Unterschlagung: Strafbare Zueignung fremder Sachen

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 18. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Was ist eine Unterschlagung nach dem Strafgesetzbuch?
Was ist eine Unterschlagung nach dem Strafgesetzbuch?

Es dämmert schon, als Sie nach einem anstrengenden Arbeitstag nach Hause kommen. In einer Unterführung sehen sie etwas schimmern. Dort liegt ein Portemonnaie, das offensichtlich jemand verloren hat. Sie zögern nicht lange und stecken die Geldbörse ein. Schnell entspinnt sich ein Zwiegespräch in ihrem Kopf: behalten oder zurückgeben?

Ein Fundbüro gibt es weit und breit nicht und im Portemonnaie befindet sich nur eine Krankenkarte, über die Sie den Besitzer ausfindig machen könnten. Das würde aber zumindest einen gewissen Rechercheaufwand bedeuten. Einfacher wäre es da, das Fundstück zu behalten. Wichtige Unterlagen sind eh nicht enthalten und die darin befindlichen 80 Euro würden sich gut in der Haushaltskasse machen.

Doch ist es erlaubt, eine gefundene Sache zu behalten oder macht sich die Person unter Umständen der Unterschlagung nach dem StGB (Strafgesetzbuch) strafbar? Wie kennzeichnet sich dieses Delikt aus dem Strafrecht und welches Strafmaß ist für die Unterschlagung von Geld vorgesehen? In unserem Ratgeber widmen wir uns ausführlich der Thematik und statten Sie mit den wichtigsten Fakten dazu aus.

FAQ: Unterschlagung

Was gilt gemäß Strafrecht als Unterschlagung?

Hier können Sie nachlesen, wie der Tatbestand der Unterschlagung im Strafgesetzbuch definiert wird.

Wie wird eine Unterschlagung strafrechtlich geahndet?

Eine Unterschlagung kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Was sind die Unterschiede zwischen einer Unterschlagung und einem Diebstahl?

Welche wesentlichen Unterschiede es zwischen einem Diebstahl und einer Unterschlagung gibt, können Sie hier nachlesen.

Was bedeutet Unterschlagung – Eine Definition

Bei der Unterschlagung kann ein Dritter begünstigt werden, indem ihm fremdes Geld zugeeignet wird.
Bei der Unterschlagung kann ein Dritter begünstigt werden, indem ihm fremdes Geld zugeeignet wird.

Im Strafrecht ist die Unterschlagung im 19. Abschnitt normiert, der sich ausschließlich mit diesem Tatbestand und dem Diebstahl befasst. Hier ist bereits erkennbar, dass beide Delikte eng miteinander verknüpft sind.

Auf die dennoch vorhandenen Unterschiede gehen wir an späterer Stelle noch ein. Zunächst soll aber erst mal geklärt werden, was unter der im StGB festgehaltenen Unterschlagung zu verstehen ist.

Gemäß § 246 StGB macht sich der Täter einer Unterschlagung strafbar, indem er eine fremde bewegliche Sache sich oder einer dritten Person rechtswidrig zueignet.

Wichtig ist hierbei, dass sich der Zueignungswille auch manifestiert, er also deutlich wird. Davon werden unterschiedlichste Tatobjekte erfasst, sodass Geld ebenso unterschlagen werden kann wie Autos oder Ähnliches. Ergebnis einer solchen Handlung ist in der Regel die Schlechterstellung des eigentlichen Eigentümers, denn durch die Zueignung erfolgt durch den Täter die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über das jeweilige Objekt.

In der Rechtsprechung werden insbesondere diese Handlungsweisen als Zueignung klassifiziert:

  • Verarbeitung
  • Verbrauch
  • Vermischung
  • Veräußerung

Bei der von dieser Straftat auch erfassten Drittzueignung verschafft der Täter üblicherweise einem anderen Besitz oder er eröffnet eine Zugriffsmöglichkeit, die dem Dritten eine Aneignung ermöglicht. Die dritte Person muss dabei weder mit der Zueignung einverstanden sein noch an dieser mitwirken, um eine Strafbarkeit des Täters zu realisieren.

