Abnutzung) heranziehen. Die darin enthaltenen Nutzungsdauerangaben sind, dem Bundesministerium für Finanzen nach, „sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln“.

Beispiel: Ein Unternehmen möchte expandieren und kauft sich daher eine neue Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten für diese Maschine belaufen sich auf 20.000 €. Nach der AfA-Tabelle wird eine (fiktive) Nutzungsdauer von zehn Jahren angesetzt. Daraus ergibt sich ein Abschreibungswert von 2.000 € jährlich, für die Dauer von 10 Jahren.

Die degressive Abschreibung hat dagegen einen leicht anderen Ansatz. Hier sinken die Abschreibungsbeträge verteilt über die Nutzungsdauer. Das heißt, dass im ersten Jahr der Abschreibungsbetrag am größten ist. Rechnerisch ergibt sich dieser aus dem Abschreibungssatz multipliziert mit dem Buchwert des Vorjahres (im Anschaffungsjahr werden hier die Anschaffungskosten genommen). Durch diese Form der Berechnung reduziert sich der abschreibbare Wert, im Gegensatz zur linearen Abschreibung, wo er konstant bleibt, mit jedem Jahr.

Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung dient im Steuerrecht einer gesamten Überprüfung der steuerlichen Sachverhalte. Sie wird vom Finanzamt im Außendienst vorgenommen und wird daher auch Außenprüfung genannt; zumal der Begriff „Betriebsprüfung“ auch irreführend ist, da eine solche Prüfung durchaus auch in Privathaushalten stattfinden kann.

Eine Betriebsprüfung droht etwa bei einer unklaren Steuererklärung oder einer verspäteten Zahlung der Steuern
Eine Betriebsprüfung droht etwa bei einer unklaren Steuererklärung

Von einer Betriebsprüfung sind in der Regel Unternehmen, Selbstständige, Gewerbetreibende, aber auch Freiberufler betroffen. Eine Betriebsprüfung kann aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt werden:

  • unklare Steuererklärung
  • starke Schwankungen der Gewinne
  • erhebliche Steuernachzahlungen durch frühere Betriebsprüfung
  • verspätete Einreichung der Steuererklärung oder Steuerzahlung

Meistens haben Betroffene Probleme bei ihrer Buchführung. Der Gesetzgeber erlaubt bei der Betriebsprüfung auch die Nachschau nach Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Die Prüfung bedarf im Übrigen im Vorfeld einer Anmeldung durch das Finanzamt. Dann können sich Betroffene auch auf diese vorbereiten.

Ahndungen von Vergehen gegen das Steuerrecht

Das Steuerstrafrecht kümmert sich um all jene Vergehen und Verstöße, die sich gegen das Steuerrecht richten. Dabei findet eine Verknüpfung zwischen Strafrecht und Steuerrecht statt. Die bekannteste und am weitesten verbreitetste Zuwiderhandlung gegen die Gesetze des Steuerrechts ist wohl die Steuerhinterziehung.

Macht also eine steuerpflichtige Person pflichtwidrig unvollständige, unrichtige Angaben bei der Steuererklärung oder lässt das Finanzamt in gänzlicher Unkenntnis, so begeht er das Delikt der Steuerhinterziehung. In § 370 der Abgabenordnung (AO) sind Bestimmungen zu dem Straftatbestand festgesetzt. So ist neben oberem auch das Unterlassen der Verwendung der Steuerzeichen und des Stempels eher pflichtwidrig. Auch eine versuchte Steuerhinterziehung ist strafbar. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert.

Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar. Dabei kann zum Beispiel der Steuerberater als Mittäter einer Ahndung unterlaufen. Eine Steuerstraftat hat in der Regel eine Verjährung von fünf Jahren.

Eine Steuerhinterziehung kann aber auch eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen, wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt. Das kann mitunter der Fall sein, wenn sich der Täter in großem Ausmaß ungerechtfertigte Steuervorteile erschlichen hat, seine Stellung als Amtsträger missbrauchte oder die Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande vollzogen wurde.