Eine Drittzueignung im Rahmen der Unterschlagung liegt zum Beispiel vor, wenn der Täter fremdes Geld auf das Konto einer anderen Person einzahlt. Auch eine wohltätigte Motivation rechtfertigt das Agieren des Delinquenten nicht.

Die sogenannte Leichenfledderei stellt ebenfalls eine Unterschlagung dar. Einem beispielsweise im Rahmen einer Fahrerflucht tödlich Verunglücktem Wertgegenstände zu entnehmen, stellt die tatbestandliche Zueignung dar. Eine fürsorgliche Ansichnahme durch Verwandte bleibt jedoch straffrei.

Die veruntreuende Unterschlagung – Eine Tatbestandsalternative

Nicht nur Geld, auch Fahrzeuge können bei der Unterschlagung rechtswidrig zugeeignet werden.
Nicht nur Geld, auch Fahrzeuge können bei der Unterschlagung rechtswidrig zugeeignet werden.

Neben der „einfachen“ existiert noch die veruntreuende Unterschlagung. Diese ist in Absatz 2 festgehalten. Es handelt sich um einen sogenannten Qualifikationstatbestand, also eine Variante, die etwas schwerer wiegt und daher auch mit höherer Strafe bedroht wird.

Eine Person macht sich einer veruntreuenden Unterschlagung schuldig, wenn der unterschlagene Gegenstand dem Täter vor der Tathandlung anvertraut war. Der Delinquent hatte also die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache. Diese wurde ihm unter der Prämisse eingeräumt, das Objekt im Sinne des Eigentümers zu verwenden.

Typische Anwendungsfälle sind:

  • Miet- oder Leihkonstellationen
  • in Verwahrung gegebene Sachen
  • zur Durchführung eines Auftrages übernommene Gegenstände
  • unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Objekte
So ist zum Beispiel auf eine veruntreuende Unterschlagung anzuerkennen, wenn ein Mietauto vorsätzlich über die Mietdauer hinaus einbehalten wird. Ebenso macht sich ein Werkstattmeister strafbar, wenn er ein zur Reparatur auf seinem Gelände untergestelltes Fahrzeug nicht mehr herausgibt.

Fundunterschlagung

Die sogenannte Fundunterschlagung ist keine gesetzlich normierte Tatbestandsalternative. Anwendung findet der bereist beschriebene § 246 StGB. Die Bezeichnung soll lediglich eine bestimmte Handlungsvariante beschreiben, die vom Grunddelikt automatisch auch erfasst wird.

Die Unterschlagung ist wie der Diebstahl ein Zueignungs- bzw. Vermögensdelikt.
Die Unterschlagung ist wie der Diebstahl ein Zueignungs- bzw. Vermögensdelikt.

Fundunterschlagung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Person einen Gegenstand, beispielsweise ein Portemonnaie, findet. Ab einem Wert von 10 Euro besteht eine Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht. Steckt der Finder die Geldbörse also in der Absicht ein, sie zu behalten, macht er sich der (Fund-)Unterschlagung schuldig. In dem eingangs erwähnten Beispiel läge also eine Rechtswidrigkeit vor.

Wichtig: Es ist nicht verboten, die Fundsache einzustecken und mitzunehmen, wenn das Vorhaben besteht, den Eigentümer ausfindig zu machen und ihm sein Eigentum zurückzugeben. Es fehlt hier an der Realisierung des Zueignungswillens, was für die Unterschlagung maßgeblich ist. Werden jedoch nur die Geldscheine aus der Geldbörse entnommen, kann darin eine Verwirklichung des Zueignungswillens erkennbar sein.

Entwicklung und Kategorisierung des Straftatbestandes

Bei dem Tatbestand der Unterschlagung in seiner heutigen Form handelt es sich um eine recht junge Vorschrift. Am 1. April 1998 führte das „Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts“ (6. StrRG) zur Etablierung einer neuen und dem Erlöschen der alten Fassung. Vor dieser Änderung konnte eine Person sich nur dann der Unterschlagung von Eigentum oder Geld strafbar machen, wenn sie im Gewahrsam des Tatobjektes war. Diese Voraussetzung ist nunmehr im StGB weggefallen. Gemäß § 246 muss der Täter zum Zueignungszeitpunkt weder im Besitz noch im Gewahrsam der zu unterschlagenden Sache sein.

Diese Modifizierung führte auch dazu, dass die Zueignung von Fundsachen als sogenannte Fundunterschlagung sanktioniert werden kann. Weiterhin wurden durch das 6. StrRG die Drittzueignung sowie die Subsidiaritätsklausel in den Straftatbestand aufgenommen. Letztere lässt eine Strafbarkeit gemäß § 246 StGB nur dann zu, wenn die Tat in anderen Vorschriften nicht mit schwerer Strafe bedroht ist.

Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar.
Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar.

Die Unterschlagung tritt im Zweifel also hinter anderen Delikten zurück. Aus diesem Grund wird sie auch als Auffangtatbestand bezeichnet, die alle Spielarten einer rechtswidrigen Zueignung erfasst, aber von anderen Straftatbeständen verdrängt werden kann.

Aufgrund ihres geschützten Rechtsgutes, dem Eigentum, handelt es sich bei der Unterschlagung um ein Vermögens- bzw. Eigentumsdelikt. Im Hinblick auf die Tathandlung ist mancherorts auch von einem Zueignungstatbestand die Rede.

Wenn Sie eine Strafanzeige wegen Unterschlagung stellen, um die Strafverfolgungsbehörden über eine gegen Sie begangene Unterschlagung in Kenntnis zu setzen, müssen Sie sich über etwaige Konkurrenzverhältnisse zu anderen Delikten zunächst einmal keine Gedanken machen. Sinnvoll ist es allerdings immer, Rücksprache mit einem Anwalt zu halten. Dieser kann Sie dahingehend beraten, ob Sie eine Unterschlagung anzeigen sollten oder beispielsweise einen Diebstahl.

Ist die versuchte Unterschlagung strafbar?

In Absatz 3 des § 246 StGB ist ausdrücklich geregelt, dass bei der Unterschlagung auch die versuchte Tatbegehung verboten ist. Straflos bleibt nur, wer fahrlässig handelt. Wenn Ihnen bei einer Leihgabe also nicht mehr bewusst war, dass es sich um fremdes Eigentum handelt und Sie dieses ohne Rücksprache verkaufen, kommen Sie unter Umständen wegen Fahrlässigkeit straflos davon.

Zu berücksichtigen ist aber, dass trotz des Wegfalls strafrechtlicher Zugriffsmöglichkeiten zivilrechtliche Ansprüche bestehen bleiben. So bleibt der Herausgabeanspruch gemäß § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von der Strafbarkeit nach dem StGB unberührt.

Strafmaß: Das erwartet Täter

Gemeinsam mit einem Anwalt können Sie gegen eine Unterschlagung vorgehen und Strafantrag stellen.
Gemeinsam mit einem Anwalt können Sie gegen eine Unterschlagung vorgehen und Strafantrag stellen.

Voraussetzung für die Sanktionierung der Tat ist zu allererst immer eine Anzeige wegen der Unterschlagung von Geld oder anderen Gegenständen. Üblicherweise muss zusätzlich ein Strafantrag erfolgen. Im Falle der Unterschlagung ist die Staatsanwaltschaft jedoch verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, wenn sie Kenntnis von einer solchen Tat erhält. Denn § 246 StGB ist ein sogenanntes Offizialdelikt.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei § 247 StGB, einer Unterschlagung zulasten von Angehörigen, Vormündern, Betreuern oder Personen, die mit dem Täter in einer häuslichen Gemeinschaft leben, um ein Antragsdelikt. Das heißt, es genügt nicht, wenn Betroffene die Unterschlagung nur anzeigen, es muss zudem ein Strafantrag gestellt werden.

Laut Gesetzestext liegt das Strafmaß der Unterschlagung bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei der veruntreuenden Unterschlagung wird die Strafe angehoben. Hier drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis.