Mit einer Selbstanzeige bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, straffrei aus einer Steuerhinterziehung herauszukommen. Im Steuerstrafrecht gilt eine Selbstanzeige als ein persönlicher Grund zur Strafaufhebung. Sie zeigt quasi die tätige Reue des Schuldigen. Allerdings wirkt sich eine Selbstanzeige im Normalfall nur dann straffrei aus, wenn dem Staat vor der Selbstanzeige die Steuerhinterziehung nicht bekannt war. Es ist ratsam, Kontakt zu einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater aufzunehmen, um formale Fehler bei der Selbstanzeige zu vermeiden. Diese können nämlich zum Verlust der Straffreiheit beitragen.

Ein Rechtsanwalt, aber auch ein Steuerberater, kann im Falle einer Steuerhinterziehung Rechtstipps zur Selbstanzeige geben
Ein Rechtsanwalt, aber auch ein Steuerberater, kann im Falle einer Steuerhinterziehung Rechtstipps zur Selbstanzeige geben

In § 371 AO ist die Selbstanzeige reglementiert. So müssen zum Beispiel gegenüber dem Finanzamt alle unrichtigen Angaben korrigiert und richtig gestellt werden.

Neben der Steuerstraftat der Steuerhinterziehung gibt es noch diverse Steuerordnungswidrigkeiten, die mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Darunter fällt Steuerverkürzung, Steuergefährdung und der Unzulässige Erwerb von Steuererstattungen.

Säumniszuschlag: § 240 der Abgabenordnung regelt den sogenannten Säumniszuschlag. Erfolgt die Steuerzahlung verspätet oder ist nicht zum Fälligkeitsdatum beim Finanzamt eingereicht, so wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag fällig, den der Säumige zu zahlen hat. Dieser beträgt 1 % vom rückständigen Steuerbetrag. Es gibt allerdings eine Schonfrist von bis zu drei Tagen; erst danach ist der Säumnisbetrag zu entrichten. Allerdings ist dies erst der Fall, wenn die betreffenden Steuern festgesetzt oder angemeldet sind. Beim Säumniszuschlag gibt es aber auch einen Ermessensspielraum, wenn plausible Gründe vorzulegen sind.

Das Steuerrecht bildet ein Rechtsfeld, deren Materie ein nur mühevolles Durchdringen erlaubt, da es durch einen raschen Wandel, insbesondere der vielen Einzelsteuergesetze, geprägt ist. Zudem ist das Steuerrecht höchst komplex, wohl aber ein wichtiges Gebiet im deutschen Rechtsgebilde, da nahezu jeder Bürger in seinem Leben davon betroffen war, ist oder sein wird. Steuern dienen der Umsetzung und Finanzierung öffentlicher Aufgaben, weshalb das Steuerrecht einen wichtigen Teil zum Funktionieren und Organisieren eines Rechtsstaates beiträgt.

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Steuerrecht – Zur Komplexität des Steuerverhältnisses zwischen Bürger und Staat
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

4 Gedanken zu „Steuerrecht – Zur Komplexität des Steuerverhältnisses zwischen Bürger und Staat

  1. Mario

    Interessant, dass der Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer vor 2007 noch bei 16 Prozent lag. Ich bin 25 Jahre alt und habe mich seit kurzer Zeit selbstständig gemacht. Da ich mich steuerlich absichern und genauer informieren möchte, werde ich mir noch ein gutes Unternehmen für Steuerberatung suchen.

  2. Mario

    Gut zu wissen, dass sich das Verwaltungsrecht mit der Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde befasst. Aktuell habe ich ein Problem mit einer Steuerbehörde, welches sich leider nicht ohne weiteres lösen lässt. Ich hoffe sehr, dass mir dabei ein erfahrener Anwalt für Steuerrecht weiterhelfen kann.

  3. Lisbeth

    Gut zu wissen, dass nach deutschem Recht jeder Kaufmann dazu verpflichtet ist, nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Demnach muss ich mich auch mit der Erstellung von Jahresabschlüssen befassen, wenn ich meinen Betriebswirt-Abschluss gemacht habe. Das kann ja was werden.

  4. Bernhard

    Ihre Seite ist sehr informativ, die ich weiterempfehlen kann.

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