Welche Sanktion der Betreffende letztendlich erhält, wird immer im Einzelfall entschieden. Es müssen hierbei verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, welche die konkrete Strafzumessung beeinflussen. Folgende Aspekte können ausschlaggebend sein:

  • Wert der unterschlagenen Sache
  • Vorstrafen des Täters
  • Schadenswiedergutmachung

Es können bei der Unterschlagung innerhalb vom Schema, welches das StGB hinsichtlich der Geld- oder Freiheitsstrafe vorgibt, also ganz verschiedenartige Ahndungen erfolgen. Während ein Täter mit einer Geldstrafe davon kommt, muss ein anderer unter Umständen ins Gefängnis.

Eine Unterschlagung ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.
Eine Unterschlagung ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.

Hat sich eine Person der Unterschlagung schuldig gemacht, ist ein Strafverteidiger daher unerlässlich, um den Strafrahmen nicht zu hoch ausfallen zu lassen. Eine gute Verteidigungs­strategie kann sich zugunsten des Täters auswirken. Auf der anderen Seite ist ein Fach- oder Rechtsanwalt für Strafrecht auch auf Seiten des Opfers ein wichtiger Ansprechpartner, sorgt er doch für eine Durchsetzung der Rechte des Geschädigten.

Verjährung: Keine Strafe mehr möglich

Um den Täter einer Strafe zuzuführen, müssen gewisse Fristen eingehalten werden. Denn ist die Unterschlagung erst einmal verjährt, kann der Täter nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Die Staatsanwaltschaft muss dann ihre Ermittlungen einstellen und die zuständigen Richter sind angehalten, das Zwischen- oder Hauptverfahren zu beenden.

Gemäß § 78 StGB verjährt die Unterschlagung binnen drei Jahren. Bei einer veruntreuenden Tatbestandsvariante ist diese Frist auf fünf Jahre erhöht.

Sobald die Tat beendet ist, also eine konkrete Gefahr zu Enteignung des Opfers besteht, läuft die Verjährung an.

Findet eine Unterschlagung Einzug ins Führungszeugnis?

Begeht eine Person eine Körperverletzung und muss dafür sechs Monate lang eine Freiheitsstrafe absitzen, dann findet sich diese Sanktion auch nach Verbüßung der Strafe im polizeilichen Führungszeugnis wieder. Doch wird auch eine Verurteilung wegen einer Unterschlagung dort festgehalten?

Grundsätzlich werden nur Freiheitsstrafen ab drei Monaten und Geldstrafen von mindestens 91 Tagessätzen in diesem Register aufgenommen. Das heißt, je nach der zuerkannten Strafe hinterlässt eine Unterschlagung nicht unweigerlichen Spuren im Führungszeugnis.

Je höher jedoch der Sachwert des unterschlagenen Gegenstandes ist oder je mehr Vorstrafen der Täter bereits vorweisen kann, desto wahrscheinlicher ist eine Strafzu­messung, die auch eine Eintragung rechtfertigt.

Anwalt als Rechtsbeistand

Entscheidend für die Strafbarkeit der Unterschlagung ist eine sich realisierende Zueignungsabsicht.
Entscheidend für die Strafbarkeit der Unterschlagung ist eine sich realisierende Zueignungsabsicht.

Sowohl für Opfer als auch für Täter ist eine kompetente Rechtsberatung das A und O zur Sicherstellung der eigenen Rechte. Es ist daher zu empfehlen, einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen, wenn Sie sich in irgendeiner Form mit der Unterschlagung konfrontiert sehen. Unvorsichtige Aussagen können sonst schnell verhängnisvoll werden und zu einem unerwünschten Urteil führen.

Sind Sie außerstande, einen Rechtsanwalt zu finanzieren, können Sie gegebenenfalls Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese steht unter bestimmten Voraussetzungen einkommensschwachen Personen zu.

Unterschlagung vs. Diebstahl: Unterschiede beider Vermögensdelikte

Es klang bereits an, dass Diebstahl und Unterschlagung inhaltlich nah beieinander stehen. So handelt es sich bei beiden um Zueignungsdelikte, die im Strafgesetzbuch in einem gemeinsamen Abschnitt behandelt werden. Dennoch existieren einige wesentliche Unterschiede zwischen beiden Straftatbeständen.

Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Strafbar ist hiernach die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten zuzueignen. Es genügt hier also der Willen, eine Zueignung zu vollziehen, ohne dass es tatsächlich dazu kommen muss.
Trotz einiger Gemeinsamkeiten sind Diebstahl und Unterschlagung voneinander zu trennen.
Trotz einiger Gemeinsamkeiten sind Diebstahl und Unterschlagung voneinander zu trennen.

Bei der Unterschlagung genügt die bloße Zueignungsabsicht nicht aus. Der Zueignungs­wille muss sich auch nach außen hin manifestieren. Stellen Sie beispielsweise ein fremdes Buch in ihr Bücherregal, so liegt hier noch keine Unterschlagung vor. Diese ist aber dann gegeben, wenn Sie den im Buch notierten Namen des Eigentümers durchstreichen und durch Ihren ersetzen.

Trotz dieser Abweichungen sind die Delikte mitunter miteinander verschränkt, können gar zugleich erfüllt sein, wie es bei Taschendieben üblich ist. Zudem ist es möglich, eine Unterschlagung mittels eines Diebstahls, eines Betrugs oder eines Raubes zu erfüllen. Bestraft wird aber in einem solchen Fall die Unterschlagung freilich nur, wenn die dabei verwirklichten Delikte nicht eine höhere Strafe vorsehen.

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Unterschlagung: Strafbare Zueignung fremder Sachen
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

35 Gedanken zu „Unterschlagung: Strafbare Zueignung fremder Sachen

  1. Kretschmar

    Gute und verständliche Erklärung! Allerbesten Dank dafür!
    Der Hermes-Zusteller hat angeblich 4 Mal versucht, ein Paket zuzustellen, was aber nie der Fall war, wie sich herausstellte, als auch bewiesen werden kann, da die Zustelladresse ein Backshop war, der von 6-18:00 durchgehend geöffnet hat. Erst als der Zusteller nach dem angeblich dritten Versuch mit Androhung einer Anzeige konfrontiert wurde, erfolgte übrigens der angeblich 4. Zustellversuch. Es handelt sich im einen Leiharbeiter aus Polen. Die Versprechungen von Hermes am „Service-Telefon“ sind allesamt Lügen, weil sie Zustellversprechen als auch Falschaussagen enthalten, die nachweislich nicht den Tatsachen entsprechen/entsprachen. Laut Website wird eine Sendung bei Unzustellbarkeit aufbewahrt – „zufälligerweise“ aber nicht meine, diese wird angeblich wieder zurück zum Absender geschickt.
    Morgen werde ich Anzeige gegen den Zusteller erstatten wegen klar bewusster Lüge bzw. Irreführung und Unterschlagung. Habe ein Foto von ihm und seinem Fahrzeug gemacht, was ihm gar nicht gefallen hat.

  2. Louis

    Hallo

    Ich habe meinen Hund , zur Pflege für 1 Monat zur meiner Ex Frau gegeben.
    Abgemacht war ich bezahle Futter für den Zeitraum,..

    Am Tag wo ich den abholen wollte,sagte sie, ich muss noch Tierarzt bezahlen und andere Kosten 400€.
    Jetzt gibt sie mir mei Hund nicht wieder.
    Kaufvertrag,und Nachweise über die Hunde Steuer habe ich.

  3. Detlef M

    Ein im online Verkauf erworbenes Werkzeug wurde mit Mängel als Retoure an den Händler wieder zurückgesendet.
    Per E-Mail wurde mir der Eingang der Retoure bestätigt.
    Nach mehrmaligen Anfragen bekomme ich immer die Antwort das Ich Informiert werde
    sobald der Händler näheres erfährt bezüglich der Reparatur .
    Seit über einem Monat bekomme auf meinen E-Mails (Anfrage zum Verbleib meines Werkzeug) aber keine Anrwort mehr.
    Wie lange muß oder soll ich warten um bestimmte Rechtsmittel einzusetzen?
    z.ßsp. Strafanzeige Veruntreuende Unterschlagung fremden Eigentums!

    Bitte hierfür eine Zeitangabe angeben ab wann Rechtsmittel eingesetzt werden sollten.
    Vielen Dank.

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